Landesweiter Biotopverbund für Thüringen. Einsatz des Fachgutachtens in der weiteren Planung

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1 Einsatz des Fachgutachtens in der weiteren Planung TLVwA, Ref.410, Frau Hof Vortrag in der TLUG am

2 20 BNatSchG Allgemeine Grundsätze: (1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden nach Maßgabe der 23 bis 29 BNatSchG (3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds. 21 BNatSchG Biotopverbund, Biotopvernetzung: (1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 beitragen.

3 ( 21 BNatSchG) (3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind (zusammengefasst) die strengen Schutzgebietskategorien, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind. (4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch planungsrechtliche Festlegungen, rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. (5) Unbeschadet des 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. (6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

4 Für die Aufgabe der Sicherung eines Biotopverbundkonzeptes als planungsrechtliche Festlegung ergeben sich mehrere verwaltungsrechtliche Hintergründe: 1. Auftrag aus Kap. 4.3 der Thüringer Biodiversitätsstrategie (2012): landesweites Biotopverbundkonzept ist als fachlicher Teilplan der Landschaftsrahmenplanung zu entwickeln bis 12 BNatSchG zur Landschaftsplanung 10 (Landschaftsprogramm) kann aufgestellt werden, 10 Landschaftsrahmenpläne sind landesweit (regionsbezogen) aufzustellen 11 konkretisiert auf örtlicher Ebene sind Landschaftspläne aufzustellen, wenn nach Maßgaben des 9 Abs. 3 erforderlich. die Zuständigkeiten ergeben sich aus den Vorschriften der 4 und 5 ThürNatG Abs.3 BNatSchG: konkretisierte Inhalte der Landschaftsplanung sind nach 7 Abs. 2 ROG bei der Aufstellung der Raumordnungspläne in der Abwägung zu berücksichtigen. und 5 ThürLPlG zur Aufstellung der Regionalpläne: Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen Belange in die Regionalpläne aufgenommen.

5 Basis der Freiraumverbundplanung für die Regionalpläne (LEP 2025)

6

7 Nächste Planungsschritte: 1. Einarbeitung der ermittelten Verbundbeziehungen in den naturschutzfachlichen Beitrag der ONB zur Übernahme in das Freiraumsicherungs- und Freiraumverbundsystem der Regionalpläne, die sich zurzeit in der Fortschreibung befinden - vordringliche Bearbeitung und Übergabe im Jahr Möglichkeiten der weiterführenden inhaltlichen Bearbeitung des Konzeptes für die Integration in die Landschaftsrahmenplanung (unter Beachtung der eingegangenen Ausgangsdaten und der planerischen Maßstabsebene) ab Herbst 2015: Weiterentwicklung des Ökosystemnetzes für mesophiles Grünland (Entwicklung Leitziele, Bestimmung Zielarten, Erfassung von Defiziten u.a.) Überlagerung der vier Ökosystemnetze und Prüfung auf planerische Verfeinerung (z.b. Entwicklung von flächenbezogenen Suchräumen für Vernetzungsmaßnahmen aus Korridoren, Prüfung zum Umgang mit Überlagerungen unterschiedlicher Vernetzungsansprüche, z.b. für Wald- und Offenlandverbundbeziehungen, Prüfung auf Einflüsse auf andere Umweltbelange) Prüfung auf Konflikte der entwickelten Vernetzungsbeziehungen mit landesweiter oder regionaler Bedeutung, planerische Weiterentwicklung zur Konfliktbewältigung (Herstellung der Durchgängigkeit, Fortführung eines landesweiten Entschneidungs-Konzeptes zur Wiedervernetzung) Entwicklung von naturschutzfachlichen Leitzielen und Hinweisen für die weitere konzeptionelle Bearbeitung der Gewässerrahmenpläne im Zusammenhang mit der WRRL Entwicklung von konzeptionellem Hinweisen für die Fortführung auf Ebene der Landschaftspläne (Verfeinerungsmöglichkeiten, allgemeine Maßnahmenkonzepte für komplexe Vernetzungssituationen, allgemeine Vorschläge zu Umsetzungsmöglichkeiten)

8 Beispiel eines Landschaftsrahmenplans (Heidekreis, Niedersachsen):

9 3. Verfahren zur Aufstellung als fachlicher Teilplan der Landschaftsrahmenpläne ( 9 Abs. BNatSchG) während und nach Erarbeitung des Biotopverbundkonzepts in regionalen Teilplänen mit inhaltlichen Ergänzungen zum vorliegenden Fachgutachten: 3.1 Abstimmungen mit Behörden der Naturschutzverwaltung im Jahr 2016: TMUEN, TLUG (seit Mai 2015) UNBn (inkl. NPV Hainich) NNL-Verwaltungen, SNT 3.2 Abstimmung mit in ihren Belangen berührten Trägern öffentlicher Belange, insbesondere: - Regionale Planungsgemeinschaften - Forstwirtschaft - Landwirtschaft - Wasserwirtschaft 3.3 Abstimmung mit Nachbarländern

10 Danke sehr für Ihre Aufmerksamkeit!

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