Human Resource News. Inhalt. Aktuelle Informationen für das Personalwesen. Ausgabe 2, Februar 2014

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1 Aktuelle Informationen für das Personalwesen Human Resource News Ausgabe 2, Februar 2014 Inhalt Internationales Steuerrecht... 2 Aus einzelnen Ländern... 2 Lohnsteuer... 2 Einnahmen aus der Ausübung einer Nebentätigkeit als Aufsichtsrat im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit... 2 Behandlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab Sozialversicherung... 5 Unfallversicherungsschutz nur bei Entsendung ins Ausland... 5 Veranstaltungen... 6 Über uns... 9 Ihre Ansprechpartner... 9 Ihre Fachansprechpartner... 9 Redaktion... 9 Bestellung und Abbestellung... 9

2 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Internationales Steuerrecht Aus einzelnen Ländern Norwegen Gemäß dem geänderten Gesetzentwurf der Regierung für den Haushalt 2014 soll der Einkommensteuersatz ab dem 1. Januar 2014 um einen Prozentpunkt auf 27 Prozent reduziert werden. Der Mindestfreibetrag für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit soll von 40 auf 43 Prozent erhöht werden. Der Freibetrag ist jedoch begrenzt auf einen Betrag von NOK, was einem Freibetrag von ca Euro entspricht. Polen Das Oberste Gericht Polens hat entschieden, dass Steuerausgleichsbestimmungen einer ausländischen Konzernzentrale, die im Rahmen von Entsendevereinbarungen auch für eine polnische Tochtergesellschaft und ihre ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten, ebenfalls den Bestimmungen der polnischen Steuer- und Arbeitsgesetze entsprechen müssen. Grundsätzlich wird die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Steuerausgleichsregeln in Polen nicht in Frage gestellt; wichtig ist jedoch, die Bestimmungen so zu formulieren und zu dokumentieren, dass die Regeln korrekt und sicher für den Arbeitnehmer umgesetzt werden können. Ungarn Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Steuergesetze sieht unter anderen vor, dass ein Unternehmen eines Konzernverbundes Lohnsteuer auf Einkünfte erheben muss, die ein (zu ihm entsandter) Arbeitnehmer von einer anderen Konzerngesellschaft (zum Beispiel bei der unentgeltlichen Gewährung von Anteilen) erhält. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Unternehmen die notwendigen Informationen zum Steuerabzug zur Verfügung stehen. Des Weiteren ist angedacht, dass die Befreiung vom ungarischen Lohnsteuereinbehalt für einen aus einem Drittland für zwei Jahre nach Ungarn entsandten Mitarbeiter unter bestimmten Umständen weiterhin gewährt wird, wenn die Entsendung aus unvorhersehbaren Gründen länger als zwei Jahre andauert. Ferner wird ab dem Steuerjahr 2014 eine Sozialsteuer auf nachträglichen Arbeitslohn erhoben, der nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: , anne-inger.bergerhoff@de.pwc.com Lohnsteuer Einnahmen aus der Ausübung einer Nebentätigkeit als Aufsichtsrat im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. hat in einer aktuellen Verwaltungsanweisung dazu Stellung genommen, wie Einnahmen aus einer Nebentätigkeit als Aufsichtsrat, die im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Haupttätigkeit stehen, zu qualifizieren sind (OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 23. September S 2337 A St 211). Zudem wird auf eine etwaige Lohnsteuerabzugsverpflichtung durch den Arbeitgeber eingegangen.

3 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Qualifizierung der Aufsichtsratsvergütung als Arbeitslohn bei engem Zusammenhang mit nichtselbstständiger Haupttätigkeit Aufsichtsratsvergütungen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ( 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Steht die Wahrnehmung der Aufsichtsratsfunktion jedoch in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit, gehören die Aufsichtsratsvergütungen hiervon abweichend zu den Einkünften aus dieser Haupttätigkeit ( 19 EStG). Ein solcher Zusammenhang ist nach Auffassung der OFD Frankfurt a. M. insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verpflichtung besteht, die Aufsichtsratsvergütung vollständig oder teilweise an den Arbeitgeber der Haupttätigkeit abzuführen. Hierbei kommen etwa gesetzliche (z. B. beamtenrechtliche oder tarifvertragliche) oder vertragliche Abführungsbestimmungen in Betracht. Sollte im Einzelfall eine Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Arbeitgeber unterbleiben - etwa weil die Vergütung einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet - ist nach der Verwaltungsanweisung dennoch ein enger Kausalzusammenhang mit der Haupttätigkeit anzunehmen, wenn jedenfalls dem Grunde nach eine Abführungsverpflichtung für den Arbeitnehmer besteht. Die Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer insoweit zu negativem Arbeitslohn. Weil negativer Arbeitslohn bereits im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt werden kann, ist Lohnsteuer nur auf den Teil der Aufsichtsratsvergütung einzubehalten, der beim Arbeitnehmer verbleibt. Umfang der als nichtselbständige Einnahmen zu erfassenden Einnahmen aus Aufsichtsvergütung Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. Minister, parlamentarische Staatssekretäre), Beamte und Wahlbeamte (z. B. Bürgermeister, Landräte) sowie Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes, die kraft ihrer Funktion einem Aufsichtsrat angehören oder dieses Mandat auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn/Arbeitgebers wahrnehmen und grundsätzlich zur vollständigen bzw. teilweisen Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Dienstherrn/Arbeitgeber verpflichtet sind, erzielen daher mit ihren gesamten Aufsichtsratsvergütungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn). Zu den als Arbeitslohn zu qualifizierenden Aufsichtsratsvergütungen gehören nicht nur die eigentliche Vergütung sowie ggf. Sitzungsgelder, sondern grundsätzlich jeder geldwerte Vorteil, der dem Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit zufließt. Dabei kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen, wie z. B. Nutzungsüberlassungen und andere Dienstleistungen handeln. Für Sachzuwendungen ist ggf. eine abgeltende Pauschalversteuerung durch das zuwendende Unternehmen ( 37b EStG) möglich. Bei Zuwendungen von Unternehmen an ihre Aufsichtsräte handelt es sich nicht um Geschenke ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), da diese durch die Rechtsbeziehung zwischen Aufsichtsrat und Unternehmen veranlasst und als Gegenleistung anzusehen sind. Lohnsteuerabzugsverpflichtung durch den Arbeitgeber der Haupttätigkeit Aufsichtsratsvergütungen, die nach den vorgenannten Kriterien den Einkünften aus einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit zuzurechnen sind, unterliegen als Arbeitslohn von dritter Seite grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Aus Gründen der Vereinfachung wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber in einem solchen Fall auf den Lohnsteuerabzug verzichtet. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet, die entsprechenden Einnahmen im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zu erfassen. In dem Umfang, wie der Arbeitnehmer seine Vergütung an den Arbeitgeber abzuführen hat, kann er negativen Arbeitslohn geltend machen, sodass insoweit keine steuerpflichtigen Einkünfte verbleiben.

4 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Entsprechende Anwendung für Verwaltungsratstätigkeit Die vorstehenden Regelungen sind nach der Verwaltungsanweisung entsprechend anzuwenden, soweit der oben beschriebene Personenkreis kraft seines Amtes bzw. auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn/Arbeitgebers in einem Verwaltungsrat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens tätig ist. Fazit Die vorgestellte Verwaltungsentscheidung gibt griffige und praktikable Kriterien für Arbeitgeber, unter welchen konkreten Voraussetzungen und in welchem Umfang Einnahmen aus einer Aufsichts- bzw. Verwaltungsratstätigkeit wegen Vorliegen eines Kausalzusammenhanges mit einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit dieser steuerlich zuzurechnen sind. Sollte Ihr Unternehmen von der vorliegenden Verwaltungsanweisung der OFD Frankfurt a.m. betroffen sein, könnte es sich empfehlen, entsprechende Versteuerungsvorgänge auf den Prüfstand zu stellen und - sofern erforderlich - neu zu bewerten bzw. zu gestalten. Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich. Von Can Tüzel, Tel.: , can.tuezel@de.pwc.com Behandlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2014 Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen gibt mit einer Kurzinfo (ESt Nr. 32/2013) vom 4. Dezember 2013 Antwort auf die Frage, wie bis zur technischen Umsetzung der Bereitstellung der Versicherungsbeiträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal der Nachweis der privaten Basis- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem Kalenderjahr 2014 erfolgen kann. Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren Bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren wird bei jedem Arbeitnehmer eine Vorsorgepauschale für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Hierdurch soll ermöglicht werden, dass der hierfür in Betracht kommende Sonderausgabenabzug schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber und nicht erst am Ende des Jahres im Rahmen der persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer des Arbeitnehmers steuerbegünstigend berücksichtigt wird. Die Vorsorgepauschale besteht aus Teilbeträgen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie wird anhand des vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslohns ermittelt. Die Vorsorgepauschale gilt sowohl für pflichtversicherte als auch für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Mitteilungen bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 2014 Bei Arbeitnehmern, die in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, werden dagegen die vom Arbeitnehmer mitgeteilten Beiträge zur Basiskrankenund Pflegeversicherung als Vorsorgepauschale berücksichtigt. Bis zur Bereitstellung der Versicherungsbeiträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal, dessen Zeitpunkt noch ungewiss ist, können die privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer ab diesem Jahr wie folgt nachgewiesen werden: Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen Beiträge des Vorjahres (Vorlage dieser Bescheinigung beim Arbeitgeber bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres) Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen Beiträge des laufenden Jahres Beitragsbescheinigung über die nach 10 Abs. 2a S. 4 Nr. 2 EStG übermittelten Daten für das Vorjahr

5 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Der Arbeitgeber hat eine vorgelegte Beitragsbescheinigung so lange zu berücksichtigen, bis der Arbeitnehmer ihm eine neue Beitragsbescheinigung vorlegt. Erfolgt keine Mitteilung der Beiträge zur Basisabsicherung durch den Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber lediglich die Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Abschließend weist die Verfügung darauf hin, dass für die als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen kein Freibetrag eingetragen werden kann. Fazit Die Vorsorgepauschale kann vom Arbeitgeber zum jetzigen Zeitpunkt im Lohnsteuerabzugsverfahren nur zutreffend berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine der oben genannten Beitragsbescheinigungen vorgelegt hat. Andernfalls können die Beiträge zur Basisabsicherung in tatsächlicher Höhe erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung erbringt. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer ggf. hierüber entsprechend informieren. Von Lidija Spirovic, Tel , lidija.spirovic@de.pwc.com Sozialversicherung Unfallversicherungsschutz nur bei Entsendung ins Ausland Der Umstand, dass immer mehr Menschen aus Deutschland im Ausland arbeiten wirft die Frage auf, wie die medizinische Versorgung im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit während der Auslandsbeschäftigung sichergestellt werden kann. Im Verhältnis zu den EU-, EWR-Mitgliedstaaten und zur Schweiz gelten untereinander die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, die bei einer Entsendung ins Ausland auch Leistungen aus der Unfallversicherung mitumfassen. Ähnliche Regelungen können ebenfalls die zwischen Deutschland und verschiedenen Staaten geschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen enthalten sofern die Unfallversicherung vom sachlichen Geltungsbereich mitumfasst wird. Sollte bei dem jeweiligen Abkommen hinsichtlich der Unfallversicherung kein staatenübergreifendes einheitliches Koordinierungsrecht existieren, ist insoweit bei einer vorübergehenden Beschäftigung in den Abkommensstaaten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelung ( 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV) zu prüfen, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt. Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zur Unfallversicherung in Deutschland. Für Länder, die im Verhältnis zu Deutschland kein zwischen- oder überstaatliches Abkommen unterhalten, richtet sich die Frage der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung ebenfalls nach der allgemeinen Vorschrift des 4 SGB IV. Demnach erhalten entsandte Personen (d. h. Personen, die im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses für einen im Voraus zeitlich begrenzten Zeitraum oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung ins Ausland entsandt werden), die im Zielstaat einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, auf Grundlage der Verordnungen, bilateraler Abkommen bzw. der Vorschrift des 4 SGB IV, medizinische Sachleistungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung im Ausland eingestellt worden ist, also im Inland noch nicht für den entsenden Arbeitgeber tätig gewesen ist.

6 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Eine Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Entsendung im Ausland muss vereinbart worden sein oder muss sich aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben. Fehlt eine Perspektive für eine anschließende Beschäftigung des entsandten Arbeitnehmers bei dem entsendenden Unternehmen in Deutschland, liegt keine Entsendung im Sinne dieser Vorschrift vor. Art und Umfang der medizinischen Versorgung richten sich dabei immer nach dem im jeweiligen Land vorhandenen Standard. Dieser kann in verschiedenen Ländern unter Umständen unter dem in Deutschland gewohnten Niveau liegen. Um über die in einem Land gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus bestehende Wahlleistungen nicht selbst bezahlen zu müssen, ist es ratsam, hierfür eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Fazit Für im Ausland tätige Mitarbeiter ist sorgfältig zu prüfen, ob für die Auslandstätigkeit eine Beitragspflicht zur deutschen Unfallversicherung besteht. Ist keine Versicherungspflicht gegeben, so bedeutet dies gleichzeitig, dass auch kein Versicherungsschutz vorliegt. Der Mitarbeiter muss dann vom Arbeitgeber anderweitig für den Fall von Arbeitsunfällen abgesichert werden. Außerdem kann es im Fall eines tatsächlichen Arbeitsunfall im Ausland für den Arbeitgeber sehr kostspielig werden. Von Manfred Cichon, Tel , manfred.cichon@de.pwc.com Veranstaltungen Roadshow Update Arbeitsrecht Osnabrück (Referentin: u. a. Dr. Nicole Elert (Arbeits- und Sozialrecht)) Das Arbeitsrecht in Deutschland wird neben zahllosen Entscheidungen der Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte und des Europäischen Gerichtshofes stark durch Neuerungen in der nationalen Gesetzgebung beeinflusst. So ergingen im Jahr 2013 einige arbeitsrechtliche Entscheidungen zum 2011 geänderten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, welche unmittelbare Auswirkungen für die tägliche Arbeit im Personalbereich entfalten können. Im Rahmen unserer Veranstaltung stellen wir Ihnen die aus unserer Sicht wichtigsten Entscheidungen deutscher Arbeitsgerichte und des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2013 vor. Dabei werden wir sowohl individualrechtliche Entscheidungen als auch solche mit einem kollektivrechtlichen Bezug aufarbeiten und Ihnen wie gewohnt die Konsequenzen für die Praxis aufzeigen. Schließlich werden wir, eine Vorschau über die Gesetzgebungsprojekte der neuen Bundesregierung geben und anzeigen, welche praktischen Auswirkungen sich daraus ergeben könnten. So erhalten Sie wertvolle Hinweise für Ihre Unternehmenspraxis. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Nicole Elert, Tel.: , nicole.elert@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen:

7 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Aktuelles aus dem Arbeitsrecht mit Brennpunkt Arbeitnehmerüberlassung München (Referenten: u. a. Udo Wisswede (Arbeitsrecht) und Dr. Oliver Lücke (Arbeitsrecht)) Keine arbeitsrechtliche Materie ist derzeit so starkin Bewegung wie die Arbeitnehmerüberlassung. Auslöser hierfür sind zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die sich mit den Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auseinandersetzen. Mit seiner wegweisenden Entscheidung vom 10. Juli 2013 hat das Bundesarbeitsgericht den Spielraum beim Einsatz von Leiharbeitnehmern massiv eingeschränkt. Leiharbeitnehmer dürfen künftig nicht mehr auf unbestimmte Zeit, sondern nur noch vorübergehend eingesetzt werden. Wir informieren Sie ausführlich über die Gesetzeslage und die aktuelle Rechtsprechung. Darüber hinaus zeigen wir Ihnen die Auswirkungen von Verstößen gegen die Vorschriften des AÜG auf und stellen Ihnen alternative Gestaltungsformen vor. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Udo Wisswede, Tel.: , udo.wisswede@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: Roadshow Versteuerung von Veranstaltungen und Incentives wie prüfungssicher sind Ihre Prozesse? Berlin Düsseldorf (Referent: u. a. Andreas Bode (Lohnsteuer)) Seit der Einführung des 37b EStG im Jahr 2007 wird die Versteuerung von Geschenken, Veranstaltungen und anderen Sachzuwendungen zum Streitpunkt in nahezu jeder Lohnsteuerprüfung selbst dann, wenn Ihr Unternehmen die Versteuerung nach 37b EStG nicht anwendet. Für die Prüfer sind hier schnell Prüfungsergebnisse zu erzielen. Dabei kommen immer häufiger strafrechtliche Vorwürfe oder Bußgelder ins Spiel. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, ist es wichtig, dass mit der richtigen Gestaltung der Prozesse und Schnittstellen im Unternehmen die Voraussetzungen für eine zutreffende Versteuerung geschaffen werden. Dies betrifft sowohl die Lohnsteuer als auch die Ertragsteuern, die Umsatzsteuer sowie die Sozialabgaben. Wir möchten Ihnen aktuelle Themen und typische Prüfungsfelder im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen sowie deren Auswirkungen auf andere Abgaben vorstellen. Weiterhin zeigen wir Ihnen auf, wie unternehmensinterne Prozesse und Schnittstellen einschließlich des Rechnungswesens analysiert und prüfungssicher gestaltet werden können. Anschließend haben Sie die Gelegenheit, sich mit unseren Experten und den anderen Teilnehmern fachlich auszutauschen. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Andreas Bode, Tel.: , andreas.bode@de.pwc.com

8 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Seminar Grundlagen befristeter Auslandsbeschäftigung Berlin Düsseldorf Hamburg München Stuttgart Frankfurt/Main (Referent: u. a. Hans-Peter Limbach (SV-Recht)) Mit diesem Seminar werden Ihnen grundlegende Kenntnisse zur Planung und Umsetzung von Auslandsbeschäftigungen kompetent vermittelt. Im Mittelpunkt stehen dabei folgende Themen: Betreuung der Entsandten, Einkommensteuer, Sozialversicherung sowie Vergütung und Vertragsgestaltung. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Hans-Peter Limbach, Tel.: , hans-peter.limbach@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: Seminar grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmer - sozialversicherungs- und einkommenssteuerrechtliche Besonderheiten München Frankfurt/Main Hamburg (Referent: u. a. Ulrich Buschermöhle (SV-Recht)) Dieses Seminar bereitet Sie auf die fachlich kompetente Bearbeitung von Sozialversicherungs- und Einkommensteuerfragen bei Auslandsbeschäftigung Ihrer Mitarbeiter vor. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Ulrich Buschermöhle, Tel.: , ulrich.buschermoehle@de.pwc.com Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen: Save the date - Seminar Internationale Mobilität März 2014, Frankfurt Für das operative Management internationaler Entsendungen ist die Kenntnis über Rahmenbedingungen im Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Aufenthaltsrecht notwendig, ebenso wie Grundlagen und Trends der Expatriate Vergütung. Kompetente Spezialisten vermitteln Ihnen einen detaillierten Überblick über das notwendige Wissen für die tägliche Praxis. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Agnieszka Stajkowska, Tel.: , agnieszka.stajkowska@de.pwc.com

9 Human Resource News Ausgabe 2, Februar Über uns Ihre Ansprechpartner Berlin Sabine Ziesecke Tel.: sabine.ziesecke@de.pwc.com Düsseldorf Petra Raspels Tel.: petra.raspels@de.pwc.com München Matthias Schmitt Tel.: matthias.schmitt@de.pwc.com Frankfurt am Main Renate Höfer Tel.: renate.hoefer@de.pwc.com Hamburg Renate Höfer Tel.: renate.hoefer@de.pwc.com Stuttgart Matthias Schmitt Tel.: matthias.schmitt@de.pwc.com Ihre Fachansprechpartner Arbeitsrecht Dr. Nicole Elert Tel.: nicole.elert@de.pwc.com HR Management, Vergütung, betriebliche Altersversorgung Jürgen Helfen Tel.: juergen.helfen@de.pwc.com Redaktion Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht Ihnen unsere Ansprechpartnerin aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Sabine Ziesecke Tel.: sabine.ziesecke@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie Human Resource News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: SUBSCRIBE_HRS_NEWS@de.pwc.com Wenn Sie Human Resource News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: UNSUBSCRIBE_HRS_NEWS@de.pwc.com Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Februar 2014 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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