Reglement für die Kotierung von Kollektiven Kapitalanlagen und Exchange Traded Funds
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- Wilfried Burgstaller
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1 Segment Swissfunds Reglement für die Kotierung von Kollektiven Kapitalanlagen und Exchange Traded Funds 1. Zweck und Gegenstand 1.1. Dieses Reglement regelt die Anforderungen für die Kotierung, Aufrechterhaltung und Aufhebung der Kotierung von Anlagefonds an der BX Swiss (BX) fest (Segment BX Swissfunds) Als Anlagefonds im Sinne dieses Reglements gelten kollektive Kapitalanlagen (KKA) inländischer und ausländischer Emittenten, welche gemäss Kollektivanlagengesetz (KAG): a) von der FINMA bewilligt wurden; b) von der FINMA zum Vertrieb zugelassen wurden; 1.3. Als Anlagefonds im Sinne dieses Reglements gelten auch Exchange Traded Funds (ETF). 2. Kotierung 2.1. Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Anforderungen den Emittenten (Art. 3) und an die Effekte (Art. 4) erfüllt sind Voraussetzung für die Kotierung von KKA ist die Erfüllung der in diesem Reglement vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Kotierung sowie a) bei inländischen KKA: eine rechtskräftige Genehmigung durch die FINMA gemäss KAG; b) bei ausländischen KKA: eine rechtskräftige Genehmigung durch die FINMA zum Vertrieb in oder aus der Schweiz Die Zulassungsstelle kann auch bei Erfüllung der Kotierungsvoraussetzungen ein Kotierungsgesuch ohne Angabe der Gründe ablehnen, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit oder der BX geboten ist Zum Zweck der Abwicklung des Handels, kann a) die Zulassungsstelle zusätzliche technische Anforderungen aufstellen, insbesondere hinsichtlich Verwahrung und Lieferung (Custody, Clearing & Settlement); b) die BX ausführende Handelsbestimmungen vorsehen z.b. über Market Making, zu ETFs und Immobilienfonds Mit der Kotierung ist kein Werturteil über den Emittenten und keine Aussage zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Emittenten verbunden. Die Kotierung gibt kein Werturteil über mit den KKA und ETF verbundenen Risiken ab. Die BX haftet unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegenüber Dritten nicht für Schäden, die aus der Kotierung oder deren Aufhebung entstehen. Seite 1 von 7
2 3. Anforderungen an den Emittenten 3.1. Gründung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag des Emittenten haben dem nationalen Recht zu entsprechen, dem der Emittent unterliegt Der Emittent muss den regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der zuständigen Behörden nachkommen Der Emittent bestimmt eine Kontaktperson, die für den Geschäftsverkehr und die Kommunikation zwischen der BX und dem Emittenten verantwortlich ist Der Emittent stellt sicher, dass die gesamten Informationen, die in Zusammenhang mit dem Kotierung und deren Aufrechterhaltung eingereicht werden, vollständig, fehlerfrei und nicht irreführend sind. 4. Anforderungen an die Effekte 4.1. Die Effekten müssen: a) frei handelbar sein; b) geeignet sein für elektronisches Clearing und Settlement; c) geeignet sein für einen fairen, ordentlichen und effizienten Handel; d) spätestens zum Zeitpunkt der Handelsaufnahme über eine angemessene Streuung verfügen. 5. Emissionsvolumen und Währung 5.1. Bei der Emission muss kein Mindestvolumen eingehalten werden Fremdwährungen können zugelassen werden, wenn die Abwicklung der Börsentransaktionen über eine anerkannte Clearingstelle möglich ist. 6. Gesuch 6.1. Das Kotierungsgesuch muss sich auf alle bereits begebenen Effekten des gleichen Instruments beziehen. Sollte das Instrument schon bei der BX kotiert sein, bezieht sich das Gesuch nur auf zusätzliche Effekten Das Gesuch ist in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch zu verfassen Das Gesuch kann bei ausländischen KKA durch den Vertreter in der Schweiz eingereicht werden Im Gesuch ist der gewünschte erste Handelstag aufgeführt. Das Gesuch muss mindestens zehn Börsentage vor dem ersten Handelstag eingereicht werden Falls bestimmte Kotierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat das Gesuch einen begründeten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme zu enthalten. Die Zulassungsstelle befindet nach eigenem Ermessen über die Zulässigkeit der Ausnahme Der Gesuchsteller hat im Gesuch (mit Name und Funktion) folgende Erklärungen abzugeben: a) die zuständigen Organe des Emittenten sind mit der Kotierung einverstanden; b) die KKA verfügt über die erforderliche Bewilligung der FINMA; c) der Prospekt ist im Sinne dieses Reglements vollständig; d) die Offizielle Mitteilung (sofern erforderlich) ist im Sinne dieses Reglements vollständig; e) der Geschäftsbericht und der Halbjahresbericht werden regelmässig zugestellt; f) alle die Effekten betreffende und herausgegebene Informationen werden sofort mitgeteilt; g) die Kotierungsgebühren werden übernommen Dem Gesuch sind beizulegen Seite 2 von 7
3 a) ein Exemplar des von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligten, aktualisierten Prospekts und die den Prospekt ergänzenden Dokumente; b) ein Exemplar des letzten Jahresberichts und, falls der Stichtag mehr als neun Monate zum ersten Handelstag zurückfällt, ein Exemplar des letzten Halbjahresberichts; c) die Genehmigungsverfügung der FINMA, bei ausländischen KKA oder ETFdie Bewilligung der FINMA zum Vertrieb Das vollständige Gesuch und die Beilagen sind der BX zusätzlich elektronisch zuzustellen Die Zulassungsstelle prüft das Gesuch aufgrund der eingereichten Akten. Sie kann weitere Angaben und Ergänzungen des Inserates verlangen, insbesondere wenn der Grundsatz der fairen Information nicht beachtet wird Die Zulassungsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die in diesem Reglement niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gutheissung wird mindestens drei Tage vor der erstmaligen Kotierung durch Ankündigung auf der Webseite der BX veröffentlicht Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnt sie das Gesuch vorläufig oder endgültig ab. Bei Verweigerung der Kotierung kann die unabhängige Beschwerdeinstanz aufgerufen werden. 7. Prospekt 7.1. Als Kotierungsprospekt wird der von der FINMA bewilligte aktuellste Prospekt akzeptiert Der Kotierungsprospekt ist dabei um folgende Angaben zu ergänzen: a) Valorennummer, ISIN und Ticker; b) Handelswährung (ISO code) und Basiswährung (ISO Code); c) Art der Verbriefung, CSD (Depotstelle) und Clearingstelle: d) Referenzpreis für die Eröffnung am ersten Handelstag; e) Ausschüttungsart (thesaurierend/bar) und Ausschüttungshäufigkeit; f) sonstige handelsrelevante Informationen; g) soweit vorhanden, Angaben über die Entwicklung des Net Asset Value (NAV) der letzten drei Jahre. h) Erklärung, dass die Verantwortung für den Prospekt übernommen wird; i) Erklärung, dass die Angaben im Prospekt nach bestem Wissen richtig sind und dass keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind; j) Erklärung, dass der letzte Jahresbericht und, falls anwendbar, der letzte Halbjahresbericht integrierende Bestandteile des Prospekts sind Bei ausländischen KKA ist der Kotierungsprospekt zusätzlich um folgende Angaben zu ergänzen: a) Zahlstelle (Paying Agent) in der Schweiz; b) Vertreter in der Schweiz; c) Angaben über die Behörde, welche die KKA zugelassen hat; d) falls anwendbar, Nennung der Börse, an welcher die KKA oder der ETF erstkotiert sind. 8. Offizielle Mitteilung 8.1. Die Offizielle Mitteilung hat den Zweck, das Publikum auf die beantragte Kotierung einer Effekte an der BX aufmerksam zu machen. Seite 3 von 7
4 8.2. Sollten zwischen der Veröffentlichung und Kotierung wesentliche Änderungen im Kotierungsprospekt eintreten, ist das Publikum darüber mittels Offizieller Mitteilung zu informieren Die Offizielle Mitteilung muss spätestens vor Handelseröffnung am Tag der Kotierung (erster Handelstag) veröffentlicht werden Eine Offizielle Mitteilung gemäss Art, 8.2 muss spätestens 60 Minuten vor Handelseröffnung am Tag der Kotierung (erster Handelstag) veröffentlicht werden Offizielle Mitteilungen werden auf der Webseite der BX veröffentlicht Die Offizielle Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten: a) Firma, Sitz und Adresse des Emittenten; b) bei ausländischen KKA Name, Sitz und Adresse des Vertreters in der Schweiz; c) Art der KKA; d) beabsichtigter Zeitpunkt der Kotierung und erster Handelstag, soweit bekannt; e) Fondsleitung, Depotbank, Clearingstelle f) Valor, ISIN sowie Ticker-Symbol; g) Datum der Bewilligung durch die FINMA und der Lancierung des KKA; h) Geschäftsjahr und die vom Emittenten angewandten Rechnungslegungsvorschriften; i) Bezeichnung, Nominalbetrag bzw. Anzahl sowie Stückelung der Effekte; j) allfällige Hinweise auf Bedingungen der zur Kotierung anstehenden Effekte; k) allfällige Hinweise auf im Kotierungsprospekt besonders hervorgehobene oder vom Marktüblichen stark abweichende Bestimmungen; l) Ausschüttungen, Gewinn, NAV pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre (falls vorhanden); m) Hinweis, an welchen Börsen die Kotierung bereits besteht oder beantragt wird; n) Hinweis, wo der Kotierungsprospekt und allenfalls Zusätze oder Referenzdokumente kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache; o) Hinweis, das nur der Kotierungsprospekt für die Kotierung massgebend ist; p) Hinweis, dass die Offizielle Mitteilung keinen Emissionsprospekt im Sinne von Art. 652a bzw OR darstellt; q) Anwendbares Recht; r) Verkaufseinschränkungen; 9. Aufrechterhaltung der Kotierung 9.1. Der Emittent ist verpflichtet, einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Dieser umfasst den geprüften Jahresbericht nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen gemäss Kollektivanlagengesetz und den Bericht der Revisionsstelle (Testat) Der Emittent ist verpflichtet, einen ungeprüften Halbjahresabschluss zu veröffentlichen und spätestens bei der Veröffentlichung der Zulassungsstelle einzureichen Veröffentlicht der Emittent weitere Zwischenberichte, sind diese spätestens bei der Veröffentlichung der Zulassungsstelle einzureichen Der Emittent ist verpflichtet, der Zulassungsstelle den Unternehmenskalender einzureichen sowie ihr Änderungen in diesem umgehend mitzuteilen Der Emittent informiert den Markt über kursrelevante Tatsachen, welche in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind (ad-hoc Publizität). Als kursrelevant gelten neue Tatsachen, die zu einer erheblichen Änderung der Kurse führen könnten. Seite 4 von 7
5 a) Der Emittent informiert, sobald er von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Er kann jedoch die Bekanntgabe einer kursrelevanten Information hinausschieben, wenn aa) die neue Tatsache auf einem Plan oder Entschluss des Emittenten beruht, und bb) deren Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen. In diesem Fall muss der Emittent die umfassende Vertraulichkeit dieser Tatsache gewährleisten. b) Die Bekanntmachung ist so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer möglichst gewährleistet ist. c) Mitteilungen mit potentiell kursrelevantem Inhalt sind nach Möglichkeit 60 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss zu publizieren und möglichst allen Marktteilnehmern bekanntzumachen. Der Zulassungsstelle ist die Mitteilung spätestens zeitgleich mit der Information der Öffentlichkeit zuzustellen. d) Ist in besonderen Fällen eine Publikation während der Handelszeit oder weniger als 60 Minuten vor Beginn der Handelszeit unumgänglich, so muss die zur Veröffentlichung vorgesehene Mitteilung der Zulassungsstelle bis spätestens 60 Minuten vor der geplanten Publikation übermittelt und telefonisch avisiert werden. Die Zulassungsstelle kann in einem solchen Fall den Handel vorübergehend einstellen. e) Die Zulassungsstelle verwendet die Mitteilung bis zur Veröffentlichung ausschliesslich zum Zwecke der Marktüberwachung. Sie hält den ihr zugegangenen Wortlaut nach der Bekanntgabe zur Einsicht interessierter Personen zur Verfügung Der Emittent macht jede Änderung der mit der kotierten Effekte verbundenen Rechte unverzüglich bekannt. Falls berechtigte Interessen des Emittenten dadurch nicht beeinträchtigt werden, macht er überdies die Anleger in geeigneter Form auf beabsichtigte Änderungen der mit der Effekte verbundenen Rechte aufmerksam, damit die Anleger ihre Rechte wahrnehmen können Der Emittent muss der Zulassungsstelle sämtliche Auskünfte erteilen, welche im Hinblick auf den Anlegerschutz und einen ordnungsgemässen Ablauf des Marktes erforderlich sind Die Zulassungsstelle kann den Emittenten auffordern, bestimmte Informationen bekanntzumachen. Kommt der Emittent dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten selbst die Publikation dieser Informationen vornehmen Für die Dauer der Kotierung sind die Anforderungen an den Emittenten gemäss Art. 3, die Anforderungen an die Effekte gemäss Art. 4 und die Voraussetzungen zur Kotierung gemäss Art. 6.6 aufrechtzuerhalten Für die Dauer der Kotierung muss der Emittent sämtlichen anwendbaren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen nachkommen. 10. Kapitalmassnahmen (Corporate Actions) Der Emittent reicht der Zulassungsstelle den Kalender von Kapitalmassnahmen, die einen Einfluss auf die Rechte der Anleger haben, spätestens zehn Tage vor dem ersten gemäss dem Kalender geplanten Schritt ein Die BX kann Anpassungen zum Kalender oder Datum einer einzelnen Kapitalmassnahme verlangen. Diese werden mit dem Emittenten abgesprochen. Seite 5 von 7
6 10.3. Jede Änderung zum Kalender, einer einzelnen Kapitalmassnahme oder deren Veröffentlichung müssen der BX umgehend gemeldet werden und mit der BX abgesprochen werden Der Emittent publiziert bei Dividenden oder dividendenähnlichen Kapitalmassnahmen mindestens Betrag, Record-Date, Ex-Date und Payment-Date. 11. Ausnahmen Die Zulassungsstelle kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Öffentlichkeit, der Börse oder der Marktteilnehmer vereinbar ist und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird. 12. Sistierung des Handels und Dekotierung Der Handel einer Effekte kann aus folgenden Gründen vorübergehend sistiert werden: a) auf Antrag des Emittenten b) auf Antrag einer Behörde; c) bei der Verletzung wichtiger Informationspflichten des Emittenten; d) im Rahmen eines Sanktionsverfahrens; e) nach Ermessen der BX, wenn kein ordentlicher Handel in dieser Effekte aufrechterhalten werden kann Nach Sistierung des Handels einer Effekte, wird der Handel erst dann wieder aufgenommen, wenn nach Ermessen der BX ein ordentlicher Handel stattfinden kann Der Emittent ist verpflichtet auch während der Sistierung die Aufrechterhaltungspflichten zu befolgen Die Kotierung einer Effekte kann aus folgenden Gründen gestrichen werden: a) auf begründetes Gesuch des Emittenten, wobei die Zulassungsstelle die Interessen des Börsenverkehrs und der Anleger und gegebenenfalls des Emittenten berücksichtigt. Ist die Dekotierung vom Emittenten auf das Jahresende bzw. auf einen bestimmten Stichtag geplant, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate und muss von den zuständigen Organen des Emittenten bestätigt werden; b) wenn die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft in Frage steht oder bereits ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet wurde, wird die Effekte spätestens dann dekotiert, wenn die Handelbarkeit nicht mehr gewährleistet ist; c) wenn die Sistierung während dreier Monate aufrechterhalten wurde, ohne dass die Gründe der damaligen Massnahme weggefallen sind; d) im Rahmen oder nach Abschluss eines Sanktionsverfahrens. 13. Sanktionen Die Zulassungsstelle ist berechtigt, Sanktionen zu ergreifen, wenn der Emittent seine Pflichten unter diesem Reglement verletzt. Es können die folgenden Sanktionen ergriffen werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bis zu CHF 500'000.-, Sistierung des Handels oder Streichung der Kotierung sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden. Seite 6 von 7
7 13.2. Gegen Sanktionsentscheide der Zulassungsstelle kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 14. Rechtsmittel: Beschwerdeinstanz Wer mit einem Entscheid der Zulassungsstelle betreffend Kotierung und Streichung der Kotierung nicht einverstanden ist, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz der BX innert dreissig Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde führen. 15. Gebühren Die BX erhebt für die Kotierung von KKA und ETF und der Aufrechterhaltung der Kotierung Gebühren. Sie regelt die Einzelheiten in einer segmentspezifischen Preisliste. 16. Schlussbestimmungen Dieses Reglement wurde vom Verwaltungsrat am und von der FINMA am genehmigt und tritt am in Kraft. Seite 7 von 7
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