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1 Der Senat von Berlin IntArbSoz - II B 21 Tel.: 9028 (928) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben Vom 15. August 2017 Aufgrund des 3 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, verordnet der Senat im Einvernehmen mit den Bezirken: Artikel 1 1 Nummer 9 der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVBl. S. 821) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 9. der Bezirk Pankow für a) die Kostenerstattung nach 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes, c) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e sowie 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstaben d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, d) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung sowie nach 145 Absatz 1 Nummer 1 und 146 Absatz

2 2 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk begangen wurden.. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Nach den vom Abgeordnetenhaus am 12. Januar 2017 gebilligten Richtlinien der Regierungspolitik hat es sich der Senat unter anderem auch zum Ziel gesetzt, die Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit gemeinsam mit den Bezirken und dem Landeskriminalamt zu optimieren (vgl. hierzu Abgeordnetenhaus- Drucksache 18/73, S. 6; Koalitionsvereinbarung , S. 86, Zeilen 35/36). Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung führt hierzu im Rahmen des Verwaltungsmodernisierungsprogramms ServiceStadt Berlin bereits seit dem Jahr 2012 das Projekt Optimierung der Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit im Land Berlin durch. Gegenwärtig werden die Projektergebnisse im Zuge eines einjährigen Pilotversuchs beim Bezirksamt Pankow von Berlin erprobt. Zu diesem Zweck hat der Senat am 14. Juni 2016 die Schwarzarbeitsbekämpfungs-Zuständigkeitsverordnung (SchwarzArb-ZustVO) erlassen (vgl. hierzu Senatsbeschluss S-1230/2016 sowie Abghs.- Drs. 17/3118, lfd. Nr. 2; GVBl. 2016, S. 411). Danach wird die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), die mit handwerksund gewerberechtlichen Pflichtverletzungen einhergehen, sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerksordnung (HwO) und der Gewerbeordnung (GewO), bei denen Betroffene rechtswidrig Dienst- oder Werkleistungen in mehreren Bezirken erbracht haben, seit dem 1. September 2016 befristet für die Dauer eines Jahres für insgesamt elf Bezirke vom Bezirksamt Pankow von Berlin wahrgenommen. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirks Reinickendorf bleibt hiervon während dieser Zeit unberührt. Für die Verfolgung der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten verbleibt es bei der bestehenden Zuständigkeit des Polizeipräsidenten in Berlin (Landeskriminalamt). Nach zehn Monaten Pilotlaufzeit haben alle Beteiligten (Hauptzollamt, Landeskriminalamt, Handwerkskammer, Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, Ordnungsamt Pankow, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales) eine durchweg positive Bilanz hinsichtlich des bisherigen Verlaufs des Pilotversuchs gezogen. Es besteht Einvernehmen, dass aufgrund der guten und intensiven Zusammenarbeit aller Beteiligten bereits nach kurzer Zeit eine qualitative und quantitative Verbesserung der Verfolgung und Ahndung der o.g. Ordnungswidrigkeiten erreicht werden konnte. Insbesondere der nunmehr vorhandene zentrale Ansprechpartner und Koordinator wird von den beteiligten Stellen hervorgehoben.

3 3 Der zunehmende Bekanntheitsgrad dieser Stelle hat bereits zu einem signifikanten Anstieg übermittelter Verdachtsfälle insbesondere von Seiten des Zolls und der Steuerfahndung geführt. Sind entsprechende Fälle vor Beginn des Projekts allenfalls in sehr wenigen Einzelfällen statistisch erfasst worden, wurden im Rahmen des Pilotversuchs bislang 206 Verdachtsfälle (davon 162 Fälle in 2017) aufgegriffen. Nach Erledigung von 49 Fällen sind derzeit noch 146 Fälle in Bearbeitung. Aktuell ruhen 7 Fälle, da diese wegen festgestellter Straftaten (Leistungsmissbrauch / Betrug) bei der Staatsanwaltschaft anhängig sind. In 4 Fällen wurden Bescheide erlassen. Die Summe der nach dem SchwarzArbG bislang verhängten Geldbußen bzw. Verfallsbeträge beläuft sich auf insgesamt Euro (Stand: 31. Juli 2017). Hingegen haben alle 12 Bezirke in den 8 Monaten vor Beginn des Pilotversuchs in Pankow (1. Januar bis 31. August 2016) kein Bußgeld nach dem SchwarzArbG verhängt. Da die SchwarzArb-ZustVO mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft tritt und die bisherige Evaluationsbetrachtung eine durchweg positive Bilanz des o.g. Pilotversuchs im Bezirk Pankow ergibt, besteht Einvernehmen, dass die in Rede stehende Aufgabenregionalisierung verstetigt werden soll. Auch der Bezirk Reinickendorf hat diesem Vorhaben inzwischen zugestimmt. Von daher ist nunmehr die Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben entsprechend zu ändern. b) Einzelbegründung: Zu Artikel 1 (Änderung 1 Nr. 9) Die bislang vom Bezirk Pankow für alle Bezirke wahrzunehmenden Aufgaben sind weiterhin in Buchstaben a) und b) geregelt. Als Buchstabe c) wird angefügt, dass der Bezirk Pankow zusätzlich auch für die Ahndung ordnungswidriger Schwarzarbeit im Zusammenhang mit handwerks- und gewerberechtlichen Pflichtverletzungen zuständig ist. Entsprechendes gilt durch Anfügung des Buchstaben d) hinsichtlich der Ahndung der damit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerks- und der Gewerbeordnung, die von Betroffenen in mehreren Bezirken noch ungeahndet begangen wurden. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. B. Rechtsgrundlage: Artikel 67 Absatz 5 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, 3 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist.

4 C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine zusätzlichen Kosten E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: 4 Die in Zukunft verstärkte (Wieder-)Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands (ohne dass es zwingend auch zur Verhängung eines Bußgeldes kommen muss) dürfte mit dazu beitragen, dass das hiesige Steueraufkommen durch die gestiegene Steuerehrlichkeit der sich in zunehmendem Maße rechtstreu verhaltenden Handwerkerinnen und Handwerker sowie Gewerbetreibenden gesichert wird. Dies dürfte sich auch positiv auf die Beschäftigungssituation in diesem Bereich auswirken. Sowohl eine zunehmende Steuerehrlichkeit als auch positive Beschäftigungseffekte dürften mit zusätzlichen Einnahmen an Unternehmenssteuern und aus dem Lohnsteueraufkommen einhergehen. Entsprechende Prognosen lassen sich jedoch nicht exakt beziffern. Werden entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren künftig nicht mehr allein auf der Grundlage der Grundtatbestände ( 117 Absatz 1 Nummer 1 HwO, 145 Absatz 1 Nummer 1 und 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b GewO) geführt, sondern erfolgt die Bearbeitung entsprechender Fälle auch auf der Grundlage des SchwarzArbG, kommen wesentlich höhere Bußgeldrahmen in Betracht ( Euro gemäß SchwarzArbG anstatt Euro gemäß GewO bzw. HwO). Unter Zugrundelegung eines Fallaufkommens wie in anderen deutschen Großstädten sollten sich, wie bereits die bisherigen Erfahrungen in dem Pilotversuch gezeigt haben, allein aufgrund der Anwendung eines höheren Bußgeldrahmens auch höhere Bußgeldeinnahmen erzielen lassen. Es wird davon ausgegangen, dass der Einsatz zusätzlicher Sach- und Personalmittel durch zu erwartende höhere Bußgeldeinnahmen zumindest kompensiert werden kann. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Im Jahr 2017 erfolgt die Finanzierung der beiden bereits im Rahmen des Pilotversuchs im Bezirk Pankow eingerichteten Beschäftigungspositionen (E 10 / A 10) unter Berücksichtigung erzielter Einnahmen im Wege der Basiskorrektur. Ab dem Jahr 2018 ff. werden beide Stellen im Rahmen der Fortschreibung in den

5 5 Personalplafond des Bezirks Pankow aufgenommen. Für die übrigen Bezirke sind damit keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen verbunden. Berlin, den 15. August 2017 Der Senat von Berlin Klaus L e d e r e r Bürgermeister Elke B r e i t e n b a c h Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales

6 6 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVBl. S. 821) geändert worden ist. 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke Zuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist 9. der Bezirk Pankow für a) die Kostenerstattung nach 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes. Neue Fassung Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), die zuletzt durch Verordnung vom 2017 (GVBl. S. ) geändert worden ist. 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke Zuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist 9. der Bezirk Pankow für a) die Kostenerstattung nach 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes, c) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e sowie 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstaben d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, d) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung sowie nach 145 Absatz 1 Nummer 1 und 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk begangen wurden.

7 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 7 Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist. Artikel 64 (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen. Artikel 67 (5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest. Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist. 3 Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen (3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest. Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist. 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte ( 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein ( 1 der Handwerksordnung) und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder 2. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.

8 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist. 117 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist. 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach 55 Abs. 2 a) eine Tätigkeit nach 34f Absatz 1 Satz 1 oder 34h Absatz 1 Satz 1 oder b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt, 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2. entgegen b) 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

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