Überblick über das EU-Recht zur Gleichbehandlung und Definition der Schlüsselbegriffe:
|
|
- Erica Adenauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Überblick über das EU-Recht zur Gleichbehandlung und Definition der Schlüsselbegriffe: Unmittelbare Diskriminierung, mittelbare Diskriminierung, und Belästigung Marie Mercat-Bruns (CNAM-Sciences Po)
2 GLIEDERUNG EINFÜHRUNG IN DIE ENTSTEHUNG DES EU-GLEICHBEHANDLUNGSRECHTS UNMITTELBARE DISKRIMINIERUNG BELÄSTIGUNG: EINE FORM DER DISKRIMINIERUNG MITTELBARE DISKRIMINIERUNG AUSNAHMEN SCHLUSSBEMERKUNGEN
3 Einführung: Die Entstehung des EU-Gleichbehandlungsrechts Die Grundsätze der GLEICHBEHANDLUNG und NICHTDISKRIMINIERUNG sind im EU-Recht und in den Verträgen tief verankert. Darauf aufbauend ist ein solider Bestand an EU-Rechtsprechung und Gesetzesauslegungen in den Mitgliedsstaaten entstanden. Gleichbehandlung wird vom EuGH als wesentlicher Grundsatz anerkannt: Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist ein Grundrecht und als solches Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof zu sichern hat. (EuGH in Defrenne III). Seine Legitimität wird durch die inzwischen verbindliche Charta der Grundrechte der EU (Artikel 21) allgemein gestärkt. Das bedeutet: GLEICHBEHANDLUNG ist eine Bedingung für die Legalität jedweden EU-Instruments und jedweder Maßnahme der EU-Institutionen und Einrichtungen. Auch die Mitgliedsstaaten müssen sich daran halten. DAS KONZEPT DER NICHTDISKRIMINIERUNG ist leichter handhabbar als das der BELÄSTIGUNG.
4 Einführung: Die Entstehung des EU-Gleichbehandlungsrechts Wie ist der Rechtsrahmen im Bereich der GLEICHBEHANDLUNG entstanden? Welche Teile befassen sich eher mit Diskriminierung und welche eher mit Belästigung? Befassen wir uns zunächst mit der Diskriminierung, deren Definition Belästigung beinhaltet Der EU-Vertrag deckte ursprünglich nur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der gleichen Bezahlung (Art. 157 AEUV) und Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 EUV nach Lissabon) in Bezug auf Personen, Waren und Dienstleistungen ab. Mit diesen Regelungen sollten Hindernisse im Binnenmarkt beseitigt werden. Wir konzentrieren uns auf Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung.
5 Einführung: Die Entstehung des Nichtdiskriminierungs- und Gleichbehandlungsrechts in der EU Erst in den 1970 er Jahren entstanden im Bereich der Gleichbehandlung der Geschlechter mit der Rechtsprechung des EuGH (Defrenne I EuGH 25. Mai 1971; Defrenne II, C-43/75, 8. April 1976 und Defrenne III, C-149/77 vom 15. Juni 1978) erste Antidiskriminierungsstandards zur Anwendung innerhalb des Rechtsrahmens der Mitgliedsstaaten. Der Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 hat diesem Rahmen in Artikel 13 (jetzt Art. 19) neue Impulse verliehen. Er dehnte das Antidiskriminierungsrecht auf weitere Gründe aus. Seither gilt das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts, der rassischen oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung (Römer: C-147/08). Auch Mutterschafts- und Elternrechte werden verstärkt. Gegenstand des Gleichbehandlungsrechts: EuGH Sari Kiiski C-116/06; EuGH Gassmayr C-194/08; Parvianen C-471/08; Meerts C-116/08; Roca Alvarez C-104/09, September C-5/12 Betriu Montull Aktuell anhängige Verfahren zum Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bei Ersatzmuttervereinbarungen (bei legaler Ersatzmutterschaft C-167/12; wenn nicht rechtlich geregelt (C-363/12)
6 Einführung: Die Entstehung des Nichtdiskriminierungs in der EU So fordert Artikel 13 des Vertrags von Amsterdam den Rat auf, im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen zu bekämpfen. Die wichtigsten Richtlinien im Beschäftigungsbereich wurden verabschiedet: Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz Rassengleichheitsrichtlinie 2000/43 zur rassischen und ethnischen Herkunft (29. Juni 2000) Beschäftigungsrahmenrichtlinie 2000/78 betreffend Religion, Behinderung, Alter und sexueller Ausrichtung (27. November 2000) Neufassungsrichtlinie 2006/54 zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Beruf (konsolidiert unter anderem Richtlinie 2002/73 und die einschlägige EU-Rechtsprechung) Überarbeitete Richtlinie 2010/18/EU vom 8. März 2010 zum Elternurlaub Richtlinie 2010/41/EU vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben
7 Diskriminierung: Konzepte in Art. 2 der Richtlinie 2000/43 und 2000/78 Unmittelbare Diskriminierung (Diskriminierung und unverhältnismäßige Behandlung) Mittelbare Diskriminierung (Diskriminierung und unverhältnismäßige Wirkung)
8 Unmittelbare Diskriminierung Definition: Drei Punkte wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation wegen eines der von den Richtlinien abgedeckten Gründe (Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung)
9 Unmittelbare Diskriminierung Wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt (erster Punkt): Mit Vergleichsperson: EuGH Rechtssache Hay, C-267/12 vom 12. Dezember 2013, EuGH Rechtssache Dekker, C-177/88 vom 8. November 1990
10 Unmittelbare Diskriminierung Wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren hat (zweiter Punkt) EuGH Rechtssache Wendy Smith, 129/79 vom 27. März 1980
11 Unmittelbare Diskriminierung Wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren würde (dritter Punkt): EuGH, 30. April 1998, Caisse nationale d assurance vieillesse des travailleurs salariés (CNAVTS) gegen Evelyne Thibault Gleichbehandlung von Männern und Frauen Richtlinie 76/207/EWG - Mutterschaftsurlaub Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung Rechtssache C-136/95
12 Unmittelbare Diskrminierung (Art. 2) *- Diskriminierung durch Assoziation: gegen eine/n nicht behinderte/n Beschäftigte/n, der oder die eine behinderte Person pflegt oder anderweitig mit ihr verbunden ist; EuGH Rechtssache C-303/06 Coleman *- Offene (smoking gun) Diskriminierung durch öffentliche Äußerungen (EuGH, 25. April 2013, C-81/12, CNCD) Diskriminierung ohne erkennbares Opfer EuGH, 10. Juli 2008, C-54/07 Feryn Das Unternehmen Feryn ist auf Garagentore spezialisiert. Es hat einige Jahre zuvor öffentlich ERKLÄRT, dass es keine Ausländer einstellt. Nach Aussage der Geschäftsführung wünschen die Kunden der Firma keine Ausländer auf ihrem Anwesen. Es muss kein erkennbares Opfer geben. Öffentliche Erklärungen können an sich bereits diskriminierungsverdächtig sein; es obliegt dem Arbeitgeber, das Gegenteil zu beweisen. EuGH Schlussanträge * Anweisung zur Diskriminierung: EuGH Rechtssache Feryn (den Kunden zuliebe ) * Belästigung
13 Belästigung: eine Form der Diskriminierung Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der in der Richtlinie genannten Gründe (Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, (Richtlinie 2000/78, Art. 2) Sexuelle Belästigung: Richtlinie 2006/54, Art. 2
14 BELÄSTIGUNG Belästigung durch ein von Anfeindungen gekennzeichnetes Umfeld (alle Gründe) Quid pro quo - Belästigung (meist sexueller Art) Beispiel: neues Gesetz in Frankreich umfasst beide Definitionen (6. August 2012)
15 Mittelbare Diskriminierung: Definition RL 2000/43; 2000/78 Art.2 wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, im Vergleich zu anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig.
16 Mittelbare Diskriminierung EuGH, 31. März 1981, Rechtssache 96/80, Paula Jenkins EuGH, 20. Oktober 2011, Rechtssache C- 123/10, Brachner EuGH Nov C-385/11, Elbal Moreno EuGH, Dez , C-152/11, Odar
17 Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot RL 2000/78 Nicht jede Ungleichbehandlung ist Diskriminierung: Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung (Richtlinie 2000/78, Art. 4) Positive Maßnahmen (2000/43 Art. 5; 2000/78 Art. 7) Alter (2000/78 Art. 6) Behinderung (2000/78: Art. 5) Kirchen und andere religösen Organisationen als Arbeitgeber (2000/78: Art. 4 (2) Streitkräfte (Alter/Behinderung/2000/78 Art. 3(4)
18 Ausnahme Nr. 1 vom Diskriminierungsverbot: berufliche Anforderung Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung (Richtlinie 2000/78, Art. 4) EUGH Wolf C-229/08: 30 Jahre als Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten in mittlerer Laufbahn EuGH Rechtssache Prigge C-447/09: Restriktive Auslegung von Artikel 4
19 Ausnahme Nr. 2 vom Diskriminierungsverbot: Positive Maßnahmen Art. 3; 2000/43 Art. 5; 2000/78 Art. 7 EuGH, Rechtssache Kalanke, 17. Oktober 1995, C-450/93: kein automatischer Vorrang für Frauen EuGH, Rechtssache Marshall, 11. November 1997, C-409/95: Vorrang für weibliche Bewerber, es sei denn, in der Person eines männlichen Bewerbers liegende Gründe geben den Ausschlag zu seinen Gunsten. EuGH, Rechtssache Abrahamsson, C-407/98: keine Bevorzugung bei ungleichen Qualifikationen Restriktive Auslegung Aber: März 2011 Annahme des Europäischen Pakt für die Gleicheit der Geschlechter ( ): Förderung der gleichen Beteiligung von Männern und Frauen in Vorständen und auf allen Entscheidungsebenen
20 Ausnahme Nr. 3 vom Diskriminierungsverbot: Alter Alter (2000/78 Art. 6): Ungleichbehandlungen wegen des Alters stellen keine Diskriminierung dar, sofern sie: objektiv und angemssen sind und durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitk, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beispiele für solche Ungleichbehandlungen: Besondere Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung für jüngere oder ältere Arbeitnehmer, Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, Höchstalter für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen oder Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
21 Ausnahme Nr. 3 vom Diskriminierungsverbot: Alter Beispiele: EuGH Mangold, Rs. C-144/04 EuGH Age Concern England, Rs. C-388/07 EuGH Hutter, Rs. C-88/08 EuGH Petersen, Rs. C-341/08 EuGH Rosenbladt, Rs. C-45/09 EuGH Andersen, Rs. C-499/08 EuGH Fuchs, Rs. C-159/10 EuGH Hennigs/Mai, Rs. C-297/10 EuGH 6. November 2012, Kommission gegen Ungarn, Rs. C-286/12 EuGH, 5. Juli 2012, Hörnfeldt, Rs. C-141/11
22 Ausnahme Nr. 4 vom Diskriminierungsverbot: Behinderung Behinderung (2000/78: Art. 5) Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen treffen: Geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen, um Menschen mit Behinderung Zugang/Ausübung/Aufstieg in Beschäftigung/Weiterbildung zu ermöglichen Siehe dazu EuGH 11. April , C-335/11; C-337/11 Ring/Werge zum Konzept der Vorkehrungen Ausnahme: wenn solche Maßnahmen den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten (nicht unverhältnismäßig, wenn im Rahmen der Behindertenpolitik eines Mitgliedstaates Kompensation vorgesehen ist) Mitgliedstaaten müssen sicher stellen, dass alle Arbeitgeber praktische und effektive Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen treffen EuGH 4. Juli 2013, Rs. C-312/11, Kommission gegen Italien
23 Ausnahmen Nr. 5 und 6 vom Diskriminierungsverbot: Religion und Streitkräfte Kirchen und andere religiöse Organisationen als Arbeitgeber (2000/78: Art. 4 (2) Streitkräfte (Alter/Behinderung, 2000/78 Art. 3(4)
24 Schlussbemerkungen: Konzepte erfordern Beweise, wirksame Rechtsmittel, Rechtsdurchsetzung Die Konzepte erfordern den Nachweis einer Diskriminierung: Aktuelle Rechtsprechung zum Zugang zu Beweismitteln und zur Beweislastumkehr bei Diskriminierung bei Bewerbungen und öffentlichen diskriminierenden Äußerungen: EuGH 21. Juli 2011 Kelly C-104/10, EuGH 19. April 2012 Meister C-415/10; EuGH 25. April 2013 CNCD C-81/12 Ohne wirksame Rechtsmittel und Rechtsdurchsetzung sind die Konzepte wertlos. EuGH, Rechtssache Pontin C-63/08 Auch EuGH Von Colson C-14/83; EuGH Doris Hartz C-79/83; EuGH Helen Marshall C-271/91 Gleichstellungsstellen: Leitlinien für die Rechtsprechung Die Rolle der EU-Kommission besteht in der der Förderung von Gesetzen zur Gleichstellung und Nichtdiskriminierung im Beruf; Vgl. beispielsweise zur Gleichbehandlung der Geschlechter: die Strategy for equality between women and men ( )
Einführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe:
Einführung in die EU-Gesetzgebung und Definitionen der Grundbegriffe: Unmittelbare Diskriminierung, mittelbare Diskriminierung, Belästigung Marie Mercat-Bruns (CNAM-Sciences Po) GLIEDERUNG DES VORTRAGS
MehrSchlüsselbegriffe der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien
Schlüsselbegriffe der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien SEMINAR FÜR RECHTSPRAKTIKER Trier, 6.-7. Mai 2013 Anna Braunroth Juristin im Beratungsteam, Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin Schlüsselbegriffe
MehrVereinbarkeit von Familie und Beruf. Jane Russell
Vereinbarkeit von Familie und Beruf Jane Russell Hintergrundwissen Richtlinie 92/85 zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen Neufassungsrichtlinie 2006/54 Richtlinie 2010/18 über Elternurlaub Maßnahmen
MehrEU-Recht zur Geschlechtergleichbehandlung Schlüsselbegriffe. Dr. Johanna Wenckebach ERA-SEMINAR, 7. APRIL, TRIER
EU-Recht zur Geschlechtergleichbehandlung Schlüsselbegriffe Dr. Johanna Wenckebach ERA-SEMINAR, 7. APRIL, TRIER Gliederung A. Einführung: Normativer Rahmen B. Rechtsgrundlagen C. Die Schlüsselbegriffe
Mehr2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf
2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf a. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten
MehrEinführung in das EU- Gleichbehandlungsrecht
ERA-Tagung: EU-ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT Trier, 7.11.2016 Einführung in das EU- Gleichbehandlungsrecht Dr. Nuria E. Ramos Martín Dozentin, Fachbereich Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Universität
MehrHerausforderung Mehrfachdiskriminierung
Herausforderung Marie Mercat-Bruns Juristische Fakultät der Sciences Po Herausforderung I- Einführung II- Die Ursprünge des Begriffs der III- Die Herausforderungen der Bekämpfung der in Europa V- Herausforderung:
MehrEuropäische Rechtsakademie - ERA Trier 3. November 2014 Das europäische Gleichstellungsrecht
Europäische Rechtsakademie - ERA Trier 3. November 2014 Das europäische Gleichstellungsrecht Rechtsvorschriften und Rechtsprechung (Einführung) Definition von Grundbegriffen Michel Miné (Cnam, Paris) michel.mine@cnam.fr
MehrPsychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»
Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung
MehrAllgemeines GleichbehandlungsGesetz
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen
MehrDas Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU
Astrid Epiney /Marianne Freiermuth Abt Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 5 Einleitung 1 \ 1. Teil Grundlagen 13 1. Kapitel Zur
MehrDAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich
MehrDas neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)
Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Horst Frehe Richter am Sozialgericht in Bremen Artikel 13 Abs. 1 EGV (Amsterdamer Vertrag) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann
MehrDer Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag
MehrDiskriminierung im Engagement erkennen
Diskriminierung im Engagement erkennen Sera Choi Projektkoordinatorin Diskriminierungsschutz: Handlungskompetenz für Verbände Deutsches Institut für Menschenrechte Was ist Diskriminierung? Diskriminierung
MehrInhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
5.10.2002 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 269/15 RICHTLINIE 2002/73/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur
MehrLehren aus dem Bereich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts für die anderen Diskriminierungsgründe und umgekehrt
Lehren aus dem Bereich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts für die anderen Diskriminierungsgründe und umgekehrt Prof. Dr. Christa Tobler, LL.M. Europa-Institute der Universitäten Leiden (Niederlande)
MehrWas tun bei Diskriminierung?
Was tun bei Diskriminierung? Diskriminierung Grundrechtsverletzung oder Kavaliersdelikt? Das Gleichbehandlungsrecht in der Praxis Mag.a Birgit Gutschlhofer, Mag. a Ulrike Salinger Was ist Diskriminierung?
MehrDie Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter im Bereich der Beschäftigung
Die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter im Bereich der Beschäftigung Prof. Maria do Rosário Palma Ramalho Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität
MehrDiskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft Veranstaltung
MehrEuroparechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes
Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Ass.-Prof. in Dr. in Silvia Ulrich Rechtsgrundlagen seit dem Vertrag von Lissabon Geänderter Vertrag über die Europäische
MehrPatricia Conlan Mitglied des Institute for the Study of Knowledge in Society (ISKS), Universität Limerick (UL)
EU-GLEICHSTELLUNGSRECHT IN DER PRAXIS Überblick über das EU-Recht zur Gleichbehandlung und Definition der Schlüsselbegriffe ERA, Trier 27. Mai 2013 Patricia Conlan Mitglied des Institute for the Study
MehrDas allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 11/2015 Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft getretene, allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Benachteiligungen
MehrDas Diskriminierungs- Quiz
Das Diskriminierungs- Quiz 1 von 6 Europäern musste in den letzten 12 Monaten Diskriminierung erleiden* Wie viele kennen Sie? * Eurobarometer-Umfrage 296 zu Diskriminierung in der Europäischen Union -
Mehr1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT
MehrRA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten
MehrDiskriminierung aufgrund von Behinderung
Diskriminierung aufgrund von Behinderung Dr. Shivaun Quinlivan Direktorin des LL.M.-Programms Internationales und vergleichendes Behindertenrecht und Behindertenpolitik Vortrag Der Begriff Behinderung
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug
X Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug Ausfertigungsdatum: 14.08.006 Zuletzt durch Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 009 (BGBl. I S. 160) geändert Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
MehrReligionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa
Religionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa Prof. Lucy Vickers Oxford Brookes Universität lrvickers@brookes.ac.uk Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft
MehrAltersdiskriminierung im Lichte der Rechtsprechung des EuGH
Altersdiskriminierung im Lichte der Rechtsprechung des EuGH ERA 25. November 2015 Jean-Philippe Lhernould, Professor der Rechtswissenschaften, Universität Poitiers 1 RECHTLICHER HINTERGRUND 2 Richtlinie
MehrGustav WACHTER Forschungsschwerpunkt ALTERSDISKRIMINIERUNG
Kontakt: Univ.-Prof. Dr. Gustav WACHTER Institut für Arbeits- und Sozialrecht... der Universität Innsbruck Innrain 52, A-6020 Innsbruck Tel: +43 (512) 507 8180 Mail: gustav.wachter@uibk.ac.at Beobachtung
MehrBund/Ländervergleich Antidiskriminierung WIEN: Antidiskriminierungsgesetz (Wr. ADG)
Präambel/ Zielbestimmungen -.-.-.-. -.-.-.-. Präambel Die Verwendung des Begriffes Rasse in diesem Gesetz bedeutet nicht, dass die Existenz von menschlichen Rassen akzeptiert wird, insbesondere nicht,
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de
MehrAGG und EU-Rechtsgrundlagen
AGG und EU-Rechtsgrundlagen AMSTERDAMER VERTRAG Der Amsterdamer Vertrag aus dem Jahre 1997 gibt im Artikel 13 die Richtung vor: Der Rat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen
MehrGLEICHSTELLUNGSRECHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION
GLEICHSTELLUNGSRECHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION Weder die Europäische Kommission noch Personen, die in ihrem Namen handeln, sind für die Verwendung der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen
MehrDr. Klaus Bertelsmann DAS VERBOT DER ALTERSDISKRIMINIERUNG UND DER EUGH ERA - TRIER Oktoberfest München
Dr. Klaus Bertelsmann DAS VERBOT DER ALTERSDISKRIMINIERUNG UND DER EUGH ERA - TRIER 22.02.2011 Oktoberfest München 1 RICHTLINIE 2000/78/EG Art. 1: Verbot u.a. der Altersdiskriminierung Art. 2: Verbot der
MehrFür Menschenrechte und Säkularisierung stehen
EU WAHLEN 2014 Für Menschenrechte und Säkularisierung stehen EHF Memorandum November 2013 ie europäischen Wahlen im Mai 2014 werden für Humanisten in D Europa entscheidend sein. Der Aufstieg von radikalen
MehrSitz: Strassburg Arbeitsorte: Strassburg, Luxemburg, Brüssel. Fraktionen Direktwahl seit 1979
Internationale und globale Zusammenhänge der Sozialen Arbeit Die Europäische Union als Handlungsebene: Beispiel Europäische Sozialpolitik Lehrvortrag "Internationale und globale Zusammenhänge der Sozialen
MehrEuropäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht
Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht außerhalb Arbeitsrecht Art. 18 AEUV Dienstleistungs-, Warenverkehrs-, Kapitalverkehrsfreiheit RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG (geplant: KOM(2008)426) Art. 45
MehrGleichbehandlung im Arbeitsverhältnis
Arbeitsrecht in der Betriebsrats-Praxis Jürgen Stock Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Mainz Benachteiligendes Verhalten Verschiedene Formen der Benachteiligung Unmittelbare Benachteiligung (1) Eine
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 18. Mai 2004 (19.05) 9405/04 LIMITE JEUN 39 EDUC 113 SOC 247 RAXEN 5
Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 18. Mai 2004 (19.05) 9405/04 LIMITE PUBLIC JEUN 39 EDUC 113 SOC 247 RAXEN 5 EINLEITENR VERMERK des Generalsekretariats des Rates für den Rat Nr. Vordokument:
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen
MehrStellenbewertung und geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede
Stellenbewertung und geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede Sophie Latraverse ERA May 2016 Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Auftrag der Europäischen Kommission im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms
MehrNÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)
NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) 9290-0 Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag
MehrEqual Pay Day 2015 Transparenz. Sarah Lillemeier Vorbereitung EPD kfd Köln
Equal Pay Day 2015 Transparenz Sarah Lillemeier Vorbereitung EPD kfd 18.10.2014 Köln 2 Equal Pay Day 2015 3 Equal Pay Day 2015 Video 1: http://www.stmas.bayern.de/frauen/entgelt/kinospot.php 4 Agenda Gender
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 28.9.2005 SEK(2005) 1176 ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Umsetzung der Bestimmungen über die Diskriminierung wegen des Alters und einer
MehrGleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte
Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen
Mehr«Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag»
November 2009 «Kreuzberg für Akzeptanz und Gleichbehandlung» Plakatkampagne 2009 Infomappe für Gewerbetreibende und Unternehmen «Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag» Ein Projekt
MehrHingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.
Hinweise zum Allgemeinen Gleichberechtigunsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht 1. Einführung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende
MehrDie Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
MehrMerkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz I. Ziel des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion
MehrAffirmative Action und Quotierungen: Ihre Bedeutung im Allgemeinen und ihre Rolle in der norwegischen Gleichstellungspolitik.
Affirmative Action und Quotierungen: Ihre Bedeutung im Allgemeinen und ihre Rolle in der norwegischen Gleichstellungspolitik Mari Teigen Institute for social research, Oslo Überblick Der Stand der Gleichstellung
MehrLeitlinie Grundsatzpolitik
Leitlinie Grundsatzpolitik der Version 3 / 22. September 2016 Version 3 / 22. September 2016 Seite 1 von 5 Leitlinie Grundsatzpolitik Grundsatzerklärung der zu Menschenrechten und Arbeitsbedingungen Mit
MehrCode of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner
Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen
MehrArt TITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN
TK Lexikon Arbeitsrecht Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2006/54/EG) Art. 4-16 TITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN Art. 4 Kapitel 1 Gleiches
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrFragensammlung ao. Univ.- Prof. Dr. Alina Lengauer, LLM.
Fragensammlung ao. Univ.- Prof. Dr. Alina Lengauer, LLM. Du hast auch Prüfungsfragen mitgeschrieben? Dann schick sie uns bitte an fragensammlung@fvjus.at oder poste sie unter www.agjus.at/lernen/fragensammlungen.
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG)
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
MehrPositive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG
Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG Tagung Diversity und Diversity Management Schwerpunktthema: Nationalität, Ethnizität, Migrationshintergrund Migrationshintergrund & Diversity
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrArbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union
von Aysel Sevda Mollaogullari Dipl. Sozialarbeiterin / Dipl. Sozialpädagogin (FH) SOLWODI RLP e.v. Ludwigshafen Postfach 21 12 42 / 67012 Ludwigshafen Tel:0621 52 91 981 Mobil: 0176 25 24 27 69 E-mail:
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnellere
MehrDas Gleichbehandlungsgesetz AGG
Das Gleichbehandlungsgesetz AGG, Bereich Migration & Qualifizierung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
MehrEuropäische Wirtschaft Zusammenfassung
Gründungsmotive für die EU Die Erhaltung von Frieden und Sicherheit in Europa Der Abbau der Grenzen Die wirtschaftliche Gesundung Die Überwindung des Nationalismus Wirtschaftsblock EU Die EU ist der größte
MehrEMPFEHLUNG DER GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT
Ihr Recht auf diskriminierungsfreie Personalauswahl Informationen für Bewerberinnen und Bewerber Beispiele für Diskriminierungen im Personalauswahlverfahren können in jedem Stadium des Bewerbungsprozesses
MehrUns wird gleich ganz anders
Uns wird gleich ganz anders Argumente, Strategien, Techniken, Tipps vs. Parolen, Diffamierungen, Diskriminierungen DI Peter Warbanoff, 12. Februar 2015 Inhalte: Kurze Wiederholung von Workshop 1 Was bedeutet
MehrGender, Diversity und Antidiskriminierung in der EU
Gender, Diversity und Antidiskriminierung in der EU Workshop der Summer School Wohin geht die Geschlechterpolitik der EU?, 16.-23. Juli 2010, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Dipl.-Pol. Katharina
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Handwerkskammer Chemnitz Abteilung Berufsbildung Herrn Andrè Pollrich Limbacher Straße 195 09116 Chemnitz Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus
MehrLeitfaden AUSWAHLKRITERIEN DER PROJEKTE KOOPERATIONSPROGRAMM INTERREG VA GROSSREGION
Leitfaden AUSWAHLKRITERIEN DER PROJEKTE KOOPERATIONSPROGRAMM INTERREG VA GROSSREGION 2014-2020 1 Auswahlkriterien der Projekte des Programms INTERREG V A Großregion Die Entscheidung, einem Projekt eine
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrJahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003
Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Information und Beratung Handwerkskammer Reutlingen, Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen Karl-Heinz Goller, Telefon 07121 2142-260, E-Mail: karl-heinz.goller@hwk-reutlingen.de
MehrReligionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa
Religionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020) der Europäischen Kommission gefördert. ÜBERBLICK
MehrGleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit: EU-Rechtsrahmen und Rechtsprechung des EuGH. Tomas Davulis Universität Vilnius
Gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit: EU-Rechtsrahmen und Rechtsprechung des EuGH Tomas Davulis Universität Vilnius Geschlechtsspezifisches Lohngefälle (Eurostat 2011) 1) Unternehmen mit 10 oder
MehrGEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ. Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013
GEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013 Art. 6 EMRK 1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
MehrCode of Conduct. Wir, die ekz.bibliotheksservice GmbH, bekennen uns zu folgenden Zielen, die wir für uns als verbindlich ansehen:
Code of Conduct für Mitarbeiter und Geschäftspartner der ekz.bibliotheksservice GmbH Wir, die ekz.bibliotheksservice GmbH, bekennen uns zu folgenden Zielen, die wir für uns als verbindlich ansehen: Einhaltung
MehrVEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN
Mehr- Sind Sie vorbereitet? -
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG - Sind Sie vorbereitet? - 25 Jahre Grüter Hamich & Partner 30. März 2007 Kurzvortrag Was neu ist: Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung
MehrGesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bayern Information für Mitarbeitervertretungen zum: Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
MehrEuroparecht. Überblick über das Europarecht im engeren (EU) und weiteren Sinne, insbesondere Ziele und Struktur des Europarats
gruppe Geschichte und Gegenwart des europäischen Integrationsprozesses Geschichte und Gegenwart des europäischen Integrationsprozesses in Grundzügen kennen und wiedergeben können. Organe und Einrichtungen
MehrANFORDERUNGEN VON VALEO AN LIEFERANTEN
ANFORDERUNGEN VON VALEO AN LIEFERANTEN Die Valeo-Gruppe ist sich seit vielen Jahren ihrer unternehmerischen Verantwortung sowie ihrer Verantwortung für die Umwelt bewusst und kommt insbesondere letzterer
MehrDiskriminierung Was ist das?
Diskriminierung Was ist das? Barcamp Antidiskriminierung 30.03.2013 in Chemnitz @kattenevare 1 Übersicht - Was ist Diskriminierung? - Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz und Beispiele - Was verstehen
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Eine Information für alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) IMPRESSUM: BMVg PSZ II 3 1. Dienstsitz Bonn Fontainengraben
Mehr3.3.4 Verbot der Diskriminierung wegen des Alters Richtlinie 2000/78/EG
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Europäisches Arbeitsrecht 3.3.4 Verbot der Diskriminierung wegen des Alters Richtlinie 2000/78/EG HI1723965 Die Richtlinie 2000/78/EG untersagt auch jede unmittelbare
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.3.2013 COM(2013) 152 final 2013/0085 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit
MehrThema im August 2016: 10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz
Nr. 29 Info-Brief der Landes-Stelle für Gleichbehandlung und gegen Diskriminierung Thema im August 2016: 10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz 2 Warum ist Gleichbehandlung für Sie wichtig? Behinderte
MehrVerhaltenskodex. für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Verhaltenskodex für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand und Geltungsbereich 4 II. Beachtung des geltenden Rechts 5 III.
MehrRichtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN
MehrDie Gleichstellungsvorschriften für behinderte Menschen in Europa, Deutschland und Schleswig-Holstein
Die Gleichstellungsvorschriften für behinderte Menschen in Europa, Deutschland und Schleswig-Holstein - Anforderungen und Chancen - Horst Frehe Richter am Sozialgericht in Bremen Wechselwirkungen im europäischen
MehrFrauenarbeit in Europa und Gemeinschaftsrecht
Annegret Döse Frauenarbeit in Europa und Gemeinschaftsrecht Zur Wirkung und Reichweite des EG-Gleichbehandlungsrechts im Norden und im Süden Europas am Beispiel der Mitgliedstaaten Bundesrepublik Deutschland
Mehr2. Gender Studies Tagung des DIW Berlin in Kooperation mit der Friedrich-Ebert-Stiftung. Was unternimmt die EU, um Genderungleichheiten zu reduzieren?
2. Gender Studies Tagung des DIW Berlin in Kooperation mit der Friedrich-Ebert-Stiftung Was unternimmt die EU, um Genderungleichheiten zu reduzieren? Gesa Böckermann Europäische Kommission GD Referat Gleichstellung
MehrLohngleichheit: EU-Rechtsrahmen und Rechtsprechung des EuGH
Lohngleichheit: EU-Rechtsrahmen und Rechtsprechung des EuGH Prof. Dr. Christa Tobler, LL.M. Europa Institute der Universitäten Basel (Schweiz) und Leiden (Niederlande) EU-Gleichstellungsrecht Seminar für
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderungen Anspruch und Wirklichkeit
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen Anspruch und Wirklichkeit Dachverband berufliche Integration Wien, 11.10.2016
MehrEuropa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010
System der Grundfreiheiten Produktverkehrsfreiheiten Personenverkehrsfreiheiten Art. 56 ff Niederlassungsfreiheit Art. 45 ff Warenverkehrsfreiheit Art. 34 ff Dienstleistungsfreiheit Art. 49 ff Kapitalverkehrsfreiheit
MehrVorschlag einer europäischen Datenschutzverordnung aus Sicht der Beschäftigten
Vorschlag einer europäischen Datenschutzverordnung aus Sicht der Beschäftigten Interparlamentarisches Ausschuss- Treffen zum Datenschutz im Europäischen Parlament in Brüssel, 9./10.10.2012 1 Wichtigste
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 21. Juni 1999 (25.08) (OR. f) 8612/99 LIMITE PV/CONS 30 SOC 02 ENTWURF.
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 21. Juni 1999 (25.08) (OR. f) PUBLIC 8612/99 LIMITE PV/CONS 30 SOC 02 ENTWURF eines PROTOKOLLS über die 2182. Tagung des Rates (Arbeit und Soziales) vom
Mehr