Merkblatt über die wichtigsten Abänderungen des Sachenrechts

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1 1/8 A M T FÜ R JU STIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN G R U N D B U C H Merkblattnummer AJU/ g Merkblattdatum 01/2017 Direktkontakt info.gb.aju@llv.li Merkblatt über die wichtigsten Abänderungen des Sachenrechts 1. Allgemeines Die Revision des Sachenrechts im Jahr 2016 ist als Teil II einer umfassenden Sachenrechtsrevision zu sehen. Teil I erfolgte mit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Abänderung des Sachenrechts vom 1. Oktober 2008 (LGBl Nr. 139). Mit Teil II der Sachenrechtsrevision (in Kraft seit ) wurden zwei Ziele umgesetzt: Es wurden die noch offenen Fragen aus Teil I der Sachenrechtsrevision von 2008 einer abschliessenden Regelung zugeführt, ausserdem wurden die Neuerungen aus der Teilrevision des schweizerischen Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts aus dem Jahr 2009 ins liechtensteinische Sachenrecht übernommen. Teil II der Sachenrechtsrevision umfasst die folgenden zentralen Punkte: Einführung des Registerschuldbriefs (= papierloser Schuldbrief) Aufhebung der Bestimmungen zur Gült Bauhandwerkerpfandrecht: Einführung eines Zustimmungserfordernisses des Grundeigentümers zur Ausführung von Arbeiten durch einen Bauhandwerker auf seinem Grundstück, welche ein Dritter in Auftrag gibt; Erhöhung der Eintragungsfrist von drei auf vier Monate Einführung eines zeitgemässen Bodeninformationssystems (Entlastung des Grundbuchs von bedeutungslos gewordenen Einträgen, Pflicht zur Eintragung von gesetzlichen Grundpfandrechten) 2. Miteigentum 2.1 Nutzungs- und Verwaltungsordnung (Art. 26 Abs. 1 und 1a) Neu kann in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer vorgesehen werden, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Eigentümer geändert werden kann. Bei dieser Mehrheit handelt es sich um eine einfache Mehrheit nach Personen; dies im Gegensatz zur qualifizierten Mehrheit, bei welcher die Mehrheit nach Personen zugleich den grösseren Teil der Sache vertreten muss. Soll die Zuteilung von bestehenden ausschliesslichen Nutzungsrechten geändert werden, so bedarf es hierfür nach dem neuen Abs. 1a zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer. Äulestrasse 70 Postfach Vaduz Liechtenstein T F info.gb.aju@llv.li

2 2/8 2.2 Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch (Art. 28a) Seit dem kann nicht nur die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch angemerkt werden, sondern auch gerichtliche Urteile und Verfügungen sowie die von den Miteigentümern gefassten Verwaltungsbeschlüsse. 3. Unselbständiges Eigentum (Art. 36, bisher Art. 30b) Art. 30b wurde aufgehoben, da das unselbständige Eigentum neu in Art. 36 geregelt wird. Es wurde jedoch kein neues Recht im eigentlichen Sinne geschaffen, sondern lediglich eine (teilweise) Anpassung an die schweizerische Rezeptionsvorlage vorgenommen. 4. Richterliche Massnahmen (Art. 46a und 46b) Lässt sich ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer nicht identifizieren, ist sein Wohnort unbekannt oder ist von einem oder mehreren seiner Erben der Name oder Wohnort unbekannt, so kann das Gericht auf Antrag die erforderlichen Massnahmen anordnen. Das Gericht kann die Massnahmen selber direkt anordnen oder einen Vertreter ernennen und ihm den Vollzug der Massnahmen übertragen (z.b. Einleitung eines Verfahrens auf Verschollenerklärung). Befugt zur Beantragung von richterlichen Massnahmen ist jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat (z.b. Personen, denen ein dingliches Recht am Grundstück zusteht) sowie das Amt für Justiz. Auch wenn eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene juristische Person nicht mehr über die vorgeschriebenen Organe verfügt (z.b. weil sie im Handelsregister bereits gelöscht wurde), kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, oder das Amt für Justiz dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Art. 46a und 46b gelten sinngemäss auch für im Grundbuch eingetragene Berechtigte einer übertragbaren Personaldienstbarkeit (Art. 253a). 5. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 61 und 61a) Neu wird zwischen der Verantwortlichkeit bei Überschreitung des Eigentumsrechts (Art. 61) und bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks (Art. 61a) unterschieden. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts kann wie bisher auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz geklagt werden. Bei rechtmässiger Ausübung (z.b. beim Bauen) kann der Nachbar lediglich Schadenersatz vom Grundeigentümer verlangen. Bei Bauten oder Einrichtungen, die einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften entziehen (z.b. Entzug von Besonnung oder Tageslicht), ist gemäss dem neuen Art. 61 Abs. 2 eine Zivilklage auf Beseitigung oder Schadenersatz nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihrer Erstellung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.

3 3/8 6. Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte (Art. 66, 66a und 66b) Gemäss Art. 66 Abs. 3 SR können Vereinbarungen über die Aufhebung oder Änderung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts, wie vor der Sachenrechtsrevision von 2008, im Grundbuch vorgemerkt werden. Seit dem sind zusätzlich zum gesetzlichen Vorkaufsrecht auch das vertragliche Vorkaufsrecht sowie das Kaufs- und Rückkaufsrecht im Sachenrecht geregelt (Art. 66a: vertragliches Vorkaufsrecht, Art. 66b: Kaufs- und Rückkaufsrecht). Genauere Informationen hierzu entnehmen Sie dem Merkblatt über das Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht. 7. Stockwerkeigentum 7.1 Untergang (Art. 170f Abs. 3) Art. 170f Abs. 3 ist durch einen zusätzlichen Aufhebungsgrund ergänzt worden: Jeder Stockwerkeigentümer kann die Aufhebung des Stockwerkeigentums verlangen, wenn das Gebäude seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. 7.2 Verwaltung und Benutzung (Art. 170g Abs. 3) Für eine Abänderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte ist wie beim gewöhnlichen Miteigentum (neuer Art. 26 Abs. 1a) zusätzlich zu der nach Abs. 2 notwendigen Mehrheit noch die Zustimmung aller direkt betroffenen Stockwerkeigentümer erforderlich. 8. Grunddienstbarkeiten Teilung eines Grundstücks (Art. 214 und 215) Bisher waren die Auswirkungen einer körperlichen Teilung des berechtigten (Art. 214) oder des belasteten (Art. 215) Grundstücks auf Dienstbarkeiten zugunsten oder zulasten dieses Grundstücks in den Art. 214 und 215 geregelt. Da zwischen den beiden Fällen keine grundsätzlichen Unterschiede bestanden, wurde die Regelung in einem Artikel zusammengefasst und Art. 215 wurde aufgehoben. Gemäss Art. 214 Abs. 1 gilt weiterhin der bisherige Grundsatz, dass die Teilung des berechtigten oder des belasteten Grundstücks keine Auswirkungen auf den Bestand von Dienstbarkeiten hat, diese somit in der Regel zugunsten oder zulasten aller Teile weiter bestehen. Neu enthält allerdings Art. 214 Abs. 2 die Verpflichtung, Dienstbarkeiten auf nicht betroffenen Teilstücken zu löschen. Mit der Einführung dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Grundstücke mit Dienstbarkeiten belastet werden, welche dieses Grundstück materiell gar nicht betreffen. Indem die Dienstbarkeiten schon bei der Teilung des Grundstücks zu bereinigen sind, kann bedeutungslosen Einträgen entgegengewirkt werden. Das Vorgehen bei der Bereinigung richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge (Art. 555a ff., siehe hierzu die Ausführungen in Punkt 13.).

4 4/8 9. Öffentlich-rechtliche Grundlasten (Art. 256) Die Grundlast vermittelt ihrem Gläubiger für die Forderung eine pfandrechtsähnliche Sicherstellung am belasteten Grundstück. Für die ohne Eintragung in das Grundbuch entstehenden öffentlichrechtlichen Grundlasten gelten daher neu hinsichtlich ihrer Entstehung und deren Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten die gleichen Grundsätze wie für die gesetzlichen Pfandrechte des öffentlichen Rechts (siehe hierzu die Ausführungen zu Art. 311 in Punkt 10.4). Die öffentlich-rechtlichen Grundlasten entstehen somit mit der Eintragung ins Grundbuch, wenn das Gesetz dem Gläubiger bloss einen Anspruch auf das Pfandrecht einräumt. Öffentlich-rechtliche Grundlasten, welche aufgrund des öffentlichen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch entstehen, müssen innert sechs Monaten nach der Fälligkeit, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung in das Grundbuch eingetragen werden, ansonsten können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen haben, nicht mehr entgegengehalten werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Forderungen bis max. CHF Grundpfandrechte 10.1 Gesetzliche Grundpfandrechte (Art. 280 Abs. 3-5, Art. 282 Abs. 2-4 und Art. 291) Ein Ziel von Teil II der Sachenrechtsrevision war die Erhöhung der Publizitätswirkung des Grundbuchs hinsichtlich der gesetzlichen Pfandrechte. Im Bereich der ohne Eintragung in das Grundbuch entstehenden Grundpfandrechte gilt daher neu eine Eintragungsfrist: Pfandrechte, die den Betrag von CHF übersteigen, müssen innerhalb von sechs Monaten seit Abschluss der Vorkehrungen bzw. seit Vornahme der Ersatzhandlung im Grundbuch eingetragen werden, ansonsten können sie einem gutgläubigen Dritten nicht mehr entgegengehalten werden. Dies bedeutet, dass das Pfandrecht zwar ausserbuchlich entsteht und gegenüber dem Grundeigentümer, gegen den sich das Pfandrechtsverfahren gerichtet hat, sowie gegenüber bösgläubigen Dritten auch ohne Eintragung in das Grundbuch bestehen bleibt. Einem gutgläubigen Dritten hingegen kann es nach Ablauf der Eintragungsfrist nicht mehr entgegengehalten werden Umfang der Sicherung (Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3) Der neue Abs. 1 Ziff. 3 von Art. 290 stellt klar, dass beim Register-Schuldbrief nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert sind. Die Schuldbriefzinsen dürfen also nicht zur Deckung einer Kapitalforderung beansprucht werden, wenn die eigentliche Zinsforderung aus dem Grundverhältnis bereits bezahlt oder gar nicht geschuldet ist. Seit ist ausserdem für jede Erhöhung des Zinsfusses die Zustimmung der nachgehenden Grundpfandgläubiger erforderlich Unauffindbarer Gläubiger (Art. 295) Schon vor der Revision des Sachenrechts konnte das Gericht einem Grundpfandgläubiger, dessen Name oder Wohnort unbekannt ist, im Ausserstreitverfahren einen Kurator bestellen. Neu kann das Gericht neben der Ernennung eines Vertreters auch andere geeignete Massnahmen anordnen,

5 5/8 so z.b. direkt eine erforderliche Zustimmung (zu einer Rangänderung oder einer Pfandentlassung) erteilen Gesetzliche Grundpfandrechte des öffentlichen Rechts (Art. 311) Nach der alten Rechtslage entstanden die gesetzlichen Grundpfandrechte des öffentlichen Rechts unmittelbar von Gesetzes wegen, d.h. ohne Eintragung ins Grundbuch. Dies stand jedoch der Publizitätswirkung des Grundbuchs entgegen. Aus diesem Grund sieht der revidierte Art. 311 Abs. 1 nun vor, dass die gesetzlichen Grundpfandrechte des öffentlichen Rechts erst mit der Eintragung ins Grundbuch entstehen, wenn das öffentliche Recht dem Gläubiger bloss einen Anspruch auf das Pfandrecht einräumt. Indem die Eintragung konstitutiv ist, kann dem Publizitätsbedürfnis Dritter voll entsprochen werden. Pfandrechte im Betrag von über CHF 1 000, welche nach öffentlichen Recht ohne Eintragung ins Grundbuch entstehen, können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden, wenn sie nicht innert sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung, im Grundbuch eingetragen werden (Abs. 2). Somit entstehen diese Pfandrechte zwar ausserbuchlich und können dem Grundeigentümer, gegen den sich das Pfandrechtsverfahren gerichtet hat, sowie bösgläubigen Dritten auch ohne Eintragung im Grundbuch entgegengehalten werden. Einem gutgläubigen Dritten hingegen können sie nicht mehr entgegengehalten werden, falls sie nicht innert der Eintragungsfrist ins Grundbuch eingetragen worden sind. Eine Ausnahme bilden die in Art. 312 aufgelisteten gesetzlichen Pfandrechte: Sie bestehen ohne Eintragung im Grundbuch, d.h. dass für diese gesetzlichen Pfandrechte die Eintragungsfristen nach Art. 311 Abs. 2 nicht gelten Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 313 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Abs. 2 und 3, Art. 315 Abs. 2) Es wurden die Arbeiten, die Gegenstand eines Bauhandwerkerpfandrechtes bilden können, präzisiert: Abbrucharbeiten, Gerüstbau und Baugrubensicherung sind in Art. 313 Abs. 1 Ziff. 3 nun ausdrücklich erwähnt. Der Katalog der neu eingeführten Ausdrücke ist jedoch als nicht abschliessend anzusehen. Ausserdem wurde der Pfandrechtsanspruch bei Bauleistungen, welche von einem Mieter, Pächter oder einer anderen am Grundstück berechtigten Person (z.b. einen Wohn- oder Nutzniessungsberechtigten, aber auch einen künftigen Erwerber des Grundstücks) bestellt wurden, gesetzlich geregelt. Subunternehmer werden zwar weiterhin nicht ausdrücklich erwähnt, ihr Pfandrechtsanspruch ergibt sich allerdings daraus, dass Handwerker oder Unternehmer auch dann anspruchsberechtigt sind, wenn sie nicht den Grundeigentümer, sondern einen (Haupt-)Unternehmer zum Schuldner haben. Sind Mieter, Pächter oder andere am Grundstück berechtigte Personen Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so ist zu beachten, dass der Pfandrechtsanspruch nur besteht, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat (Art. 313 Abs. 2). Des Weiteren wurde die Eintragungsfrist für das Bauhandwerkerpfandrecht von drei auf vier Monate erhöht (Art. 315 Abs. 2). Liegt der Zeitpunkt der Vollendung der Arbeit nach Inkrafttreten des neuen Rechts (also nach dem ), gilt bereits die neue Eintragungsfrist von vier Monaten.

6 6/ Register-Schuldbrief (Art. 319 ff.) Das Kernstück von Teil II der Sachenrechtsrevision ist die Einführung des Register-Schuldbriefs (papierloser Schuldbrief). Seit kann in Liechtenstein nur noch diese Art von Schuldbrief (und somit keine Papier-Schuldbriefe mehr) errichtet werden. Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Dadurch entfällt auch das Verlustrisiko. Genauere Informationen zum Register-Schuldbrief entnehmen Sie dem Merkblatt über den Register-Schuldbrief Aufhebung der Bestimmungen zur Gült Die Bestimmungen zur Gült wurden gänzlich aufgehoben, da diese in der Vergangenheit keinerlei praktische Bedeutung erlangt hat. 11. Gebühren (Art. 529 Abs. 2 Ziff. 1 und 3) Gemäss altem Recht war beim Erwerb von Eigentum, Eigentumsanteilen und Baurechten im Zuge von Verlassenschaftsverfahren und Zwangsversteigerungen für die Eintragung nur eine pauschale Gebühr von CHF 200 geschuldet. Diese Privilegierung wurde aufgehoben. Somit betragen die Gebühren beim Erwerb im Zuge von Verlassenschaftsverfahren und Zwangsversteigerungen 6 des Wertes der Gegenleistung oder bei Fehlen einer solchen des Steuerschätzwerts, mindestens jedoch CHF 200. Zudem sind die Gebühren für die Eintragung von Eigentum, Eigentumsanteilen und Baurechten nicht mehr je Eintrag, sondern je Handänderung geschuldet. 12. Ausweis über das Verfügungsrecht (Art. 544 Abs. 2) In Art. 544 Abs. 2 wurde ein zusätzlicher Satz eingeführt. Dieser hält fest, dass es sich bei einer Vollmacht um eine Vorsorgevollmacht ( 284b ABGB), eine Gattungs- oder Generalvollmacht ( 1006 ABGB), die im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als zwei Jahre sein darf, oder eine auf ein bestimmtes Geschäft ausgestellte Vollmacht ( 1008 ABGB) handeln muss. Die Vorsorgevollmacht betrifft das Sachwalterrecht. Eine solche Vollmacht ist unbefristet gültig. 13. Löschung und Änderung der Einträge 13.1 Bereinigung (Art. 555a und 555b) Bei der Teilung eines Grundstücks (Art. 555a) müssen alle Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden. Sie sollen nur auf die davon betroffenen Teilstücke übertragen werden. So kann das Grundbuch vor bedeutungslosen und unklaren Eintragungen entlastet und vor überflüssigen Eintragungen geschützt werden. Der Grundeigentümer muss beim Amt für Justiz beantragen, welche Einträge zu löschen und welche auf die Teilstücke zu übertragen sind. Betrifft ein Eintrag nach den Belegen oder den Umständen ein Teilstück nicht, so ist er darauf zu löschen. Für die Beurteilung, ob ein Recht oder eine Last

7 7/8 das ganze Grundstück oder nur einzelne Teile davon betrifft, ist grundsätzlich der Inhalt massgebend, welcher sich aus den Grundbuchbelegen ergibt. Eine Vereinigung von Grundstücken (Art. 555b) ist nur möglich, wenn von den einzelnen Grundstücken keine Grundpfandrechte oder Grundlasten auf das neue Grundstück übertragen werden müssen oder wenn die Gläubiger zustimmen. Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zulasten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Berechtigten dazu einwilligen oder nach der Art der Belastung dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zugunsten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössert. Wenn die Vereinigung von Grundstücken einen Bereinigungsbedarf mit sich bringt, sind die in Art. 555a aufgestellten Regeln für die Teilung von Grundstücken sinngemäss anwendbar. Namentlich muss der Eigentümer der zu vereinigenden Grundstücke beim Amt für Justiz für jede Dienstbarkeit, Vormerkung oder Anmerkung einzeln beantragen, wie sie zu bereinigen ist. Gegebenenfalls sind die nötigen Zustimmungen (Gläubiger, Berechtigte, Eigentümer) beizubringen Erleichterte Löschung bei Untergang eines dinglichen Rechts (Art. 557 Abs. 2) Wie vor der Sachenrechtsrevision Teil I hat das Amt für Justiz mit Art. 557 Abs. 2 die Möglichkeit erhalten, von Amtes wegen eine gerichtliche Untersuchung und Feststellung des Untergangs eines dinglichen Rechts zu beantragen und nach Anordnung der Landgerichts die Löschung vorzunehmen. 14. Datenzugriff im Abrufverfahren (Art. 565 Abs. 1 und 2) Seit wird in Art. 565 Abs. 1 Bst. b explizit festgehalten, dass das Amt für Justiz den Banken Zugriff auf Grundbuchdaten, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen, gewähren kann. Dies wurde bereits vor der Revision in der Praxis gestützt auf Art. 565 Abs. 2 so gehandhabt. 15. Schlusstitel 15.1 Fortdauer des bisherigen Rechts für bestehende Papier-Schuldbriefe (Art. 27b SchlT) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehende Papier-Schuldbriefe behalten ihre Gültigkeit. Sie unterstehen den Bestimmungen des bisherigen Rechts. Es gibt somit keine zwangsweise Umwandlung sämtlicher Schuldbriefe auf einen bestimmten Stichtag. Wenn allerdings die Parteien bezüglich eines Papier-Schuldbriefs ohnehin tätig werden, also eine Änderung (z.b. ein Gläubigerwechsel oder eine Handänderung) erfolgen soll, so ist der Papier- Schuldbrief zwingend in einen Register-Schuldbrief umzuwandeln. Hierfür ist der Papier-Schuldbrief vorzulegen.

8 8/ Umwandlung der Art des Schuldbriefs (Art. 27c SchlT) Bestehende Papier-Schuldbriefe, welche vor dem errichtet wurden, können auf gemeinsames schriftliches Begehren von Grundeigentümer und Schuldbriefberechtigtem in Register- Schuldbriefe umgewandelt werden. Bei der Anmeldung der Umwandlung ist der Papier-Schuldbrief zur Entkräftung vorzulegen Nicht eingetragene öffentlich-rechtliche Grundlasten und gesetzliche Pfandrechte (Art. 86 Abs. 3 SchlT) Gemäss dem neuen Art. 86 Abs. 3 SchlT behalten vor Inkrafttreten der Sachenrechtsrevision Teil II entstandene, nicht eingetragene öffentliche-rechtliche Grundlasten und gesetzliche Pfandrechte noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten auch gegenüber gutgläubigen Dritten ihre Gültigkeit. Siehe zu den öffentlich-rechtlichen Grundlasten und gesetzlichen Pfandrechten auch die Ausführungen in den Punkten 9., 10.1, Schätzungskommission (Art. 138 SchlT) Die Bestimmung zur Schätzungskommission wurde aufgehoben, da die Schätzungskommission im neuen Gesetz über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden geregelt wird. Gemeindeschätzungskommissionen gibt es nicht mehr. Stattdessen wird das amtliche Schätzungswesen seit von einer zentralen Schätzungskommission für das gesamte Land wahrgenommen. 16. Übergangsbestimmung Art. 66 Abs. 3, Art. 66a und 66b gelten rückwirkend auch für sämtliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte, die zwischen dem Inkrafttreten der Sachenrechtsrevision Teil I und dem Inkrafttreten der Sachenrechtsrevision Teil II im Grundbuch vorgemerkt worden sind.

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