Änderungen im Regelwerk im Bereich der Arbeitsstättenverordnung

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1 Änderungen im Regelwerk im Bereich der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) 1

2 Inhalt 1. Gründe der Änderung vom November Grundlegende Änderungen 3. Änderungen im Einzelnen 4. Änderungen von 2004 und 2016 im Vergleich 2

3 Gründe der Änderung vom November 2016 Anpassung an das aktuelle Gesamtkonzept des ArbSchG Gleicher Aufbau Gleicher Regelungsumfang und Konkretisierungsgrad Verordnung anwenderfreundlicher und rechtssicherer zu machen durch klare Regelungen und präzise Terminologie neue Arbeitsformen und Weiterentwicklungen der Praxis berücksichtigen beim Einrichten und Betreiben 3

4 Grundlegende Änderungen Übernahme der Anforderungen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten aus der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) unter Berücksichtigung moderner IT-Möglichkeiten Aufnahme von psychischer Belastung und Gefährdungsbeurteilung 4

5 Konkretisierung/Änderung/Ergänzung von Begriffsbestimmungen, wie z. B. Büroarbeitsplatz- Bildschirmarbeitsplatz Telearbeitsplatz Umsetzung möglichst ausreichend Tageslicht Arbeitsstätte, Arbeitsraum, Arbeitsplatz, Stand der Technik Fachkunde Instandhaltung Grundlegende Änderungen 5

6 Grundlegende Änderungen Aufnahme ergonomischer Anforderungen für das Errichten und Betreiben Aufnahme der Unterweisung Verschiebung der Inhalte des bisherigen 6 (Arbeits-, Sanitär-, Pausen-,Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte) in den jeweiligen Anhang) Festlegung konkretes Maß für Absturzhöhe Konkretisierung bestimmter Anforderungen an Baustellen 6

7 Änderungen im Einzelnen 7

8 Begriff Arbeitsplatz 2 Abs Änderung 2016 Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. keine zeitliche Eingrenzung des Begriffs Arbeitsplatz mehr. Hinweis: Berücksichtigung der Übergangsregelung 8 Abs.2 8

9 Begriffe 2, Abs. 9, 10 und 11 ArbStättV 2004 Änderung 2016 Ergänzung Bisher Keine Regelung 2 Abs.9: Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten 2 Abs. 10: Instandhaltenist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes. Bisher Keine Regelung 2Abs. 11: Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Hygiene. 9

10 2004 Änderung 2016 Bisher Keine Regelung Fachkunde 2, Abs. 12 ArbStättV Fachkundigist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten. Analoge Definition zu anderen Arbeitsschutzverordnungen 10

11 Gefährdungsbeurteilung 3 ArbStättV Änderung 2016 NEU: er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen 11

12 Nichtraucherschutz 5 ArbStättV 2004 Änderung 2016 (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen. 12

13 2004 Änderung 2016 Bisher Keine Regelung Unterweisung 6 ArbStättV (1) Unterweisung anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache über 1. bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte, 2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit, 3. erforderliche Maßnahmen, zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit 4. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten (2) Unterweisungsinhalte im Gefahrenfall (Bedienung von Sicherheit- und Warneinrichtungen, erste Hilfe und innerbetrieblicher Verkehr) (3) Unterweisungsinhalte im Brandfall (Fluchtwege, Notausgänge, Brandbekämpfung und Feuerlöscheinrichtungen) 13

14 Änderung 2016 Absturz, Anhang Nr. 2.1 Konkretes Maß für Absturzgefahr : Absturzhöhe > 1 m bisher ohne Maß Schutzvorrichtungen(bisher Schutzeinrichtungen) sollen verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden, wie bisher Abweichungsmöglichkeit eröffnet, wenn Schutzvorrichtungen gegen Absturz aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten nicht geeignet sind (andere wirksame Maßnahmen), neu 14

15 Sichtverbindung nach außen, Anhang Nr. 3.4 Änderung 2016 Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. gilt nicht, wenn: betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe entgegenstehen, Beschäftigte sich dort nur kurz aufhalten müssen (Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen), Räume unter Erdgleiche liegen (Tiefgaragen, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsräume, Schank- und Speiseräume), Räume in Bahnhofs-oder Flughafenhallen, Passagen, innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren liegen, Räume mindestens 2000 m² Grundfläche haben sowie Oberlichter o.ä., die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken. 15

16 Sichtverbindung nach außen, Anhang Nr. 3.4 Änderung 2016 Pausen-und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssenmöglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollenmöglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Bestandsregelung Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen (ausreichend Tageslicht und Sichtverbindung nach außen für Arbeitsräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Unterkünfte) nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden. 16

17 Baustellen, Anhang Nr. 5.2, Absatz 2 Ergänzung 2016 Übernahme von Regelungen zum Absturz auf Baustellen aus der ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallender Gegenstände in den Anhang der Verordnung in Nr. 5.2, Baustellen 17

18 Bildschirmarbeitsplätze Überführung der aktualisierten Inhalte des Anhangs der BildscharbV nach Anhang Nr. 6 (neu) Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen Außerkraftsetzen der BildscharbV am

19 Bildschirmarbeitsplätze, 1 Abs. 4 Anhangs Nr. 6 gilt nicht für: Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten-oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. 19

20 Telearbeitsplätze, 2 Abs. 7 Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeitund die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist. 20

21 Telearbeitsplätze, 1 Abs. 3 Für Telearbeitsplätze gelten nur: 3 Gefährdungsbeurteilung bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 6 Unterweisung und Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht 21

22 Änderungen bei den Ordnungswidrigkeiten 1. Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert 2. Arbeitsstätte nicht gemäß 3a Absatz 1 Satz 1 eingerichtet oder betrieben (Gefährdungen nicht ausreichend vermieden) 3. Toilettenraum oder mobile Toilettenkabine nicht oder nicht wie vorgeschrieben zur Verfügung gestellt 4. Pausenraum oder Pausenbereichnicht oder nicht wie vorgeschrieben zur Verfügung gestellt 5. Arbeitsstätte nicht wie in 3a Absatz 2 vorgeschrieben eingerichtet oder betrieben (Belange behinderter Beschäftigter nicht berücksichtigt) 6. Einstellung der Tätigkeit gefährdeter Beschäftigter (bisher: Einstellung der Arbeit bei erheblicher Gefahr) 7. Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht freigehalten 8. Mittel oder Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung gestellt 9. Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen 22

23 Vergleich (A: Voigt, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin) Änderung 2004 Änderung 2016 Sichtverbindung nach außen entfallen Neu in Anhang 3.4 Sitzgelegenheiten entfallen Seit 2010 in Anhang 3.3 Liegeräume für schwangere Frauen und stillende Mütter entfallen Räume für körperliche Ausgleichsübungen entfallen Neu in Anhang 4.2 Möglichkeit für schwangere Frauen und stillende Mütter zum Hinlegen Nicht wieder geregelt 23

24 Vergleich (A: Voigt, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin) Änderung 2004 Änderung 2016 abschließbares Fach zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände entfällt Abmessungen für Räume entfallen Konkrete Prüffristen für Feuerlöscher und lüftungstechnische Anlagen entfallen Grenzwerte für Lärm in Arbeitsräumen entfallen Nicht wieder geregelt (nur auf Baustellen) Geregelt in ASR A1.2 Feuerlöscher in ASR A2.2 geregelt RLT-Anlagen nicht geregelt ASR A3.7 noch in Erarbeitung 24

25 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 53, Halberstadt Telefon:

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