Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH ENTGELTORDNUNG HANNOVER AIRPORT

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1 ENTGELTORDNUNG HANNOVER AIRPORT Geschäftsbedingungen für die Bodenverkehrsdienste Teil D Leistungs- und Entgeltverzeichnis für die Abwicklung der Unterstellung von Luftfahrzeugen in den Flugzeughallen 1 und 3 gültig ab 1. Januar 2018

2 Inhalt 1. Allgemeine Bedingungen Bedingungen für die Nutzung der Flugzeughallen 1 und/oder Öffnungszeiten Flughafenentgelte Bodenverkehrsdienstleistungen Hallenaufsicht/Beleuchtung/Reinigung/Winterdienst Sonderleistungen Zahlungszeitpunkt Umsatzsteuer Haftung Flughafenbenutzungsordnung Gerichtsstand Tageweise Unterstellung von Luftfahrzeugen in den Flugzeughallen 1 und/oder Flugzeugschleppen auf den Hallen-Vorfeldern und Abstellpositionen... 7 Entgeltordnung, genehmigt vom 01. Januar

3 HABEN SIE FRAGEN? DANN KONTAKTIEREN SIE UNS! Für Fragen zu der Unterstellung: kurzfristige sowie tageweise Unterstellung bis zu einem Zeitraum von 30 Tagen: (alle operativen Fragestellungen sowie Verfügbarkeiten) Verkehrsleiter vom Dienst + 49 (0) 511/ erreichbar: 24h/7days verkehrsleiter.vom.dienst@hannover-airport.de dauerhafte Unterstellung (von mehr als 30 Tagen) (Vertragsgestaltungen sowie Verfügbarkeiten) Lothar Schlüter +49 (0) 511/ Leiter Immobilien- und l.schlueter@hannover-airport.de Flächenvermarktung - Christiane Leppin +49 (0) 511/ Vermarktung Immobilien/Flächen c.leppin@hannover-airport.de Für Fragen zu den Flughafenentgelten und Abfertigungskosten: Peter Alpers +49 (0) 511/ Leiter Entgelte und Vertragsmanagement - p.alpers@hannover-airport.de Nadja Jürges +49 (0) 511/ Entgelte und Vertragsmanagement - n.juerges@hannover-airport.de Für Fragen zur Abrechnung der Unterstellentgelte: Verkehrsabrechnung verkehrsabrechnung@hannover-airport.de Melanie Blaume +49 (0) Verkehrsabrechnung (gew.verkehr) m.blaume@hannover-airport.de Elvira Schreiber +49 (0) Verkehrsabrechnung (allg. Verkehr) e.schreiber@hannover-airport.de Entgeltordnung, genehmigt vom 01. Januar

4 1. Allgemeine Bedingungen 1.1 Bedingungen für die Nutzung und Anmietung der Flugzeughalle 1 und/oder 3 Alle Luftfahrzeuge mit einer Leitwerkhöhe bis zu 16,50 m können auf Anfrage in den Flugzeughallen 1 und 3 untergestellt werden. Die Verfügbarkeit ist im Einzelfall über die Verkehrsleiter vom Dienst zu prüfen. Es stehen maximal 4 Unterstellpositionen für die Unterstellung in den entsprechenden Flugzeughallen zur Verfügung. Für die längerfristige Unterstellung (mehr als 30 Tage) in den Flugzeughallen ist eine Vereinbarung mit dem Flughafen zu schließen. Die Unterstellentgelte und Sonderleistungsentgelte im Zusammenhang mit der Anmietung der Flugzeughallen 1 und 3 sind unter Ziffer 2 aufgeführt. Die Hallenordnung sowie die Brandschutzbestimmungen sind entsprechend zu befolgen und gelten auch für jede Unterstellung unverändert fort. Zu beachten ist, dass die Hallentore der Flugzeughallen 1 und 3 ab 6 Windstärken (gemessen nach Beaufort) nicht geöffnet werden können. 1.2 Öffnungszeiten Die Großflugzeughallen 1 und 3 stehen täglich von 0.00 bis Uhr nach Bedarf an 365 Tagen im Jahr für eine Unterstellung zur Verfügung. Je 8 Stunden Zeiteinheit wird das jeweilige Unterstellentgelt abgerechnet. Das Mindestentgelt für die Unterstellung wird auf der Basis von einer 24 stündigen Unterstellung ermittelt. 1.3 Flughafenentgelte Die Lande-, Passagier- und Abstellentgelte sind entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung (gemäß 19b LuftVG) zu entrichten. Zusätzlich erhebt der Flughafen ein Entgelt für die Verwaltung und den Betrieb der Zentralen Infrastruktureinrichtungen gemäß Ziffer der jeweils gültigen Flughafenbenutzungsordnung. Des Weiteren werden bei Inanspruchnahme alle anderen sonstigen Flughafenentgelte gemäß des jeweils veröffentlichten Standes der Geschäftsbedingungen berechnet. 1.4 Bodenverkehrsdienstleistungen Die Dienstleistung Ein und Aushallen wird auf Anfrage und nach tatsächlichem Aufwand gegen Entgelt zusätzlich von der durch einen Subunternehmer (Hannover Aviation Ground Services GmbH) erbracht. Die Bestellung des Ein- und Aushallvorgangs kann über die Verkehrsleiter vom Dienst unter der Rufnummer 0511/ erfolgen. Entgeltordnung, genehmigt vom 01. Januar

5 1.5 Hallenaufsicht/Beleuchtung/Reinigung/Winterdienst Die Leistungen Hallenaufsicht, Beleuchtung und Reinigung der Flugzeughallen einschließlich des Winterdienstes auf dem Hallenvorfeld ist bei einer Dauerunterstellung o- der einer tageweisen Unterstellung in der Zeit zwischen und Uhr über den Mietzins abgegolten. Durch den Abschluss eines längerfristigen Unterstellvertrages (Zeitraum der Unterstellung ist größer als 30 Tage) kann von den veröffentlichten Unterstellentgelten abgewichen werden. 1.6 Sonderleistungen Für die Inanspruchnahme von sonstigen Sonderleistungen kommt die jeweils aktuelle veröffentlichte Entgeltordnung/Geschäftsbedingungen (Teil B) zur Anwendung. 1.7 Zahlungszeitpunkt Alle hier genannten Entgelte sind vor dem folgenden Start bar in Euro zu zahlen. Sofern zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit dem Flugplatzbetreiber getroffen worden ist, kann von dem Halter eine von der Barzahlung abweichende Zahlung rechtzeitig vor dem Flugereignis vereinbart werden. 1.8 Umsatzsteuer Alle Entgelte sind Entgelte im Sinne des 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Schuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz vorliegt. Zur Gewährleistung einer umsatzsteuerfreien Fakturierung von Verkehrsentgelten an Unternehmer, die überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (sog. Steuerfreiheit für Vorumsätze in der Luftfahrt nach Art. 148 EWG-RL-2006/112) ist das Vorliegen der Unternehmereigenschaft seit durch die vorherige Angabe einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) beim Flughafen Hannover schriftlich anzuzeigen. Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU (im sog. Drittland) haben die Unternehmereigenschaft durch eine gleichwertige Unternehmer-Bescheinigung einer Behörde des Drittlandes anzuzeigen. Da diese Steuerfreiheit ausdrücklich auf Leistungen für den unmittelbaren Bedarf von o. g. Luftverkehrsgesellschaften beschränkt ist und nicht auf vorgeschaltete Handelsstufen anwendbar ist, ist grundsätzlich auch das Air Operator Certificate (AOC) einzureichen. Die Dokumente sind zu senden: per Telefax ++49 (0) 511 / oder per verkehrsabrechnung@hannover-airport.de Entgeltordnung, genehmigt vom 01. Januar

6 1.9 Haftung Der Flughafen haftet nicht für Schäden, die der Nutzer erleidet, oder für gegen die Fluggesellschaft erhobene Schadenersatzforderung, die im Zusammenhang mit den von dem Flughafen zu erbringenden Leistungen entstehen, es sei denn, dass diese Schäden oder die erhobenen Schadensersatzforderungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Flughafens, seines Personals oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Ein Haftungsausschluss besteht gleichfalls nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die im Zusammenhang mit den vom Flughafen zu erbringenden Leistungen durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Flughafens, seines Personals oder seiner Erfüllungsgehilfenverursacht worden sind. Im Einzelfall geht die Haftung des Flughafens nicht weiter als die der Fluggesellschaft gegenüber ihre anderen Vertragspartner. Der Nutzer stellt den Flughafen frei von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Kosten, die im Zusammenhang mit den von dem Flughafen übernommenen Leistungen erhoben werden, es sei denn, solche Ansprüche sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Flughafens, seines Personals oder seiner Erfüllungsgehilfen begründet o- der die Ansprüche betreffen eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf Grund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Flughafens, seines Personals oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Vertragsparteien werden von ihren Verpflichtungen frei, wenn einer der Vertragspartner seine Verpflichtungen infolge von Arbeitskämpfen, bei höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die außerhalb seiner alleinigen Entscheidungsmöglichkeit liegen, nicht erfüllen kann Flughafenbenutzungsordnung Die Flughafenbenutzungsordnung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil der Vereinbarung. Darüber hinaus gelten unabhängig davon die Vorschriften der Unfallverhütung, die Brandschutzregelung sowie die Hallenordnung in der jeweils gültigen Fassung Gerichtsstand Die Nutzung des Vertragsverhältnisses aufgrund dieser Entgeltordnung unterliegt deutschem Recht Gerichtsstand ist Hannover. Entgeltordnung, genehmigt vom 01. Januar

7 2. Tageweise Unterstellung von Luftfahrzeugen in den Flugzeughallen 1 und/ oder 3 a) Die Luftfahrzeughalter haben für die tageweise Unterstellung ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen einen Mietzins an den Flughafenunternehmer zu entrichten. Die Höhe des Mietzinses wird anhand des höchstzulässigen MTOW s des jeweiligen Luftfahrzeuges und des Zeitintervalls (je 8 Std.) bemessen. b) Das Mindestentgelt für die Unterstellung wird auf der Basis von einer 24-stündigen Unterstellung ermittelt. b) Der Mietzins (Unterstellentgelt) für die tageweise Unterstellung von Luftfahrzeugen in Hallen 1 und 3 beträgt pro angefangene 8 Stunden. Kenn- Art der Leistung Berechnungseinheit Entgelt ziffer in Euro 2.1 Sommersaison (im Zeitraum eines jeden Jahres) 430 Flugzeuge von 0 t bis 20 t MTOW je 8 Stunden 200, Flugzeuge von 21 t bis 50 t MTOW je 8 Stunden 450, Flugzeuge von 51 t bis 90 t MTOW je 8 Stunden 700, Flugzeuge von mehr als 91 t MTOW je 8 Stunden 1.650, Wintersaison (im Zeitraum eines jeden Jahres) 430 Flugzeuge von 0 t bis 20 t MTOW je 8 Stunden 300, Flugzeuge von 21 bis 50 t MTOW je 8 Stunden 650, Flugzeuge von 51 t bis 90 t MTOW je 8 Stunden 1.100, Flugzeuge von mehr als 91 t MTOW je 8 Stunden 2.500,00 3. Flugzeugschleppen im Zusammenhang mit Ein- und Aushallen 435 Flugzeuge von 0 t bis 20 t MTOW je Vorgang (60 min) 195, Flugzeuge von 21 t bis 50 t MTOW je Vorgang (60 min) 260,00 Entgeltordnung, genehmigt vom 01. Januar

8 437 Flugzeuge von 51 t bis 90 t MTOW je Vorgang (60 min) 275, Flugzeuge von mehr als 91 t MTOW je Vorgang (60 min) 360,00 Entgeltordnung, genehmigt vom 01. Januar

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