Regressgefahr g durch Verordnungseinschränkungen
|
|
- Gitta Hofmeister
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landesverband Baden-Württemberg Strukturierte Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie (PTQZ) Regressgefahr g durch Verordnungseinschränkungen BL-Folien_2017_Q1
2 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) 16 Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse von Arzneimitteln (1) Arzneimittel dürfen von Versicherten nicht beansprucht, von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten nicht verordnet und von Krankenkassen k nicht bewilligt werden, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse 1. der diagnostische oder therapeutische ti h Nutzen oder 2. die medizinische Notwendigkeit oder 3. die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist. Ausnahme: Verordnung erfolgt in einem medizinisch begründeten Ausnahmefall und diese Begründung g ist dokumentiert. Liste in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie 2
3 Anlage III der AM-RL: VO- Einschr./Ausschlüsse 53 Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse auf 24 Seiten Beispiele für häufigere Verstöße: Verordnungseinschränkung: Glinide Ausnahme: Repaglinid bei Niereninsuffizienz mit einer Kreatinin-Clearance < 25 ml/min, soweit keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist. Verordnungsausschluss: Ambroxol+Doxycyclin (Doxy comp., Doxy plus) Dipyridamol+ASS (Aggrenox ) Regressgefahr! 3
4 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) 17 Informationen zur wirtschaftlichen h Verordnungsweise von Arzneimitteln itt (Therapiehinweise zur Arzneimittelauswahl) (2) In den Hinweisen werden Arzneimittel bewertet, insbesondere hinsichtlich 1. des Ausmaßes ihres therapeutischen Nutzens, auch im Vergleich zu anderen Arzneimitteln und Behandlungsmöglichkeiten, 2. des therapeutischen Nutzens im Verhältnis zum Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit, 3. der medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit. Liste in Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie 4
5 Anlage IV der AM-RL: Therapiehinweise 19 Therapiehinweise auf 116 Seiten Beispiel: Cilostazol (z. B. Pletal, Generika) kein Zusatznutzen nur bei ausgewählten Patienten, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Gehleistung nicht durch andere Faktoren limitiert (z.b. Gonarthrose) 2. revaskularisierende Interventionen sind nicht angezeigt, g 3. Gehtraining erfolglos geblieben oder nicht durchführbar 4. das Rauchen wurde eingestellt, 5. im Alltag relevante Einschränkungen aufgrund der Claudicatio (Gehstrecke unter 200 m) und Zugewinn an Lebensqualität auch durch moderate Verlängerungen der Gehstrecke rabattiert seit Oktober 2016 Regressgefahr! besonders bei Umfärbung Rot Grün 5
6 OTC-Arzneimittel (over the counter) apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig Ausnahmeliste in Anlage I der AM-RL Beispiel: Calcium + Vitamin D nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose, nur zeitgleich zur Steroidtherapie mit mindestens 7,5 mg Prednisolonäquivalent und mindestens 6 Monaten Dauer bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. Bisher verschreibungspflichtiges Arzneimittel wird zum OTC-Arzneimittel Beispiele: nasale Kortikoide (z.b. ratioallerg Heuschnupfenspray) Okuläre Antihistaminika (z.b. Livocab ) 6 Regressgefahr!
7 Unterstützung durch Ihren Hausärzteverband Wer hat die ganzen Bestimmungen der AM-RL im Kopf? Es ist den Hausärzten nicht vermittelbar, dass sie mit immer mehr Bürokratie und Regressrisiko für die Fehlentwicklungen des Arzneimittelmarktes, für die sie nichts können, haften sollen. Deshalb in der HZV Hinweistexte i t auf die Arzneimittel-Richtlinie itt i im Arzneimittel- itt Modul vertragliche Vereinbarung mit der AOK BW: bei AOK-HZV-Patienten bis 18 Jahre können OTC-Präparate auf Muster 16 zu Lasten der AOK BW verordnet werden (Empfehlung: online-teilnahme-prüfung vor Verordnung) zur Verringerung der Regressgefahr! 7
8 Unterstützung durch Ihren Hausärzteverband Wer hat die ganzen Bestimmungen der AM-RL im Kopf? Es ist den Hausärzten nicht vermittelbar, dass sie mit immer mehr Bürokratie und Regressrisiko für die Fehlentwicklungen des Arzneimittelmarktes, für die sie nichts können, haften sollen. Deshalb in der HZV Hinweistexte auf die Arzneimittel-Richtlinie im Arzneimittel-Modul vertragliche Vereinbarung mit der AOK BW: bei AOK-HZV-Patienten bis 18 Jahre können OTC-Präparate auf Muster 16 zu Lasten der AOK BW verordnet werden (Empfehlung: online-teilnahme-prüfung Til Püf vor Verordnung) zur Verringerung der Regressgefahr! Weiterführende Informationen: g- ba.de/informationen/richtlinien 8
9 9
10 10
11 11
12 12
13 13
14 14
15 15
16 16
17 17
18 18
19 19
20 20
21 21
22 22
23 23
24 24
25 25
26 26
27 27
28 28
29 29
30 30
31 31
32 32
33 33
34 34
35 35
36 36
37 37
38 38
39 39
40 40
41 41
42 42
43 Abschlussblitzlicht Wie fanden Sie das heutige Treffen? Wann findet das nächste Treffen Schwindel statt? frühestmöglicher Termin: Ort: Zeit: Bitte vergessen Sie nicht, auf der Anwesenheitsliste zu unterschreiben und die Kurzbeurteilungsbögen auszufüllen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gute Heimreise! 2017 AQUA-Institut GmbH 43
44 44
Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten. Die OTC- Liste. (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de)
Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten Die OTC- Liste (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de) Allgemeine Informationen zur OTC- Liste Die Abkürzung OTC kommt aus dem Englischen und bedeutet:
MehrAM-RL ARZNEIMITTEL FRAGEN und ggf. BEISPIELE ANTWORTEN und ggf. BEGRÜNDUNG
Anlage III zu: Allgemeines Kann die Ärztin/der Arzt die nach dieser Richtlinie in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel dennoch verordnen? Die Ärztin/der
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrBAnz AT B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
Mehr8. Treffen Hausärztliche Qualitätszirkel
Antihypertensiva t i 8. Treffen Hausärztliche Qualitätszirkel Hausarztzentrierte Versorgung in Baden-Württemberg Datengrundlage: Quartal IV / 2009 AQUA-Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung
MehrBAnz AT B4. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrBAnz AT 11.11.2014 B1. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrArzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress
Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Ergänzbares Handbuch für Krankenkassen, Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhersteller Von Dr. Werner Gerdelmann Diplom-Kaufmann Birger Rostalski Apotheker
MehrDas AOK-HausarztProgramm. Für eine ausführlichere Beratung und eine bessere medizinische Versorgung. AOK Baden-Württemberg
Das AOK-HausarztProgramm. Für eine ausführlichere Beratung und eine bessere medizinische Versorgung. AOK Baden-Württemberg Lassen Sie sich bestens behandeln: mit dem AOK-HausarztProgramm. Die große Mehrheit
MehrFAQs Versicherte zur Hausarztzentrierten Versorgung
Seite 1 von 5 FAQs Versicherte zur Hausarztzentrierten Versorgung - AOK-HausarztProgramm genannt - erstellt am: 20.12.2012 Warum bietet die AOK Hessen das HausarztProgramm an?... 2 Muss ich am Vertrag/Programm
MehrS3-LEITLINIE ZUR DIAGNOSTIK, THERAPIE UND NACHSORGE DER PERIPHEREN ARTERIELLEN VERSCHLUSSKRANKHEIT
S3-LEITLINIE ZUR DIAGNOSTIK, THERAPIE UND NACHSORGE DER PERIPHEREN ARTERIELLEN VERSCHLUSSKRANKHEIT Stand: 30. September 2015 95% der Fälle durch Arteriosklerose Herzinfarkt, Schlaganfall und PAVK In ungefähr
MehrThemen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten
Themen Insulinanaloga - Fragen und Antworten Was sind Insulinanaloga? Als Humaninsulin wird die synthetische Nachbildung des körpereigenen, natürlichen Hormons Insulin bezeichnet. Insulinanaloga sind Abwandlungen
MehrRahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)
Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker
MehrChancen und Risiken bei der Verordnung innovativer Arzneimittel - eine rechtliche Einordnung Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de www.anwalt-wirtschaftlichkeitspruefung.de Chancen und Risiken bei der Verordnung innovativer Arzneimittel - eine rechtliche
MehrWas ist der Gemeinsame Bundesausschuss?
Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss? Erfahrungen der Patientenbeteiligung in der Regelungsinstanz für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Dr. Ulrike Faber, Patientenvertreterin im G-BA
MehrRabatte bei Arzneimitteln: Hohe Qualität, ohne Zuzahlung für Sie. Bosch BKK. Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung
Rabatte bei Arzneimitteln: Hohe Qualität, ohne Zuzahlung für Sie. Bosch BKK Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung Hohe Qualität zu günstigeren Preisen. Als Versicherte der Bosch BKK erhalten Sie die
MehrArzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress
Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Ergänzbares Handbuch für Krankenkassen, Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhersteller Von Dr. Werner Gerdelmann Diplom-Kaufmann Birger Rostalski Apotheker
MehrGastrointestinale Erkrankungen
Gastrointestinale Erkrankungen 14. Treffen Hausärztliche Qualitätszirkel Hausarztzentrierte Versorgung in Baden-Württemberg Datengrundlage: Quartal II / 2011 AQUA-Institut für angewandte Qualitätsförderung
MehrArzneimittelzielvereinbarung für das Jahr 2006... Seite 1 von 5. Zielvereinbarung. gemäß 84 Abs. 1 SGB V
Arzneimittelzielvereinbarung für das Jahr 2006... Seite 1 von 5 Zielvereinbarung gemäß 84 Abs. 1 SGB V über Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens der Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2006...
MehrTragende Gründe. Vom 28. Mai Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Beratungsverlauf
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über einen Antrag zur Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen
MehrOrphan Drugs. Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten
Orphan Drugs Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten Seltene Krankheiten 30 Millionen Europäer, davon etwa 4 Millionen Deutsche, leiden an seltenen Krankheiten. Als selten gilt hier eine Krankheit, wenn
MehrMitgebrachte und interkurrente Erkrankungen während einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation Positionen der AG MedReha SGB IX ¹ )
Mitgebrachte und interkurrente Erkrankungen während einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation Positionen der AG MedReha SGB IX ¹ ) 1. Einführung 1.1 Anspruch der Rehabilitationseinrichtungen
MehrEinzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt
Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt I. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie gemäß 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V Der BDA legt Struktur und
MehrDeutsche Gesellschaft für pharmazeutische Medizin e.v. Versorgungssituation bei postmenopausaler Osteoporose
Deutsche Gesellschaft für pharmazeutische Medizin e.v. Versorgungssituation bei postmenopausaler Osteoporose 1. Prävalenz / Inzidenz Gesicherte Angaben zu Prävalenz und Inzidenz der Osteoporose gibt es
MehrAnlage 2 Empfehlungen und Erläuterungen
Anlage 2 Empfehlungen und Erläuterungen Anlage 2 zur Vereinbarung gemäß 31a Abs. 4 Satz 1 SGB V über Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans sowie über ein
MehrÄltere Patienten unterschätzen die Risiken bei der Einnahme mehrerer Arzneimittel
Pressemitteilung Wissenschaftliches Institut der AOK HAUSANSCHRIFT Rosenthaler Str. 31 D-10178 Berlin POSTANSCHRIFT Postfach 11 02 46 D-10832 Berlin TELEFON +49 30 34646-2393 FAX +49 30 34646-2144 INTERNET
MehrBeschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt:
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrWortlaut der für die Packungsbeilage vorgesehenen Angaben
Wortlaut der für die Packungsbeilage vorgesehenen Angaben Gebrauchsinformation: Information für den Anwender Presselin FE Mischung Homöopathisches Arzneimittel Zur Anwendung bei Kindern über 12 Jahren
MehrDisease Management Programm. Koronare Herzkrankheit. Was beinhaltet das DMP KHK? Vertragspartner:
Was beinhaltet das DMP KHK? Disease Management Programm Koronare Herzkrankheit Vertragspartner: AOK Rheinland/Hamburg Landesverband der Betriebskrankenkassen Vereinigte IKK Landwirtschaftliche Krankenkasse
MehrS G A - T i p p 3/08
S G A - T i p p 3/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 3,
MehrVerordnungen regresssicher gestalten
MB 60 AV 01/17 Merkblatt zum Thema 1 Verordnungen regresssicher gestalten Die Ausgangssituation Die Richtgröße für Arznei-, Verband- und Heilmittel dient der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung.
MehrSeite 1 Jürgen Schwabe - Göhren-Lebbin am
Vertrag zur Besonderen Lymphologie der BARMER GEK mit dem Mathias Spital in Rheine und dem Lymphnetz NordwestI89 Sonstige nichtinfektiöse Krankheiten der Lymphgemfässe und Lymphknoten 01.08.2016 Seite
MehrV e r e i n b a r u n g. über. die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland.
V e r e i n b a r u n g über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und der AOK Die Gesundheitskasse im Saarland, dem BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz
MehrPsychopharmaka: Fokus Depression
Psychopharmaka: Fokus Depression 10. Treffen Hausärztliche Qualitätszirkel Hausarztzentrierte Versorgung in Baden-Württemberg Datengrundlage: Quartal II / 2010 AQUA-Institut für angewandte Qualitätsförderung
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Arzneiverordnungssoftware Mai 2012 Einfach und sicher verordnen Arzneiverordnungssoftware ab 1. Juli mit neuen Funktionen Verordnungssicherheit, höhere Wirtschaftlichkeit und
MehrKassenärztliche Vereinigung Nordrhein
KVNO Patientenbrief Arzneimittel: Was Sie jetzt wissen müssen! 2 Liebe Patientin, lieber Patient, die Gesundheitsreform bringt in diesem Jahr viele Veränderungen mit sich. Dies gilt besonders für den Bereich
MehrRetinopathie-Screening
Vereinbarung zur Umsetzung von Screening-Maßnahmen nach 7 Abs. 1 der Anlage 4 des Hausarztvertrages Retinopathie-Screening zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter
MehrWorkshop I Mobile Rehabilitation in der Neurologie - aus Sicht der GKV -
Symposium Der Beitrag der Mobilen Rehabilitation zur Bewältigung der Zukunft, 06./07.November 2009, Berlin-Spandau Workshop I Mobile Rehabilitation in der Neurologie - aus Sicht der GKV - Dr. med. Sabine
MehrVergesslich? Ginkobil ratiopharm!
Vergesslich? Ginkobil ratiopharm! Eine Gratis Infobroschüre der ratiopharm Konzentrations- und Gedächtnisprobleme eine normale Alterserscheinung? Haben Sie in der letzten Zeit einen wichtigen Geburtstag
MehrOnkologie, quo vadis? Stunde der Wahrheit : Alles für alle geht nicht mehr!? Berlin, 6. Februar Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit
7. Lilly Deutschland Jahres-Symposium zur Versorgung von Krebspatienten Onkologie, quo vadis? Stunde der Wahrheit : Alles für alle geht nicht mehr!? Berlin, 6. Februar 2009 Ulrich Dietz Bundesministerium
Mehr2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrVorstellung des Projektes zur Versorgung von Menschen mit psychischer Erkrankung im Rahmen des. NetzWerkes psychische Gesundheit
Vorstellung des Projektes zur Versorgung von Menschen mit psychischer Erkrankung im Rahmen des NetzWerkes psychische Gesundheit Vertrag nach 140a ff SGB V mit der Techniker Krankenkasse 1 Ausgangssituation
MehrFOSUMOS Regio Sargans - Chur Sucht und Invalidenversicherung
FOSUMOS Regio Sargans - Chur Sucht und Invalidenversicherung Dr. med. Arno Bindl Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FA Vertrauensarzt (SGV) zertifizierter medizinischer Gutachter SIM Agenda. Invalidität
MehrVertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
Mehr3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG
3. Änderungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung ab 2010... Seite 1 von 5 3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zur Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 106 SGB V
MehrFAQ häufig gestellte Fragen
FAQ häufig gestellte Fragen 1. Was sind Generika? Ein Generikum (Plural Generika) wird häufig auch als Nachahmerprodukt bezeichnet. Es ist quasi die Kopie eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz
MehrArzneimittelsteuerung & Grünklick. Kooperation gevkocgm
Arzneimittelsteuerung & Grünklick Kooperation gevkocgm Themen I Unternehmensvorstellung: CompuGroup Medical II Überblick: HzVbei der CGM III Grünklick Niedersachsen: Eine Zusammenarbeit auf dem Weg zum
MehrVerordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV)
folgen Komplexes urogenitale ulzerierende / respiratorische / kardiale psychiatrische / psychische Ausfertigung für die Krankenkasse Muster a (4.2011) Antrag des Versicherten Die spezialisierte ambulante
MehrInformationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit Arzneimittel sind ein elementarer Bestandteil in der modernen medizinischen Behandlung. Bei
MehrQualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit im HzV-Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V.
Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit im HzV-Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V Präambel Die Parteien steuern den HzV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrNeue Rechtslage bei Off-Label-Use- und Compassionate Use-Verordnungen zu Lasten der GKV bzw. PKV
Neue Rechtslage bei Off-Label-Use- und Compassionate Use-Verordnungen zu Lasten der GKV bzw. PKV Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8
MehrOhne Zusatznutzen keine Verordnung! Stimmt das?
Ohne Zusatznutzen keine Verordnung! Stimmt das? Kassenärztliche Vereinigung Hessen Dr. med. Wolfgang LangHeinrich 27. Mai 2015 Ohne Nutzen keine Verordnung? Ohne Mehrnutzen keine Verordnung? Ja Jein Nein
MehrFörderung besonders betreuungsintensiver ambulanter Behandlungsformen durch die AOK Bayern
KVB 80684 München An alle hausärztlich tätigen Ärzte in Bayern Vorstand Ihr Ansprechpartner: Mitgliederservice und Beratung Telefon: 0 89 / 5 70 93-400 10 Fax: 0 89 / 5 70 93-400 11 E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Juli 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrFragebogen zu den indikationsübergreifenden, populationsbezogenen Versorgungsformen der GKV in Deutschland
Fragebogen zu den indikationsübergreifenden, populationsbezogenen Versorgungsformen der GKV in Deutschland Erklärung zur Namensnennung Dem Sachverständigenrat für die Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
MehrEinfluss des DMP auf die Antidiabetikaverordnungen
Einfluss des DMP auf die Antidiabetikaverordnungen Dr. Andrea Wienecke AOK Westfalen Lippe Dr. Gholamreza Pirasteh Dr. Birgit Grave Ute Kirchhof Andreas Heeke 12. Jahrestagung der GAA, 30. Nov. bis 1.Dez.
MehrONKOLOGIE C. Düsseldorf
MDS MDK GKV ONKOLOGIE C Düsseldorf Wiesbaden 09. April 2013 Relevanz klinischer Studien für die Versorgung onkologischer Patienten Sicht des MDK Prof. Dr. med. Axel Heyll Kompetenz Centrum Onkologie der
MehrInformation zur Anschlussrehabilitation (AR) für die Patientin/den Patienten
Information zur Anschlussrehabilitation (AR) für die Patientin/den Patienten Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, Ihr Krankenhausarzt schlägt Ihre Weiterbehandlung in einer Rehabilitationseinrichtung
MehrGute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission
Gute Klinische Praxis : Prüfungsmaßstäbe für die Ethik-Kommission ass. iur. Jan Paus, LL.M. Rechtsreferent Ethik-Kommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Medizinischen Fakultät der WWU Münster
MehrIhre Rechte als Patient. Verlag C.H.Beck. Ihre Rechte als. Patient. Ein Wegweiser durch das Gesundheitssystem. 2. Auflage.
Ihre Rechte als Patient Verlag C.H.Beck Ihre Rechte als Patient Ein Wegweiser durch das Gesundheitssystem 2. Auflage Herausgegeben von 12 Kapitel 2: Kapitel2:Auf welche Leistungen habe ichanspruch? Im
MehrFortbildung und Fortbildungszertifikat
Stand: 20. Mai 2004 (Muster-)Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat 1 Ziel der Fortbildung Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der
MehrApothekenmarkt liberalisieren
Berlin, 26. Mai 2011, Inhalt Entwicklungen im Ausgabenentwicklung Exkurs: AMNOG Internationaler Vergleich Mehr Wettbewerb im Fazit 02.06.2011 2 Liberalisierungsängste Dem Preiskampf mit Billiganbietern
Mehr2.2 Ambulante medizinische Versorgungsstrukturen
> 2.2 Ambulante medizinische Versorgungsstrukturen 2.2 Ambulante medizinische Versorgungsstrukturen Ambulante medizinische Versorgungsstrukturen Rechtliche Grundlage: 72-106a SGB V Ambulante ärztliche
MehrBAnz AT B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrFragen-und-Antworten-Katalog. zur Anlage III
Fragen-und-Antworten-Katalog der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Beilage zu den KVS-Mitteilungen 6/2009 KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN Anlage
Mehrzum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage III Nummer 44 Stimulantien
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der -Richtlinie (AM-RL): Anlage III Nummer 44 Stimulantien Vom 21. März 2013 Inhalt 1. Rechtsgrundlagen... 2 2. Eckpunkte
MehrDer Direktzugang Patientenversorgung ohne Ärzte?
Forum Physiotherapie am 6. Mai 2010 in Berlin Der Direktzugang Patientenversorgung ohne Ärzte? Dr. Lothar Lieschke Dezernent Dezernat 4 Verträge und Verordnungsmanagement Kassenärztliche Bundesvereinigung
MehrWichtige Änderungen im GKV-WSG für Krebspatienten
Wichtige Änderungen im GKV-WSG für Krebspatienten Versorgung von Krebspatienten, Qualität quo vadis? Berlin 9./10. März 2007 Dr. Johannes Bruns Kosten Krankheitsklassen in Euro je Einwohner 2002 2004 600
MehrVereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen
Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Dr. med. Lili Grell Leiterin der SEG 6 Arzneimittelversorgung der MDK-Gemeinschaft beim MDK Westfalen-Lippe Berlin, 28. März 2012 Workshop 2: Methoden- und Innovationsbewertung Arzneimittelversorgung:
MehrDie häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V
Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V Stand 19.12.2003 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln 2003 Die häufigsten Fragen zur Änderung
MehrVerordnung von OTC- Präparaten nach dem GMG
Verordnung von OTC- Präparaten nach dem GMG und sich daraus ergebende Veränderungen im Verordnungsverhalten von Arztpraxen Frank Meyer, Apotheker Ergebnisse aus dem Projekt BKK Arzneimittelberatung OTC-Markt
Mehrhkkk Qualitätsbericht
Qualitätsbericht für das hkk-behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 Seite 1 Vorwort Patienten können in Deutschland auf eine leistungsfähige Medizin vertrauen. Dies gilt
MehrAnlage 1 Anlage 1 Anlage 1 HzV-Abrechnungssoftware Anlage 1 1 Vertragssoftware Anlage 1 Anforderungska- talog Vertragssoftware ) dieser Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung, Nutzung und Zulassung der Vertragssoftware gemäß 8 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend nach Maßgabe von 4 dieser Anlage 1 aktualisierte
MehrStrukturqualität für Krankenhäuser nach 5
Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 3. Versorgungsebene I Krankenhaus mit ausschließlich nicht-invasiver Diagnostik/Therapie Vorrangig soll in Krankenhäuser eingewiesen werden, welche die folgenden
MehrReden hilft!? Partnerschaftliche Kommunikation in der professionellen Beziehung zu Patientinnen und Patienten als Voraussetzung für mehr Partizipation
Reden hilft!? Partnerschaftliche Kommunikation in der professionellen Beziehung zu Patientinnen und Patienten als Voraussetzung für mehr Partizipation - aus Sicht der Krankenkassen - Dirk Ruiss, Leiter
MehrDer Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung
Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung 18. Februar 2015 Hausärzte können seit dem 01. Januar 2015 auch in nicht unterversorgten Gebieten für die Tätigkeit
MehrTherapiefaktor Wohnort die Tücken der Versorgungslandschaft in der Onkologie
Therapiefaktor Wohnort die Tücken der Versorgungslandschaft in der Onkologie Jochen Heymanns Berlin 20. April 2016 Potentielle Interessenkonflikte Heymanns Mitglied des Vorstandes des Berufsverbandes
MehrPferdegestützte Interventionen
REHABILITATION TRAINING Pferdegestützte Interventionen Pferdegestützte Interventionen Das Rehabilitationszentrum Affoltern am Albis verfügt über gut ausgebildete Therapiepferde sowie eine Offenstallhaltung
MehrVelcade (Bortezomib) auch in der Therapie niereninsuffizienter Myelompatienten effektiv und verträglich
Aktuelle Pressemitteilung Velcade (Bortezomib) auch in der Therapie niereninsuffizienter Myelompatienten effektiv und verträglich (Neuss, 4. Dezember 2007) Neueste beim Internationalen Myelomworkshop auf
MehrAnlage 14. Vereinbarung zur Förderung der Qualität der Nachsorge bei ambulanten Katarakt-Operationen
Anlage 14 zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Vereinbarung zur Förderung der Qualität der Nachsorge bei ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrWirkt Medizin erst, wenn sie vom Patienten auch gewollt wird?
auch gewollt wird? Input von Rita Januschewski, Koordinatorin der Gesundheitsselbsthilfe NRW und Dr. phil. Volker Runge, Sprecher der Gesundheitsselbsthilfe NRW Rita Januschewski Selbsthilfe-Café am 29.11.2012,
MehrKosten-Nutzen-Bewertung bei medizinischen Leistungen - zwischen Patientenwohl und Rationierung. Dr. Stefan Etgeton, Verbraucherzentrale Bundesverband
Kosten-Nutzen-Bewertung bei medizinischen Leistungen - zwischen Patientenwohl und Rationierung Dr. Stefan Etgeton, Verbraucherzentrale Bundesverband PatientenForum Berlin am 26. XI. 2008 Gesundheitsausgaben/Kostenträger
MehrDMP Diabetes mellitus Typ1 Vertrag mit KV Hamburg Anlage 3 -, Stand: Anlage 3
Anlage 3 - Diabetologisch qualifizierter Arzt / Einrichtung/zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte/qualifizierte Einrichtungen für die Betreuung von Kindern Jugendlichen - zum Vertrag nach 137f
MehrArzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch
Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten
MehrAnhang 3: Medikamentöse Therapie. Ergänzung und Konkretisierung durch Arzneimittelkommission
Anhang 3: Medikamentöse Therapie Ergänzung und Konkretisierung durch Arzneimittelkommission Behandlungspfad Medikamentöse Versorgung Osteoporose Die Basis dieses Behandlungspfads stellen die jeweils aktuell
MehrHilfsmittel-Richtlinie
Informationen für Ärzte Hilfsmittel-Richtlinie Neufassung der Richtlinie für die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Neuausgabe 2012 Am 1. April 2012 ist die Neufassung der
MehrRahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen.
Rahmenvereinbarung nach 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/28 28209 Bremen und dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen (BKK LV) Siebstrasse
MehrVerordnung einer Krankenbeförderung 4
Gebühr frei Gebühr pflicht. Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum geb. am Verordnung einer Krankenbeförderung
Mehreizom, egci und EHIC Tipps und Hinweise für die richtige Abrechnung bei Patienten aus der Grenzregion und dem Ausland
eizom, egci und EHIC Tipps und Hinweise für die richtige Abrechnung bei Patienten aus der Grenzregion und dem Ausland Thorsten Krings, Geschäftsstellenleiter Stefanie Fischer, Teamleiterin Leistungen Geschäftsstelle
MehrArzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2014
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2014 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachstehend als KVB bezeichnet) und der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - handelnd als
MehrHinweise zur Ausfüllanleitung. zum indikationsspezifischen Datensatz. für das strukturierte Behandlungsprogramm KHK
Hinweise zur Ausfüllanleitung zum indikationsspezifischen Datensatz für das strukturierte Behandlungsprogramm KHK Für Rückfragen: Frau Claudia Scherbath, Tel. (0391) 627 63 39 Hinweis zur zusätzlichen
MehrAMNOG: Wenn Innovation aufs System trifft: Ist das AMNOG System fit für Innovation- Beispiel Onkologie
AMNOG: Wenn Innovation aufs System trifft: Ist das AMNOG System fit für Innovation- Beispiel Onkologie Dr. Jutta Wendel-Schrief Direktor Market Access MSD SHARP & DOHME GMBH Was sind Innovationen? Neue
Mehrinfo.pharm Aktuelle Informationen zur rationalen und rationellen Arzneimitteltherapie
info.pharm Aktuelle Informationen zur rationalen und rationellen Arzneimitteltherapie Arzneimittel Verordnungen Regressverfahren Nr. 3 I September 2015 Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege, sehr
MehrVerbesserte Lebensqualität für Brustkrebspatientinnen unter Chemotherapie
Neue Studie zu Iscador Verbesserte Lebensqualität für Brustkrebspatientinnen unter Chemotherapie Schwäbisch-Gmünd (2. Dezember 2009) - Eine prospektive randomisierte offene Pilotstudie ergab eine Verbesserung
MehrPharmakotherapie in der Hausarztpraxis
Pharmakotherapie in der Hausarztpraxis Dr. Andreas Graf Luckner Tengen Lehrbereich Allgemeinmedizin-Universität Freiburg/09-05 1 Lernziele Rahmenbedingungen betr. hausärztlicher Pharmakotherapie kennen
MehrReizdarmsyndrom Was darf ich verordnen, was muss ich bei der Verordnung beachten?
IQN 09.10.2013 Reizdarmsyndrom Was darf ich verordnen, was muss ich bei der Verordnung beachten? Dr. Holger Neye Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Pharmakotherapieberatung Tel: 0211 5970 8111 Mail:
Mehr