Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund", Prüfung der Beschaffung von EDV-Komponenten
|
|
- Willi Straub
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TO 10 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: Fax: post@kontrollamt.wien.gv.at DVR: KA V - KAV-3/08 Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund", Prüfung der Beschaffung von EDV-Komponenten Tätigkeitsbericht 2008
2 KA V - KAV-3/08 Seite 2 von 13 KURZFASSUNG Das Kontrollamt hat Vergaben, welche die Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" (KAV) in den Jahren 2006 und 2007 insbesondere im Weg von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und von Direktvergaben für die Beschaffung von EDV-Komponenten durchführte, geprüft. Es zeigte sich, dass es für einen nicht unwesentlichen Teil der darauf entfallenen Leistungen angebracht gewesen wäre, einen Wettbewerb vorzunehmen bzw. Vergleichsangebote einzuholen.
3 KA V - KAV-3/08 Seite 3 von 13 INHALTSVERZEICHNIS 1. Vorbemerkung Feststellungen zu den Vergaben Empfehlung...10 Anhang ALLGEMEINE HINWEISE...12 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...13
4 KA V - KAV-3/08 Seite 4 von 13 PRÜFUNGSERGEBNIS 1. Vorbemerkung Die gegenständliche Prüfung des Kontrollamtes betraf Vergaben, die der KAV in den Jahren 2006 und 2007 insbesondere im Weg von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und von Direktvergaben für die Beschaffung von EDV-Komponenten durchführte. 2. Feststellungen zu den Vergaben 2.1 Im März 2006 beschaffte der KAV von der D. AG für das zentrale Speichersystem (SAN) - im SAN (Storage Area Network) erfolgt die Zusammenführung bzw. Speicherung der auf diversen Hardwareplattformen verarbeiteten Daten auf zentral verwaltete Speichermedien - zusätzliche Speicherkomponenten um ,84 EUR (dieser Betrag und alle nachfolgend angeführten Beträge exkl. USt). Der KAV bezog diese Beschaffung auf einen Rahmenvertrag, den er aus einem auf Basis des damals geltenden Wiener Landesvergabegesetzes (WLVergG) im Juni 2003 durchgeführten offenen Verfahren ableitete. 2.2 Dieses offene Verfahren hatte die Lieferung und Installation von SAN-Speicherkomponenten zum Inhalt. Den Ausschreibungsunterlagen war zu entnehmen, dass der KAV beabsichtigte, die bis zu einem Zeitraum von drei Jahren nach der Auftragserteilung zusätzlich benötigten SAN-Speicherkomponenten unter Zugrundelegung des konkreten offenen Verfahrens - respektive im Weg von so genannten "Rahmenabrufen" - zu beschaffen. Über den Umfang zusätzlich benötigter SAN-Speicherkomponenten fand sich der Vermerk, dass gegenüber dem im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Datenvolumen mit einem jährlichen Zuwachs von mindestens 15 % zu rechnen wäre. Weiters wurde in den Ausschreibungsunterlagen unter Bezugnahme auf die "Vertragsdauer" (gemeint war der Zeitraum von drei Jahren nach der Auftragserteilung) ausgeführt, dass in Anspruch genommene neue Typen von SAN-Speicherkomponenten im Vergleich zu den zur Zeit der Beauftragung bestehenden Typen in technischer Hinsicht mindestens gleichwertig sein müssen, allfällige Preisreduktionen an die Auftraggeberin weiter zu
5 KA V - KAV-3/08 Seite 5 von 13 geben und jene im KAV installierten SAN-Speicherkomponenten, die aus technischen Gründen einen Austausch erfordern, zu marktüblichen Preisen von der Auftragnehmerin zurückzunehmen sind. Aus dem in Rede stehenden offenen Verfahren ging die D. AG als Bestbieterin hervor, welche im November 2003 beauftragt wurde (Auftragssumme ,69 EUR). 2.3 Im Weg von "Rahmenabrufen" ergingen an die D. AG 19 weitere Aufträge mit einer Gesamtsumme von ,33 EUR (einschließlich der im März 2006 erfolgten Beschaffung von zusätzlichen Speicherkomponenten). Die "Rahmenabrufe" (der KAV meinte mit "Rahmenabrufe" Beschaffungen auf Rahmenvertragsbasis) waren in dem Licht zu betrachten, dass bei dem im Juni 2003 durchgeführten offenen Verfahren, aus welchem der KAV einen Rahmenvertrag ableitete, die damaligen gesetzlichen Vorgaben des WLVergG für den Abschluss von Rahmenverträgen nicht ausreichend beachtet wurden. Für einen Rahmenvertrag waren die Bedingungen für Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollten, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge festzulegen. Vom KAV wurde in den Ausschreibungsunterlagen zwar die Vertragslaufzeit mit drei Jahren ausgewiesen und betreffend diesen Zeitraum ein Hinweis über das Mengengerüst (gegenüber dem im Leistungsverzeichnis genannten Datenvolumen ist mit einem jährlichen Zuwachs von mindestens 15 % zu rechnen) gegeben. Vorgaben hinsichtlich einer Auspreisung unter Berücksichtigung des innerhalb der Vertragslaufzeit in Aussicht genommenen Mengengerüstes waren den Ausschreibungsunterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Somit konnten die BieterInnen ihre Preiskalkulation lediglich auf das im Leistungsverzeichnis ausdrücklich festgehaltene Datenvolumen beziehen. Für den Abschluss eines Rahmenvertrages ist es aber erforderlich, die innerhalb einer bestimmten Vertragslaufzeit zu erbringenden Leistungen auf Basis einer Schätzung des Mengengerüstes auszupreisen. Die einzelnen Beauftragungen sind unter Zugrundelegung der im Rahmenvertrag festgelegten vertragsspezifischen und preislichen Bedingungen durchzuführen.
6 KA V - KAV-3/08 Seite 6 von 13 In Anbetracht der vorstehenden Aspekte war es vergaberechtlich nicht gerechtfertigt, dass der KAV aus dem im Juni 2003 durchgeführten offenen Verfahren einen Rahmenvertrag ableitete und die über dieses Vergabeverfahren hinausgehenden Beauftragungen im Weg von "Rahmenabrufen" erfolgten. Das Kontrollamt vertrat den Standpunkt, dass für diese Beschaffungen ein neuerliches Vergabeverfahren erforderlich gewesen wäre. 2.4 Im Dezember 2006 bezog der KAV von der D. AG weitere SAN-Speicherkomponenten um ,80 EUR. Diese Beschaffung stützte der KAV auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung unter Verweis auf das im Juni 2003 durchgeführte offene Verfahren. Diese Vorgangsweise stand nicht im Einklang mit den Vergabevorschriften. Es wäre angebracht gewesen, einen Wettbewerb durchzuführen. 2.5 Im Februar 2007 ergingen an die D. AG im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zwei weitere Aufträge (96.545,90 EUR und ,02 EUR), welche ebenfalls die Beschaffung von SAN-Speicherkomponenten zum Gegenstand hatten. Der KAV begründete die beiden Vergaben damit, dass sich für einen "sehr kurzen Zeitraum" die Gelegenheit ergeben hätte, SAN-Speicherkomponenten zu Preisen zu beschaffen, die um "mehr als 30 %" unter jenen Preisen lagen, welche aus einer auf solche Komponenten bezogenen Ausschreibung der Bundesbeschaffung GmbH (BB- GmbH) resultierten. Zu diesen Vergaben ergab sich aus der Sicht des Kontrollamtes keine Beanstandung, da es lt. KAV gem. 38 Abs. 2 Z. 3 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) zulässig wäre, Aufträge unter einem Auftragswert von ,-- EUR (so genannter Unterschwellenbereich) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, wenn auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen zu einem Preis beschafft
7 KA V - KAV-3/08 Seite 7 von 13 werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt; allerdings wäre nach Ansicht des Kontrollamtes dieser Ausnahmetatbestand nachvollziehbarer auszugestalten gewesen. 2.6 Der KAV übertrug der D. AG auch die Lieferung, Installation und Wartung von zehn HP-Servern der Type "ES 47" um ,28 EUR. Diese Vergabe erfolgte im Juni 2006 unter Zugrundelegung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung. Hiezu ergab sich folgendes Bild: Zur Aufrechterhaltung eines wirtschaftlichen Betriebes war es erforderlich, die damals bestehenden HP-Server der Type "ES 40" durch neue und leistungsstärkere Server zu ersetzen. Im April 2006 teilte die H. GmbH (Hersteller der HP-Server) dem KAV mit, dass HP-Server der Type "ES 47" von ihrem Preferred Partner D. AG "zu einem Sonderpreis" bezogen werden können. Dem diesbezüglichen Angebot der D. AG war insbesondere zu entnehmen, dass der Gesamtpreis, der unter Berücksichtigung eines Skontos von 3 % mit ,28 EUR ausgewiesen wurde, die Rücknahme der HP-Server der Type "ES 40" inkludiert und bestehende Lizenzen, Netzwerk- sowie Speicherkomponenten weiter genutzt bzw. verwendet werden können. Vom Kontrollamt bestand in technischer Hinsicht gegen die Beschaffung von HP-Servern der Type "ES 47" kein Einwand. Es war aber festzuhalten, dass die Vorgangsweise des KAV, die Server im Weg eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zu beschaffen, dem BVergG 2006 entgegenstand, weil die Ausnahmetatbestände, welche ein solches Vergabeverfahren zuließen, im konkreten Fall nicht zutrafen. Außerdem war zu bemerken, dass aus der gegenständlichen Aktenlage ein Vergleich zwischen dem Sonderpreis und den damaligen Marktpreisen nicht hervorging. Somit konnte keine Aussage darüber getroffen werden, ob es gerechtfertigt war, aus wirtschaftlichen Aspekten einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung den Vorzug zu geben.
8 KA V - KAV-3/08 Seite 8 von 13 Stellungnahme der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund": Die D. AG wurde auf Vorschlag der H. GmbH für die Beschaffung der HP-Server herangezogen, da sie als Lieferantin von SAN- Komponenten mit den systemspezifischen und örtlichen Gegebenheiten der Informationstechnologie im KAV vertraut war. Die wirtschaftlichen Aspekte dieser Beschaffung wurden mit dem Geschäftsbereich Finanz, Controlling und Berichtswesen des KAV erörtert. Daraus resultierte die Erkenntnis, dass sich der Anschaffungswert infolge geringerer Wartungskosten innerhalb von fünf Jahren nahezu amortisieren wird. Als wesentlichster Punkt war jedoch die Betriebsstabilität, die für das bestehende Krankenhaus - Informationssystem (KIS) im KAV einen nicht zu vernachlässigenden Faktor darstellt, zu sehen. Gerade im KIS-Bereich ist ein Systemausfall sehr kritisch zu bewerten. Systemausfälle konnten durch die Umstellung auf den neuesten technischen Standard auf ein Minimum reduziert werden. 2.7 Im August 2006 beauftragte der KAV im Weg eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die I. GmbH mit dem Upgrade der Software IPM (die mit IPM bezeichnete Software der I. GmbH ermöglicht die Steuerung und Administration von Druckprozessen) um ,-- EUR. Zu dieser Vergabe sah sich das Kontrollamt zu keiner Kritik veranlasst, weil der von der I. GmbH angebotene Preis erheblich, u.zw. um 28 % unter den Marktpreisen lag. (Im Übrigen wird dazu auf die Ausführungen zu Pkt. 2.5 verwiesen). 2.8 Im November 2007 erging unter Zugrundelegung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung ein Auftrag in der Betragshöhe von ,07 EUR an die N. GmbH, dem die Beschaffung eines Speichersystems durch diese Firma zu Grunde lag.
9 KA V - KAV-3/08 Seite 9 von 13 Diese Beauftragung erfolgte zu einem Preis, der um 52 % unter dem für ein solches Speichersystem üblichen Listenpreis lag. Der KAV lukrierte eine Preisreduktion in dieser Höhe deshalb, da das von ihm beschaffte Speichersystem während eines Zeitraumes von sechs Monaten in der N. GmbH für Demonstrationszwecke im Einsatz war. Auch diese Vergabe gab zu keinem Einwand Anlass, da der KAV auf der Begründungsebene des 38 Abs. 2 Z. 3 BVergG 2006 ein neuwertiges Speichersystem zu einem Preis erwarb, der erheblich niedriger als der Listenpreis und als der auf ein Speichersystem der N. GmbH Bezug habende Preisansatz der BB-GmbH war. (Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Pkt. 2.5 verwiesen). 2.9 Hinsichtlich der Direktvergaben war Folgendes zu bemerken: Im März 2006 bezog der KAV zwei Monitore einschließlich Lizenzen für die Computertomografie um ,-- EUR von der GW. GmbH, nunmehr A. GmbH An die S. AG vergab der KAV im September 2006 die Lieferung und Installation eines so genannten Bildbetrachtungsarbeitsplatzes für die Röntgenbefundung um ,-- EUR Im September 2007 beschaffte der KAV ein Ultraschallgerät um ,-- EUR von der T. GmbH Von der Dr. GmbH erwarb der KAV im November 2007 einen Blutgasanalysator um ,-- EUR Im Dezember 2007 kaufte der KAV eine Spiroergometrie-Einheit um ,-- EUR von der No. GmbH an. Zu den unter den Pkten bis dargelegten Beschaffungen, für welche der KAV jeweils ein Angebot von den späteren Auftragnehmerinnen einholte, sah sich das Kontrollamt zu keiner Kritik veranlasst. Es handelte sich um Komponenten, die zweckmäßigerweise von den genannten Unternehmen zu beziehen waren.
10 KA V - KAV-3/08 Seite 10 von Von der Da. GmbH beschaffte der KAV im September 2006 Magnetbandstationen um ,-- EUR, wofür er nur diese Firma um Angebotslegung ersucht hatte. Auch wenn ein Auftragswert von ,-- EUR, bis zu welchem lt. BVergG 2006 in der damals geltenden Fassung eine Direktvergabe möglich war, nicht erreicht wurde, wäre es nach Ansicht des Kontrollamtes zur Frage der Preisangemessenheit sinnvoll gewesen, Vergleichsangebote einzuholen Die vorhin erfolgte Feststellung traf auch auf einen weiteren Auftrag an die Da. GmbH zu. Es handelte sich um die vom KAV im Juli 2007 durchgeführte Beschaffung von Servern in der Betragshöhe von ,20 EUR Im November 2007 beschaffte der KAV Plotter und Scanner um ,18 EUR von der O. GmbH. Diese Beauftragung war für das Kontrollamt kein Grund für eine Beanstandung, da der KAV nicht nur von der O. GmbH sondern auch von drei weiteren Unternehmen ein Angebot eingeholt hatte Im November 2007 erging von KAV ein Auftrag in der Höhe von ,-- EUR an die SC. GmbH, welche die Erweiterung eines Bandroboters und den Erwerb von zusätzlichen Softwarelizenzen zum Gegenstand hatte. Die Beauftragung im Weg einer Direktvergabe war insofern nicht gerechtfertigt, da die gemäß BVergG 2006 für ein solches Vergabeverfahren zulässige Wertgrenze von ,-- EUR überschritten wurde. 3. Empfehlung Dem KAV wurde empfohlen, den auf die Vergabe von Leistungen sich beziehenden Vorschriften umfassend Rechnung zu tragen. Ferner erging die Empfehlung, bei künftigen Vergaben den Wettbewerb zu forcieren und gesetzliche Ausnahmetatbestände einschränkend und nicht großzügig auszulegen.
11 KA V - KAV-3/08 Seite 11 von 13 Auf die Einhaltung der Vergabevorschriften wird verstärkt Bedacht genommen werden. Der Empfehlung des Kontrollamtes, den Wettbewerb zu forcieren, wird entsprochen werden. Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zugeordnet worden. Der Kontrollamtsdirektor: Dr. Erich Hechtner Wien, im Jänner 2009
12 KA V - KAV-3/08 Seite 12 von 13 ALLGEMEINE HINWEISE Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgeglichen. Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn der rechtlichen Verpflichtung zum Schutz derartiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wurde bei der Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt sein könnte.
13 KA V - KAV-3/08 Seite 13 von 13 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS BB-GmbH... Bundesbeschaffung GmbH BVergG Bundesvergabegesetz 2006 EDV... Elektronische Datenverarbeitung KAV... Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" KIS... Krankenhaus-Informationssystem SAN... Storage Area Network WLVergG... Wiener Landesvergabegesetz
Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund", Prüfung der Vergabe und Abwicklung von. EDV-Leistungen für die Labormedizin
TO 7 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - KAV-3/09 Unternehmung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 41 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA SWB - KAV-2/13
MehrFernwärme Wien Gesellschaft m.b.h., Verwendung von dezentralen. Warmwasseraufbereitungsgeräten
TO 16 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@mka.magwien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - GU 45-1/07 Fernwärme Wien
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 27 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA III - StW-WW-1/13
MehrMA 31, Prüfung des Kabelnetzes
TO 4 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - 31-1/11 MA 31, Prüfung
MehrAuftragsvergaben/Vergaberecht (6) Verfahrensarten SS 2013 Kurt Reindl
Auftragsvergaben/Vergaberecht (6) Verfahrensarten SS 2013 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 22 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA V - 34-2/13
MehrNachhaltige Beschaffung
Frank Rumpp Tel. 02843 171 408 Frank.Rumpp@Rheinberg.de Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung Abs. 1 neuer Leitsatz ÖAG sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen - Kriterien des Umweltschutzes
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrWIENER LINIEN GmbH & Co KG, Prüfung von EDV- Applikationen für die Kollaudierung und Abrechnung von. Leistungen
TO 13 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - GU 230-2/10 WIENER
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrGWG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz GmbH; Follow up Überprüfung
Linz Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz GWG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz GmbH; Follow up Überprüfung Die GWG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz GmbH setzte von
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
MehrInformationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz
Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Hinweise zur Rechtsverbindlichkeit der Informationen Die Informationen in diesem Dokument sind Hinweise, die das Verständnis hinsichtlich
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrVertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes
Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes Zwischen dem Verein ProMedien e.v. Niedersachsenstr. 2 49356 Diepholz vertreten durch Herrn Hartmut Albers und dem Schulträger vertreten durch
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 52 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA I - 7-3/13
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrAUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS
Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
MehrÖsterreich-Wien: Server 2014/S 043-071163. Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag
1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:71163-2014:text:de:html Österreich-Wien: Server 2014/S 043-071163 Auftragsbekanntmachung Lieferauftrag Richtlinie 2004/18/EG
Mehr(J7, Osterrelchlscher Sta"" dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF
9/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 ) " " " " Rathaus 1082 Wien Osterrelchlscher Sta"" dte b und Telefon 40 00 Telefax international 0043-1-4000-7135 " {" Telefax national
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 20 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH VI - 22-1/14
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,
Mehre-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop
e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrInstallation der SAS Foundation Software auf Windows
Installation der SAS Foundation Software auf Windows Der installierende Benutzer unter Windows muss Mitglied der lokalen Gruppe Administratoren / Administrators sein und damit das Recht besitzen, Software
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrVerbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung
Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
MehrKONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien
TO 8 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - KAV-2/11 Unternehmung
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Mehr1425/AB XXII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
1425/AB XXII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 1425/AB XXII. GP Eingelangt am 06.04.2004 BM für Finanzen Anfragebeantwortung GZ 04 0502/39-I/4/04 Herrn Präsidenten des Nationalrates Dr. Andreas Khol Parlament
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrOcean24 verweist insofern auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderer.
AGBs 1. Allgemeines 2. Leistungsumfang/Buchungsmöglichkeiten 3. Buchungsanfrage 4. Buchungsauftrag 5. Zahlung des Beförderungsentgelts und Lieferung der Reiseunterlagen 6. Umbuchung 7. Stornierung 8. Pass-,
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrInformationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite
Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite Stand: Juli 2011 S. 2 Was ist das Online Kontaktformular? S. 2 Wozu brauche ich das Online Kontaktformular?
MehrDeutschland-Münster: Kopierpapier und xerografisches Papier 2014/S 029-046235. Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag
1/11 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:46235-2014:text:de:html Deutschland-Münster: Kopierpapier und xerografisches Papier 2014/S 029-046235 Auftragsbekanntmachung
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrDas digitale Klassenund Notizbuch
Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrNr 449 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Anfrage
Nr 449 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Anfrage der Abg. Ing. Mag. Meisl und J. Ebner an Landeshauptmann-Stellvertreter Dr.
MehrFormulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht
Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrPreisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)
Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner
Mehr3541/AB XXII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
3541/AB XXII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 3541/AB XXII. GP Eingelangt am 04.01.2006 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3575/J vom 4. November 2005
MehrAnleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren
Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen
MehrHow-to: Webserver NAT. Securepoint Security System Version 2007nx
Securepoint Security System Inhaltsverzeichnis Webserver NAT... 3 1 Konfiguration einer Webserver NAT... 4 1.1 Einrichten von Netzwerkobjekten... 4 1.2 Erstellen von Firewall-Regeln... 6 Seite 2 Webserver
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrFreiberufliche Bodenkunde
Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen
MehrRechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung
Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Grundsatz - Besitzstandswahrung Im Falle der Reduzierung betrieblicher Versorgungsversprechen sind
MehrDer Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?
GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer
MehrÜberprüfung der digital signierten E-Rechnung
Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,
Mehrproles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014]
proles-login. [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] Inhalt 1. Einleitung 2 2. email-adresse registrieren 2 3. Benutzerinformationen des Mitarbeiters 3 4. Passwort-Rücksetzung 4 5. Passwort ändern
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014
LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrAllgemeine Geschäfts- u. Lieferbedingungen Online Shop xqisit (Stand: 06/2014)
Allgemeine Geschäfts- u. Lieferbedingungen Online Shop xqisit (Stand: 06/2014) XQISIT Xqisit ist eine ist eine Eigenmarke der Strax GmbH. Vertragspartner wird wird insoweit insoweit die Strax die Germany
MehrErklärung Antrag für Ausgaben
Referat für Finanzen Erklärung Antrag für Ausgaben Der Antrag für Ausgaben dient zur Anmeldung und Dokumentation jeglicher Ausgaben für Waren oder Dienstleistungen ab einem Wert von 150. Unter 150 genügt
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrInstallationsanleitung WibuKey Treiber
Profi Line Warenwirtschaft Installationsanleitung WibuKey Treiber Bei der Installation der WibuKey ist zunächst zwischen der Serverinstallation und der reinen Client- bzw. Arbeitsplatzinstallation zu unterscheiden.
Mehr10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6
10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 Referent: Frank Richter it@m-bdw Berlin, 18.09.2014 Ein kleiner Rundflug über einige wesentliche Gründe aus juristischer Sicht, an denen IT-Projekte scheitern
MehrKurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten
Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrGeprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz
www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrInstallation und Inbetriebnahme von SolidWorks
Inhaltsverzeichnis FAKULTÄT FÜR INGENIEURWISSENSCHAFTEN I Prof. Dr.-Ing. Frank Lobeck Installation und Inbetriebnahme von SolidWorks Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... I 1. Einleitung... 1 2. Installation...
MehrSharpdesk Kurzinformationen
Sharpdesk Kurzinformationen Da dieses Handbuch wichtige Informationen enthält, verwahren Sie es an einem sicheren Ort. Sharpdesk Seriennummern Dieses Produkt kann nur auf so vielen Computern installiert
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrPreisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover
Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover Das Preisverzeichnis regelt die von der BÖAG Börsen AG (im Folgenden Börsen AG genannt)
MehrWelches Risiko liegt in den Fremdwährungskrediten der Kommunen?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6399 25.07.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2433 vom 1. Juli 2014 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/6237 Welches
Mehreasysolution GmbH easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause
easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause Allgemeines easynet ist die Informationszentrale im Unternehmen! Immer wichtiger wird es zukünftig sein,
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Mehr2 Grundsätze der Datenbeschaffung im Bewerbungsverfahren
M erkblatt O nline-recherchen über Stellenbewerber 1 Ziel und Adressaten des Merkblatts Dieses Merkblatt informiert darüber, in welchen Fällen ein öffentliches Organ als Arbeitgeberin im Bewerbungsverfahren
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
Mehr