Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
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- Catharina Schuster
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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 6. November 2012 beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen- Anhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen- Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident (Ausgegeben am )
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3 3 Vorblatt A. Problem Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) wird die Führung des Schuldnerverzeichnisses auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Das Gesetz tritt mit seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar. 882h Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung nimmt insoweit - auch wegen in der Vergangenheit abweichender Auffassungen - eine ausdrückliche Klarstellung vor. In Justizverwaltungsangelegenheiten können von den Ländern Kosten (Gebühren und Auslagen) nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erhoben werden. Zum Schuldnerverzeichnis enthält das Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 192, 193), kostenrechtliche Regelungen. Nummer 2 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu 1 Abs. 2 JKostG LSA sieht zum Schuldnerverzeichnis derzeit Gebührentatbestände für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs (Nr. 2.1) sowie die Erteilung von Abdrucken (Nr. 2.2) vor. Abgesehen von der rechnerischen Umstellung auf Euro sind die Gebühren seit 1995 unverändert. Die Möglichkeit des Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis besteht auch weiterhin. Die bisherigen Regelungen der 915d bis 915g der Zivilprozessordnung finden sich in 882g der Zivilprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2013 wird das Schuldnerverzeichnis landesweit zentral durch das mit Verordnung vom 11. April 2012 (GVBl. LSA S. 134) zum zentralen Vollstreckungsgericht des Landes bestimmte Amtsgericht Dessau-Roßlau geführt. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden nach 882h Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung künftig elektronisch zur Einsichtnahme über das Internet zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zwecke errichten und betreiben die Länder ein gemeinsames Vollstreckungsportal. Dem damit einhergehenden finanziellen Aufwand stehen bisher keine Gebühren gegenüber. Parallel dazu werden die alten dezentral bei allen Amtsgerichten geführten und mit dem Inkrafttreten der Reform geschlossenen Schuldnerverzeichnisse nur noch für die Zwecke der Beauskunftung befristet fortgeführt. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren werden darin sämtliche Eintragungen gelöscht sein. B. Lösung Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden die kostenrechtlichen Regelungen zum Schuldnerverzeichnis an die geänderten bundesrechtlichen Vorschriften angepasst, ein Gebührentatbestand für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis eingeführt sowie die Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die Zentralisierung und länderübergreifende Vernetzung des Schuldnerverzeichnisses macht eine einheitliche Regelung auch der Kosten in allen Ländern erforderlich. Mit der vorgesehenen Änderung des Landesjustizkostenrechts wird dem entsprochen.
4 4 C. Alternativen Keine. Die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele können nur durch entsprechende Änderungen des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erreicht werden. D. Kosten Mit dem Gesetz sind keine zusätzlichen Ausgaben auf Seiten des Landes verbunden. Die Erhöhung der geltenden Gebühren entsprechend der allgemeinen Preisund Einkommensentwicklung sowie die Einführung einer Gebühr für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis werden zu Mehreinnahmen des Landes führen. Eine Deckung des dem Land aufgrund der Reform der Sachaufklärung entstehenden sächlichen und personellen Aufwandes ist zu erwarten. Der mit der Gebührenerhebung und -einziehung selbst verbundene Verwaltungsaufwand ist für sich genommen zu vernachlässigen. Er verlagert sich zudem teilweise im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Vollstreckungsportal nach Nordrhein-Westfalen. Zuständig für die Erhebung und Einziehung der Gebühren ist künftig der Direktor des Amtsgerichts Hagen. Die Kosten der Errichtung und des Betriebs des gemeinsamen Vollstreckungsportals werden von allen Bundesländern anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel getragen. Der auf Sachsen-Anhalt entfallende Anteil in Höhe von ca Euro jährlich ist im Doppelhaushalt 2012/2013 im Einzelplan 19 Kapitel 1920 Titel und in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt. Daneben wird das Fachverfahren Ve uv benötigt, das ebenfalls Mittel von rund Euro jährlich erfordert. Soweit das bisherige Schuldnerverzeichnis nach 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung fortgeführt wird, bleibt auch das Justizkostengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anwendbar. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich insoweit nicht.
5 5 Entwurf Zweites Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. 1 Das Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 192, 193), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 wird die Angabe (Anlage) angefügt wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Soweit das Schuldnerverzeichnis nach 915 der Zivilprozessordnung gemäß 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung fortgeführt wird, ist die Anlage Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden. 3. Die Anlage Nr. 2 erhält folgende Fassung: Nr. Gegenstand Gebühren 2. Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( 882g der Zivilprozessordnung) 2.2 Erteilung von Abdrucken ( 882b, 882g der Zivilprozessordnung) Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. 525 Euro 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro 4,50 Euro 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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7 7 Begründung I. Allgemeiner Teil Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2258) werden die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im Vollstreckungsverfahren verbessert, das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft modernisiert und zudem das Schuldnerverzeichnis neu gestaltet. Das Gesetz tritt mit seinen wesentlichen Inhalten am 1. Januar 2013 in Kraft. Die durch die moderne Informationstechnologie gegebenen Möglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrens unter gleichzeitiger Wahrung datenschutzrechtlicher Belange sind insbesondere im Hinblick auf das Schuldnerverzeichnis ausgeschöpft worden. Das Schuldnerverzeichnis wird künftig nicht mehr dezentral bei jedem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ( 828 ZPO), sondern jeweils zentral für ein Bundesland bei lediglich einem Amtsgericht geführt. Mit Verordnung vom 11. April 2012 (GVBl. LSA S. 134) ist diese Aufgabe für Sachsen-Anhalt dem Amtsgericht Dessau- Roßlau zugewiesen worden. Das Schuldnerverzeichnis wird ab 2013 elektronisch geführt. Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eröffnet jedem, der für bestimmte gesetzlich vorgegebene Zwecke Angaben benötigt, die Möglichkeit, in das elektronische Schuldnerverzeichnis Einsicht zu nehmen. Der Weg führt über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet. Das Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) ist an diese Änderungen anzupassen. Die Einsichtnahme in die zentralen Schuldnerverzeichnisse der Länder wird über das bundesweite Vollstreckungsportal ermöglicht. Auskünfte der einzelnen Vollstreckungsgerichte sind nicht vorgesehen. Das Vollstreckungsportal wird für alle Länder von Nordrhein-Westfalen betrieben. Aufsetzend auf den Erfahrungen mit dem ebenfalls in Nordrhein-Westfalen angesiedelten gemeinsamen Registerportal der Länder eröffnet 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung ab 1. Januar 2013 den Ländern die Möglichkeit einer zentralen Gebührenerhebung und -einziehung. Um die damit einhergehenden Synergien zu nutzen, wird im notwendigen Umfang eine Vereinheitlichung der landesrechtlichen Regelungen angestrebt. Kosten (Gebühren und Auslagen) in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder können nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erhoben werden. Soweit die bundesrechtlichen Vorschriften in der Justizverwaltungskostenordnung nicht unmittelbar anzuwenden sind (vgl. 1 JVKostO), enthält das Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 192, 193), die erforderlichen Regelungen für die Erhebung von Gebühren und Auslagen. Das JKostG LSA erklärt insoweit die bundesrechtliche Justizverwaltungskostenordnung weitgehend für anwendbar und enthält im Übrigen eigenständige Regelungen. Die kostenrechtlichen Regelungen zum Schuldnerverzeichnis finden sich in Nummer 2 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu 1 Abs. 2 JKostG LSA. Die Gebühren sind abgesehen von der Umstellung von DM auf Euro - seit 1995 unverändert. Sie sind daher an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Unter Zugrundelegung der Veränderungen des allgemeinen Verbraucherpreisindexes für Sachsen-Anhalt von Juni 1995 bis August 2011 (ca. 24 %) und der auf dieser Grundlage zu erwartenden
8 8 weiteren Entwicklung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2013 ergibt sich ein mindestens zu berücksichtigenden Erhöhungsvolumen von ca. 26 %. Die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele (Änderungen des Landesjustizkostengesetzes aufgrund modifizierter bundesrechtlicher Vorschriften, Einführung neuer Gebührentatbestände sowie Anpassung der Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung) können nur durch eine entsprechende Änderung des JKostG LSA erreicht werden. II. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Nummer 1 ( 9 JKostG LSA) Nach 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung wird das bisherige Schuldnerverzeichnis nach 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung fortgeführt. Der Übergangszeitraum beträgt 3 bis maximal 5 Jahre und endet mit der Löschung der letzten bis zum 31. Dezember 2012 oder danach aufgrund von Übergangsvorschriften vorgenommen Eintragung. Für diese so genannten Altvollstreckungsfälle bleibt das Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Die Intention aus dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2258) wird landesrechtlich weitergeführt. Zu Artikel 1 Nummer 2 LSA) (Anlage - Gebührenverzeichnis - zu 1 Absatz 2 JKostG Zu Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses Die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zum laufenden Bezug ist künftig in 882g der Zivilprozessordnung in der Fassung ab 1. Januar 2013 geregelt. Im Klammerzusatz der Nummer 2.1 wird die nicht mehr zutreffende Angabe 915d durch die Angabe 882g ersetzt. Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist mit Ausnahme der Umstellung auf Euro seit 1995 unverändert. Sie wird daher von 409 Euro auf 525 Euro angehoben. Einbezogen sind die allgemeine Preisentwicklung seit 1995, deren steigende Tendenz und der in den zurückliegenden Jahren nicht vorgenommene Inflationsausgleich. Die Erhöhung in diesem Umfang erfolgt voraussichtlich in allen Ländern einheitlich. Zu Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses In Nummer 2.2. wird der bisherige Klammerzusatz ( 915, 915d der Zivilprozessordnung, 107 Abs. 2 der Konkursordnung) an die neue Rechtslage angepasst. Der Mindestbetrag der Gebühr wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung von 10,20 Euro auf 17,00 Euro angehoben. Im Gegenzug wird die Gebühr für die einzelne Eintragung von 0,51 Euro auf einen glatten Betrag von 0,50 Euro zurückgeführt. Neben den Gebühren werden Auslagen nicht erhoben. Die nach 4 Abs. 3 Justizverwaltungskostenordnung in Verbindung mit 1 Abs. 1 JKostG LSA für Ausdrucke
9 9 zu erhebende Dokumentenpauschale ist mit der Gebühr abgegolten. Das gilt auch für die bei der Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien gemäß 4 Abs. 4 JVKostO anzusetzende Datenträgerpauschale. Zu Nummer 2.3 des Gebührenverzeichnisses Mit der Nummer 2.3 der Anlage zu 1 Abs. 2 JKostG LSA wird ein neuer Gebührentatbestand für die Einsicht in das künftig elektronisch geführte Schuldnerverzeichnis aufgenommen. Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis werden derzeit gebührenfrei erteilt. Mit dem 1. Januar 2013 ändern sich Informationsgehalt und -zugang für das Schuldnerverzeichnis grundlegend. Nach 882h Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung ab dem 1. Januar 2013 ist vorgesehen, dass der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden kann. Die Einsichtnahme ist unverändert für jedermann möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass die Angaben für bestimmte gesetzlich vorgegebene Zwecke benötigt werden ( 882f der Zivilprozessordnung in der Fassung ab dem 1. Januar 2013). Einrichtung und Betrieb der länderübergreifenden elektronischen Einsichtsmöglichkeit sind für Sachsen-Anhalt wie auch für die anderen Bundesländer mit einem sachlichen Mehraufwand verbunden. Demgegenüber verbessern sich die Möglichkeiten und der Informationswert für Einsichtnehmende deutlich. Für diese Dienstleistung der Justiz ist daher eine den Aufwand deckende Gebühr von 4,50 Euro vorzusehen. Wegen der Vergleichbarkeit des Aufwands orientiert sich die Gebührenhöhe an den derzeitigen Gebühren für den Abruf von Daten aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Die Gebühr für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis fällt für jeden übermittelten Datensatz an. Je nach eingegebenen Suchkriterien können ein oder mehrere Datensätze für einen Schuldner angezeigt werden. Eine Gebühr entsteht auch bei der Mitteilung, dass kein Eintrag zu verzeichnen ist (Negativauskunft). Eine solche Information hat wie auch eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis einen Informationswert für den Einsichtnehmenden. Für die Justiz ist der Aufwand in beiden Fällen derselbe. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Eingaben des Einsichtnehmenden zum Schuldner unzureichend sind und daher keinen zweifelsfreien Treffer im Schuldnerverzeichnis ergeben: Wenn die Anfrage des Einsichtnehmenden vom System weder positiv noch negativ beantwortet werden kann, soll hierfür keine Gebühr anfallen. Für Selbstauskünfte soll im Hinblick auf 34 Bundesdatenschutzgesetz bzw. 15 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keine Gebühr erhoben werden. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 bestimmt das Inkrafttreten. Die mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2258) geschaffene neue Rechtslage zum Schuldnerverzeichnis und die sich daraus ergebenden landesrechtlichen Anpassungen kommen zeitgleich zum Tragen.
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