Regressgefahr g durch Verordnungseinschränkungen

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1 Landesverband Baden-Württemberg Strukturierte Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie (PTQZ) Regressgefahr g durch Verordnungseinschränkungen BL-Folien_2017_Q1

2 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) 16 Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse von Arzneimitteln (1) Arzneimittel dürfen von Versicherten nicht beansprucht, von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten nicht verordnet und von Krankenkassen k nicht bewilligt werden, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse 1. der diagnostische oder therapeutische ti h Nutzen oder 2. die medizinische Notwendigkeit oder 3. die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist. Ausnahme: Verordnung erfolgt in einem medizinisch begründeten Ausnahmefall und diese Begründung g ist dokumentiert. Liste in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie 2

3 Anlage III der AM-RL: VO- Einschr./Ausschlüsse 53 Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse auf 24 Seiten Beispiele für häufigere Verstöße: Verordnungseinschränkung: Glinide Ausnahme: Repaglinid bei Niereninsuffizienz mit einer Kreatinin-Clearance < 25 ml/min, soweit keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist. Verordnungsausschluss: Ambroxol+Doxycyclin (Doxy comp., Doxy plus) Dipyridamol+ASS (Aggrenox ) Regressgefahr! 3

4 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) 17 Informationen zur wirtschaftlichen h Verordnungsweise von Arzneimitteln itt (Therapiehinweise zur Arzneimittelauswahl) (2) In den Hinweisen werden Arzneimittel bewertet, insbesondere hinsichtlich 1. des Ausmaßes ihres therapeutischen Nutzens, auch im Vergleich zu anderen Arzneimitteln und Behandlungsmöglichkeiten, 2. des therapeutischen Nutzens im Verhältnis zum Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit, 3. der medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit. Liste in Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie 4

5 Anlage IV der AM-RL: Therapiehinweise 19 Therapiehinweise auf 116 Seiten Beispiel: Cilostazol (z. B. Pletal, Generika) kein Zusatznutzen nur bei ausgewählten Patienten, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Gehleistung nicht durch andere Faktoren limitiert (z.b. Gonarthrose) 2. revaskularisierende Interventionen sind nicht angezeigt, g 3. Gehtraining erfolglos geblieben oder nicht durchführbar 4. das Rauchen wurde eingestellt, 5. im Alltag relevante Einschränkungen aufgrund der Claudicatio (Gehstrecke unter 200 m) und Zugewinn an Lebensqualität auch durch moderate Verlängerungen der Gehstrecke rabattiert seit Oktober 2016 Regressgefahr! besonders bei Umfärbung Rot Grün 5

6 OTC-Arzneimittel (over the counter) apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig Ausnahmeliste in Anlage I der AM-RL Beispiel: Calcium + Vitamin D nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose, nur zeitgleich zur Steroidtherapie mit mindestens 7,5 mg Prednisolonäquivalent und mindestens 6 Monaten Dauer bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. Bisher verschreibungspflichtiges Arzneimittel wird zum OTC-Arzneimittel Beispiele: nasale Kortikoide (z.b. ratioallerg Heuschnupfenspray) Okuläre Antihistaminika (z.b. Livocab ) 6 Regressgefahr!

7 Unterstützung durch Ihren Hausärzteverband Wer hat die ganzen Bestimmungen der AM-RL im Kopf? Es ist den Hausärzten nicht vermittelbar, dass sie mit immer mehr Bürokratie und Regressrisiko für die Fehlentwicklungen des Arzneimittelmarktes, für die sie nichts können, haften sollen. Deshalb in der HZV Hinweistexte i t auf die Arzneimittel-Richtlinie itt i im Arzneimittel- itt Modul vertragliche Vereinbarung mit der AOK BW: bei AOK-HZV-Patienten bis 18 Jahre können OTC-Präparate auf Muster 16 zu Lasten der AOK BW verordnet werden (Empfehlung: online-teilnahme-prüfung vor Verordnung) zur Verringerung der Regressgefahr! 7

8 Unterstützung durch Ihren Hausärzteverband Wer hat die ganzen Bestimmungen der AM-RL im Kopf? Es ist den Hausärzten nicht vermittelbar, dass sie mit immer mehr Bürokratie und Regressrisiko für die Fehlentwicklungen des Arzneimittelmarktes, für die sie nichts können, haften sollen. Deshalb in der HZV Hinweistexte auf die Arzneimittel-Richtlinie im Arzneimittel-Modul vertragliche Vereinbarung mit der AOK BW: bei AOK-HZV-Patienten bis 18 Jahre können OTC-Präparate auf Muster 16 zu Lasten der AOK BW verordnet werden (Empfehlung: online-teilnahme-prüfung Til Püf vor Verordnung) zur Verringerung der Regressgefahr! Weiterführende Informationen: g- ba.de/informationen/richtlinien 8

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43 Abschlussblitzlicht Wie fanden Sie das heutige Treffen? Wann findet das nächste Treffen Schwindel statt? frühestmöglicher Termin: Ort: Zeit: Bitte vergessen Sie nicht, auf der Anwesenheitsliste zu unterschreiben und die Kurzbeurteilungsbögen auszufüllen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gute Heimreise! 2017 AQUA-Institut GmbH 43

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