LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n"

Transkript

1 19a Ca 13673/03 (München) Verkündet am: 21. April 2005 B., Reg.Obersekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit F. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: R. g e g e n F. - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: R. hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter N. Geißler und G. Böhler für Recht erkannt:

2 2 Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom a Ca 13673/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über einen vom Kläger gestellten Auflösungsauftrag gemäß 9 KSchG unter Zahlung einer Abfindung, um einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und um einen Anspruch auf Urlaubsgeld. Der Kläger war bei der Fa. R. seit als Ausfahrer von Obst und Gemüse beschäftigt. Unter dem haben die Parteien einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach der Kläger mit Wirkung vom in die Dienste der Beklagten trat. Es ist streitig, ob zum Anfang des Jahres 2003 ein Betriebsübergang gemäß 613a BGB von der Fa. R. auf die Beklagte stattgefunden hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis per Fax unter dem , des Weiteren unter dem zum , wobei dieses Schreiben am in Form der Kopie eines Faxes sowie als handschriftlich unterzeichnetes Original am zuging. Die zuletzt genannte Zuleitung hat der Kläger durch Anwaltsschreiben vom gemäß 174 BGB zurückweisen lassen. Schließlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom fristlos, weil der Kläger der Aufforderung mit Schreiben vom , spätestens am die Arbeitsstelle anzutreten, nicht nachgekommen sei. Der Kläger hat mit Feststellungsanträgen jeweils innerhalb der Frist des 4 Satz 1 KSchG unter anderem die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen vom und im Sinne von 1 KSchG geltend gemacht. Die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom hat er mit Schriftsatz vom gerügt und zugleich An-

3 3 trag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung aufgrund der ordentlichen Kündigungen vom und gestellt. Daneben hat er bereits mit Klageschriftsatz vom die Zahlung von Urlaubsgeld und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses geltend gemacht. Im Termin zur Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts am haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, wonach sie übereinstimmen, dass die Kündigung vom und die zwei Kündigungen vom sowie die fristlose Kündigung vom gegenstandslos sind und das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht beendet haben. Mit Teilurteil vom a Ca 13673/03, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im einzelnen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht München den Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum unter Zahlung einer angemessenen Abfindung, deren Höhe jedoch mindestens ,-- betragen solle, sowie den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, trotz der mehrfachen vergeblichen Versuche der Beklagten, das Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen, liege keine Boshaftigkeit oder Hinterhältigkeit der Beklagten vor, die es für den Kläger unzumutbar erscheinen lasse, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, sondern eine Ungeschicklichkeit bzw. ein Unvermögen bzw. mangelnde Rechtskenntnis. Der Ausspruch der Kündigungen allein mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten wie Beleidigungen im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigungen oder unzulässige Maßregelungen lägen nicht vor. Auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe kein Anspruch, nachdem das Arbeitsverhältnis fortbestehe und nicht ersichtlich sei, dass der Kläger ein Zwischenzeugnis brauche. Der Kläger hat gegen das ihm am zugestellte Teilurteil vom am (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der

4 4 Frist für die Begründung der Berufung bis an diesem Tag (Faxeingang) begründet. Er bringt vor, dass Arbeitsgericht gehe von einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit aus. Auch der Zeugnisantrag sei begründet, weil der Kläger de facto seine Tätigkeit bei der Beklagten bereits beendet habe. Der Zeugnisanspruch sei immer dann gegeben, wenn ein Bedürfnis dafür bestehe. Warum das Erstgericht den Antrag auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 521,40 nebst Zinsen abgewiesen habe, sei nicht verständlich. Der Kläger beantragt daher: I. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom wird aufgehoben. II. Auf Antrag des Klägers wird das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. III. Als Auflösungszeitpunkt wird der festgestellt. IV. Die Beklagte wird verurteilt, eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Abfindung, mindestens jedoch ,00 zu bezahlen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 521,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu bezahlen. VI. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis für den Zeitraum vom bis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

5 5 Sie begründet dies damit, dass eine mögliche Sozialwidrigkeit der Kündigung allein für das Erfordernis der Unzumutbarkeit nach 9 KSchG nicht ausreiche. Auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses wie hier sei kein Unzumutbarkeitsgrund, weil die Folgen der Annahme einer neuen Stelle abschließend in 12 KSchG geregelt seien. Der Vortrag des Klägers zu den Umständen der Kündigung sei unzutreffend. Der Kläger sei als Arbeitnehmer mit der geringsten Betriebszugehörigkeit innerhalb der Probezeit ordentlich gekündigt worden. Die Zahl von 3 Kündigungen basiere allein darauf, dass die Beklagte versucht habe, etwaige Formmängel zu korrigieren. Die Beklagte meint, ein berechtigtes Interesses des Klägers an der Erteilung eines Zeugnisses bestehe nicht. Zum Anspruch auf Urlaubsgeld fehle der erforderliche Sachvortrag. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom und der Beklagten vom sowie auf die Sitzungsniederschrift vom verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Die Anträge auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens ,-- sind schon deshalb unbegründet, weil die Rechtswirksamkeit bzw. soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigungen vom und nach Abschluss des Teilvergleichs vom nicht mehr im Streit sind und nur einheitlich über die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entschieden werden kann. Abgesehen davon pflichtet das Berufungsgericht dem Erstgericht in der Beurteilung bei, es seien keine ausreichenden Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Klägers im Sinne von 9 KSchG gegeben. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses, weil das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Schließlich steht dem im Berufungsverfahren eigens geltend gemachten Anspruch

6 6 auf Zahlung von Urlaubsgeld die bereits vorliegende (erstinstanzliche) Rechtshängigkeit desselben Anspruchs entgegen. Im Einzelnen gilt: 1. Der Auflösungsantrag ist schon deshalb begründet, weil die Rechtswirksamkeit bzw. soziale Rechtfertigung der Kündigungen vom und nach Abschluss des Teilvergleichs vom nicht mehr im Streit steht. Deshalb kann nicht mehr isoliert über den Auflösungsantrag entschieden werden. Denn dieser hat zur notwendigen Grundlage einen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag noch bestehenden Streit über die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Mit der Entscheidung über den Auflösungsantrag wird zugleich über die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung entschieden. Dies hat die früher gängige Rechtssprechungspraxis dadurch zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn eine Partei im Kündigungsschutzprozess den Auflösungsantrag stellte, in der klagestattgebenden Entscheidungsformel lediglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde. So ist auch die Aufteilung der Entscheidung in ein Teilurteil über die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und ein Schlussurteil über den Auflösungsantrag unzulässig (BAG vom AP Nr. 1 zu 301 ZPO). Lediglich im Fall eines Teil-Anerkenntnisurteils über die Sozialwidrigkeit der Kündigung wird dieser Grundsatz nach herrschender Meinung durchbrochen. Vorliegend haben sich die Parteien jedoch nach dem Inhalt des Teilvergleichs vom nicht lediglich über die Rechtsfrage der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigungen vom und sowie über die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom geeinigt. Vielmehr haben sie diese Kündigungen in ihrer Wirkung als rechtsgestaltende Willenserklärungen als gegenstandslos erklärt und damit aus der Welt geschafft sowie zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Ein Vorbehalt dahin, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach wie vor im Streit bleiben und gerichtlich entschieden werden solle, ist nicht getroffen worden. Der Inhalt des Teilvergleichs geht damit über die Rechtsfolgen eines Teil-Anerkenntnisses betreffend das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung hinaus.

7 7 Der Kläger hat hier nicht etwa nach Bekundung der Beklagten zur Rücknahme der Kündigungen den Willen geäußert, am Begehren einer gerichtlichen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen und damit auch am Auflösungsantrag festzuhalten. Vielmehr hat er der Beseitigung der Rechtswirkungen der Kündigungserklärungen vorbehaltlos zugestimmt und damit die Erledigung der Hauptsache bewirkt (vgl. KR/Spilger, 7. Aufl., 9 KSchG, Rdn. 20a am Ende). Selbst wenn man dies nicht so sähe und wie das Arbeitsgericht über den Auflösungsantrag unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auflösungsgründe entschiede, wäre dem Erstgericht in der Beurteilung beizupflichten, dass trotz der kurzen Abfolge unwirksamer Arbeitgeberkündigungen dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch im Sinne von 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG zuzumuten wäre. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß 69 Abs. 2 ArbGG auf die inhaltlich zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses. Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Weder der Kläger noch die Beklagte haben Erklärungen abgegeben, aus denen sich ein bereits erfolgter oder unmittelbar bevorstehender Beendigungstatbestand ergäbe. Dass der Kläger aktuell nicht mehr bei der Beklagten arbeitet, schließt eine Rückkehr in dieses Arbeitsverhältnis nicht aus. Ein Endzeugnis kann jedoch nur im Zusammenhang mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrt werden. 3. Der Antrag auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 521,40 ist schon deshalb zurückzuweisen, weil dieser Anspruch bereits und noch im ersten Rechtszug rechtshängig ist. Entgegen der Darstellung des Klägers in der Beru-

8 8 fungsbegründung hat das Arbeitsgericht über diesen Anspruch keine Entscheidung getroffen. Die selbständige Geltendmachung dieses Anspruchs im Berufungsverfahren ist deshalb unzulässig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen. Dr. Rosenfelder Geißler Böhler Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift: München, den Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts München Botz, Reg.Obersekr.in

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 4 Ca 319/03 Tr (Rosenheim) Verkündet am: 10.03.2005 Botz, Reg.Obersekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle W. LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR95.17.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 27. Januar 2016-4 Ca 644/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

URTEIL LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. pp. - Klägerin und Berufungsklägerin -

URTEIL LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. pp. - Klägerin und Berufungsklägerin - 2 Sa 316/06 30 Ca 12353/05 (München) Verkündet am: 22. Juni 2006 Souli, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. - Klägerin

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 16 Sa 925/00 5 Ca 512/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.09.2000 gez. Severin Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 13 Sa 1408/11 3 Ca 922/10 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 16. August 2012 Wilden Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E., 6 Ta 551/06 7 Ca 2219/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn F. C., E. Str. 29, N., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.5AZR1.15.0

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.5AZR1.15.0 Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR1.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 26. März 2014-43 Ca 4729/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 5162/06 ArbG Bautzen Verkündet am 16. November 2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Urteil:

Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Urteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 133/17 10 Ca 3975/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 28.09.2017 Rechtsvorschriften: 7 BUrlG, 275, 280, 283, 286, 287, 249 BGB Orientierungshilfe: Der Urlaubsersatzanspruch

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit 7 Sa 353/07 23 Ca 6560/06 (München) Verkündet am: 26.09.2007 LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit H. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 135/05 1 Ca 617/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwalt B - Beklagter

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 160/09 2 Sa 14/08 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 30. September 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungsbeklagter - 16 Sa 1723/04 1 Ca 2358/04 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 15. Februar 2005 Lochthowe Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 225/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. April 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1174/06 4 Ca 773/06 E (Passau) Verkündet am: 13. November 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B. - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Jung Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Jung Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Geschäftsnummer: 14 Sa 522/03 5 Ca 9/03 ArbG Krefeld Verkündet am: 25.07.2003 Jung Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Orientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.

Orientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. LArbG Nürnberg, Urteil v. 28.09.2017 5 Sa 133/17 Titel: Schadensersatzanspruch, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitgeber, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzug, Urlaubsanspruch, Arbeitsvertrag, Ablehnung, Erholungsurlaub,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 25 BVGa 86/10 (ArbG München) Verkündet am: 27.01.2011 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.). BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 16 Sa 1046/98 2 Ca 2924/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 17.11.1998 gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 543/11 3 Sa 1867/10 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 19. Februar 2013 Rücker, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 743/12 9 K 436/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Freistaates Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren 16 Ta 363/05 3 Ca 2295/04 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt S. I., X. Straße

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 08.04.2014 Rechtsvorschriften: 63, 68 GKG Leitsatz: Keine Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes,

Mehr

4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren

4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 09.06.2009 5 Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 34 Ca 18731/06 (München) Verkündet am: 14. Juni 2007 Botz, Reg.Hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit I. - Klägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: Gewerkschaftssekretäre W.

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: Gewerkschaftssekretäre W. 9 Sa 406/05 4 Ca 2525/04 (Kempten Verkündet am: 15. September 2005 Janowski, AI als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Dr. L.

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 6 Ca 268/17 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 19.04.2018 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 232/07 31 Ca 20060/05 (München) Verkündet am: 19. Februar 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit S.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 9 Sa 151/04 3 Ca 1576/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 86/05 5 Ca 1346/04 (Rosenheim) Verkündet am: 28.07.2005 Kliesch, Reg.Sekr. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit U. - Klägerin

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt

Mehr

Beschluss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober Ca 5391/07 aufgehoben.

Beschluss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober Ca 5391/07 aufgehoben. Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 8/15 Ta 490/07 19 Ca 5391/07 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss In dem Beschwerdeverfahren Verfahrensbevollmächtigt.: Beschwerdeführer und Kläger Geschäftszeichen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Sa 142/03 3 Ca 1641/02 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Beschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt.

Beschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 68/18 2 Ca 1097/17 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 28.06.2018 Rechtsvorschriften: 91, 788 ZPO Orientierungshilfe: Kosten der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger gegen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 384/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S S Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt R Se - Klägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 5 (3) Sa 45/01 1 Ca 2160/00 ArbG Krefeld Verkündet am: 17.05.2001 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR266.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 29. August 2014-10 Ca 3715/13 - II. Sächsisches

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom Ca 7505/13 - wird zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom Ca 7505/13 - wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Sa 464/14 8 Ca 7505/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 10.12.2014 Rechtsvorschriften: 265, 325 ZPO, 164, 167, 177, 613a BGB Leitsatz: Vereinbart der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 5 Ca 4412/07 (ArbG Augsburg) Verkündet am: 18.12.2008 Hömberg, Reg.Obersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit G. - Kläger

Mehr

5 Sa 607/03 M a l k m u s

5 Sa 607/03 M a l k m u s 5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 4 Sa 623/00 8 Ca 5203/99 ArbG Wuppertal Verkündet am: 12.07.2000 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren. - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren. - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer - 16 Ta 452/05 5 Ca 979/05 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren Rechtsanwalt S. I., X. Straße 71, E., g e g e n - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Klägerin und Berufungsklägerin - g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Klägerin und Berufungsklägerin - g e g e n 5 Sa 1634/05 11 Ca 2890/05 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 02. März 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen der

Mehr

Urteil: Tatbestand: Die beiden Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung.

Urteil: Tatbestand: Die beiden Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 59/16 16 Ca 3403/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 21.07.2016 Rechtsvorschriften: 612 a, 616, 242 BGB Orientierungshilfe: Der Arbeitgeber hat eine Kündigung während

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. L. pfad 5, O., C. straße 5 a, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. L. pfad 5, O., C. straße 5 a, E., 9 Sa 354/09 2 Ca 2952/08 Arbeitsgericht Krefeld Verkündet am 30. April 2010 gez.: Lauff Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen

Mehr

HESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT URTEIL

HESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT URTEIL Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 09.03.2005

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - - Beklagte und Berufungsbeklagte -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - - Beklagte und Berufungsbeklagte - 2 Sa 229/14 1 Ca 255/12 Arbeitsgericht Bonn Verkündet am 20.Okt.2014 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte - Geschäftsnummer: 2 Ta 332/02 4 Ca 897/00 ArbG Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn O. H. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG. Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung das Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrags unterbreiten will, ohne die gesetzliche Abfindung

Mehr

Urteil: 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat Oktober

Urteil: 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat Oktober LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 638/13 12 Ca 7035/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.02.2015 Rechtsvorschriften: 611, 612, 615 BGB Leitsatz: Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien mündlich den

Mehr