LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
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- Gudrun Franke
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1 19a Ca 13673/03 (München) Verkündet am: 21. April 2005 B., Reg.Obersekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit F. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: R. g e g e n F. - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: R. hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter N. Geißler und G. Böhler für Recht erkannt:
2 2 Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom a Ca 13673/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über einen vom Kläger gestellten Auflösungsauftrag gemäß 9 KSchG unter Zahlung einer Abfindung, um einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und um einen Anspruch auf Urlaubsgeld. Der Kläger war bei der Fa. R. seit als Ausfahrer von Obst und Gemüse beschäftigt. Unter dem haben die Parteien einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach der Kläger mit Wirkung vom in die Dienste der Beklagten trat. Es ist streitig, ob zum Anfang des Jahres 2003 ein Betriebsübergang gemäß 613a BGB von der Fa. R. auf die Beklagte stattgefunden hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis per Fax unter dem , des Weiteren unter dem zum , wobei dieses Schreiben am in Form der Kopie eines Faxes sowie als handschriftlich unterzeichnetes Original am zuging. Die zuletzt genannte Zuleitung hat der Kläger durch Anwaltsschreiben vom gemäß 174 BGB zurückweisen lassen. Schließlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom fristlos, weil der Kläger der Aufforderung mit Schreiben vom , spätestens am die Arbeitsstelle anzutreten, nicht nachgekommen sei. Der Kläger hat mit Feststellungsanträgen jeweils innerhalb der Frist des 4 Satz 1 KSchG unter anderem die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen vom und im Sinne von 1 KSchG geltend gemacht. Die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom hat er mit Schriftsatz vom gerügt und zugleich An-
3 3 trag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung aufgrund der ordentlichen Kündigungen vom und gestellt. Daneben hat er bereits mit Klageschriftsatz vom die Zahlung von Urlaubsgeld und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses geltend gemacht. Im Termin zur Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts am haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, wonach sie übereinstimmen, dass die Kündigung vom und die zwei Kündigungen vom sowie die fristlose Kündigung vom gegenstandslos sind und das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht beendet haben. Mit Teilurteil vom a Ca 13673/03, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im einzelnen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht München den Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum unter Zahlung einer angemessenen Abfindung, deren Höhe jedoch mindestens ,-- betragen solle, sowie den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, trotz der mehrfachen vergeblichen Versuche der Beklagten, das Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen, liege keine Boshaftigkeit oder Hinterhältigkeit der Beklagten vor, die es für den Kläger unzumutbar erscheinen lasse, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, sondern eine Ungeschicklichkeit bzw. ein Unvermögen bzw. mangelnde Rechtskenntnis. Der Ausspruch der Kündigungen allein mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten wie Beleidigungen im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigungen oder unzulässige Maßregelungen lägen nicht vor. Auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe kein Anspruch, nachdem das Arbeitsverhältnis fortbestehe und nicht ersichtlich sei, dass der Kläger ein Zwischenzeugnis brauche. Der Kläger hat gegen das ihm am zugestellte Teilurteil vom am (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
4 4 Frist für die Begründung der Berufung bis an diesem Tag (Faxeingang) begründet. Er bringt vor, dass Arbeitsgericht gehe von einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit aus. Auch der Zeugnisantrag sei begründet, weil der Kläger de facto seine Tätigkeit bei der Beklagten bereits beendet habe. Der Zeugnisanspruch sei immer dann gegeben, wenn ein Bedürfnis dafür bestehe. Warum das Erstgericht den Antrag auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 521,40 nebst Zinsen abgewiesen habe, sei nicht verständlich. Der Kläger beantragt daher: I. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom wird aufgehoben. II. Auf Antrag des Klägers wird das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. III. Als Auflösungszeitpunkt wird der festgestellt. IV. Die Beklagte wird verurteilt, eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Abfindung, mindestens jedoch ,00 zu bezahlen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 521,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu bezahlen. VI. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis für den Zeitraum vom bis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
5 5 Sie begründet dies damit, dass eine mögliche Sozialwidrigkeit der Kündigung allein für das Erfordernis der Unzumutbarkeit nach 9 KSchG nicht ausreiche. Auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses wie hier sei kein Unzumutbarkeitsgrund, weil die Folgen der Annahme einer neuen Stelle abschließend in 12 KSchG geregelt seien. Der Vortrag des Klägers zu den Umständen der Kündigung sei unzutreffend. Der Kläger sei als Arbeitnehmer mit der geringsten Betriebszugehörigkeit innerhalb der Probezeit ordentlich gekündigt worden. Die Zahl von 3 Kündigungen basiere allein darauf, dass die Beklagte versucht habe, etwaige Formmängel zu korrigieren. Die Beklagte meint, ein berechtigtes Interesses des Klägers an der Erteilung eines Zeugnisses bestehe nicht. Zum Anspruch auf Urlaubsgeld fehle der erforderliche Sachvortrag. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom und der Beklagten vom sowie auf die Sitzungsniederschrift vom verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Die Anträge auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens ,-- sind schon deshalb unbegründet, weil die Rechtswirksamkeit bzw. soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigungen vom und nach Abschluss des Teilvergleichs vom nicht mehr im Streit sind und nur einheitlich über die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entschieden werden kann. Abgesehen davon pflichtet das Berufungsgericht dem Erstgericht in der Beurteilung bei, es seien keine ausreichenden Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Klägers im Sinne von 9 KSchG gegeben. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses, weil das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Schließlich steht dem im Berufungsverfahren eigens geltend gemachten Anspruch
6 6 auf Zahlung von Urlaubsgeld die bereits vorliegende (erstinstanzliche) Rechtshängigkeit desselben Anspruchs entgegen. Im Einzelnen gilt: 1. Der Auflösungsantrag ist schon deshalb begründet, weil die Rechtswirksamkeit bzw. soziale Rechtfertigung der Kündigungen vom und nach Abschluss des Teilvergleichs vom nicht mehr im Streit steht. Deshalb kann nicht mehr isoliert über den Auflösungsantrag entschieden werden. Denn dieser hat zur notwendigen Grundlage einen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag noch bestehenden Streit über die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Mit der Entscheidung über den Auflösungsantrag wird zugleich über die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung entschieden. Dies hat die früher gängige Rechtssprechungspraxis dadurch zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn eine Partei im Kündigungsschutzprozess den Auflösungsantrag stellte, in der klagestattgebenden Entscheidungsformel lediglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde. So ist auch die Aufteilung der Entscheidung in ein Teilurteil über die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und ein Schlussurteil über den Auflösungsantrag unzulässig (BAG vom AP Nr. 1 zu 301 ZPO). Lediglich im Fall eines Teil-Anerkenntnisurteils über die Sozialwidrigkeit der Kündigung wird dieser Grundsatz nach herrschender Meinung durchbrochen. Vorliegend haben sich die Parteien jedoch nach dem Inhalt des Teilvergleichs vom nicht lediglich über die Rechtsfrage der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigungen vom und sowie über die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom geeinigt. Vielmehr haben sie diese Kündigungen in ihrer Wirkung als rechtsgestaltende Willenserklärungen als gegenstandslos erklärt und damit aus der Welt geschafft sowie zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Ein Vorbehalt dahin, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach wie vor im Streit bleiben und gerichtlich entschieden werden solle, ist nicht getroffen worden. Der Inhalt des Teilvergleichs geht damit über die Rechtsfolgen eines Teil-Anerkenntnisses betreffend das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung hinaus.
7 7 Der Kläger hat hier nicht etwa nach Bekundung der Beklagten zur Rücknahme der Kündigungen den Willen geäußert, am Begehren einer gerichtlichen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen und damit auch am Auflösungsantrag festzuhalten. Vielmehr hat er der Beseitigung der Rechtswirkungen der Kündigungserklärungen vorbehaltlos zugestimmt und damit die Erledigung der Hauptsache bewirkt (vgl. KR/Spilger, 7. Aufl., 9 KSchG, Rdn. 20a am Ende). Selbst wenn man dies nicht so sähe und wie das Arbeitsgericht über den Auflösungsantrag unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auflösungsgründe entschiede, wäre dem Erstgericht in der Beurteilung beizupflichten, dass trotz der kurzen Abfolge unwirksamer Arbeitgeberkündigungen dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch im Sinne von 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG zuzumuten wäre. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß 69 Abs. 2 ArbGG auf die inhaltlich zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses. Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Weder der Kläger noch die Beklagte haben Erklärungen abgegeben, aus denen sich ein bereits erfolgter oder unmittelbar bevorstehender Beendigungstatbestand ergäbe. Dass der Kläger aktuell nicht mehr bei der Beklagten arbeitet, schließt eine Rückkehr in dieses Arbeitsverhältnis nicht aus. Ein Endzeugnis kann jedoch nur im Zusammenhang mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrt werden. 3. Der Antrag auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 521,40 ist schon deshalb zurückzuweisen, weil dieser Anspruch bereits und noch im ersten Rechtszug rechtshängig ist. Entgegen der Darstellung des Klägers in der Beru-
8 8 fungsbegründung hat das Arbeitsgericht über diesen Anspruch keine Entscheidung getroffen. Die selbständige Geltendmachung dieses Anspruchs im Berufungsverfahren ist deshalb unzulässig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen. Dr. Rosenfelder Geißler Böhler Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift: München, den Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts München Botz, Reg.Obersekr.in
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