Die EU-DSGVO und die verschärften Regelungen Auftrags(daten)verarbeitung

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1 Die EU-DSGVO und die verschärften Regelungen Auftrags(daten)verarbeitung

2 Dirk Munker Dipl. Staatswissenschaftler (Univ.), Datenschutz-Auditor (TÜV) Datenschutzbeauftragter des LSWB Mehr als 12 Jahre Erfahrung im Datenschutz, darunter u.a.: Datenschutz in Steuerkanzleien Medizinischer Datenschutz Datenschutz in KMU Datenschutz im Personalwesen Datenschutz bei Finanzdienstleistern

3 Chronologie Datenschutz in Deutschland Hessisches Datenschutzgesetz Bundesdatenschutzgesetz (in Kraft ab 1978) Beschluss der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-Parlament) In-Kraft-Treten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) EU-weite Geltung der DSGVO BDSG neu?? E-Privacy-Verordnung (bislang nur Entwurf EU-Kommission!) 3

4 EU-Datenschutz-Grundverordnung Erwägungsgründe u. a. Stärkung und Präzisierung der Rechte der betroffenen Personen, Verschärfung der Auflagen, gleiche Befugnisse der Mitgliedstaaten, gleiche Sanktionen im Falle der Verletzung der DS-GVO. Vorrang einer EU-Verordnung vor nationalem Recht Eine EU-Verordnung hat grds. Anwendungsvorrang vor jedem nationalen Gesetz, Sofern in VO vorgesehen, dann nationale Regelungen möglich. Ausgestaltungspflicht durch nationalen Gesetzgeber, sofern durch VO angeordnet. 4

5 EU-Datenschutz-Grundverordnung regelt das Recht auf Schutz persönlicher Daten als Grundrecht innerhalb der EU vereinheitlicht weitgehend die derzeit bestehenden 28 nationalen Gesetze innerhalb der EU erhöht die Sanktionen bei Vergehen drastisch (bis zu 20 Mio. bzw. 4 % des weltweiten Umsatzes), Öffnungsklausel für öffentliche Stellen 5

6 EU-Datenschutz-Grundverordnung wird über die Aufsichtsbehörde voraussichtlich wesentlich strenger exekutiert als das bisher der Fall war beinhaltet eine Meldepflicht von Datenschutzpannen (innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde) und eine Beweislastumkehr beinhaltet eine Meldepflicht des Datenschutzbeauftragten setzt wesentlich mehr an Dokumentation voraus als das BDSG tritt am 25. Mai 2018 EU-weit in Kraft 6

7 EU-Datenschutz-Grundverordnung Datenschutz zwischen 2 Stühlen: BDSG-alt bis DS-GVO, und BDSG-neu ab

8 Grundsätze der DSGVO Art. 5 DSGVO, Abs. 1 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten): Rechtmäßigkeit Verarbeitung nach Treu und Glauben Transparenz Zweckbindung Datenminimierung Richtigkeit Speicherbegrenzung Integrität Vertraulichkeit 8

9 Rechenschaftspflicht Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten ): Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können (Rechenschaftspflicht). 9

10 Datenschutz + datenschutzfreundliche Voreinstellungen EW 78 und Art. 25 DS-GVO: Interne Strategien festlegen und Maßnahmen ergreifen, die insbesondere den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Datenminimierung hinsichtlich Menge der erhobenen personenbezogenen Daten Umfang ihrer Verarbeitung Speicherfrist Zugänglichkeit 10

11 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen Art. 25 DSGVO (Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen), Absatz 3: Ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen. -> Datenschutzzertifikat? ISO 27001?? 11

12 Technische und organisatorische Maßnahmen Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung): Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. 12

13 Technische und organisatorische Maßnahmen nach DS-GVO 1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b) DS-GVO) 2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b) DS-GVO) 3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO) Zutrittskontrolle Zugangskontrolle Zugriffskontrolle Trennungskontrolle Pseudonymisierung Weitergabekontrolle Eingabekontrolle Verfügbarkeitskontrolle Rasche Wiederherstellbarkeit 4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) Datenschutz-Management Incident-Response-Management Datenschutzfreundliche Voreinstellungen Auftragskontrolle 13

14 Technische und organisatorische Maßnahmen nach DS-GVO Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung (3)Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen. 14

15 Technische und organisatorische Maßnahmen nach DS-GVO 1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b) DS-GVO) 2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b) DS-GVO) 3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO) Zutrittskontrolle Zugangskontrolle Zugriffskontrolle Trennungskontrolle Pseudonymisierung Weitergabekontrolle Eingabekontrolle Verfügbarkeitskontrolle Rasche Wiederherstellbarkeit 4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) Datenschutz-Management Incident-Response-Management Datenschutzfreundliche Voreinstellungen Auftragskontrolle 15

16 Datenverarbeitung im Auftrag -> Auftragsverarbeitung Auftragsdatenverarbeitung im BDSG-alt, Weisungsabhängig! Auftraggeber haftet dem Dateneigentümer (Betroffenen) gegenüber! Funktionsübertragung, wenn der Auftragnehmer nicht nur Daten verarbeitende Hilfsfunktionen weisungsabhängig erfüllt, sondern die übergebenen Daten zu Erfüllung weiterer eigener Aufgaben oder Funktonen benötigt. Damit handelt es sich um eine Übermittlung an Dritte und die Haftung gegenüber dem Dateneigentümer geht an den Funktionsnehmer über! Ist die herkömmliche Abgrenzung zur Funktionsübertragung jetzt obsolet? Bei Verstoß des Auftragnehmers gegen die DS-GVO oder andere datenschutzrechtliche Regelungen -> Mithaftung! 16

17 Beispiele für Datenverarbeitung im Auftrag Rechenzentren, Copyshops. Externe Dienstleister EDV und TK mit Remote-Zugriff (Server, Aktivkomponenten, Datenbanken, Wartungsverträge, Softwarepflege, Wartung TK-Anlagen etc.). Externe Dienstleister Peripherie IT/TK (Faxgeräte, Drucker, Multifunktionsgeräte, Scanner, Kopiergeräte, etc.). Entsorger (IT / TK) und Entsorger Papier. Internet-Service-Provider (Internet und -Dienste). 17

18 Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO Sorgfältige Auswahl der Auftragnehmer. Hinreichende Garantien! Kriterien für die Auswahl der Auftragnehmer: geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Detaillierte Regelungen der Unterauftragsverhältnisse. Einsatz und Wechsel von Subunternehmen nur mit schriftlicher Genehmigung. Detaillierte Regelungen der Auftragsverhältnisse (schriftlich oder elektronisch). 18

19 Detaillierte Regelungen der Auftragsverhältnisse Weisung des Verantwortlichen. Verpflichtung der Mitarbeiter zur Vertraulichkeit. Maßnahmen nach Art. 32 (Sicherheit der Verarbeitung, TOMs). Regelungen zu Subdienstleistern. Unterstützung des Auftraggebers bei der Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person. 19

20 Detaillierte Regelungen der Auftragsverhältnisse Unterstützung des Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten: Meldung von Datenschutzpannen, Benachrichtigung der Betroffenen, Datenschutz-Folgenabschätzung. Löschung oder Rückgabe von Daten nach Beendigung. Unterstützung des Verantwortlichen bei Überprüfungen einschließlich Inspektionen. Unverzügliche Information, falls eine Weisung des Verantwortlichen gegen die DS-GVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt. 20

21 Kontrolle der Auftragsverhältnisse Kontrolle der Unterauftragnehmer (z. B. durch den DSB). Zertifizierung? Genehmigte Verhaltensregel? Grundsätzlich wird eine jährliche Kontrolle empfohlen! Notwendigkeit von Vor-Ort-Audits? 21

22 203 Strafgesetzbuch - Neue Rechtliche Situation 960. Sitzung des Bundesrats am 22. September 2017: Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen -> Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am : 203 c) Abs. 3 wird wie folgt geändert: Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. Lösung: Verpflichtung der Dienstleister auf die Verschwiegenheit nach 203 StGB! (Subunternehmer nicht vergessen!) 22

23 Die Steuerkanzlei als Auftragsverarbeiter? Kann eine Steuerberaterkanzlei Auftragsdatenverarbeiter eines Mandanten sein? Hierzu gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen: Einhellige Meinung Bundessteuerberaterkammer und Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Welt BDSG-alt : Nein, da die freiberufliche, eigenverantwortliche Tätigkeit die enge Weisungsgebundenheit im Sinne des 11 BDSG nicht zulässt. DS-GVO und BDSG-neu ->??? -> Aus unserer Sicht gibt es keinen Grund diese Auffassung zu ändern! 23

24 Zusammenfassung Auftragsverarbeitung Wechsel von Subunternehmer nur mit Genehmigung. Elektronische Form des Vertrages zur Auftragsverarbeitung möglich. Ergänzende Verpflichtung nach 203 StGB beachten! Nachweis der Garantien: Zertifikate oder genehmigte Verhaltensregeln, ggf. auch Audits vor Ort. Regelmäßige (jährliche) Kontrolle der Auftragsverarbeiter. 24

25 Der Datenschutzbeauftragte Notwendigkeit der Bestellung nach Art. 37 DS-GVO oder 38 BDSG-neu mehr als neun Personen bei automatisierter Datenverarbeitung mindestens 20 Personen bei Datenverarbeitung auf andere Weise oder freiwillig gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 DSGVO Voraussetzungen nach Art. 37 DS-GVO Berufliche Qualifikation Fachwissen Fähigkeiten Die Kontaktdaten des DSB müssen ab an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden! 25

26 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, Überwachung der Einhaltung der DS-GVO, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten Überwachung der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten (Überwachung der) Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen 26

27 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Beratung auf Anfrage im Zusammenhang mit der Datenschutz- Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt. 27

28 Wer überwacht die Einhaltung des Datenschutzes? Der Europäische Datenschutzausschuss 18 Aufsichtsbehörden 28

29 Die EU-DSGVO und die verschärften Regelungen Auftrags(daten)verarbeitung

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