34 f GewO - Regeln für Finanzanlagenvermittler

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1 MERKBLATT 34 f GewO - Regeln für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel Tel.: Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Postanschrift: Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Postfach Emden Büroanschrift: Ringstraße Emden Tel Fax info@emden.ihk.de Internet: 1

2 Seit dem 1. Januar 2013 gelten neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Die Erlaubnis nach 34c Abs. 1 Nr. 2 und 3 GewO wurde durch die Erlaubnis gemäß 34f GewO ersetzt. Ergänzt wird der neue Erlaubnistatbestand durch die auf 34g GewO gestützte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Der Gesetzgeber will durch die neuen Regelungen den sogenannten grauen Kapitalmarkt besser regulieren und den Anlegerschutz durch höhere Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen stärken. Mit Wirkung zum 22. Juli 2013 hat der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung europäischer Richtlinien die ersten gesetzlichen Änderungen beschlossen. Zuletzt wurde 34f GewO mit Wirkung zum 19. Juli 2014 durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes. I. Erlaubnis und Registrierung nach 34 f GewO Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern sind seit Anfang 2013 für die Erlaubniserteilung für Finanzanlagenvermittler sowie deren Registrierung im Vermittlerregister zuständig. Die vormals zum Teil im 34c GewO geregelten Tätigkeiten des Finanzanlagenvermittlers erhalten mit dem 34f GewO eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung. 1. Geltungsbereich des neuen 34 f GewO Der Erlaubnis nach 34f GewO bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des KWG gewerbsmäßig zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen, Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen, sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbringen will. Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 VermAnlG sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen (darunter fallen z.b. auch öffentlich angebotene Anteile an einer Genossenschaft (z.b. Investitionen in Windparks)). Die Beantragung der Erlaubnis kann auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen beschränkt werden. Sie kann (auch nachträglich) von der zuständigen Erlaubnisbehörde inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit bzw. der Anleger erforderlich ist. Wird daneben auch zu Wertpapieren beraten, ist weiterhin eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich. 2

3 2. Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht? Keiner Erlaubnis nach 34f GewO bedürfen: Kreditinstitute mit Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des 53b Abs. 1 S. 1 KWG, Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt wurde, die für den in 345 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 oder Abs. 4 S. 1 KAGB vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den 20, 21 oder 20, 22 KAGB erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 58 KAGB erteilt wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne von 51 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 oder 66 Abs. 1 KAGB, Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungs-/Anlageberatungstätigkeiten mit Erlaubnis nach 32 Abs. 1 des KWG oder für die eine Erlaubnis nach 64e Abs. 2, 64i Abs. 1, 64m oder 64n des KWG als erteilt gilt, vertraglich an Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen gebundene Vermittler im Sinne des 2 Abs. 10 S. 1 KWG (die Haftung wird von einem sog. Haftungsdach übernommen und die Vermittler werden direkt in ein Register der BaFin eingetragen). 3. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach 34 f GewO zu erfüllen? Mit der Beantragung der Erlaubnis hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er persönlich zuverlässig ist (die Zuverlässigkeit muss auch für die mit der Leitung des Betriebs oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen nachgewiesen werden), in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und über die erforderliche Sachkunde verfügt. Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie an die Sachkunde werden in der FinVermV geregelt. a) Persönliche Zuverlässigkeit Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist nachzuweisen durch eine polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Beide Zeugnisse müssen zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt (Belegart O) und sollen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. b) Geordnete Vermögensverhältnisse Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden bzw. er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht geführten Verzeichnis ( 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Hier ist durch den Antragsteller ein Auszug aus dem 3

4 Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts ( 882b ZPO) beizubringen. Ferner muss eine Auskunft des Insolvenzgerichts eingeholt werden. c) Berufshaftpflichtversicherung Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung laut gesetzlicher Vorgabe ist im Erlaubnisverfahren zu dokumentieren. Unabhängig vom Umfang der Erlaubnis betragen die vorgesehenen Mindest-Versicherungssummen Euro für jeden Versicherungsfall und Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (analog der Versicherungsvermittlerverordnung). Zu beachten ist, dass die Versicherungssummen alle fünf Jahre dem Europäischen Verbraucherpreisindex angepasst werden. Bei Personen(handels)gesellschaften muss jeder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung sein. Ist der Gewerbetreibende (Erlaubnisinhaber) in einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter tätig (Komplementär), muss sowohl der Komplementär als auch die KG im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung sein. Der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung wird durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung geführt. d) Sachkunde Wer muss die Sachkunde nachweisen? Der Nachweis der Sachkunde ist zu fordern: für natürliche Personen (Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute) bei Personenhandelsgesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter bei juristischen Personen von jedem gesetzlichen Vertreter, der die Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung ausüben will, entsprechend ihrem Antrag. Eine Delegation der Sachkunde wie bei den Versicherungsvermittlern gemäß 34d Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 GewO ist nicht möglich. Grundsatz: erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung Die Sachkunde ist im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen und wird durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen. Einzelheiten werden in der FinVermV geregelt. Der Prüfling kann bei jeder IHK die Sachkundeprüfung ablegen, soweit diese die Prüfung anbietet. Wie bereits bei den Versicherungsvermittlern kooperiert die IHK für Ostfriesland und Papenburg mit der HK Bremen. Der nächstgelegene Prüfungsort für Interessenten aus dem Kammerbezirk ist somit Bremen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling kann sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen. Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen Nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung sind einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen, vgl. 4 FinVermV: o Abschlusszeugnis als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK) 4

5 als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder als Investmentfondskaufmann oder -frau; o Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, wenn jeweils zusätzlich eine mindestens 1-jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt. o Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung. o Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird. Die Berufserfahrung wird in der Regel nachgewiesen durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, mindestens für die erforderliche Zeit in der Anlageberatung bzw. -vermittlung tätig gewesen zu sein. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber zu unterzeichnen. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Vergleichbarkeit überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht. Gibt es eine Alte Hasen-Regelung? Die Übergangsfrist für die Alte-Hasen-Regelung ist am 1. Juli 2013 abgelaufen. Es besteht keine Möglichkeit mehr, seine Sachkunde über die Alte-Hasen-Regelung nachzuweisen. 4. Eintragung in ein öffentliches Register, 11a GewO, 34f Abs. 5 GewO, FinVermV Erlaubnisinhaber müssen sich unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in ein öffentliches Register eingetragen lassen. Nach Eintragung erhält er eine Eintragungsbestätigung mit der Registernummer. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, Änderungen der im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Register werden folgende Angaben gespeichert, vgl. 6 FinVermV: der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist das Geburtsdatum die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 GewO besitzt, der Umfang der Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 der GewO, Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie Registerstelle, betriebliche Anschrift, 5

6 Registernummer Familien- und Vorname sowie das Geburtsdatum der von dem Erlaubnisinhaber beschäftigten Personen, die unmittelbar mit der Finanzanlagenvermittlung mitwirken. 5. Keine Abschlussvermittlung mehr möglich Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes wird die Bereichsausnahme in 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG geändert. Die Abschlussvermittlung im Sinne des 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG fällt künftig nicht mehr in die Bereichsausnahme. Finanzanlagenvermittler benötigen für die Abschlussvermittlung im Sinne von 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG seit dem 19. Juli 2014 eine Erlaubnis nach 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO reicht für diese Tätigkeit nicht mehr. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Anlagevermittlung bedeutet, dass der Vermittler eine Willenserklärung des Anlegers an den Veräußerer weiterleitet. Abschlussvermittlung liegt dagegen dann vor, wenn der Gewerbetreibende in offener Stellvertretung des Anlegers eine eigene Willenserklärung abgibt, soweit sich diese auf Finanzanlagen bezieht (Handeln im fremden Namen auf fremde Rechnung). II. Weitere Pflichten des Gewerbetreibenden 1. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten a) Statusbezogene Erstinformation lt. FinVermV: Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen. Hierunter fallen: sein Familien- und Vorname, die Firma sowie die Personenhandelsgesellschaft, in denen er als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist; betriebliche Anschrift sowie weitere Kontaktdaten, wie Telefonnummer und - Adresse oder Faxnummer; ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach 34 f GewO im Register eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt; die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie die Anschrift der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde sowie die Registernummer. Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach 34d Absatz 1 oder 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind. b) Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten, vgl. 13 FinVermV Dem Anleger müssen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden. Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und 6

7 sonstige Zuwendungen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen von Dritten erhält, offen legen. c) Produktinformationsblatt, vgl. 15 FinVermV Im Falle einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor Geschäftsabschluss ein kurzes, leicht verständliches Informationsblatt mit wesentlichen Anlegerinformationen über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, zur Verfügung zu stellen. d) Anfertigen eines Beratungsprotokolls Der Gewerbetreibende muss über jede Anlageberatung unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäftes ein Beratungsprotokoll schriftlich anfertigen und unterschreiben sowie ein Produktinformationsblatt aushändigen. Eine Abschrift ist dem Anleger auszuhändigen, vgl. 18 FinVermV. e) Einholen von Informationen über den Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen, vgl. 16 FinVermV Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlagevermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln. 2. Pflichten des Gewerbetreibenden bei Angestellten Die Beschäftigten des Gewerbetreibenden müssen gleichen Pflichten erfüllen wie der Gewerbetreibende selber im Hinblick auf Information, Dokumentation und Beratung des Anlegers, vgl. 19 Fin VermV. 3. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Der Gewerbetreibende hat übersichtlich Unterlagen und Belege zum Namen, Firma und Anschrift des Anlegers sowie über die Einhaltung der Pflichten aufzuzeichnen und fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte Vorgang zu dem jeweiligen Auftrag angefallen ist. 4. Anzeigepflicht der jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person, vgl. 21 FinVermV Der Gewerbetreibende hat der Erlaubnisbehörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und -ortes, der Staatsangehörigkeit sowie deren Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Bei juristischen Personen, wie einer GmbH, ist dies die zur Vertretung berufene Person (zum Beispiel der bestellte Geschäftsführer). 5. Erstellung von Prüfberichten, vgl. 24 FinVermV Gewerbetreibende müssen die Einhaltung der sich aus den 12 bis 23 FinVermV ergebenden Pflichten auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfbericht bis zum des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung wurde aus der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung übernommen. Geeignete Prüfer sind nach 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und 7

8 Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände. Mit der Prüfung können nach 24 Abs. 4 FinVermV auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen u.a. Steuerberater und im Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisierte Rechtsanwälte. 6. Beachtung des Annahmeverbotes von Geldern und Anteilen von Anlegern Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenvermittlung nach 34f Abs. 1 S. 1 der GewO Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen. 7. Ordnungswidrigkeiten Der Verstoß gegen Pflichten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. III. Regelungen für Mitarbeiter Pflichten der Erlaubnisinhaber in Bezug auf Beschäftigte, die unmittelbar an der Beratung und/oder Vermittlung mitwirken: Gewerbetreibende nach 34f Abs. 1 GewO dürfen direkt bei der Beratung und/oder Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und/oder Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies bedeutet, dass auch die Beschäftigten sachkundig sein (und ggf. eine Sachkundeprüfung ablegen) müssen, sofern sie unmittelbar bei der Beratung und/oder Vermittlung mitwirken. In diesem Zusammenhang ist auch 4 FinVermV (Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen) zu beachten. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner: Karen Genßler Telefon: Fax: , karen.genssler@emden.ihk.de Simon Alex Telefon: Fax: , simon.alex@emden.ihk.de 8

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