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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak, Kathrin Senger-Schäfer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/12314 Unwägbarkeiten des Leistungsschutzrechts für Presseverlage Vorbemerkung der Fragesteller DieöffentlicheAnhörungimRechtsausschussam30.Januar2013zumEntwurfeinesSiebentenGesetzeszurÄnderungdesUrheberrechtsgesetzes (LeistungsschutzrechtfürPresseverlage)hatmehrFragenaufgeworfenalsbeantwortet. Das macht erneut Nachfragen erforderlich. 1.AuswelchenGründenverstößtdasLeistungsschutzrechtfürPresseverlage nachauffassungderbundesregierungnichtgegendiehaftungsprivilegierungenvondiensteanbieternderinformationsgesellschaftnachartikel12, Artikel13undArtikel14derRichtlinieüberdenelektronischenGeschäftsverkehr (2000/31/EG),wievonRechtsanwaltThomasStadlerin seinerstellungnahmezuröffentlichenanhörungimrechtsausschussdargelegt? DieBundesregierungteiltzwardieRechtsauffassung,dassSuchmaschinenals DienstederInformationsgesellschaftimSinnederRichtlinie2000/31/EGzu qualifizierensindunddamitgrundsätzlichdemanwendungsbereichderrichtlinieunterfallen.sieunterfallenabernichtdemwortlautderjeweiligenhaftungsprivilegierungstatbeständederartikel12bis14derrichtlinie.gegenteiliges hat auch der Europäische Gerichtshof nicht entschieden. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom22.Februar2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdenPresseverlagenmitdem LeistungsschutzrechtnichtnureinwettbewerbsrechtlicherSchutzgeboten wird,sondernmitihmaucheinordnungspolitischundverfassungsrechtlichbegründeterschutzderpressevielfalteinhergehe,wievonprof.dr. RolfSchwartmanninseinerStellungnahmezuröffentlichenAnhörungim Rechtsausschuss dargelegt? Wenn ja, wie begründet sie dies? MitderEinführungeinesneuenLeistungsschutzrechtesfürPresseverlegerwird PresseverlegerneinSchutzgewährt,derdembereitsfürzahlreicheandere WerkmittlerimUrheberrechtsgesetzgewährtenSchutzvergleichbarist.Damit werdenpresseverlegerimonline-bereichnichtschlechtergestelltseinalsanderewerkvermittler;zugleichsolldamitderschutzvonpresseerzeugnissenim Internetverbessertwerden.DieEinführungeinesneuenLeistungsschutzrechts darfjedochnichtalseingesetzgeberischerschutzvonüberholtengeschäftsmodellenmissverstandenwerden.derregierungsentwurfunterstreicht,dass dasneueleistungsschutzrechtkeinkorrektivfürstrukturveränderungendes Marktes sein kann und soll (Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 7). 3.AuswelchenGründenwürdenachAuffassungderBundesregierungmit EinführungeinesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlagekeineBeeinträchtigungderInformationsfreiheitnachArtikel5Absatz1Satz1des Grundgesetzes (GG)erfolgen,daeinerseitseineLinksetzungstetsmitAnzeigeeinesSnippetseinhergehtundesanderseitsSuchmaschinennutzern nichtersichtlichwäre,wassichinhaltlichhinterdemangezeigtenlinkverbirgt? DieInformationsfreiheitgewährleistetdasRecht,sichausallgemeinzugänglichenQuellenungehindertzuunterrichten (Artikel5Absatz1Satzzweiter HalbsatzdesGrundgesetzes GG).DasGrundrechtbegründetkeinRechtauf EröffnungeinerInformationsquelle,sondernsetzteineallgemeinzugängliche Quellevoraus (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 103,44,59f.).Das LeistungsschutzrechtbeeinträchtigtnichtdenZugangzubestehendenInformationsquellen.ÜberdieZugänglichkeitunddieArtderZugangseröffnungentscheidet,wernachderRechtsordnungübereinentsprechendesBestimmungsrechtverfügt (BVerfGE103,44,60).MachteinPresseverlagseinPresseerzeugnisimInternetöffentlichzugänglich,bleibtderZugangzudieserQuelle ungestört.machteingewerblichersuchmaschinenbetreiberseininformationsangebotöffentlichzugänglich,bleibtderzugangzudiesemangebotebenfalls unbeeinträchtigt. 4.AuswelchenGründenwürdenachAuffassungderBundesregierungmit EinführungeinesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlagederSchutzdes UrhebersnachArtikel14GGsowieArtikel2Absatz1GGnichtgeringer wiegenalsdasinvestitionsinteressederverlage,dainfolgejournalisten alsurhebergegenübergewerblichenanbieternvonsuchmaschinenoder gewerblichenanbietervondiensten,dieinhalteentsprechendaufbereiten, keineansprüchezustünden,wennsieinhalteiminternetveröffentlichen, Presseverlagen hingegen sehr wohl? SchutzgegenstanddesLeistungsschutzrechtsdesPresseverlegersistdessenzur FestlegungdesPresseerzeugnisseserforderlichewirtschaftliche,organisatorischeundtechnischeLeistung.DasUrheberrechtschütztdagegendenUrheber inseinengeistigenundpersönlichenbeziehungenzumwerkundindernutzungseineswerkes, 11Satz1desUrheberrechtsgesetzes (UrhG).Beide Schutzrechte betreffen also nicht den gleichen Gegenstand.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ KanndasLeistungsschutzrechtfürPresseverlegeralsImmaterialgüterrecht imfallenegativerfolgenfürdiemedienvielfaltoderdievolkswirtschaft wiederrückgängiggemachtwerden,oderstehendemverfassungsrechtliche Erwägungen (Artikel14GG)entgegen,wievonRechtsanwaltDr.Till KreutzerinseinerStellungnahmezuröffentlichenAnhörungimRechtsausschuss des Deutschen Bundestages dargelegt? InhaltundSchrankendesEigentumswerdendurchdieGesetzebestimmt (Artikel14Absatz1Satz2GG).DasEigentumsgrundrechtgebietetnicht,einevom GesetzgeberausgestalteteRechtspositioninZukunftunangetastetzulassen. EbensowiederGesetzgeberneueRechteeinführendarf,diedannauchdem grundrechtlicheneigentumsschutzunterfallen,kanndergesetzgeberdasentstehenvoneigentumspositionen,dienachdembisherigenrechtmöglichwaren, fürdiezukunftwiederausschließen,soferndiedafürgeltendenverfassungsrechtlichen Anforderungen beachtet werden (vgl. BVerfGE 83, 201, 212). 6.WieistderHinweisaufdieZitierfreiheit ( 51desUrheberrechtsgesetzes UrhG),dielautBegründungdesGesetzentwurfsausdrücklicherhaltenbleibe,rechtssystematischzuverstehen,wennnachhöchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH,Urteilvom29.April2010 IZR69/08)automatisiertarbeitendeDienstenichtzitierenundentsprechendeDiensteanbieter sich nicht auf 51 UrhG berufen können? DasUrheberrechtsgesetzregeltinseinemTeil1dasUrheberrecht,inseinem Teil2dieverwandtenSchutzrechte (Leistungsschutzrechte).Diegesetzlichen SchrankendesUrheberrechts,darunterauchdasZitatrechtnach 51UrhG, sindimsechstenabschnittdeserstenteilsgeregelt.siegeltenauchfürverwandteschutzrechte.dabeiverweisendieregelungenderbereitsgeltenden LeistungsschutzrechtejeweilsaufdengesamtensechstenAbschnittdesTeils1, vgl. 83,85Absatz4,94Absatz1UrhG.DieserRegelungstechnikfolgtder Regierungsentwurf auch bei der Einführung des neuen Leistungsschutzrechts. 7.InwelchemVerhältnisstehtdasLeistungsschutzrechtfürPresseverlage, nachdemdieschrankenregelungenerhaltenbleibensollen ( 87g Absatz4desGesetzentwurfs),zurSchrankenach 49UrhG,undwelche Rechtsmaterie ist vorrangig? DasneueLeistungsschutzrechtfürPresseverlegergewährteinenSchutzfür Presseerzeugnisse,unabhängigdavon,wasderInhaltdesPresseerzeugnisses ist,dasderpresseverlegerherstellt. 49UrhGgestattetdieNutzungvonZeitungsartikelnundRundfunkkommentaren,wennsiepolitische,wirtschaftliche oderreligiösetagesfragenbetreffenundnichtmiteinemvorbehaltderrechte versehensindsowievonvermischtennachrichtentatsächlicheninhaltsund von Tagesneuigkeiten. 8.AuswelchenGründenerfolgteineunterschiedlichegesetzlicheBehandlungderselbenWerkmittlerkategorie,undweshalbsollennichtauchandere VerlagenebendenPresseverlagenebenfallsindasgeplanteLeistungsschutzrecht einbezogen werden? DasLeistungsschutzrechtfürPresseverlegersolldemUmstandRechnungtragen,dassPresseverlegerinbesondererWeisedamitkonfrontiertsind,dassandereNutzersystematischaufihreLeistungzugreifenunddiesefürdieeigene Wertschöpfung nutzen (Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 7).

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.WiebegründetdieBundesregierung,dassmitdemgeplantenLeistungsschutzrechtfürPresseverlageeinRechtgeschaffenwerdensoll,mitdem überdieauffindbarkeitvonwerkeniminternetverfügtwerdenkann, diesesrechtabernichtdengenuinenwerkschaffenden (Urhebern),sondern den Presseverlagen zusteht? MitdemLeistungsschutzrechterhaltenPresseverlegerdenSchutzdurchein eigenesschutzrechtundsindnichtlängerdaraufverwiesen,denschutzder Rechtegeltendzumachen,dieihnenlediglichvertraglichdurchUrhebereingeräumtwurden.DerSchutzderUrheberwirddurchdieEinführungdesneuen Leistungsschutzrechtsnichtberührtundbestehtindembisherigen,gesetzlichen Umfangweiter.Hinzukommt,dassderUrhebergemäß 87hdesGesetzentwurfs an der Vergütung angemessen zu beteiligen ist. 10.InwelchemVerhältnisstehtderimGesetzentwurfvorgeschlagene 87h zu 63a UrhG, und welche Rechtsmaterie ist vorrangig? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 11.HatdieBundesregierungErkenntnissedahingehend,dassdieAdressaten desleistungsschutzrechtes nämlichsuchmaschinenbetreiberundvergleichbarediensteanbieter dieeinzigensind,dieverlegerischeleistungen im Internet gewerblich in Anspruch nehmen? Wennnein,warumwurdennurdievorgenanntenindenGesetzentwurf aufgenommen? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12.AuswelchenGründenwurdedasneuzuschaffendeLeistungsschutzrecht fürpresseverlagenuraufdieöffentlichezugänglichmachungbeschränkt und umfasst nicht auch die Vervielfältigung? DerRegierungsentwurfsetztdieKoalitionsvereinbarungderBundesregierung vom11.november2009um.dasleistungsschutzrechtfürpresseverlegersoll danachdiedurchsetzungvonrechteniminternetgewährleisten.dieserschutz wirdschondanngewährleistet,wenndiepresseverlegerdasrechtderöffentlichenzugänglichmachung ( 19aUrhG)erhalten.DasVervielfältigungsrecht istfürdenschutzderpresseverlegeriminternetnichtnotwendig (Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 9). 13.AuswelchenGründenwurdedasRechtderPresseverlegernichtaneine Verwertungsgesellschaftspflicht geknüpft? DerRegierungsentwurfschließteineWahrnehmungderRechtederPresseverlegerdurcheineVerwertungsgesellschaftaufvertraglicherGrundlagenicht aus;derregierungsentwurfsiehtlediglichdavonab,zwingendvorzugeben, dassdierechtederpresseverlegernurdurcheineverwertungsgesellschaftgeltend gemacht werden können.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ AuswelchenGründenerscheintdieSchutzdauervoneinemJahrseitVeröffentlichung als angemessen und ausreichend? DerSchutzdesUrheberrechtsundderLeistungsschutzrechtewird wieandere RechtedesgeistigenEigentumsauch grundsätzlichnurfüreinebegrenzte Schutzdauergewährt.DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdasSchutzbedürfnisderPresseverlegergegendenZugriffvonSuchmaschinenoderDiensten,dieInhalteentsprechendaufbereiten,mitzunehmendemzeitlichenAbstand vonderveröffentlichungdespresseerzeugnissesabnimmt.eineschutzdauer voneinemjahrerscheintdaherangemessen,aberauchausreichend,umdiemit dereinführungeinesleistungsschutzrechtesfürpresseverlegerangestrebten Ziele zu erreichen. 15.AuswelchenGründenwurdederVergütungsanspruchderUrhebernicht näherdefiniert,undwarumwurdenicht,wievonurheberverbändengefordert,diehälftedereventuellanfallendeneinnahmenalsanspruch festgelegt? DieindemRegierungsentwurfvorgeschlageneRegelungträgtdenInteressen derurheberdadurchinausreichendemmaßerechnung,dasssieausdrücklich einenbeteiligungsanspruchdesurhebersanderverwertungdesleistungsschutzrechtsvorsieht.damitwirddieinden 11und32UrhGzumAusdruck kommendeverfassungsrechtlichbegründetewertungbekräftigt,wonachder UrheberanjederwirtschaftlichenNutzungseinesWerkesangemessenzubeteiligen ist (Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 11). 16.AuswelchenGründenwurdederVergütungsanspruchderUrhebernicht darangekoppelt,dassernurdurcheinezuständigeverwertungsgesellschaftgeltendgemachtundimvorausnuransieabgetretenwerden kann? DerRegierungsentwurfschließteineÜbertragungderAnsprüchederUrheber auf eine Verwertungsgesellschaft nicht aus. 17.AuswelchenGründenhältdieBundesregierungeinInkrafttretendesgeplantenGesetzesamerstenTagdesdrittenaufdieVerkündungfolgenden KalendermonatsfüreineausreichendeÜbergangsfrist,umdenpotentiellenVertragspartnerndieUmstellungaufdieneueRechtslagezuermöglichen? DieindemRegierungsentwurfvorgeseheneFristzumInkrafttretendesGesetzesentsprichtderFristfürdasInkrafttreten,dieimZweitenGesetzzurRegelungdesUrheberrechtsinderInformationsgesellschaftvom26.Oktober2007, inkraftgetretenam1.januar2008 (BundesgesetzblattI2007,S.2513) bestimmtwordenwar.mitdiesemgesetzwurdenzahlreicheänderungenim UrheberrechtundUrheberrechtswahrnehmungsrechtvorgenommen.DieBundesregierungerachtetdieseFristauchfürdieEinführungeinesneuenLeistungsschutzrechtsfürPresseverlegeralsausreichend,umderRechtspraxiseine Anpassung an die neue Rechtslage zu ermöglichen.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18.AuswelchenGründensindnachAuffassungderBundesregierungdieim GesetzentwurfdefiniertenSchutzgegenständedesLeistungsschutzrechts nichtbereitsdurchanderegesetze (Urheberrecht,Datenbankherstellerrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG) geschützt? ZuderFrage,warumdieBundesregierungdieEinführungeinesneuenLeistungsschutzrechtsfürPresseverlegervordemHintergrunddesSchutzesfürerforderlichhält,denPresseverlegerheuteschonnachdemUrhGgenießen,wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 9 verwiesen. DasGesetzgegendenunlauterenWettbewerb (UWG)enthältkeineRegelungenmitdemselbenSchutzzweckundSchutzumfangwiediemitden 87f, 87gund87hdesRegierungsentwurfesvorgeschlagenenRegelungen.InsbesonderedientdasUWGnachseinem 1demSchutzderMitbewerber,der VerbraucherinnenundVerbrauchersowiedersonstigenMarktteilnehmervor unlauterengeschäftlichenhandlungen.diesentsprichtnichtdemmitderneuregelungverfolgtenschutzzweck,wonacheinausschließlichesschutzrechtfür Presseverleger geschaffen werden soll. 19.VerstößtdasöffentlicheZugänglichmachenvonHyperlinks,dieimPfad derurldieüberschrifteinesbeitragsauseinempresseerzeugnisenthalten,gegendasleistungsschutzrechtfürpresseverlage,wenndies durchgewerblicheanbietervonsuchmaschinenodergewerblicheanbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, erfolgt? 20.VerstößtdasöffentlicheZugänglichmachenvonHyperlinksinFormvon Kurz-URLs,dieimPfadderOriginal-URLdieÜberschrifteinesBeitrags auseinempresseerzeugnisenthalten,gegendasleistungsschutzrechtfür Presseverlage,wenndiesdurchgewerblicheAnbietervonSuchmaschinen odergewerblicheanbietervondiensten,dieinhalteentsprechendaufbereiten, erfolgt? DieFragen19und20werdenwegenihresinhaltlichenZusammenhangs gemeinsam beantwortet. SchutzgegenstanddesLeistungsschutzrechtsdesPresseverlegersistdiezur FestlegungdesPresseerzeugnisseserforderlichewirtschaftliche,organisatorischeundtechnischeLeistungdesPresseverlegersalsimmateriellesGut.Der RegierungsentwurfknüpftmitdemBegriffder Festlegung (englisch fixation )anregelungenininternationalenurheberrechtsverträgenan,wiez.b. Artikel2bdesWIPOPerformancesandPhonogramsTreaty (WPPT)vom 20.Dezember1996.InsoweitkannfürdenSchutzdesPresseverlegersnichts anderesgeltenalsdas,wasderbundesgerichtshofmiturteilvom20.november2008,az.izr112/06 MetallaufMetall mitblickaufdasleistungsschutzrechtdertonträgerherstellerentschiedenhat.dementsprechendistder PresseverlegervorderÜbernahmevonkleinstenTextauszügen ( Snippets ) ausderfestlegungdespresseerzeugnissesdurchdasneueleistungsschutzrecht geschützt.derregierungsentwurfnimmtimübrigenausdrücklichaufdieentscheidungdesbundesgerichtshofsvom17.juli2003,az.izr259/00 Paperboy Bezug,wonacheinebloßeVerlinkungkeineVerletzungdes Urheberrechtsist,undstelltklar,dassdiesauchfürdasLeistungsschutzrecht fürpresseverlegergilt.dasneueleistungsschutzrechtermöglichtesalsonicht, Verlinkungen zu verbieten (Bundestagsdrucksache 17/11470, S. 8).

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ AuswelchenGründenbildeteinegesetzlichfestzuschreibendeRechtsverbindlichkeitdesStandardsrobots.txtkeinenErsatzfürdasLeistungsschutzrecht für Presseverleger? DieAnwendungdesStandardsvonrobots.txthatnichtdiemitderEinführung eines Leistungsschutzrechts für Werkmittler verbundenen Wirkungen. 22.WarumkönnenbestehendetechnischeSchutzmaßnahmengegendenZugriffvonSuchmaschinenundähnlichenDiensten,dienachhöchstrichterlicherRechtsprechung (BGH,Urteilvom29.April2010 IZR69/08) vondemjenigenzuergreifensind,derseineinhalteiminternetentgeltlich verwerten will, Presseverlagen nicht zugemutet werden? DieFragebeziehtsichaufdievomBundesgerichtshofinseinerEntscheidung vom29.april2010 (Aktenzeichen IZR69/08,Rn.36)erwähnten technischenmöglichkeiten,vondenendierechteinhabergebrauchmachenkönnen, umdieabbildungenihrerwerkevondersucheundderanzeigedurchbildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. DieseEntscheidungbetrifftdasUrheberrecht.DieBundesregierunggehtdavon aus,dassderbundesgerichtshofseinerechtsprechungvordemhintergrund dergesetzgeberischenentscheidung,denpresseverlegerneinleistungsschutzrechtanihrenverlagsprodukteneinzuräumen,andiesewertungdesgesetzgebers anpassen wird. 23.WiekanndasgeplanteLeistungsschutzrechtfürPresseverlagemitseinem nationalenanwendungsbereicheinenschutzvordemzugreifenaufund daszueigenmachenvonpresseerzeugnissendurchausländischeaggregatorenentfalten,dielautdenäußerungendessachverständigen ChristophKeese (BDZV/VDZ)inderöffentlichenAnhörungdesRechtsausschussesdesDeutschenBundestageseinesderHauptproblemedeutscher Presseverlage im Internet bilden? 24.Müssten insofernlizenzverhandlungenscheitertenoderlizenzenaus anderengründennichtabgeschlossenwerdensollten nachauffassung derbundesregierunggewerblicheanbietervonsuchmaschinenodergewerblicheanbietervondiensten,dieinhalteentsprechendaufbereiten, miteinführungeinesleistungsschutzrechtsfürpresseverlagetechnische SperrengegenüberdeutschenNutzerinnenundNutzerneinrichten,da aufgrunddesschutzlandprinzipsdasausschließlicherechtzuröffentlichen Zugänglichmachung nur in Bezug auf Deutschland gelten würde? DieFragen23und24werdenwegenihresinhaltlichenZusammenhangs gemeinsam beantwortet. NachdemsogenanntenSchutzlandprinziprichtensichEntstehenundInhalt vonurheberrechtenundverwandtenschutzrechtennachderrechtsordnung deslandes,indemderrechtsinhaberdieserechteinanspruchnehmenwill. DiesgiltauchfürNutzungen,dieausländischeUnternehmenimInlandvornehmenwollen.FürdenSchutzdurchdasneueLeistungsschutzrechtgeltendieselben Grundsätze.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25.AuswelchenGründenwirktnachAuffassungderBundesregierungdas Leistungsschutzrechtnichtinnovationshemmend,insbesondereinHinsicht auf neue Geschäftsmodelle junger Start-up-Unternehmen? DasLeistungsschutzrechtfürPresseverlegergewährtSchutzvorsystematischenZugriffenaufdieverlegerischeLeistungdurchdieAnbietervonSuchmaschinenundAnbietervonDienstenimNetz,dieInhalteentsprechendeiner Suchmaschineaufbereiten.DieserSchutzdifferenziert wieauchandereverwandteschutzrechteimurheberrechtsgesetz nichtdanach,obnutzungen durchetablierteunternehmenoderdurchstart-up-unternehmenerfolgen.soweitnutzungenprivilegiertunddementsprechendgesetzlichzulässigseinsollen,wirddenberechtigeninteressenvonnutzerndurchdiegestaltungdes Schutzumfangs bzw. der Schrankenregelungen Rechnung getragen. 26.AuswelchenGründengehtdieBundesregierungdavonaus,dassinsbesonderefürkleinereVerlagedieentstehendenKostenundderAufwand derlizenzierungangemessenseinwerdenundsomitauchdieseimonlinebereichnichtschlechtergestelltseinwerdenalsgroßepresseverlage? SowiedasUrheberrechtsgesetzbeidemSchutzvonUrheberrechtenundanderenverwandtenSchutzrechtennichtdanachdifferenziert,obessichumbekannteoderunbekannteAutorenoderumkleineodergroßeUnternehmenhandelt,diesichalsRechtsinhaberaufdenSchutzdesUrheberrechtsgesetzes berufen,differenziertderregierungsentwurfauchhinsichtlichdesneuenleistungsschutzrechtsnichtdanach,obessichbeidenrechtsinhabernumkleine odergroßeunternehmenhandelt.derregierungsentwurfschließtimübrigen nichtaus,dasspresseverlegerihrerechtefreiwilligeinerverwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen. 27.WiewirdnachAuffassungderBundesregierungsichergestellt,dassinsbesonderefürkleinereSuchmaschinenanbietersowieOnlineanbieter,die eineinihrangebotintegriertesuchfunktionanbieten,aberauchfürkleinereinformationsdienstleisterundaggregatorendieentstehendenkosten undderaufwandderlizenzierungangemessenseinwerdenunddas LeistungsschutzrechtnichtinnovationshemmendfürdiesenBereich wirkt? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieLizenzzahlungenfürdieNutzungdesLeistungsschutzrechtsvertraglichvereinbartwerdenund wieauch sonstbeidervertraglicheneinräumungvonlizenzen marktwirtschaftlichen ErwägungenbeiderSeiten d.h.derlizenzgeberundderlizenznehmer Rechnung tragen werden. 28.WieundaufBasiswessenAussagenbegründetdieBundesregierung, dassgewerblicheanbietervonsuchmaschinenundsuchmaschinenähnlichendienstenfür wieesimgesetzentwurfheißt dieeigenewertschöpfunginbesondererweiseaufdieleistungvonpresseverlagenzugreifen,wennderbundesregierungdazuselbstkeinebelastbaren statistischen Daten bekannt sind (Bundestagsdrucksache 17/11792)? DieBundesregierungverweistaufdieAntwortzuFrage11derKleinenAnfragederFraktionDieLINKE.vom21.November2012 (Bundestagsdrucksache 17/11792). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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