18a LuftVG Anlagenschutzbereiche der Flugsicherung

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1 18a LuftVG Anlagenschutzbereiche der Flugsicherung Ein Leitfaden zum Prüfungs- und Genehmigungsverfahren für Bauwerke in Anlagenschutzbereichen

2 Was sind Flugsicherungseinrichtungen? Für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs benötigen Luftfahrzeuge und Flugsicherungsorganisationen genaue Angaben über die Position des Luftfahrzeuges im Raum. Außerdem soll eine Kommunikationsverbindung zwischen beiden bestehen. Diese Informationen werden durch Flugsicherungseinrichtungen bereitgestellt. Sie werden zu diesem Zweck nicht nur in der Nähe von Flughäfen, sondern verteilt auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgehalten. Zur Steuerung des Luftverkehrs betreiben vor allem die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, aber auch andere Flugsicherungsorganisationen bundesweit solche Kommunikations-, Navigations und Überwachungsanlagen. Der Betrieb dieser Anlagen unterliegt Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO (engl. International Civil Aviation Organisation) bzw. orientiert sich an deren Empfehlungen. Als elementarer Bestandteil der Sicherstellung des Luftverkehrs stehen diese Flugsicherungseinrichtungen unter dem besonderen Schutz des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Eine Flugsicherungseinrichtung sendet oder empfängt Funksignale. Störungen dieser Anlagen können dazu führen, dass der Luftfahrzeugführer nicht mehr mit der Flugsicherung kommunizieren oder die Position des Luftfahrzeuges nicht mehr kor-

3 rekt bestimmt werden kann. Im ungünstigsten Fall führt eine Störung zu einer falschen oder gar fehlenden Darstellung eines Luftfahrzeuges auf den Überwachungsmonitoren der Flugsicherungsorganisation. Zudem kann der Luftfahrzeugführer und auch das Luftfahrzeug durch gestörte Signale eine falsche Position ermitteln. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine Störung danach gegeben, wenn die Funktion der Flugsicherungseinrichtung bauwerksbedingt in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs auswirkt (Urteil BVerwG 4 C 1.15 vom 07. April 2016). Anlagenschutzbereiche nach ICAO EUR DOC 015 Zum Schutz vor Störungen sind um Flugsicherungseinrichtungen Schutzbereiche, so genannte Anlagenschutzbereiche, eingerichtet. Das sind die Bereiche, in denen nach 18a Absatz 1a LuftVG Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Bauwerke, die innerhalb eines solchen Schutzbereichs errichtet werden sollen, bedürfen wegen ihres Störpotentials für die Flugsicherungseinrichtung einer besonderen Prüfung. Der Anlagenschutzbereich gewährleistet den Erhalt der Verfügbarkeit wie auch die Qualität von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssignalen für den Luftverkehr. Empfehlungen zum Schutz von Flugsicherungseinrichtungen vor Störungen gibt das Dokument ICAO EUR DOC 015, Third Edition Profil des Anlagenschutzbereiches für ungerichtete Anlagen (dreidimensionale Darstellung), ICAO EUR DOC 015, Third Edition (2015)

4 Das ICAO EUR DOC 015 dient den Mitgliedsstaaten europaweit als Anleitungsmaterial zur Gestaltung von Schutzbereichen um Flugsicherungseinrichtungen. Es gibt außerdem Hinweise zum Verfahrensablauf der Überprüfung, ob eine Störung vorliegen kann. Die Ermittlung im nationalen Verwaltungsverfahren, ob und wie sich die Errichtung von Bauwerken negativ auf Flugsicherungseinrichtungen auswirken kann, erfolgt nach den Standards und Empfehlungen der ICAO sowie dem dazugehörigen Anleitungsmaterial. Das Verwaltungsverfahren nach 18a LuftVG Die Bundesrepublik Deutschland regelt das Verwaltungsverfahren im 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Hiernach startet die Prüfung der Beeinflussung von Flugsicherungseinrichtungen bei der Behörde, die die Genehmigung zur Errichtung des Bauwerks gegenüber dem Antragsteller erteilt. Sie prüft zunächst, ob eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung einzuholen ist. Wenn ja, dann reicht sie den Bauantrag an die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes weiter. Diese fragt über eine Webtool- Anwendung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) ab, ob das Bauwerk im Anlagenschutzbereich einer zivilen Flugsicherungseinrichtung liegt. Im Fall der Betroffenheit leitet die Landesluftfahrtbehörde den Antrag an das BAF weiter. Nach 18a LuftVG entscheidet das BAF, ob durch die Errichtung des Bauwerks Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Dazu holt es eine gutachtliche Stellungnahme der betroffenen Flugsicherungsorganisation ein. In einer vertieften fachtechnischen Analyse prüft sie, ob im vorliegenden Fall Störungen zu erwarten sind. Dabei ist u.a. maßgeblich, ob die jeweiligen Anlagentoleranzen eingehalten oder überschritten werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der gutachtlichen Stellungnahme zusammengefasst. Die Entscheidung des BAF beruht auf einer Einzelfallprüfung. Der Antrag kann positiv, negativ oder mit Auflagen beschieden werden. Das BAF teilt seine Entscheidung der zuständigen

5 Luftfahrtbehörde des Landes mit (Stand heute). Aufgrund des 15. Änderungsgesetzes des LuftVG wurde 18a Abs. 1 Satz 3 LuftVG dahingehend geändert, dass ab Juli 2017 das BAF seine Entscheidung unmittelbar der Genehmigungsbehörde mitteilt. Wenn das Vorhaben keiner Genehmigung bedarf, wird die Entscheidung des BAF direkt dem Bauherrn übermittelt. Eine anschauliche Darstellung des Verwaltungsverfahrens nach 18a LuftVG zeigt die folgende Grafik. Verwaltungsverfahren nach 18a LuftVG nein Landesluftfahrtbehörde prüft, ob Bauwerk in einem Anlagenschutzbereich liegt ja keine Entscheidung des BAF erforderlich Landesluftfahrtbehörde informiert BAF über Bauwerk BAF bittet Flugsicherungsorganisation um eine gutachtliche Stellungnahme Stand: ab Juli 2017 BAF entscheidet, 1. ob der gutachtlichen Stellungnahme gefolgt werden kann und 2. ob Störung der FS-Einrichtung möglich ist Stand: heute BAF teilt seine Entscheidung unmittelbar der Genehmigungsbehörde ODER wenn keine Genehmigung erforderlich, direkt dem Bauherrn mit BAF teilt seine Entscheidung der Landesluftfahrtbehörde mit Quelle: BAF

6 Interaktive Karte der Anlagenschutzbereiche Das BAF stellt auf seiner Webseite eine Karte der Anlagenschutzbereiche für die Öffentlichkeit bereit. Grundlage der Anwendung ist eine Geoinformationssystem (GIS)- Datenbank. Sie enthält die Daten für die Darstellung der Schutzbereiche um Flugsicherungseinrichtungen in Form einer interaktiven Karte. Ziel und Zweck Die Kartendarstellung informiert die Nutzer visuell, ob sich ein geplantes Bauwerk innerhalb oder außerhalb der zweidimensional dargestellten Anlagenschutzbereiche befindet. Die Datenbasis wird regelmäßig aktualisiert; Änderungen in der GIS-Datenbank spiegeln sich sofort in der Karte wider. Das BAF stellt mit dieser Karte der Öffentlichkeit eine Entscheidungshilfe zur Verfügung, um einen Überblick zu erhalten, wo sich Anlagenschutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Diese Information ist insbesondere bei Beteiligungsverfahren zur Ausweisung von Flächen oder Gebieten, wie auch bei der Planung von Bauvorhaben wichtig. Sofern sich diese Gebiete oder geplanten Bauwerke in einem zivilen Anlagenschutzbereich befinden, ist eine Beteiligung des BAF und der Flugsicherungsorganisation als Träger öffentlicher Belange bzw. im Rahmen des Genehmigungsprozesses erforderlich.

7 Anlagenschutzbereiche von Drehfunkfeuern und Windenergieanlagen Für Windenergieanlagen empfiehlt das aktuelle ICAO EUR DOC 015, Third Edition 2015 einen erweiterten Anlagenschutzbereich um Drehfunkfeuer mit Radien von bis zu 15 km. Hintergrund ist, dass Navigationsanlagen, und hier insbesondere Drehfunkfeuer, sehr sensibel auf Reflektionen durch Windenergieanlagen reagieren. Für die Signale eines Drehfunkfeuers ist nach den technischen Vorgaben der ICAO ein maximaler Winkelfehler von ± 3 empfohlen. Unter Berücksichtigung des Fehlerbeitrags der Anlage selbst von ± 2 verbleibt für Störungen durch externe Umgebungseinflüsse (z.b. durch Gelände, Gebäude oder auch Windkraftanlagen) ein zulässiger Störbeitrag von ± 1. Ergibt die vertiefte fachtechnische Analyse der betroffenen Flugsicherungsorganisation, dass dieser Störbeitrag in einem Radialbereich (Sektor) des Drehfunkfeuers ausgeschöpft ist, so können in diesem Bereich keine weiteren Bauwerke mehr akzeptiert werden.

8 In diesem Fall ist der Errichtung von Bauwerken zu widersprechen. Bei einer Störung würden bei dem Empfänger im Flugzeug das korrekte Signal der Navigationsanlage sowie das von den Windkraftanlagen reflektierte Signal eintreffen. Der Empfänger im Luftfahrzeug kann diese beiden Signale nicht unterscheiden und könnte somit eine falsche Richtungsinformation ermitteln. Der zulässige Störbeitrag kann für einige oder aber für alle Radialbereiche (Sektoren) eines Drehfunkfeuers bereits erreicht sein. Daher kann es bei derselben Flugsicherungseinrichtung in einem Fall zu Genehmigungen, in einem anderen Fall aber zu Ablehnungen von Windenergieanlagen oder anderen Bauwerken kommen. Für die Entscheidung des BAF nach 18a LuftVG ist auch der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend, da das zur Verfügung stehende Störbudget von jedem errichteten Bauwerk ein Stück weit aufgezehrt wird. Weitergehende Informationen finden Sie unter: und dort unter Themen / Flugsicherungstechnik / Anlagenschutz Herausgeber: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) Robert-Bosch-Straße 28, D Langen (Hessen) Gestaltung und Bildnachweis: BAF, Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit S. 1, 2 5, 6, 7: Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit S. 3: ICAO EUR DOC 015, Third Edition 2015 Druck: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Hausdruckerei Bonn Stand: Februar 2017

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