Beitragsfalle Sozialversicherungspflicht. Sind Sie betroffen? Vorsorgesäulen

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1 Beitragsfalle Sozialversicherungspflicht von Rechtsanwalt Christoph Gahle Stadtwaldgürtel 24, Köln Tel: , Fax: Sind Sie betroffen? Gesellschafter-Geschäftsführer Fremdgeschäftsführer Prokuristen Mitarbeitende Familienangehörige Freelancer Vorsorgesäulen RENTE KRANKHEIT PFLEGE ARBEIT UNFALL 1

2 Kündigung 136 SGB III: Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld. 28a SGB III: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. kein Arbeitslosengeldanspruch! Insolvenz 165 SGB III: Anspruch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld. 17 BetrAVG: Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel Arbeitnehmer im Sinne der 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. kein Insolvenzgeldanspruch! kein Anspruch gegen PSV! Rente 43 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 26 SGB IV: Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist. 202 SGB VI: Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen. kein bzw. teurer Rentenanspruch! 2

3 Krankheit 190 SGB V: Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. 9 SGB V: Freiwillige Versicherung Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft anzuzeigen. kein Krankenversicherungsschutz! kein Pflegeversicherungsschutz! Unfall 26 SGB VII: Grundsatz Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen 6 GB VII: Freiwillige Versicherung Auf schriftlichen Antrag können sich versichern, Unternehmer, Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaftern regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. kein Unfallversicherungschutz! Beitragsverlust 27 SGB IV: Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. 3

4 Zur Kasse bitte! Jahr 5 Jahre 10 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Doppelt hält nicht besser! PRIVAT GESETZLICH kein Erstattungsanspruch! Wollen Sie das? Haftung mit Privatvermögen, 266 a StGB i.v.m. 823 Abs. 2 BGB Freiheitsstrafe bis fünf Jahre, 266 a StGB + 4

5 Abwarten oder Handeln? Rechtssicherheit Vorsorgesicherheit Ausgangsnorm 7 SGB IV: Beschäftigung Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Was sind Sie? (Rechts-) Macht Finanzielle Sicherheit (mehrfache) Statusfeststellung Weisungsgebundenheit Unternehmensrisiko 5

6 Haben Sie Rechtsmacht? Beschäftigte BGB-Gesellschaft, OHG oder Komplementäre KG Gesellschaftsbeteiligung > 0 % Haben Sie Rechtsmacht? Beschäftigte UG, GmbH, UG/GmbH & Co. KG Gesellschaftsbeteiligung = 0 % Gesellschaftsbeteiligung < 50 % Gesellschaftsbeteiligung 50 % Versicherungspflicht Versicherungspflicht Versicherungsfreiheit oder doch nicht? Keine Anweisungsmöglichkeit wegen Sperrminorität Anweisungsmöglichkeit, da GF Dienstvorgesetzter Gesellschafter- Geschäftsführer Gesellschafter 6

7 Stimmrechtsvollmacht Vollmacht Treuhandverhältnisse Anweisung Tragen Sie Risiken? 7

8 Wenn Zweifel bleiben! Know-how Vollmachten Urlaubsanspruch Entgeltfortzahlung Gestaltungsfreiheit Arbeitgeberfunktionen Kündigungsschutz Lohnsteuer Frei und doch nicht? Statusverfahren Manuell Antragserfordernis jederzeit durch jeden/beide Betroffene WS-Behörde Gericht Automatisch Anmeldung Betriebsprüfung Leistungsantrag 8

9 Formularzwang? Aktueller Internetauftritt der DRV/Geschäftsbericht der DRV für das Jahr 2012: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kümmern sich um 23,5 Millionen Versicherte, 9,3 Millionen Rentner und Renntnerinnen sowie 3,5 Millionen Arbeitgeber im In- und Ausland Jeden Monat erreichen uns 1 Millionen Anträge und Anfragen. Täglich gehen Schreiben in unserer Poststelle ein Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat über die Clearingstelle knapp Anfragen über den versicherungsrechtlichen Status von Erwerbspersonen abgeschlossen Ferner wurden insgesamt fast Verfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung für eine Beschäftigung von geschäftsführenden Gesellschaftern beziehungsweise mitarbeitenden Familienangehörigen oder Lebenspartnern abgeschlossen Im Jahr 2012 stieg die Zahl der eingegangenen Widersprüche auf über Davon war in Fällen eine Abhilfe auf Verwaltungsebene möglich. Nach Klärung der Rechtslage mit den Betroffenen wurden Widersprüche einvernehmlich abgeschlossen. Wie am Ende des Vorjahres waren 256 Widerspruchsausschüsse tätig. Sie kamen zu knapp Sitzungen zusammen und entschieden über rund Fälle. In rund 300 Fällen hatte der Widerspruch Erfolg (teilweise oder voll stattgegeben). Knapp Widersprüche wurden zurückgewiesen. kein Rechtsanspruch, daher nur bei klaren Fällen! bei Untätigkeit klagen (vgl. 88 SGG)! Pleiten, Pech und Pannen! Richtige Behörde? Bestandskraft hergestellt oder richtig unterbrochen? Richtiger Antragsteller? Erstattungsantrag gestellt? Änderung der Verhältnisse gemeldet? Verfahrensdauer Bundessozialgericht Landessozialgericht Sozialgericht

10 Handlungsempfehlung Selbst ist der Mann? Altersvorsorge Zeit ist Geld ausreichendes Know-how? unerlaubte Rechtsberatung keine Vertretungsbefugnis ausreichendes Know-how? eingeschränkte Vertretungsbefungis nicht rechtschutzversichert ausreichendes Know-how? (k) leben Sie auch richtig? 10

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