Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln.

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1 Anlage 19 zum Vertrag über die Versorgung der Kunden der BAHN-BKK mit nicht zum Wiedereinsatz bestimmten Hilfsmitteln - Version Es gelten die im Hilfsmittelverzeichnis zu den Produktgruppen 01, 12, 14, 27 festgelegten Qualitätsanforderungen. A) Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / im papierlosen Verfahren (ekv) LEGS: Erstversorgung ( Versorgungsmonat) Einmalpauschale MwSt.) neu mit ekv 860,00 870,00 20,00 ja ja 1.010, ,00 20,00 ja ja 800,00 680,00 20,00 ja ja Kinderversorgung Kostenvoranschlag Kostenvoranschlag ja ja Folgeversorgung (ab dem 3. Versorgungsmonat) Monatspauschale un un Pauschale (inkl MwSt.) neu mit ekv 430,00 420,00 10,00 ja nein 500,00 480,00 10,00 ja nein Seite 1 von 7

2 ,00 340,00 10,00 ja nein Kinderversorgung Kostenvoranschlag Kostenvoranschlag ja nein B) Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / LEGS: Erstversorgung ( Versorgungsmonat) Einmalpauschale Pauschale (inkl. MwSt.) neu 860,00 839,55 20,00 ja ja 1.010,00 993,95 20,00 ja ja 800,00 656,20 20,00 ja ja Kinderversorgung Kostenvoranschlag Kostenvoranschlag ja ja Folgeversorgung (ab dem 3. Versorgungsmonat) Monatspauschale un un Pauschale (inkl. MwSt.) neu 430,00 405,30 10,00 ja nein Seite 2 von 7

3 ,00 463,20 10,00 ja nein 400,00 328,10 10,00 ja nein Kinderversorgung Kostenvoranschlag Kostenvoranschlag ja nein C) Versorgung mit Hilfsmitteln zur Versorgung der Tracheotomie / über Versandhandel im papierlosen Verfahren LEGS: Erstversorgung ( Versorgungsmonat) Einmalpauschale un Pauschale Versandhandel (inkl. MwSt.) neu 860,00 785,18 20,00 ja ja 1.010,00 929,57 20,00 ja ja 800,00 613,70 20,00 ja ja Kinderversorgung Kostenvoranschlag Kostenvoranschlag ja ja Seite 3 von 7

4 Folgeversorgung (ab dem 3. Versorgungsmonat) Monatspauschale un Pauschale Versandhandel (inkl. MwSt.) neu 430,00 379,05 10,00 ja nein 500,00 433,20 10,00 ja nein 400,00 306,85 10,00 ja nein Kinderversorgung Kostenvoranschlag Kostenvoranschlag ja nein Die Ausweisung des sbetrags erfolgt nachrichtlich, es gelten die gesetzlichen Bestimmungen 1) Diese Anlage regelt die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 01, 12, 14, 27 zur Versorgung der Tracheotomie und. 2) Eine Erstversorgung liegt immer dann vor, wenn nach operativer Anlage des s erstmals eine hilfsmittelbezogene Beratung und Versorgung erfolgt. Diese haben noch während des stationären Aufenthaltes bzw. unmittelbar nach der Entlassung in den häuslichen, ambulanten oder vollstationären Bereich stattzufinden. 3) Bei der Erstversorgung des Versicherten wird die volle Pauschale vergütet, auch wenn der leistungsrechtliche Anspruch kürzer bestehen sollte. Im Übrigen gilt 17 Absatz 5 und 6 des Vertrages. 4) Wechselt innerhalb eines Versorgungszeitraumes die Versorgungsart, sind die entsprechenden Pauschalen ab dem nächsten Monat abzurechnen. 5) Mit den Pauschalen zur Versorgung der Tracheotomie und werden insbesondere folgende Leistungen des Leistungserbringers vergütet: Seite 4 von 7

5 a) Sämtliche Hilfsmittel, deren Zubehör und Ersatzteile sowie Verbrauchsmaterialien, die zur Versorgung im Einzelfall medizinisch notwendig sind. Hierzu zählt insbesondere die Versorgung mit: stationäres und/oder mobiles Absauggerät (inklusive Ersatzgerät, sofern ) stationäres und/oder mobiles Inhalier- / Atemtherapiegerät (inklusive Ersatzgerät, sofern ) Ultraschallvernebler und Befeuchter (inklusive Ersatzgerät, sofern ), steriles Wasser wenn benötigt Kanülen, auch in Sonder- und Maßanfertigungen Zubehör für Kanülen (z.b. Duschschutz, tracheale Schutztücher, Haltebänder) Cuffdruckmesser Partikelfilter Trachealspreizer Pflasterversorgung Shuntventile Sprechhilfen Stomabutton Absaugkatheter künstliche Nasen, HME-Filter Trachealkompressen Mullkompressen Kanülenreinigungsbürsten Pflege- und Reinigungsmittel Handschuhe (steril, nur soweit medizinisch ) Bei der Versorgung von en Patienten umfassen die Pauschalen nur die Versorgung bis einschließlich der Trachealkanüle inkl. künstlicher Nase und HME-Filter. Hilfsmittel, Zubehör und Verbrauchsmaterialien der eigentlichen Beatmung gehören nicht zur den Versorgungspauschalen (Schlauchsysteme für Beatmungsgeräte sowie Inhalationsgeräte bzw. Vernebler, die in den Beatmungskreislauf integriert werden können, sbereich 14 G). b) Alle en Dienst- und Serviceleistungen 6) Die Kinderversorgung gilt für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Monat, in dem das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, zählt ebenfalls zur Kinderversorgung. Seite 5 von 7

6 7) Der Leistungserbringer hat der BAHN-BKK einen Kostenvoranschlag zur einzureichen. Dies gilt auch, wenn sich die der Pauschale zugrunde liegende Diagnose verändert, so dass eine andere als die bisherige Pauschale abgerechnet werden soll. Hierzu hat der Leistungserbringer für alle ihm vorliegenden ärztlichen Originalverordnungen einen kostenlosen Kostenvoranschlag zu erstellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält: Angaben zum Versicherten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versichertennummer etc.) Ärztliche Originalverordnung inklusive Diagnose Pauschale Angaben zum Leistungserbringer (Name, Anschrift, IK der abgebenden Geschäftsstelle etc.) 8) Neben den allgemeinen Vertragspflichten beinhalten die Pauschalen auch die folgenden Leistungen: a) Durch den Leistungserbringer erfolgt eine hilfsmittelbezogene Beratung und Erstversorgung des Versicherten bereits während des stationären Krankenhausaufenthaltes oder während des Überganges in den häuslichen, ambulanten Bereich oder vollstationären Pflegebereich. Die ersten drei Monate nach Anlage des s werden als besonders beratungsintensive Zeit angesehen. Daher stellt der Leistungserbringer zur individuellen Betreuung und Versorgung des Versicherten mindestens 3 Pflichtberatungsbesuche innerhalb der ersten drei Monate nach Anlage des s und nach Entlassung aus dem Krankenhaus sicher. Sofern der Versicherte nicht in der Lage ist, der Beratung und Anleitung zur Versorgung zu folgen, werden die Besuche auf die Angehörigen oder Pflegenden bzw. auf das Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen übertragen. Nach Ablauf der ersten drei Monate werden Beratungsbesuche bei Bedarf oder auf Anforderung des Versicherten, des Angehörigen, des Pflegenden bzw. des Pflegepersonals durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung der Beratung bzw. der Beratungsbesuche wird vom Versicherten, dem Angehörigen, dem Pflegenden bzw. dem Pflegepersonal schriftlich bestätigt. b) Kostenlose Auslieferung der Hilfsmittel c) Ggf. Installation und Inbetriebnahme der Hilfsmittel d) Einweisung und Schulung des Versicherten, der Angehörigen, des Pflegenden bzw. des Pflegepersonals in den sachgerechten Gebrauch der zum Einsatz kommenden Hilfsmittel Seite 6 von 7

7 e) Überprüfung der Versorgung vor Ort, ggf. Anpassung an Anforderung des Versicherten, des Angehörigen, des Pflegenden bzw. des Pflegepersonals nach Rücksprache mit dem behandelnden Arztes f) Aufklärung über Reinigungs- und Hygienemaßnahmen g) Wartung der Hilfsmittel und Durchführung von technischen Kontrollen h) Reparaturen inklusive Ersatz defekter Teile i) Ggf. Ersatzversorgung bei Reparaturen, die nicht sofort durchgeführt werden können, oder Austausch des Hilfsmittels j) Kostenlose Abholung, Verschrottung und Aussonderung der Hilfsmittel k) Ganzjährige telefonische Rufbereitschaft über 24 Stunden/Tag an 7 Tagen/Woche (nicht über Anrufbeantworter), sicherzustellen durch entsprechend fachlich qualifiziertes Personal. Die Rufbereitschaft gilt für Notfälle. Die Rufbereitschaft ist mit einer Reaktionszeit von einer Stunde hinterlegt, in der Maßnahmen zur Beseitigung des Problems eingeleitet sein müssen. 9) Bei wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln bleibt der Leistungserbringer Eigentümer der Hilfsmittel und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach dem MPG in Verbindung mit der MPBetreibV. Er informiert den Versicherten über den Eigentumsvorbehalt und lässt sich den Empfang des gebrauchs- und funktionsgerechten Hilfsmittels vom Versicherten oder einer bevollmächtigten Betreuungsperson schriftlich bestätigen. 10) Stimmprothesen können gesondert von Leistungserbringern erbracht werden, die nicht die mit den Pauschalen abgegoltenen Leistungen erbringen. Der Leistungserbringer für die Stimmprothesen hat die vorstehenden Ziffern entsprechend zu beachten und zu erfüllen. Der AEP richtet sich nach dem AEP zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Anlage; 127 Absatz 4 SGB V gilt entsprechend. Ändern sich zu einem späteren Zeitpunkt die Preise, behält sich die BAHN-BKK vor, einzelne Produkte wegen Unwirtschaftlichkeit aus der Versorgung auszuschließen. 11) Nach dieser Anlage kann nur verfahren und abgerechnet werden, wenn der Versicherte seine Zustimmung gemäß der Anlage 4 zum Vertrag erklärt hat. 12) Dise Fassung der Anlage 19 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und löst die bisherige Version der Anlage 19 vom 18. Juli 2013 ab. Beachte 17 Absatz 5 des Vertrages. Seite 7 von 7

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