Klienteninformation Herbst 2014
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- Holger Glöckner
- vor 8 Jahren
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1 Klienteninformion Herbst 2014 Wie alljährlich möchten wir Sie an einige Fristen und Termine erinnern: Bis 30. September 2014 kann die Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für 2014 beantragt werden. Ab dem 1. Oktober 2014 werden für Nachzahlungen und Guthaben aus der Veranlagung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für 2013 vom Finanzamt Anspruchszinsen festgesetzt, sofern die Freigrenze von 50 überschritten wird. Der Zinssz beträgt derzeit 1,88 % jährlich. Durch freiwillige (Teil)Zahlungen kann die Zinsenvorschreibung entsprechend verringert oder ganz vermieden werden. Das Firmenbuchgericht verhängt automisch ohne vorherige Androhung eine Zwangsstrafe in Höhe von 700 pro Gesellschaft UND pro Geschäftsführer, wenn der Jahresabschluss nicht innerhalb von neun Monen nach Ende des Geschäftsjahres eingereicht wird. Wird die Firmenbucheinreichung nicht innerhalb von weiteren zwei Monen vorgenommen, werden neuerliche Strafen verhängt. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften beträgt die (Wiederholungs)Strafe das Dreifache und bei großen das Sechsfache der oben angeführten Beträge. Der Jahresabschluss einer GmbH und einer GmbH & Co KG zum 31. Dezember 2013 muss daher bis zum 30. September 2014 an das Firmenbuch geschickt werden! Ersttungsanträge für in EU-Ländern angefallene Vorsteuerbeträge für 2013 sind bis spätestens 30. September 2014 elektronisch einzureichen. Die e-card-gebühr in Höhe von 10,55 ist bei der Lohnabrechnung für November abzuziehen. Und nun einige Neuerungen und sonstige wichtige Informionen: Der Unfallversicherungsbeitrag wurde mit 1. Juli 2014 auf 1,3 % und der IESG-Zuschlag wird ab dem 1. Jänner 2015 auf 0,45 % gesenkt. Ermittlung des Sachbezugswertes für PKW: Bei Vorführwagen sind die tsächlichen Anschaffungskosten um 20 % zu erhöhen. Bei einem Gebrauchtwagen werden der Neuwert oder die tsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers herangezogen, gleichgültig wie alt das Fahrzeug ist. Die österreichische Kammer der Wirtschaftstreuhänder erstellt Fachgutachten, die für die Berufstätigkeit der Steuerberer und Wirtschaftsprüfer von grundlegender Bedeutung sind. Das Fachgutachten KFS RL 26 vom legt die Berufsauffassung über die Erstellung von Abschlüssen dar und sieht vor, dass der Auftraggeber seinem Steuerberer eine Auftragsbestätigung über den Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses erteilt und eine Vollständigkeitserklärung unterfertigt. Meine Kanzlei wird Ihnen daher sofern wir für Sie Abschlussarbeiten durchführen in Zukunft entsprechende Schreiben zur Unterschrift vorlegen. Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verfassten Musterschreiben finden Sie als Anlage zur Klienteninformion.
2 Bisher mussten Selbständige, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der GSVG unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung bis zur Beendigung der Selbständigkeit Beiträge in Höhe von 1,53 % an eine Vorsorgekasse entrichten. Seit dem 1. Jänner 2014 endet die Beitragspflicht automisch mit dem Tag vor der Inanspruchnahme einer Pension. Freiwillige weitere Beitragsleistungen sind möglich, wenn der Antrag innerhalb eines Mons gestellt wird. Seite 1/1 Wertpapiere mit Ausnahme von Wohnbauanleihen dürfen nicht mehr für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrags herangezogen werden. Für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Mindestlaufzeit einer Lebensversicherung mit Einmalerlag 10 Jahre, ohne dass die erhöhte Versicherungssteuer von 11 % (stt 4 %) zur Anwendung gelangt. Freiwillige Abfertigungen dürfen nur mehr in der Höhe von maximal einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Mone und mit Deckelung auf ein Vielfaches der Höchstbeitragsgrundlage begünstigt mit 6 % besteuert werden. Es erfolgt eine Deckelung auf das 9-fache der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage. Für sonstige Bezüge, die beim Empfänger nicht unter den begünstigten Steuersz fallen, wurde ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe eingeführt. Die so genannte GmbH light wurde teilweise wieder abgeschafft und das notwendige Stammkapital wieder auf angehoben. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit der Gründungsprivilegierung geschaffen: Neugründungen sind weiterhin mit einem Stammkapital von möglich, wobei mindestens die Hälfte in bar einzuzahlen ist. Diese gründungsprivilegiert gegründeten GmbH s haben maximal 10 Jahre Zeit, das Stammkapital auf die übliche Höhe von aufzustocken. Dieses Mindeststammkapital muss entweder durch eine freiwillige Einbehaltung von Gewinnen oder durch Einzahlung der Gesellschafter aufgebracht werden. Zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 1. März 2014 mit einem Stammkapital von weniger als gegründete GmbH s und GmbH s mit Kapitalherabsetzung haben bis zum 1. März 2024 Zeit, das Stammkapital auf aufzustocken. In den ersten 5 Jahren nach der Gesellschaftsgründung beträgt die Mindestkörperschaftsteuer unabhängig von der Höhe des Stammkapitals 500, in den nächsten 5 Jahren und ab dem elften Jahr jährlich. Der Sachbezug für die Privnutzung eines Firmen-KFZ beträgt wie bisher 1,5 % der tsächlichen Anschaffungskosten des KFZ monlich, der maximale Betrag wurde mit März 2014 auf 720 erhöht. Der Ansz des halben Sachbezugswertes von maximal 360 ist zulässig, sofern das firmeneigene KFZ nachweislich (am besten durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch) für Privfahrten im Ausmaß von höchstens 500 km monlich genutzt wird. Für den Betriebsausgabenabzug von PKW im Betriebsvermögen gilt wie bisher die Anschaffungskostenobergrenze von Der in der Pendlerverordnung vorgesehene Pendlerrechner ( zur Ermittlung eines allfällig zustehenden Pendlerpauschales und Pendlereuros ist nach einigen Anlaufschwierigkeiten nun in Betrieb. Er berücksichtigt in Fällen der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln die schnellste (und nicht die kürzeste) Straßenverbindung. Wird bis zum 30. September 2014 erstmalig oder ein für den Arbeitnehmer gegenüber der bisherigen Situion günstigerer Ausdruck vorgelegt, h der Arbeitgeber die höheren Beträge rückwirkend ab Jänner 2014 zu berücksichtigen. Ausdrucke aus dem Pendlerrechner mit einem Abfragedum vor dem
3 25. Juni 2014 gelten nur bis zum 31. Dezember 2014! Ab dem 1. Jänner 2015 sind nur mehr Ausdrucke mit einem Abfragedum ab dem 25. Juni 2014 zu berücksichtigen. Um Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, kontrollieren die Abgabenbehörden, ob die Dienstnehmer jenen Grundlohn erhalten, der ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zusteht. Die Dienstgeber haben die Lohnunterlagen (Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise etc.) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers am Arbeits- bzw. Einszort bereit zu halten. Liegen die Lohnunterlagen nicht auf, droht eine Geldstrafe durch die Bezirksverwaltungsbehörde von 500 bis 5.000, im Wiederholungsfall von bis , und zwar pro Dienstnehmer, für den die Unterlagen fehlen! Der Dienstgeber muss in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen. Er h also die tsächlich absolvierte Arbeitszeit sowie deren zeitliche Lagerung exakt festzuhalten. Etwaige im Vorhinein erstellte Dienstpläne sind nicht geeignet, die tsächlich geleisteten (und daher erst im Nachhinein feststellbaren) Arbeitszeiten und Ruhepausen zu dokumentieren. Der Beginn und die Dauer eines etwaigen Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. Die Aufzeichnungspflicht umfasst alle Dienstnehmer, die in den Geltungsbereich des AZG fallen (also auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte; Überstundenpauschalen entbinden ebenfalls nicht von der Aufzeichnungspflicht). Eine Ausnahme stellen leitende Angestellte dar, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen wurden. Wurde (insbesondere bei gleitender Arbeitszeit) vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so h der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Rechtlich verantwortlich ist immer der Dienstgeber. Nach Ende der Gleitzeitperiode h sich der Dienstgeber die Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und diese zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitsaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren. Die Dienstgeber haben dem Arbeitsinspektor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben. Auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung sind die erbrachten Überstunden auszuweisen. Bezahlt der Dienstgeber auf Grund unvollständiger Zeitaufzeichnungen zu niedrige Sozialversicherungsbeiträge, so sind diese samt hoher Verzugszinsen nachzuzahlen. Der Sozialversicherungsträger kann bei fehlenden oder mangelhaften Aufzeichnungen eine Schätzung der Arbeitszeiten vornehmen. Bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht drohen nach dem Arbeitszeitgesetz Geldstrafen von bis zu je Dienstnehmer. Unvollständige Aufzeichnungen erschweren es dem Dienstgeber, die korrekte Entlohnung seiner Dienstnehmer im Sinne des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes zu beweisen. Das Lohnkonto ist vom Dienstgeber für jeden einzelnen Mitarbeiter zu führen. Wird vorsätzlich kein Lohnkonto geführt, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit Strafen bis zu geahndet wird. Das Einkommensteuergesetz und die Lohnkontenverordnung sehen u. a. folgende Pflichtinhalte des Lohnkontos vor: Name und Versicherungsnummer; Bruttoarbeitslohn samt Zahlungstag und Lohnzahlungszeitraum; einbehaltene Lohnsteuer;
4 Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderung und Betrieblichen Vorsorgekasse; Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag samt Bemessungsgrundlage; Pendlerpauschale und Pendlereuro; einbehaltene Beiträge zu freiwilligen Interessenvertretungen; nicht steuerbare Tages-(Nächtigungs-) und Kilometergelder, rückgezahlter Arbeitslohn etc. Weitere relevante Aufzeichnungen sind: Dienstverträge, Lehrverträge, Dienstzettel, Betriebsvereinbarungen etc.; Urlaubs-, Krankenstands- und andere Abwesenheitsaufzeichnungen; Überstunden-, Provisions-, Akkord- und sonstige leistungsabhängige Lohnaufzeichnungen; branchenspezifische Unterlagen (Tachoscheiben, Abrechnungen der Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse etc.); Reisekostenaufzeichnungen und Fahrtenbücher; Prüfberichte der letzten Abgaben- bzw. Betriebsprüfung; Geschäftsbücher wie Jahresabschlüsse, Buchhaltung, Belege, Kassabücher. Mit dem Jobticket können Dienstgeber ihren Dienstnehmern freiwillig die Fahrkarte für den öffentlichen Verkehr zwischen Wohnung und Arbeit bezahlen, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anfallen. Ein Anspruch auf das Pendlerpauschale muss nicht vorliegen. Beschäftigungszeiten nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) gelten als Zeiten der Schwerarbeit. Für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, sind daher ab heuer keine Schwerarbeitszeiten mehr zu melden. Für alle ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen wird zum 1. Jänner 2014 das Pensionskonto eingeführt, auf dessen Basis die Pension berechnet wird. Die bis Ende 2013 erworbenen Versicherungsmone werden zusammengeführt und als Kontoerstgutschrift auf das Pensionskonto übertragen. Personen mit Lücken im Versicherungsverlauf erhielten bereits ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt mit der Bitte, die fehlenden Versicherungszeiten zu ergänzen. Schul- und Studienzeiten zählen auch ohne Beitragsleistung für die Erfüllung der Wartezeit für Hinterbliebenenpensionen, weshalb nach diesen Zeiten gefragt wird, auch wenn sich jene Zeiten nicht auf die eigene Pension auswirken! Solange die Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2013 nicht vorliegen, wird die Erstgutschrift für Selbständige für die nicht veranlagten Jahre vorläufig mit der Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Bitte beachten Sie, dass auf der Zuschrift die Berechnung aufgrund der Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt und weitere Versicherungszeiten bis zum Pensionsantritt in keiner Weise berücksichtigt sind! Nachzahlungen auf Grund der Nachbemessung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für die ersten drei Beitragsjahre durch Jungunternehmer können auf Antrag zinsenfrei auf zwölf stt wie sonst auf vier Quartalszahlungen verteilt werden. Der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wurde erweitert.
5 Die Solidarabgabe wurde ursprünglich befristet bis 2016 eingeführt; diese Befristung wurde nun aufgehoben. Der Informionsaustausch zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger wurde ausgeweitet. Die Normverbrauchsabgabe wurde neu gestaltet. Es erfolgt weiters eine Differenzierung beim Tarif der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer zwischen besonders leistungsstarken und weniger leistungsstarken PKW und Kombis. Die 75-%-Verlustverrechnungsgrenze entfällt ab der Veranlagung für 2014 für nürliche Personen, nicht jedoch für Körperschaften! Verluste ausländischer Betriebsstätten werden nach Ablauf von drei Jahren automisch nachversteuert, wenn mit dem Betriebsstättensta keine umfassende Amtshilfe besteht. Die Gesellschaftsteuer wird mit 2016 abgeschafft. Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen sind mit einem Zinssz von 3,5 % abzuzinsen. Die Neuregelung gilt für Rückstellungen, deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren erfolgt, die nach dem 30. Juni 2014 enden. Bestehende langfristige Rückstellungen sind anzupassen. Entgelte für Arbeits- oder Werkleistungen von aktiven oder ehemaligen Dienstnehmern oder vergleichbar organisorisch eingegliederten Personen sind nicht abzugsfähig, soweit sie den Betrag von pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen. Erfasst sind von dieser Regelung Pensionsabfindungen, nicht jedoch Abfertigungen. Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen sind mit einem Fünftel bis zum Neunfachen der monlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage steuerfrei. Zinsen sind von der beschränkten Steuerpflicht erfasst, ausgenommen die Zinsen werden von EU-QuStG-pflichtigen Personen erzielt. Die Gruppenbesteuerung wird insoweit eingeschränkt, als ausländische Gesellschaften nur dann Gruppenmitglieder sein können, wenn sie in EU-Staen oder in Staen mit umfassender Amtshilfe mit Österreich ihren Sitz haben. Zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können nur im Ausmaß von 75 % der Summe der Einkünfte aller inländischen Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden. Der Rest geht direkt in den Verlustvortrag der Gruppe ein. Zahlungen von Zinsen und Lizenzen an niedrig besteuerte Konzerngesellschaften (Steuersz unter 10 %) sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen im Sinn des Umszsteuergesetzes wurde mit 1. März 2014 auf 400 erhöht. Somit reichen für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 nicht übersteigt, die folgenden Angaben: Ausstellungsdum; Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
6 Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt; Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe; Steuersz. Für bestimmte Umsätze wie innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte, Gutschriften, Reverse Charge etc. gilt die Vereinfachung bei Kleinbetragsrechnungen nach wie vor NICHT. Ebenso ist auf die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu achten, wenn mehrere Leistungen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Die Betrugsbekämpfungsverordnung tr mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Das System des Reverse Charge" ist auf Umsätze mit folgenden Warengruppen anzuwenden: Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens beträgt; Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer; Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifiken; Lieferung von gewissen Metallen, wobei bei Metalllieferungen bis ein Wahlrecht besteht, ob das reverse charge System angewendet wird oder nicht; Anlagegold. Ist zweifelhaft, ob eine Leistung im Sinne der Umszsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung vorliegt, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ( reverse charge ) kommt. Sollte bei der Lieferung von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer unklar sein, ob es sich bei diesem um einen Wiederverkäufer handelt, ist eine schriftliche Erklärung des Leistungsempfängers als Nachweis einzuholen. Die Berechnung der 183-Tage-Frist für die Frage der Besteuerung im Ansässigkeits- oder Tätigkeitssta wirft oft Zweifel auf, insbesondere wenn sich diese Frist auf einen Zwölfmonszeitraum bezieht. Mit dem Upde 2014 des OECD-Musterabkommens wird hier nunmehr Klarheit geschaffen: Abweichend vom Tätigkeitsortprinzip können Vergütungen, die eine in Österreich ansässige Person für eine im anderen Vertragssta ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, dennoch im Ansässigkeitssta besteuert werden, wenn sich der Empfänger im anderen Sta insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monen, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält. Die 183 Tage-Frist ist eine wichtige Ausnahme vom Tätigkeitsortprinzip. Es wurde vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen zur Auslegung der 183 Tage-Klausel in Doppelbesteuerungsabkommen ein Erlass veröffentlicht: Demgemäß ist für die Berechnung der 183 Tage-Frist grundsätzlich die physische Anwesenheit im Tätigkeitssta maßgeblich. Auch angebrochene Tage wie Anreise- oder Abreisetage werden für die Berechnung der 183-Tage-Frist herangezogen. Darüber hinaus werden alle Tage der Anwesenheit, also auch Urlaube, Krankentage, Wochenenden, Feiertage etc. für diese Berechnung berücksichtigt. Daher sind genaue Aufzeichnungen der An- und Abreisezeiten der Mitarbeiter wichtig. Die Informionen auf diesen wenigen Seiten ersetzen die Berung im Einzelfall nicht. Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehen wir daher selbstverständlich gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auch über Ihre Rückmeldungen!
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