Im Namen des Volkes. Teilurteil
|
|
- Theresa Baumann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verkündet am: 11. Januar 2012, Geschäfts-Nr.: /10 Im Namen des Volkes Teilurteil In dem Rechtsstreit xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Klägerin und Widerbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx g e g e n xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Beklagter und Widerkläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Streitverkündete, hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxxxxxx als Einzelrichter für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2010 zu zahlen. Die Widerklage, gerichtet auf die Verurteilung der Klägerin in Höhe von ,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.!
2 2 Tatbestand Die Klägerin, Mehrfachagentin im Sinne der 84 ff., 92 HGB verlangt von dem Beklagten als Unterhandelsvertreter Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse, die Zahlung von Kosten für die Lieferung sogenannter Internetleads und die in diesem Zusammenhang von dem Beklagten in Anspruch genommenen Dienstleistungen einer Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 21. September/20. November 2007 einen Finanzdienstleistungsvermittlervertrag (Anlage K 1 = Bl. 43 ff. d. A.), etwa 10 Monate später am 10. September 2008 einen Zusatzvertrag über Internetleads (Anlage K 2 = BL 58 ff. d. A.). Nach diesem als Zusatzvertrag zum Finanzdienstleistungsvermittlervertrag bezeichneten Vertrag stellt die Klägerin den Beklagten im Rahmen der mit Adresshändlern bestehenden Verträge nach freiem Ermessen im Bereich der privaten und gewerblichen Versicherungen Datensätze von Kundeninteressenten entgeltlich zur Verfügung. Gemäß Ziffer 5 a dieses Vertrages verpflichtet sich der Beklagte, pro Kalendermonat Datensätze maximal in Höhe des Betrages von 2.500,00 abzunehmen, gemäß Ziffer 7 a ist der Vertrag in einer Frist von einem Monat zum Quartalsende kündbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 2 (= Bl. 58 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin selbst ist kein Leadsanbieter, sondern kauft die Datensätze bei diversen Leadsanbietern, mit denen sie entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Zur Abwicklung der Leadslieferungen bedient sie sich dabei den Dienstleistungen der Firma xxxxxxxxxxxx. Dieses Unternehmen lieferte im Auftrag der Klägerin die Leads an den Beklagten. Der Beklagte ließ sich eine Vielzahl von Leads liefern und zahlte dafür an die Klägerin ,37. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 4 (= Bl d. A.) verwiesen. Weiter haben die Parteien in Ziffer 3 b des Zusatzvertrages (= Bl. 59 d. A.) vereinbart, dass der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und einem Callcenter die Möglichkeit hatte, die Bearbeitung der Reklamationen und die Terminierung der vom Beklagten vorgegebenen Termine mit der Interessenten über das Callcenter erledigen zu lassen. Die Kosten des Callcenters pro bearbeiteten Datensatz belaufen sich auf 15,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Regelung wird auf Bl. 59 der Gerichtsakten Bezug genommen.
3 3 Das Callcenter, die Firma xxxxxxxxxxxx, berechnete aufgrund dessen, dass der Beklagte sich der Hilfe dieses Callcenters bediente, insgesamt 1.552,96 (Bl. 40 d. A.). Der Beklagte kündigte unter dem 25. Februar 2010 den Finanzdienstleistungsvermittlervertrag. Die Klägerin forderte den Beklagten erfolglos mit Schreiben vom 2. März 2010 auf, den zu seinen Lasten bestehenden Saldo unter Fristsetzung zum 16. März 2010 auszugleichen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die im Einzelnen auf Seite 6-8 der Klagschrift aufgeführten Verträge provisionsmäßig nicht ins Verdienen gebracht. Daraus resultiere ein Anspruch in Höhe von 7.940,57. Soweit erforderlich, habe der Beklagte auch bei den einzelnen Verträgen die Stornogefahrmittlungen erhalten. Diese seien im Wesentlichen über das "Oxxx-System" erfolgt. Auf dieses EDV-System habe der Beklagte auch Zugriff gehabt. Darüber hinaus habe der Beklagte eine Provisionsvorschusszahlung auf zu erwartende Geschäfte in Höhe von 2.000,00 erhalten. Insoweit legt die Klägerin entsprechende Buchungsbelege vor {Anlage K 24 = Bl. 306 f.d.a.j. Aus dem Zusatzvertrag über die Internetleads stünden der Klägerin ein Betrag in Höhe von ,29 zu. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf die Rechnungen Anlage K 3 = Bl. 62 ff. d. A., und bezieht sich auf die Übersicht auf Seite 10 f. der Klagschrift. Überdies schulde der Beklagte einen Betrag von 1.552,96, weil er das Callcenter in Anspruch genommen habe. Die Klägerin habe diesen Betrag auch an die Firma xxxxxxxxxxxx gezahlt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte,
4 4 1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger ,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise Die Klägerin dazu zu verurteilen, dem Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge, bei welchen in diesem Zeitraum Abschluss, Bestandpflege, Dynamik und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält: 1) Name des Versicherungsnehmers 2) Versicherungsscheinnummer 3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen) 4) Jahresprämie 5) Versicherungsbeginn 6) Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages 7) Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie 8) Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage und die Hilfswiderklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin lege ihre Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionen aus konkreten Geschäften nicht hinreichend dar. Es sei auch nicht bei allen Versicherungsverträgen eine ordnungsgemäße Stornogefahrmitteilung ergangen. Den allgemeinen Provisionsvorschuss in Höhe von 2.000,00 habe der Beklagte nicht erhalten. Der Vertrag über die Interleads sei unwirksam. Überdies seien die von der Klägerin gelieferten Interleads minderwertig und mangelhaft gewesen. Er habe mehrfach die
5 5 Mangelhaftigkeit der Leads über seine Führungskräfte B. und S. gerügt. Außerdem sei die gesamte Bearbeitung und Speicherung der Leads über einen von der Twenty-1st gestellten Server bzw. über das Intranet abgewickelt worden. Alle Daten über die Lieferung der Leads usw. seien seit dem ersten Quartal 2010 nicht mehr zugänglich gemacht worden. Der Beklagte habe für die Klägerin im hauseigenen Büro gearbeitet. Es werde bestritten, dass die Klägerin die Rechnungen über die xxxxxxxxxxx gezahlt habe. Nach Auffassung des Beklagten sei die Klägerin hinsichtlich dieser Ansprüche nicht klagebefugt. Mit der Widerklage und der Hilfswiderklage hat es folgende Bewandtnis: Hinsichtlich der Widerklage behauptet der Beklagte unwidersprochen, Internetleads von der Klägerin in großem Umfang bezogen zu haben, für die er ,37 gezahlt hat. Mit Erklärung in diesem Prozess vom 12. Dezember 2010 trat der Beklagte von dem Vertrag betreffend die Internetleads zurück, weil nach seiner Behauptung diese mangelhaft seien. Hinsichtlich der Hilfswiderklage (Buchauszug) hat die Klägerin im Termin vom 30. November 2011 einen Buchauszug überreicht, der Beklagte hat daraufhin im Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 (Bl. 370 d. A.) den Hilfswiderklagantrag für erledig erklärt, die Klägerin seinerseits hat sich dazu nicht erklärt. Im Termin vom 30. November 2011 beruft sich die Klägerin auf Erfüllung. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des prozessleitend geladenen Zeugen Wintz. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. November 2011 (Bl d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die - unbedingt erhobene - Widerklage ist unbegründet. Hinsichtlich der im Rahmen einer Stufenklage ( 254 ZPO) erhobenen Hilfswiderklage ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, so dass ein Teilurteil gemäß 301 ergehen konnte.
6 6 I. Zur Klage: 1. Rückzahlungsansprüche auf Provisionsvorschüsse für konkrete Geschäfte in Höhe von 7.940,57. Der Klägerin steht aus 87, 87 a Abs. 2 HGB i. V. m. 812 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Provisionen in ausgeurteilter Höhe zu. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten trägt die Klägerin substantiiert zu ihren Rückzahlungsansprüchen vor. Erforderlich ist, dass die Klägerin zu jedem einzelnen von dem Beklagten vermittelten Vertrag, bei der sie das "Nichtverdienen" der Provision behauptet, vorträgt, welche Provision sie dem Beklagten dafür gutgeschrieben hat, wann, wie und wodurch der von dem Beklagten vermittelte Versicherungsvertrag notleidend geworden ist und ob und in welchem Umfang sich das auf die dem Beklagten zustehende Provision auswirkt und - gegebenenfalls - in welchem Umfang der Beklagte überzahlt ist. Darüber hinaus musste die Klägerin auch darlegen, dass in jedem einzelnen Stornierungsfall ihrem (Unter-)Handelsvertreter während der Dauer des Vertragsverhältnisses Gelegenheit gegeben worden ist, die notleidend gewordenen Verträge nachzuarbeiten. Der Vortrag auf Seite 6-9 der Klagschrift (= Bl d. A.) ist ausreichend, da hinreichend substantiiert. Sämtliche erforderlichen Angaben sind daraus unschwer zu entnehmen, im Übrigen auch die Haftzeit in Monaten, was der Beklagte zu Unrecht beanstandet. Hinzukommt der ergänzende Vortrag der Klägerin (Bl. 150 ff. d. A.). Wenn der Beklagte insoweit Einzelheiten bestreiten will, muss er dies tun und zwar ebenso substantiiert, wie das die Klägerin getan hat. Das tut er aber nicht, ausgenommen allerdings die Frage der Stornomitteilung. b) Hinsichtlich der Stornomittelungen gilt Folgendes:
7 7 Entgegen der Auffassung der Klägerin war diese (ihrerseits auch Handelsvertretern) zur Nachbearbeitung verpflichtet. Dies gilt auch im mehrstufigen Vertretungsverhältnis (Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 34. Aufl., 87 a, Rz. 27; OLG Köln, VersR. 2006, 71 f.). Soweit die Klägerin daher vorträgt, sie habe von dem jeweiligen Vertragspartner, also den Versicherungen, nicht rechtzeitig Mitteilung hinsichtlich der notleidenden Verträge bekommen, kann sie dies nicht entlasten. Sie hat durch entsprechende vertragliche Gestaltung dafür zu sorgen, dass sie diese Erklärung von ihrem Prinzipal rechtzeitig erhält. Wenn sie dies unterlassen hat, stellt dies ein Verschulden dar. Pflichtverletzungen des Prinzipals muss sie sich nach 278 BGB zurechnen lassen (OLG Köln a.a.o.). Der Prinzipal seinerseits wird bereits durch die Absendung der Stornogefahrmitteilung entlastet (BGH VersR. 2011, 345 ff.). Entsprechendes gilt im Unterhaltsvertreterverhältnis hier für die Klägerin. In den Fällen des Widerrufs eines Versicherungsvertrages gemäß 8 VVG und in den Fällen bloßer Rabattierung bedarf es keiner Stornogefahrmitteilungen. Dasselbe gilt selbstverständlich bei den Verträgen, die der Beklagte als Versicherungsnehmer selbst geschlossen hat. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze waren zwischen den Parteien daher nur noch die Verträge xxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxx, von xxxxxxxxx und xxxxxxxx streitig. Die Klägerin hat bewiesen, dass sie auch bei diesen Verträgen die Stornogefahrmitteilungen ordnungsgemäß "abgesandt" hat, was genügt. Der Zeuge hat bekundet, dass die Stornomitteilungen in das sogenannte Oxxx-System eingestellt wurden, mit Ausnahme der Verträge von xxxxxxx und xxxxxxxxx. Die Störfallmitteilungen würden dann automatisch erfolgen. Er, der Zeuge xxxxx, angestellt bei der xxxxxxxxx - erhalte die Störfallmitteilungen. Diese würden in der Regel als Daten übermittelt. Die xxx Vermögensberatung stelle sie dann in das System ein und diese Daten gelangten dann automatisch in die Systeme der Außendienstmitarbeiter, also auch in das System des Beklagten. Anhand der Daten habe er festgestellt, dass der Beklagte mit Ausnahme der zwei vorgenannten Verträge die Daten über den Störfall erhalten habe. Der Beklagte habe auch in der relevanten Zeit Zugriff auf das System gehabt. Beim Vertrag xxxxxxx habe es nach drei Monaten eine Vertragsänderung bei der Versicherung gegeben, weil dieser den Tarif gewechselt habe. Das habe zu der Provisionsbelastung bei Herrn xxxxxxxxx geführt. Im Fall von xxxxxxx habe Herr xxxxxxx selbst eine Provisionsumbuchung beantragt, und zwar schriftlich.
8 8 Damit steht fest, dass mit Ausnahme des Vertrages xxxxx die Klägerin ordnungsgemäße Stornomitteilungen erteilt hat. Der Beklagte hatte Zugriff auf das System, hatte daher auch rechtzeitig die Möglichkeit, seinerseits die Verträge nachzubearbeiten. Im Fall von xxxxxx hat er dies sogar schriftlich beantragt. Das Gericht hat keinen Anlass an den Bekundungen des Zeugen xxxxxx zu zweifeln. Der Zeuge hatte sich gründlich auf seine Aussage vorbereitet, hatte noch konkrete Erinnerungen an die einzelnen Fälle und hat auch detailliert zu den beiden Ausnahmefällen xxxxxx und von xxxxxxx berichtet. Bei der Befragung des Beklagten im Termin hingegen ergab sich, dass das Bestreiten des Beklagten bezüglich der Stornomitteilung letztlich ins Blaue hinein erfolgt. Er bestreitet nicht, viele Stornomitteilungen bekommen zu haben. Einzelheiten der Verträge erinnerte er allerdings nicht. Der Fall von xxxxxx zeigt allerdings, dass der Beklagte teilweise vorsätzlich falsch vorträgt. Dass der Beklagte nämlich vergessen hat, dass er selbst die Provisionsumbuchung schriftlich beantragt hat, ist nicht plausibel. Für den Vertrag xxxxxx gilt, dass es sich um eine Vertragsänderung aufgrund eines Tarifwechsels handelte, wie der Zeuge ebenfalls glaubhaft bekundet hat, insoweit war eine Stornogefahrmitteilung nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Mithin steht der Klägerin dieser Anspruch in voller Höhe zu. 2. Provisionsvorschusszahlung auf zu erwartendes Geschäft in Höhe von 2.000,00 : Auch dieser Anspruch steht der Klägerin aus 87, 87 a Abs. 2 HGB i. V. m. 812 BGB zu. Aus 87 a Abs. 2 HGB folgt, dass der Handelsvertreter diejenigen Provisionsvorschüsse, die er erhalten hat, denen er aber keine provisionspflichtigen Vertragsabschlüsse gegenüber stellen kann, an den Prinzipal zurückerstatten muss. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Handelsvertreter und Unterhandelsvertreter (s. o.). Diese Rechtsfolge, die im Gesetz ausdrücklich nur für solche Provisionsvorschüsse angeordnet ist, die einzelnen Vertragsabschlüssen, von denen noch nicht feststeht, ob sie Bestand haben werden, zugeordnet sind, gilt über 812 BGB auch für solche Provisionsvorschüsse, die dem Handelsvertreter pauschal vorab ohne Anknüpfung an konkrete Vertragschancen gewährt werden (OLG Celle 11 U 344/01, Urteil vom 27. Juni 2002, zitiert nach juris, dort Rz. 17).
9 9 So liegt es unstreitig auch hier. Soweit der Beklagte behauptet, er habe den Betrag von 2.000,00, nach Vortrag der Klägerin gezahlt in zwei Raten ä 1.000,00, nicht erhalten, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Die Klägerin hat die Zahlung durch Vorlage eines Auszuges einer Bankliste (Anlage K 24 = Bl. 303 f. d. A.) nachgewiesen. Aus dieser sind auch die jeweilige Höhe der Beträge sowie die Überweisungszeitpunkte unschwer zu entnehmen. Angesichts dessen genügt das allgemeine Bestreiten des Beklagten nicht, vielmehr hat der Beklagte nunmehr substantiiert vorzutragen, weswegen er die beiden Zahlungen nicht erhalten haben will. 3. Lieferung von Internetleads: Der Klägerin steht ein Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von ,29 zu. a) Dass in diesem Umfang geliefert wurde und die Klagforderung dem im Zusatzvertrag vereinbarten Preisen entspricht, ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Der Zusatzvertrag betreffend die Internetleads ist nicht unwirksam. aa) Nach 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auch unter Berücksichtigung der Argumentation des OLG Celle in dem Beschluss vom 30. August 2011 hält das Gericht daran fest, dass ein Verstoß gegen 86 a Abs. 1 HGB, der gemäß 86 a Abs. 3 HGB zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führen würde, nicht vorliegt. Unstreitig ist die Klägerin nicht bereits im Besitz der Kundenlisten gewesen, sondern hat sich die Kundenadressen ihrerseits von Drittunternehmen beschafft. Nach bisher einhelliger Auffassung der Kommentarliteratur bezieht sich aber die Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter Kundenlisten zur Verfügung zu stellen, nur darauf, dass dem Unternehmen bereits Kundenlisten vorliegen (Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 34. Aufl., 86 a Rn. 5; Löwisch in Ebenroth u. a., HGB, 2. Aufl., 86 a Rz. 16; Roth in Koller/Roth u. a., 7. Aufl. 86 a), Rz. 2). Es ist aber nicht Sache des Unternehmers, die Geschäfte, weswegen er den Handelsvertreter einschaltet, selbst zu besorgen, hier nämlich die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Es ist die Hauptleistungspflicht des Beklagten gegenüber der
10 10 Klägerin, Interessenten für Versicherungsverträge zu ermitteln und entsprechende Versicherungsverträge zu vermitteln. Es ist nicht Sache des Unternehmers bzw. hier des (Haupt-)Handelsvertreters, diese Arbeit auf eigene Kosten zu erledigen und damit dem (Unter-)Handelsvertreter entsprechende Provisionen zu beschaffen. Vorliegend würde dies im Übrigen bedeuten, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten Adressen zu einem Gesamtpreis von ,66 (22.665,29 zuzüglich der Widerklagforderung) zur Verfügung zu stellen, wobei dies hier im konkreten derart gehandhabt wurde, dass Kosten in dieser Höhe allein durch den Abruf entsprechender Internetleads durch den Beklagten entstanden sind. Auch wenn 86 a Abs. 1 HGB weit auszulegen ist (OLG Celle, 11 U 50/09, Urteil vom 12. Dezember 2009) fallen nach Auffassung des Gerichts sogenannte Leads nicht unter 86 a Abs. 1 HGB. bb) Der Zusatzvertrag ist auch nicht sittenwidrig, 138 BGB. Zwar ist entgegen der Auffassung der Klägerin aus 5 a des Zusatzvertrages sehr wohl eine Abnahmeverpflichtung des Beklagten zu entnehmen, der verpflichtet war, Datensätze bis zu einem Preis von maximal 2.500,00 monatlich entgegenzunehmen. Hier aber eine Knebelung anzunehmen, ist abwegig, weil die Abnahmeverpflichtung nur nach oben begrenzt ist (maximal 2.500,00 ), der Kläger also durchaus die Möglichkeit hatte, nur eine Adresse abzurufen, die dann nur einen monatlichen Minimalbetrag von allenfalls 100,00 ausgemacht hätte. Der Beklagte konnte auch gemäß 7 a des Vertrages kurzfristig, nämlich innerhalb einer Frist von einem Monat zum Quartalsende kündigen. Schließlich bestand auch kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang des Abschlusses des Zusatzvertrages mit dem Abschluss des Unterhandelsvertretervertrages. Zwischen den beiden Verträgen liegen 10 Monate, so dass bereits daraus ersichtlich ist, dass es nicht etwa Voraussetzung war, den Vertrag über die Lieferung von Leads zu unterschreiben, um einen Unterhandelsvertretervertrag zu erhalten. cc) Der Vertrag ist auch nicht im Hinblick auf 307 BGB unwirksam. Zum einen könnte sich eine Unwirksamkeit aus der Abnahmeverpflichtung aus 5 a des Vertrages ergeben (OLG Celle a.a.o., Seite 3 unten). Dies ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht der Fall. Die Beklagte beruft sich auf eine Entscheidung des LG
11 11 Potsdam, das sich ihrerseits auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 1997, 99 ff.) bezieht. Das Landgericht Potsdam geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, "bis zu einem bestimmten Betrag" Adressen entgegenzunehmen. In welchem Umfang diese Verpflichtung besteht, legt das LG Potsdam nicht dar. Bei dem hier im Streit stehenden Vertrag jedenfalls besteht keine Verpflichtung des Beklagten, Datensätze in bestimmten Umfang abzufragen, so dass sich die Abnahmeverpflichtung nur auf den Abruf einer Adresse bezieht. Weshalb bei einer derart geringen finanziellen Belastung der Beklagte gemäß 307 Abs. 1 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Auch der Umstand, dass in Ziffer 3 a des Vertrages die Reklamationsmöglichkeiten des Beklagten in erheblichem Maße eingeschränkt wurden, führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Beklagten. Der Sache nach werden die Rechte des Beklagten in Ziffer 3 a) auf die Nacherfüllung beschränkt. Dies führt aber bei dem Beklagten, der Kaufmann ist und sich auch als solcher behandeln lassen muss, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, denn er hat ausweislich Ziffer 7 a die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu kündigen. Auch die "Strafgebühr" führt nicht zu einer Unwirksamkeit gemäß 307 BGB. Von dem Beklagten ist nicht behauptet, dass gegen ihn Strafgebühren verhängt worden sind. Im Übrigen würde die Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung nicht zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages, sondern nur zur Unwirksamkeit dieser Klausel führen. c) Schließlich ist der Kläger auch nicht mit Erklärung vom 12. Dezember 2010 wirksam vom Vertrag gemäß 651, 434, 437, 323 BGB zurückgetreten. Der im Prozess erklärte Rücktritt (Bl. 105 d. A.) scheitert bereits daran, dass der Beklagte entgegen 323 Abs. 1 BGB der Klägerin nicht eine Frist gesetzt hat, ordnungsgemäß zu erfüllen. Soweit der Beklagte sich auf 323 Abs. 2 Ziff. 3 BGB beruft, geht dies fehl. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Der Beklagte musste und war als Kaufmann auch in der Lage, konkret Mängel an einzelnen Adressen zu rügen. Der Umstand angeblicher Mangelhaftigkeit eines gelieferten Gegenstandes ist selbst bei Verbrauchern kein Grund, von der Fristsetzung gemäß 323 Abs. 1 BGB abzusehen.
12 12 Darüber hinaus ist die Behauptung des Beklagten, die Leads seien mangelhaft gewesen, ohne Substanz. Darauf hat die Kammer mehrfach hingewiesen. Die erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung ( 437 Nr. 1 BGB) muss sich auf den jeweiligen konkreten Mangel beziehen (Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 71. Aufl., 437 Rz. 24). Das tut er allerdings eindeutig nicht. Soweit der Beklagte vorträgt, er könne dies nicht, ist dies abwegig. Der Beklagte hat über Monate hinweg, ohne von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, Leads bezogen, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass er durchaus aus diesem Adressenmaterial Verträge vermittelt hat. Seine ins Blaue hinein gemachten Behauptungen, die Interessenten seien von vorne herein tatsächlich eben nicht interessiert gewesen, hätte der Beklagte auch ohne Weiteres durch Beschreibung der Kontaktaufnahme zu den einzelnen Interessenten darlegen können und müssen. Schließlich ist auch die Behauptung, die Internetleads seien überteuert, irrelevant. Es ist Sache des Beklagten, zu entscheiden, ob ihm derartige Adressen zu teuer sind oder nicht. Die Höhe des Kaufpreises unterliegt der Disposition der Parteien. Wenn der Beklagte meint, die von der Klägerin berechneten Beträge seien im Verhältnis zu anderen Anbietern zu hoch, mag dies sein, dann hätte er sich von anderen Anbietern die Adressen beschaffen müssen. Zum Vertragsschluss mit der Klägerin war er nicht verpflichtet. 4. Erstattung der Kosten der Firma xxxxxxx in Höhe von 1.552,96. Auch dieser Anspruch der Klägerin ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin diesen Betrag zu zahlen, wie sich aus Ziffer 3 b des Zusatzvertrages ergibt. Da sich der Beklagte verpflichtet hat, gemäß Ziffer 3 b die Kosten, die der Klägerin von dem Drittunternehmen in Rechnung gestellt werden, an die Klägerin zu zahlen, geht auch sein Einwand, die Klägerin sei nicht klagebefugt fehl. Ob die Klägerin an die Drittfirma gezahlt hat, ist unerheblich. Dass der Beklagte die Dienste bei dem Subunternehmen in Anspruch genommen hat, nimmt er nicht substantiiert in Abrede. Zur Widerklage:
13 13 1. Die unbedingt erhobene Widerklage auf Zahlung von ,37 ist unbegründet. Der Kläger ist nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten und der Vertrag ist auch nicht unwirksam, wie bereits dargelegt wird. Ein Rückzahlungsanspruch aus 812 BGB oder nach der Vorschriften über den Rücktritt scheidet daher aus. 2. Über die hilfsweise Widerklage (Erteilung eines Buchauszuges) kann derzeit nicht entschieden werden. Der Beklagte hat diesen Antrag im Termin zwar gestellt, die Klägerin hat sich auf Erfüllung berufen. Entscheidungsreif ist dieser Antrag aber nicht, denn der Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Erledigung erklärt, die Klägerseite aber nicht. Der dann korrekte Antrag des Beklagten dahin, dass festgestellt wird, dass insoweit die Hauptsache erledigt ist, ist aber in mündlicher Verhandlung nicht gestellt worden. Schließlich versteht die Kammer den Vortrag des Beklagten auch dahin, dass er nach Erteilung des Buchauszuges einen Zahlungsantrag stellen will. Dies hat er zwar nicht ausdrücklich beantragt, allerdings ergibt sich dieses aus seinen mittlerweile zurückgenommenen Erklärungen zur Aufrechnung bzw. Hilfsaufrechnung. Mithin ist der Hilfswiderklageantrag zurzeit insgesamt nicht entscheidungsreif. II. Soweit im Laufe des Verfahrens der Beklagte Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung erklärt hat, hat er diese nach Auffassung der Kammer zurückgenommen. Im Übrigen werden sämtliche zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht erheblich gewesen, da sie unsubstantiiert sind, zum Großteil nicht einmal beziffert, soweit beziffert nicht ansatzweise nachvollziehbar sind.
14 14 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO; d Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorbehalten.
AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen
300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
Mehrxxx xxxx, Beklagter y GmbH, Streitverkündete
1 Landgericht Darmstadt, Aktenzeichen: 8 O 336/10 Verkündet am 13.10.2011 In dem Rechtsstreit XXXX GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer der GmbH, Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. xxx gegen xxx
MehrUrteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrLANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-
9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
MehrAusfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen
.... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt
MehrAmtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes
Ausfertigung Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 208 C 1008/03 verkündet am: 10.10.2003 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Dürken Abb An der Straßenbahn
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
Mehr³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2
Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrGeschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008 Toch, Justizsekretär In dem Rechtsstreit Klägers, Beklagte, hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin
MehrLANDGERICHT LÜBECK URTEIL
10 O 348/10 Verkündet am: 18.03.2011 Böck, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDGERICHT LÜBECK URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Kläger - - Prozessbevollmächtigte:
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
MehrIrreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
MehrAusfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit
Ausfertigung 60129/11 (Geschäftsnummer) Verkündet am 14.10.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rathenower Wärmeversorgung GmbH,
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrIMNAMENDES VOLKES T]RTEIL
8 0 473t10 Verkündet am 27.04.201 Hohloch, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDGERICHT DORTMUND IMNAMENDES VOLKES T]RTEIL ''' {-tl'an?sen i I l,. r. -, i r-." '*;.':.". 1fl\ ^"\,
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:
Amtsgericht Celle www.dialerundrecht.de 15a/ 13 C 2197/03 (8) Urteil vom 20.02.2004 In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
Mehr