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Transkript

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3 Datum 16. Juni 2014 Endgültige Konditionen Emission von OMV Aktienanleihe (10) (die "Schuldverschreibungen") emittiert am 14. Juli 2014 unter dem Angebotsprogramm der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG für das öffentliche Angebot von bestimmten in Wertpapieren verbrieften Schuldverschreibungen sowie deren Zulassung an einem geregelten Markt ISIN AT0000A189U1 Ein gemäß Kapitalmarktgesetz gebilligter Basisprospekt vom 28. Mai 2014 wurde veröffentlicht und ist bei der Emittentin erhältlich. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Konditionen dar und bezieht sich auf die Emission der hierin beschriebenen Cash-or-Share Schuldverschreibungen. Die hierin verwendeten Begriffe haben die für sie in den im Basisprospekt vom 28. Mai 2014, der einen Basisprospekt gemäß der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) idgf darstellt (der "Basisprospekt") enthaltenen Emissionsbedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungen (die "Emissionsbedingungen") festgelegte Bedeutung. Dieses Dokument enthält gemäß Artikel 5.4 der Prospektrichtlinie die Endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen und ist nur mit dem Basisprospekt gemeinsam zu lesen. Der Basisprospekt und etwaige Nachträge hierzu sind am Sitz der Emittentin BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, Georg-Coch- Platz 2, 1018 Wien, kostenlos erhältlich und können dort eingesehen werden. Die Schuldverschreibungen werden institutionellen Investoren und Privatanlegern angeboten. Die im Basisprospekt festgelegten Emissionsbedingungen werden gemäß den Bestimmungen dieser Endgültigen Konditionen ergänzt. Die entsprechend ergänzten Emissionsbedingungen und die entsprechenden Bestimmungen der Endgültigen Konditionen stellen zusammen die Bedingungen dar, die auf diese Emission von Schuldverschreibungen anwendbar sind. Diese Endgültigen Konditionen stellen kein Angebot oder eine Einladung dar, Schuldverschreibungen zu verkaufen oder zu kaufen und sind auch nicht als Anlageempfehlung zu betrachten. Weder die Übergabe dieser Endgültigen Konditionen bzw. der Verkauf von Schuldverschreibungen hierunter bedeutet, dass keine Verschlechterung der Finanzlage der Emittentin oder der Emittenten der Basiswerte seit dem Datum dieser Endgültigen Konditionen eingetreten ist oder dass die hierin enthaltenen Informationen auch nach diesem Datum zutreffend sind. Diesen Endgültigen Konditionen ist am Ende eine Zusammenfassung des Basisprospekts im Sinn des Art 24 der ProspektVO angefügt.

4 Der Vertrieb dieser Endgültigen Konditionen sowie das Angebot, der Verkauf und die Lieferung von Schuldverschreibungen können in bestimmten Ländern gesetzlich beschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Endgültigen Konditionen gelangen, sind von der Emittentin aufgefordert, sich selbst über solche Beschränkungen zu unterrichten und diese zu beachten. ABSCHNITT A VERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN WÄHRUNG, GESAMTNENNBETRAG, STÜCKELUNG, ISIN ( 1) 1. (i) Emissionswährung x Euro o andere: - (ii) Währungsumrechnung 2. Gesamtnennbetrag (Nominale) oder Anzahl der Stück x entfällt o Sowohl die Konvertierung von EUR in [Emissionswährung] als auch die Konvertierung von [Emissionswährung] in EUR erfolgt - österreichische Banktage vor der jeweiligen Valuta zum Geldkurs. 1 o - EUR ,- Die Emittentin ist berechtigt, den Gesamtnennbetrag (das Nominale) oder die Anzahl der Stücke der Schuldverschreibungen jederzeit aufzustocken. 3. Stückelung o EUR 100, x EUR 1.000, o andere: - 4. ISIN AT0000A189U1 FORM, SAMMELURKUNDE ( 3) 5. (i) Form der Emission x Einmalemission o Daueremission (ii) Art der Sammelurkunde x Sammelurkunde veränderbar o Sammelurkunde nicht veränderbar ZEICHNUNG, LAUFZEIT ( 4) 6. Mindestzeichnungsvolumen o entfällt x EUR 1.000,-- 7. Zeichnungsfrist o nicht anwendbar x von 18. Juni 2014 bis 10. Juli 2014 vorbehaltlich vorzeitiger Schließung 8. Laufzeit (i) Laufzeitbeginn (Valuta) 14. Juli 2014 (ii) Laufzeitende 13. Juli Für die Konvertierung wird eine Devisenprovision gemäß Konditionenübersicht Wertpapiere der Emittentin verrechnet.

5 (iii) Geschäftstagekonvention x Folgender-Geschäftstag-Konvention o Modifizierte-Folgender-Geschäftstag- Konvention o Vorangegangener-Geschäftstag-Konvention o Floating-Rate-Konvention (iv) Art der Laufzeit x im Vorhinein festgelegte Laufzeit o - VERWAHRSTELLE, CLEARING-SYSTEM, ZAHLSTELLE ( 3, 9, 13) 9. (i) Verwahrstelle x Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, A-1010 Wien o andere Verwahrstelle: - (ii) Clearing-System (iii) Zahlstelle x Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, A-1010 Wien o Euroclear Bank S.A./N.V. (Euroclear Operator), 1. Boulevard du Roi Albert II, B-1210 Brüssel o anderes / zusätzliches Clearing-System:- o nicht anwendbar x BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft. o andere Zahlstelle: - STATUS, EMISSIONSPREIS ( 1, 3) 10. Emissionspreis / Erstausgabepreis 100% zuzüglich 1,50% Ausgabeaufschlag 11. Erstausgabekurs o entfällt x 101,50% 12. Höchstausgabekurs x entfällt o - Beim Angebot von Schuldverschreibungen wird von der Emittentin ein Emissionspreis bzw. im Fall von Daueremissionen ein Erstausgabepreis festgelegt, der von der Emittentin fortlaufend angepasst werden kann. FÄLLIGKEIT, ZAHLUNGEN ( 9) 13. Fälligkeitsfrist - VERZINSUNG ( 5) 14. Verzinsung (i) Art der Verzinsung x fixe Verzinsung o bedingte fixe Verzinsung

6 (ii) Zinsberechnungstage o - Bankarbeitstage vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode im Vorhinein o - Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen Zinsperiode im Nachhinein x Beginn der jeweiligen Zinsperiode o (iii) Verzinsungsbeginn x Laufzeitbeginn nach Punkt 8 (i) EK o Datum: - (iv) Verzinsungsende (v) Fixer Zinssatz x Laufzeitende nach Punkt 8 (ii) EK o Datum: - o Entfällt x Fixer Zinssatz: 8,10 % p.a. (vi) Zinszahlungstermine 14. Juli 2015 (vii) Erster Zinszahlungstag 14. Juli 2015 (viii) Letzter Zinszahlungstag 14. Juli 2015 (ix) Zinstagequotient (x) Zinsperiode (xi) Geschäftstagekonvention (xii) Anpassung des Zinsbetrags o Actual/Actual (ISDA) o Actual/Actual (ICMA) o Actual/365 (fixed) o Actual/360 x 30/360 o 30E/360 x jährlich o halbjährlich o vierteljährlich o monatlich o andere Konvention: [] x Folgender-Geschäftstag-Konvention o Modifizierte-Folgender-Geschäftstag- Konvention o Vorangegangener-Geschäftstag-Konvention o Floating-Rate-Konvention o entfällt o angepasst x nicht angepasst RÜCKZAHLUNG ( 6) 15. Rückzahlung (i) Feststellungstag 7. Juli 2015 Ausübungstag 11. Juli 2014 (ii) Feststellungskurs Ausübungskurs o Kurs des Basiswerts am Feststellungstag x Schlusskurs des Basiswerts am Feststellungstag o Kurs des Basiswerts am Ausübungstag x Schlusskurs des Basiswerts am Ausübungstag

7 (iii) Bezugsverhältnis bei physischer Lieferung (iv) Barriere (v) Bestimmungen zur Berechnung des Geldbetrages bei Cash-Settlement (vi) Berechnungsstelle (vii) Anzahl der Rückzahlungen (viii) Tilgungszeitpunkt o entfällt x wie in 6 Abs 1 lit b) vorgesehen o - x entfällt o - o entfällt x wie in 6 Abs 1 lit b) vorgesehen o - x BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft o andere: - einmalig x Laufzeitende wie in Punkt 8 (ii) EK angegeben. o - KÜNDIGUNG ( 11) 16. (i) Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung x ordentliche Kündigung ausgeschlossen o ordentliche Kündigung durch Wertpapierinhaber o ordentliche Kündigung durch Emittentin (ii) Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung durch die Emittentin aufgrund den Basiswert betreffender Umstände (iii) Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung durch die Emittentin bei Vorliegen einer Rechtsänderung, einer Absicherungs-Störung und/oder Gestiegenen Absicherungs-Kosten (iv) Kündigungsfrist (v) Kündigungstermin(e) (vi) Kündigungstag(e) (vii) Kündigungsbetrag je Schuldverschreibung bei Kündigung durch die Emittentin und, falls anwendbar, Methode zu deren Berechnung (viii)kündigungsbetrag je Schuldverschreibung bei Kündigung durch die Emittentin und, falls anwendbar, Methode zu deren Berechnung o Zulässig x Nicht zulässig o Zulässig x Nicht zulässig entfällt entfällt - Bankarbeitstage vor dem jeweiligen Kündigungstag o Nennbetrag x entfällt o Nennbetrag x entfällt

8 SCHULDNERERSETZUNG ( 15) 17. (i) Schuldnerersetzung x nicht anwendbar o anwendbar (ii) Liste möglicher neue Schuldner x nicht anwendbar o Liste möglicher neuer Schuldner: - BEKANNTMACHUNGEN ( 16) 18. (i) Bekanntmachungen Website der Emittentin (ii) Website für Bekanntmachungen x o - BÖRSEEINFÜHRUNG ( 17) 19. Börsenotierung o Zulassung zum Amtlichen Handel der Wiener Börse o Zulassung zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse o Einbeziehung in den Dritten Markt der Wiener Börse x keine Zulassung beantragt BASISWERT ( 2) 20. (i) Basiswert Aktie der OMV AG (ii) Beschreibung des Basiswerts ISIN Währung Schutzrechte Genehmigung wurde erteilt für (iii) Stelle, an der nähere Informationen über den Basiswert sowie dessen vergangene und zukünftige Wertentwicklung und Volatilität verfügbar sind (iv) Maßgebliche Börse (v) Feststellungsstelle Aktie der OMV AG AT EUR x nicht anwendbar o anwendbar: - x nicht anwendbar o anwendbar: - Bloomberg: OMV AV Equity Wiener Börse x BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft o andere: - ABSCHNITT B WEITERE ANGABEN

9 Angebotsverfahren x Direktvertrieb durch die Emittentin o Zusätzlicher Vertrieb durch Banken o Vertrieb durch ein Bankensyndikat Weitere Bestimmungsländer Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden Kosten der Emittentin Ratings, die für die Schuldverschreibungen im Auftrag der oder in Zusammenarbeit mit der Emittentin beim Ratingverfahren erstellt wurden, und kurze Erläuterung der Bedeutung des Ratings, sofern zuvor von der Ratingagentur veröffentlicht Land/Länder, in dem/denen das Wertpapier öffentlich angeboten wird Land/Länder, dem/denen die Billigung des betreffenden Basisprospekts mitgeteilt wurde Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, auch widerstreitender Interessen Wenn die Schuldverschreibungen gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten werden, Angabe der Tranche, die einigen dieser Märkte vorbehalten ist Name und Adresse des Finanzintermediärs oder der Finanzintermediäre, die den Prospekt in Bezug auf die begebenen Schuldverschreibungen verwenden dürfen Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist und die für die Verwendung des Prospekts relevant sind x nicht anwendbar o anwendbar: - x keine o anwendbar: - o keine x Die Vertriebspartner(in) erhält/erhalten für den Vertrieb der Wertpapiere eine einmalige Vertriebsvergütung in Höhe von maximal 1% des Kaufpreises. x nicht anwendbar o anwendbar: - o nicht anwendbar x anwendbar: Österreich x nicht anwendbar o anwendbar: - x keine o anwendbar: - x nicht anwendbar o anwendbar: - o keine Finanzintermediäre x anwendbar: Allgemeine Zustimmung gemäß Prospekt o keine Bedingungen anwendbar x anwendbar: siehe Zustimmung im Prospekt ERKLÄRUNG ÜBER DAS NICHTVORLIEGEN WESENTLICHER NACHTEILIGER VERÄNDERUNGEN Es hat in Bezug auf die Finanzlage der Emittentin oder der BAWAG P.S.K.-Gruppe seit keine wesentlichen Änderungen gegeben, und keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in Bezug auf die Finanzlage der Emittentin oder der BAWAG P.S.K.-Gruppe seit INFORMATIONEN NACH DER EMISSION Die Emittentin wird nach der Emission keine Informationen bezüglich der Basiswerte liefern, ausgenommen wie in den Bedingungen und den Endgültigen Konditionen bestimmt.

10 ANLAGE (AUSFORMULIERTE EMISSIONSBEDINGUNGEN) Emissionsbedingungen für Cash-or-Share Schuldverschreibungen (Aktienanleihen) der BAWAG P.S.K. BANK FÜR ARBEIT UND WIRTSCHAFT UND ÖSTERREICHISCHE POSTSPARKASSE AKTIENGESELLSCHAFT 1 ANGEBOT, STATUS, DEFINITIONEN 1. Angebot / Gesamtnennbetrag / Stückelung. Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, 1018 Wien, Georg-Coch-Platz 2 ("Emittentin") begibt gemäß diesen Emissionsbedingungen und den jeweils anwendbaren Endgültigen Konditionen ("EK") auf den Inhaber lautende, nicht nachrangige Wertpapiere in der in Punkt 5 (i) EK vorgesehenen Form ("Schuldverschreibungen"). Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen und/oder die Anzahl an Stücken ist in Punkt 2 EK, der Nennbetrag der einzelnen Stücke ("Nennbetrag") in Punkt 3 EK, sowie ein allfälliges Mindestzeichnungsvolumen in Punkt 6 EK festgelegt. Die ISIN der Schuldverschreibungen ist in Punkt 4 EK festgelegt. 2. Währung. Die Schuldverschreibungen werden in der in Punkt 1 (i) EK festgelegten Emissionswährung emittiert ("Emissionswährung"). Handelt es sich bei der Emissionswährung um eine Fremdwährung, richtet sich die Währungsumrechnung nach Punkt 1 (ii) EK. 3. Status. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind. 2 2 BASISWERT 1. Basiswert. Die Schuldverschreibungen beziehen sich auf die in Punkt 20 (i) EK festgelegte Aktie als Basiswert (der "Basiswert"). Der Basiswert ist in Punkt 20 (ii) EK beschrieben. 2. Weitere Informationen. Weitere Informationen zum Basiswert sowie über die vergangene und künftige Wertentwicklung und Volatilität des Basiswerts sind an der in Punkt 20 (iii) EK beschriebenen Stelle erhältlich. 3 FORM, SAMMELURKUNDE, ÜBERTRAGBARKEIT 1. Verbriefung. Die Schuldverschreibungen einer Emission werden zur Gänze in Form einer Sammelurkunde gemäß 24 lit b Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, in der jeweils gültigen Fassung, verbrieft, welche die Unterschrift unterschriftsberechtigter Personen der Emittentin in erforderlicher Zahl trägt. Ob es sich um eine veränderbare oder eine nicht veränderbare Sammelurkunde handelt, ist in Punkt 5 (ii) EK festgelegt. Es werden keine Einzelurkunden für die gegenständlichen Schuldverschreibungen ausgegeben. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Stücken besteht nur wenn und soweit die Regeln des Clearing- Systems gemäß Punkt 9 (ii) EK dies zwingend vorsehen. 2 ZB Arbeitnehmeransprüche oder Kosten des Insolvenzverfahrens.

11 2. Verwahrung. Die Sammelurkunde wird bei der Verwahrstelle gemäß Punkt 9 (i) EK für das Clearing- System gemäß Punkt 9 (ii) EK hinterlegt. Die Schuldverschreibungen sind im Rahmen der auf sie anwendbaren Gesetze und Regelungen frei übertrag- und handelbar. 4 EMISSIONSPREIS, EMISSIONSVOLUMEN, LAUFZEIT 1. Zeichnungsfrist / Emissionspreis / Erstausgabekurs. Die Schuldverschreibungen werden in der in Punkt 5 (i) EK vorgesehenen Form begeben und von der Emittentin in der Zeichnungsfrist gemäß Punkt 7 EK zum freibleibenden Verkauf gestellt. Der Emissionspreis bzw. Erstausgabepreis wird von der Emittentin in Punkt 10 EK festgelegt, der Erstausgabekurs wird von der Emittentin in Punkt 11 EK festgelegt und im Fall einer Daueremission laufend gemäß den Marktbedingungen angepasst und kann maximal den Höchstausgabekurs gemäß Punkt 12 EK erreichen. 2. Laufzeitbeginn / Laufzeitende. Die Laufzeit von Schuldverschreibungen mit im Vorhinein festgelegter Laufzeit beginnt am Tag gemäß Punkt 8 (i) EK ("Laufzeitbeginn") und endet mit Ablauf des Tages, auf den das Laufzeitende gemäß Punkt 8 (ii) EK ("Laufzeitende") fällt. Ist das Laufzeitende kein Bankarbeitstag, kommt die gemäß Punkt 8 (iii) EK festgelegte Geschäftstagekonvention zur Anwendung. 3. Emissionsvolumen. Das Emissionsvolumen wird von der Emittentin gemäß Punkt 2 EK festgelegt. 5 VERZINSUNG 1.Fixe Verzinsung. Ist die Verzinsung gemäß Punkt 14 (i) EK in der Variante "fixe Verzinsung", werden die Schuldverschreibungen bezogen auf ihren Nennbetrag vom Verzinsungsbeginn gemäß Punkt 14 (iii) EK (einschließlich) bis zum Verzinsungsende gemäß Punkt 14 (iv) EK (ausschließlich) zu dem in Punkt 14 (v) EK angegebenen fixen Zinssatz verzinst. 2.Bedingte Fixe Verzinsung. Ist die Verzinsung gemäß Punkt 14 (i) EK in der Variante "bedingte fixe Verzinsung", werden die Schuldverschreibungen bezogen auf ihren Nennbetrag vom Verzinsungsbeginn gemäß Punkt 14 (iii) EK (einschließlich) bis zum Verzinsungsende gemäß Punkt 14 (iv) EK (ausschließlich) zu dem in Punkt 14 (v) EK angegebenen fixen Zinssatz verzinst. Die Verzinsung entfällt, wenn der Feststellungskurs gemäß Punkt 15 (ii) EK den Ausübungskurs gemäß Punkt 15 (ii) EK unterschreitet. 3.Zinsberechnung- und Zinszahlungstage. Die Zinsen werden jeweils an den Zinsberechnungstagen gemäß Punkt 14 (ii) EK (jeweils ein "Zinsberechnungstag") von der Berechnungsstelle berechnet. Die Zinsen sind jeweils nachträglich an den Zinszahlungsterminen gemäß Punkt 14 (vi) EK eines jeden Jahres (jeweils ein "Zinszahlungstag") zahlbar. Die erste Zinszahlung erfolgt am ersten Zinszahlungstag gemäß Punkt 14 (vii) EK. Die letzte Zinszahlung erfolgt am letzten Zinszahlungstag gemäß Punkt 14 (viii) EK. 4.Zinstagequotient. Der zur Berechnung von Zinsen für Perioden, die nicht einem vollen Kalenderjahr (1.1. bis ) entsprechen, anwendbare Zinstagequotient ist in Punkt 14 (ix) EK festgelegt. a) Im Fall von Actual/Actual (ISDA) erfolgt die Berechnung wie folgt: Die tatsächliche Anzahl von Tagen im Zinsberechnungszeitraum wird durch 365 dividiert (oder, falls ein Teil dieses Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr fällt: die Summe aus (A) der tatsächlichen Anzahl der Tage in dem Teil des Berechnungszeitraums in einem Schaltjahr dividiert durch 366 und (B) die tatsächliche Anzahl der Tage in dem Teil des Berechnungszeitraums, der nicht in ein Schaltjahr fällt dividiert durch 365). b) Im Fall von Actual/Actual (ICMA) erfolgt die Berechnung wie folgt: Falls der Zinsberechnungszeitraum gleich oder kürzer ist als die Zinsperiode in welche dieser fällt, die tatsächliche Anzahl von Tagen in diesem Zinsberechnungszeitraum, dividiert durch das Produkt (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen in der jeweiligen Zinsperiode und (ii) der Anzahl der Zinsperioden in einem Jahr. Falls der Zinsberechnungszeitraum länger als eine Zinsperiode ist, die Summe: (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen in demjenigen Zinsberechnungszeitraum, der in die Zinsperiode fällt, in der dieser beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen Anzahl von Tagen in dieser Zinsperiode und (y) der Anzahl von Zinsperioden in einem Jahr, und (ii) der tatsächlichen Anzahl von Tagen in demjenigen Zinsberechnungszeitraum, der in die

12 nächste Zinsperiode fällt, geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen Anzahl von Tagen in dieser Zinsperiode und (y) der Anzahl von Zinsperioden in einem Jahr. c) Im Fall von Actual/365 (fixed) erfolgt die Berechnung wie folgt: Die tatsächliche Anzahl der Tage der Zinsperiode wird stets, d.h. auch für Schaltjahre, durch 365 geteilt. d) Im Fall von Actual/360 erfolgt die Berechnung wie folgt: Die tatsächliche Anzahl der Tage einer Zinsperiode wird stets durch 360 geteilt. e) Im Fall von 30/360 erfolgt die Berechnung wie folgt: Die Anzahl von Tagen im jeweiligen Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 mit zwölf Monaten zu 30 Tagen zu ermitteln ist (es sei denn, (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes fällt auf den 31. Tag eines Monats, während der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes weder auf den 30. noch auf den 31. Tag eine Monats fällt, wobei in diesem Fall der diesen Tag enthaltende Monat nicht als ein auf 30 Tage gekürzter Monat zu behandeln ist, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes fällt auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall der Monat Februar nicht als ein auf 30 Tage verlängerter Monat zu behandeln ist)). f) Im Fall von 30E/360 erfolgt die Berechnung wie folgt: Die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (dabei ist die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten zu 30 Tagen zu ermitteln, und zwar ohne Berücksichtigung des ersten oder letzten Tages des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, dass im Falle einer am Fälligkeitstag endenden Zinsperiode der Fälligkeitstag der letzte Tag des Monats Februar ist, in welchem Fall der Monat Februar als nicht auf einem Monat zu 30 Tagen verlängert gilt. 5.Auf der Grundlage des Zinstagequotienten erfolgt die Berechnung des jeweiligen Zinsbetrages durch Berechnung der Zinsen gemäß Punkt 14 (ii) EK. Die Zinsen werden für jede Zinsperiode gemäß Punkt 14 (x) EK berechnet, d.h. den Zeitraum ab einschließlich dem Tag des Verzinsungsbeginns bis zum Tag vor dem ersten Zinszahlungstag gemäß Punkt 14 (vii) EK und sodann vom jeweils letzten Zinszahlungstag bis zum Tag vor dem nächsten Zinszahlungstag oder dem Fälligkeitstag gemäß 9 Absatz 2 ("Zinsberechnungszeitraum)". 6.Geschäftstag-Konventionen (Business Day Conventions). Fällt ein Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag im Sinne des 13 Absatz 2 der Emissionsbedingungen ist, so erfolgt, je nach Festlegung in Punkt 14 (xi) EK, eine Verschiebung nach der festgelegten, in 13 Absatz 2 der Emissionsbedingungen beschriebenen, Konvention. In Punkt 14 (xii) EK wird festgelegt, ob der Zinsbetrag entsprechend der Verschiebung angepasst wird. 6 RÜCKZAHLUNG 1. Tilgung. Die Schuldverschreibungen werden nach Wahl der Emittentin automatisch drei Bankarbeitstage nach dem Laufzeitende entweder a) zu 100 % des Nennwertes; oder b) wenn der Kurs der Aktien am Feststellungstag gemäß Punkt 15 (i) EK den Kurs der Aktien am Ausübungstag gemäß Punkt 15 (ii) EK unterschreitet, durch Lieferung der Basiswerte (oder deren Gegenwert in Geld) auf ein vom Anleihegläubiger zu benennendes Wertpapier-Depotkonto zurückgezahlt. Die Anzahl der je Nominale gemäß Punkt 3 EK gelieferten Aktien berechnet sich wie folgt: Stückelung dividiert durch Ausübungskurs. Ein Anspruch auf Bruchteile an Basiswerten wird durch Barauszahlung dieser Bruchteile erfüllt. Ein davon abweichende Berechnung ist Punkt 15 (iii) EK geregelt; oder c) wenn die Schuldverschreibungen mit einer Barriere gemäß Absatz 4 ausgestattet ist und der Kurs des Basiswerts während der Laufzeit auf oder unter die Barriere gemäß Punkt 15 (iv) EK gefallen ist und der Kurs des Basiswerts am Feststellungstag unter dem Ausübungspreis gemäß Punkt 15 (ii) EK liegt, erfolgt die Rückzahlung gemäß litera b). Wird die Barriere nicht berührt oder unterschritten erfolgt die Rückzahlung gemäß litera a).

13 Die Art der Tilgung gemäß litera a) oder litera b) wird von der Emittentin am Feststellungstag, nach Vorliegen des Feststellungskurses der zugrunde liegenden Aktien festgelegt. Die für die Feststellung des Feststellungskurses der zugrunde liegenden Aktien maßgebliche Börse ist die Maßgebliche Börse und/oder die Feststellungsstelle gemäß Punkt 20 (iv) bzw. (v) der EK. 2. Cash-Settlement. Ist die Lieferung des Basiswerts für die Emittentin tatsächlich oder rechtlich unmöglich bzw. nach Prüfung der Marktlage durch die Emittentin für den Anleger wirtschaftlich nicht sinnvoll oder für den Anleger finanziell grob nachteilig, ist die Emittentin berechtigt, anstatt der Tilgung durch Lieferung von Aktien gemäß Absatz 1 litera b), Erfüllung durch Zahlung eines Geldbetrages gemäß Absatz 1 litera b) zu leisten, sofern nicht in Punkt 15 (v) EK eine andere Regelung vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Tilgungsbetrag am Fälligkeitstag gemäß 9 Absatz 2 den Wertpapierinhabern ausbezahlt. Der Tilgungsbetrag wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Eine Information darüber, dass eine Tilgung durch Zahlung eines Geldbetrages vorgenommen wird, ist von der Emittentin binnen einer angemessenen Frist nach Eintritt der Nichtdurchführbarkeit der Lieferung der Basiswerte vorzunehmen ( 16). Die Zahlung des Ersatzbetrags erfolgt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach dem Tag, an dem die Emittentin die betreffenden Wertpapierinhaber über ihre entsprechende Entscheidung informiert hat. 3. Ausübungskurs und Feststellungskurs. Der Ausübungskurs ist in Punkt 15 (ii) EK festgelegt. Der Feststellungskurs des Basiswertes gemäß Punkt 15 (ii) EK entspricht dem Kurs des Basiswertes, der am jeweils maßgeblichen Feststellungstag von der jeweils Maßgeblichen Börse oder Feststellungsstelle gemäß Punkt 20 (iv) bzw. (v) EK festgestellt und veröffentlicht wird. 4. Barriere. Eine Barriere kann unter Punkt 15 (iv) EK festgelegt werden. Die Barriere kann an einen oder mehrere Referenzwerte gebunden sein und von der Emittentin jederzeit gemäß einer Formel oder in ihrem eigenen Ermessen aufgrund von Marktgegebenheiten angepasst werden. 5. Die Emittentin ist verpflichtet, die Tilgung gemäß Absatz 1 litera a) oder litera b) am Tilgungstag nach Punkt 16 (viii) zu leisten und die dafür erforderliche Leistung bei dem jeweiligen Clearing-System zwecks Gutschrift an die Wertpapierinhaber bereit zu stellen. 6. Schuldbefreiende Leistung. Die Emittentin wird mit vollständiger Leistung der zur Tilgung erforderlichen Leistungen an das Clearing-System am Fälligkeitstag von den ihr aus diesen Schuldverschreibungen obliegenden Zahlungs- bzw. Lieferverpflichtungen frei. 7. Abwicklung. Die Abwicklung hinsichtlich der Schuldverschreibungen unterliegt sämtlichen, am Ausübungs-, bzw. Fälligkeitstag geltenden Gesetzen und Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Verfahren. Außer bei grober Fahrlässigkeit haftet die Emittentin weder für den Fall, dass sie auf Grund dieser Regelwerke und Verfahren nicht in der Lage sein sollte, den Verpflichtungen nach diesem 6 nachzukommen, noch für Handlungen oder Unterlassungen von Abwicklungsstellen aus oder in Verbindung mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Wertpapieren. 8. Steuern. Alle im Zusammenhang mit der Tilgung der Schuldverschreibungen gegebenenfalls anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben sind von den Wertpapierinhabern zu tragen. Die Emittentin ist berechtigt, von den zur Tilgung erforderlichen Leistungen etwaige Steuern und Abgaben einzubehalten, die von dem Wertpapierinhaber gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. 9. Berechnungsregeln. In Fällen, in denen eine Berechnung notwendig ist, fungiert die Emittentin zugleich als Berechnungsstelle ("Berechnungsstelle"). Berechnungsergebnisse werden auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. 7 FESTSTELLUNGSKURS, ERSATZFESTLEGUNG 1. Maßgebliche Börse, Feststellungsstelle. Die Maßgebliche Börse und die Feststellungsstelle sind in Punkt 20 (iv) und (v) EK bestimmt. 2. Feststellungskurs. Der Feststellungskurs entspricht dem Kurs des Basiswertes zum jeweiligen Bewertungstag, wie er von der Maßgeblichen Börse oder, wenn in Punkt 20 (v) EK eine

14 Feststellungsstelle angegeben ist, von dieser festgestellt und veröffentlicht wird. Der Feststellungskurs wird auf fünf Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. 3. Ersatzfeststellung. Sollte an einem Bewertungstag der Feststellungskurs des Basiswertes oder eines einzelnen in einem Korb enthaltenen Basiswertes nicht festgestellt und veröffentlicht werden oder sollte nach Auffassung der Emittentin an diesem Tag eine Marktstörung gemäß 8 vorliegen, dann wird dieser Bewertungstag, und ist der Bewertungstag das Laufzeitende, auch das Laufzeitende auf den nächsten Börsetag, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Sollte die Marktstörung auch am fünften Börsetag andauern, gilt dieser fünfte Börsetag nach Eintritt der Marktstörung als Bewertungstag bzw. Laufzeitende. Die Emittentin hat in diesem Fall den Tilgungsbetrag auf der Basis eines von der Emittentin ermittelten Ersatzkurses für den betreffenden Basiswert festzulegen, wobei die Emittentin den letzten Feststellungskurs, das Marktumfeld, die Zinsentwicklung und die Volatilität zu berücksichtigen hat ("Ersatzkurs"). Hat die Emittentin durch physische Lieferung zu tilgen, ist die Lieferung des Basiswerts jedoch aufgrund einer Marktstörung gemäß 8 unmöglich, ist die Emittentin berechtigt, anstelle der Lieferung des Basiswerts einen Geldbetrag je Schuldverschreibung zu zahlen, der sich am Ersatzkurs für den jeweiligen Basiswert bemisst. 1. Eine "Marktstörung" bedeutet 8 MARKTSTÖRUNG a)die Suspendierung oder wesentliche Einschränkung des Handels in den Aktien an der Maßgeblichen Börse; oder b) die Suspendierung oder wesentliche Einschränkung des Handels in einem Futures- oder Optionskontrakt in Bezug auf die Aktie an der Maßgeblichen Terminbörse; oder c) das Vorliegen von Kapitalveränderungen gemäß 10 Abs Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Börsehandel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der Maßgeblichen Börse bzw. Maßgeblichen Terminbörse beruht. Eine im Laufe eines Tages eintretende Beschränkung im Börsehandel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag fortdauert. 3. Die Emittentin wird unverzüglich gemäß 16 mitteilen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. 4. Die Emittentin ist im Fall einer Marktstörung berechtigt a)die Zahlung des Tilgungsbetrages zeitlich vorzuziehen; und/oder b)die Zahlung des Tilgungsbetrages zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; und/oder c) die Bestimmungen zur Tilgung anzupassen. 9 ERFÜLLUNG, FÄLLIGKEIT, KOSTEN 1. Erfüllung. Die Emittentin stellt den Auszahlungsbetrag oder, im Fall der Erfüllung durch physische Lieferung der Basiswerte, die Basiswerte am Fälligkeitstag dem Clearing System gemäß Punkt 9 (ii) EK zwecks Gutschrift an die Wertpapierinhaber bereit. Der Zeitpunkt der Erfüllung ist abhängig von der in Punkt 8 (iv) EK festgelegten Art der Laufzeit (im Vorhinein festgelegte Laufzeit oder Fälligkeit nach Erreichen einer Barriere). 2. Fälligkeitstag. Fälligkeitstag ist der Tag drei Bankarbeitstage nach dem Laufzeitende gemäß Punkt 8 (ii) EK. Punkt 13 EK kann eine andere Fälligkeitsfrist nach dem Laufzeitende vorsehen. Es gelangt die gemäß Punkt 8 (iii) EK festgelegte Geschäftstagekonvention zur Anwendung.

15 3. Steuern, Gebühren, Abgaben. Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kapital von Basiswerten oder der Einlösung der Schuldverschreibungen anfallen, sind vom Wertpapierinhaber zu tragen. 4. Registrierung. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, eine Meldung oder Registrierung der Wertpapierinhaber vorzunehmen. 10 ANPASSUNGEN 1. Falls innerhalb der Laufzeit der Schuldverschreibungen eine Kapitalveränderung in dem bzw. den zugrunde liegenden Basiswerten eintritt, kann die Emittentin unbeschadet ihres allfälligen Rechts auf außerordentliche Kündigung der Schuldverschreibungen gemäß Punkt 16 (ii) EK die Emissionsbedingungen sowie die Endgültigen Konditionen anpassen, um den Wertpapierinhaber wieder in die ursprüngliche wirtschaftliche Situation zu versetzen, wobei die Anpassungen im Fall von Konsumenten geringfügig und sachlich gerechtfertigt sein müssen. 2. Unter einer "Kapitalveränderung" werden folgende Maßnahmen verstanden: a) Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Ausgabe von Wertpapieren mit Optionsoder Wandelrechten auf Aktien, Ausschüttung von Sonderdividenden, Aktiensplit, Kapitalherabsetzung, Teilung, Zusammenlegung, Umwandlung im Wege der Neugründung oder Gattungsänderung des Basiswerts; b) Ausgliederung eines Unternehmensteils der Gesellschaft in der Weise, dass ein neues selbstständiges Unternehmen entsteht, oder der Unternehmensteil von einem dritten Unternehmen aufgenommen wird; c) Übernahme; d) freiwilliges oder unfreiwilliges Liquidations-, Abwicklungs- oder Auflösungsverfahren; e) Insolvenzverfahren; f) Vorliegen eines jeden anderen vergleichbaren Ereignisses. 11 KÜNDIGUNG 1. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht in Punkt 16 (i) EK (i) nach Wahl der Wertpapierinhaber und/oder (ii) nach Wahl der Emittentin für zulässig erklärt wurde. 2. Ordentliche Kündigung durch die Wertpapierinhaber. Ist in Punkt 16 (i) EK die ordentliche Kündigung durch die Wertpapierinhaber zugelassen, so ist das Kündigungsrecht unter Einhaltung der in Punkt 16 (iv) EK genannten Kündigungsfrist zu den in Punkt 16 (v) EK genannten Kündigungsterminen geltend zu machen. Der Kündigungsbetrag berechnet sich nach Absatz 6 und ist dem Wertpapierinhaber am vorzeitigen Fälligkeitstag auszubezahlen. 3. Ordentliche Kündigung durch die Emittentin. Ist in Punkt 16 (i) EK die ordentliche Kündigung durch die Emittentin zugelassen, steht es der Emittentin frei, an jedem Kündigungstag nach Punkt 16 (vi) EK, der nicht vor dem Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zwei Dritteln der Laufzeit liegt (siehe Punkt 8 EK), die Schuldverschreibungen insgesamt jedoch nicht teilweise, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Kalenderwochen zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich zu kündigen, es sei denn Punkt 16 (iv) EK sieht eine andere Frist vor. Die Wertpapierinhaber sind spätestens zu Beginn der Kündigungsfrist von der Kündigung gemäß 16 unter Angabe des Kündigungstages und des Kündigungsbetrags zu benachrichtigen. Der Kündigungsbetrag bestimmt sich nach Absatz Kündigung durch die Emittentin aufgrund den Basiswert betreffender Umstände. Sofern in Punkt 16 (ii) EK die Kündigung durch die Emittentin aufgrund den Basiswert betreffender Umstände zugelassen ist, gilt das Folgende:

16 Wenn (i) der Basiswert nach Einschätzung der Emittentin (oder der Berechnungsstelle in ihrem Namen) endgültig nicht mehr vorhanden ist oder eingestellt wird, (ii) die Emittentin das Recht zur Nutzung des Basiswertes für Zwecke der Schuldverschreibungen verliert, (iii) die Notierung des Basiswertes an der Maßgeblichen Börse oder Maßgeblichen Terminbörse, aus welchem Grund auch immer, endgültig eingestellt wird, (iv) die Emittentin nach eigenem Ermessen feststellt, dass nur noch eine geringe Liquidität hinsichtlich des betreffenden Basiswertes an der Maßgeblichen Börse oder Maßgeblichen Terminbörse gegeben ist, oder (v) eine sachgerechte Anpassung an eingetretene Änderungen nicht möglich oder nach Ansicht der Emittentin nicht tunlich ist, ist die Emittentin berechtigt aber nicht verpflichtet, die noch nicht abgerechneten Schuldverschreibungen unter Einhaltung einer Frist von vier Geschäftstagen vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß 16 unter Angabe des nachstehend in Absatz 6 definierten Kündigungsbetrages zu kündigen. In diesem Fall zahlt die Emittentin automatisch drei Börsetage nach dem Tag der Bekanntmachung der Kündigung an jeden Wertpapierinhaber für jede von ihm gehaltene Schuldverschreibung den Kündigungsbetrag. 5. Kündigung bei Vorliegen einer Rechtsänderung, einer Absicherungs-Störung und/oder Gestiegenen Absicherungs-Kosten. Sofern in Punkt 16 (iii) EK die Kündigung bei Vorliegen einer Rechtsänderung, einer Absicherungs-Störung und/oder Gestiegenen Absicherungs-Kosten zugelassen ist und sich dort nicht andere Regelungen finden, gilt das Folgende: Rechtsänderung bedeutet, dass die Emittentin feststellt, dass aufgrund (A) von Änderungen von Gesetzen oder Verordnungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Steuergesetze), oder (B) von Änderungen der Auslegung von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, die für die entsprechenden Gesetze oder Verordnungen relevant sind (einschließlich der Aussagen der Steuerbehörden), soweit diese Änderungen falls solche Änderungen am oder nach dem Begebungstag wirksam werden, (Y) das Halten, der Erwerb oder die Veräußerung der auf die Schuldverschreibungen bezogenen Basiswerte rechtswidrig geworden ist, oder (Z) die Kosten, die mit den Verpflichtungen der Emittentin unter den Schuldverschreibungen verbunden sind, wesentlich gestiegen sind (einschließlich aber nicht beschränkt auf Erhöhungen der Steuerverpflichtungen, der Senkung von steuerlichen Vorteilen oder anderen negativen Auswirkungen auf die steuerrechtliche Behandlung); Absicherungs-Störung bedeutet, dass die Emittentin nicht in der Lage ist, unter Anwendung wirtschaftlich vernünftiger Bemühungen, (A) Transaktionen abzuschließen, fortzuführen oder abzuwickeln bzw. Vermögenswerte zu erwerben, auszutauschen, zu halten oder zu veräußern, welche die Emittentin zur Absicherung von auf die Basiswerte (oder einzelne davon) bezogenen Preisrisiken im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus den entsprechenden Schuldverschreibungen für notwendig erachtet, oder sie (B) nicht in der Lage ist, die Erlöse aus den Transaktionen bzw. Vermögenswerten zu realisieren, zurückzugewinnen oder weiterzuleiten; und Gestiegene Absicherungs-Kosten bedeutet, dass die Emittentin im Vergleich zum Begebungstag einen wesentlich höheren Betrag an Steuern, Abgaben, Aufwendungen und Gebühren (außer Maklergebühren) entrichten muss, um (A) Transaktionen abzuschließen, fortzuführen oder abzuwickeln bzw. Vermögenswerte zu erwerben, auszutauschen, zu halten oder zu veräußern, welche die Emittentin zur Absicherung von auf die Basiswerte (oder einzelne davon) bezogenen Preisrisiken im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus den entsprechenden Schuldverschreibungen der maßgeblichen Serie für notwendig erachtet, oder (B) Erlöse aus den Transaktionen bzw. Vermögenswerten zu realisieren, zurückzugewinnen oder weiterzuleiten, unter der Voraussetzung, dass Beträge, die sich nur erhöht haben, weil die Kreditwürdigkeit der Emittentin zurückgegangen ist, nicht als Gestiegene Absicherungs-Kosten angesehen werden. Die Emittentin ist berechtigt, die Schuldverschreibungen jederzeit während der Laufzeit bei Vorliegen einer Rechtsänderung und/oder Absicherungs-Störung und/oder Gestiegenen Absicherungs-Kosten zu ihrem Kündigungsbetrag (wie in nachstehend in Absatz 6 definiert) zu kündigen. Die Emittentin wird die Schuldverschreibungen einer solchen Serie vollständig am zweiten Börsetag nach Benachrichtigung der Inhaber der Schuldverschreibungen gemäß 16 zurückzahlen, vorausgesetzt, dass dieser Tag nicht später als zwei Börsetage vor dem Laufzeitende liegt (der "Kündigungstag") und wird den Kündigungsbetrag im Hinblick auf die Schuldverschreibungen an die Gläubiger zahlen oder eine entsprechende Zahlung veranlassen, im Einklang mit den maßgeblichen Steuergesetzen oder sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und in Einklang mit und gemäß diesen Emissionsbedingungen und den Bestimmungen der maßgeblichen Endgültigen Konditionen. Zahlungen von Steuern oder vorzeitigen Tilgungsgebühren sind von den entsprechenden Gläubigern zu tragen und die Emittentin übernimmt keine Haftung hierfür.

17 6. Kündigungsbetrag ist im Fall einer Kündigung durch die Emittentin der Betrag gemäß Punkt 16 (vii) EK. Im Fall einer Kündigung durch die Wertpapierinhaber errechnet sich der Kündigungsbetrag nach Punkt 16 (viii) EK. 12 AUFSTOCKUNG, RÜCKKAUF, ENTWERTUNG, WEITERVERKAUFSMÖGLICHKEIT 1. Aufstockung. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung zu begeben, sodass sie mit den Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Anzahl erhöhen. Der Begriff "Schuldverschreibungen" umfasst im Fall einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen. 2. Rückkauf, Entwertung, Weiterverkauf. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen über die Börse und/oder durch außerbörsliche Geschäfte zu einem beliebigen Preis zurück zu erwerben. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, die Wertpapierinhaber davon zu unterrichten. Die zurückerworbenen Schuldverschreibungen können entwertet, gehalten, weiterveräußert oder von der Emittentin in anderer Weise verwendet werden. 13 ZAHLUNGEN 1. Zahlungen. Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen, vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, über die Zahlstelle(n) an die Clearing-Systeme oder nach deren Anweisung durch Gutschrift auf die jeweilige für den Wertpapierinhaber depotführende Stelle. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlungen an die Clearing-Systeme oder depotführenden Stellen in Höhe der geleisteten Zahlung von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Wertpapierinhabern befreit. Eine Zahlung aus den Schuldverschreibungen ist rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag der entsprechenden Zahlung bei dem Clearing-System oder der depotführenden Stelle einlangt. 2. Zahlungen an einem Bankarbeitstag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, dann hat der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Bankarbeitstag am jeweiligen Geschäftsort. "Bankarbeitstag" ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem (i) das Clearing-System in Betrieb ist, (ii) die Mehrzahl der Banken in Wien und am jeweiligen Geschäftsort für Geschäfte (einschließlich Devisenhandelsgeschäfte und Fremdwährungseinlagengeschäfte) geöffnet sind und (iii) falls die Emissionswährung Euro ist, alle für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesentlichen Teile des Trans-European Automated Real Time Gross Settlement Express Transfer Zahlungssystems, das eine einzige gemeinsame Plattform verwendet und am 19. November 2007 eingeführt wurde ("TARGET2"), in Betrieb sind. Wenn in diesen Emissionsbedingungen oder den EK Anpassungen bestimmter Tage erforderlich sind, gilt Folgendes: a) Im Falle der Anwendung der Folgender-Geschäftstag-Konvention wird der betreffende Tag auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben. b) Im Falle der Anwendung der Modifizierte-Folgender-Geschäftstag-Konvention wird der betreffende Tag auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, es sei denn, jener würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der betreffende Tag auf den unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen. c) Im Falle der Anwendung der Vorangegangener-Geschäftstag-Konvention wird der betreffende Tag auf den unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen. d) Im Fall der Anwendung der Floating-Rate-Konvention wird der betreffende Tag auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, es sei denn, jener würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall (i) wird der betreffende Tag (zb Zinszahlungstermin) auf den unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen und (ii) ist jeder betreffende Tag (zb

18 Zinszahlungstermin) der jeweils letzte Geschäftstag des Monats, der nach dem vorhergehenden anwendbaren Zinszahlungstag liegt. 3. Gerichtliche Hinterlegung. Die Emittentin ist berechtigt, beim zuständigen Gericht Beträge zu hinterlegen, die von den Wertpapierinhabern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem maßgeblichen Fälligkeitstag beansprucht wurden, auch wenn die Wertpapierinhaber sich nicht in Annahmeverzug befinden. Soweit die Emittentin auf eine Rücknahme verzichtet, erlöschen die Ansprüche der Wertpapierinhaber gegen die Emittentin mit Hinterlegung. 4. Kosten. Alle im Zusammenhang mit der Zahlung von Geldbeträgen oder der Tilgung der Schuldverschreibungen anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben tragen die Wertpapierinhaber. 5. Verzugszinsen. Leistet die Emittentin fällige Zahlung auf die Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig, wird der ausstehende Betrag ab dem Fälligkeitstag (einschließlich) bis zum Tag der vollständigen Zahlung (ausschließlich) mit gesetzlichen Verzugszinsen verzinst. 14 ZAHLSTELLE 1. Zahlstelle. Zahlstelle ist die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder die in Punkt 9 (iii) EK als solche benannte andere Stelle (die "Zahlstelle"). 2. Weitere Zahlstellen. Die Emittentin kann zusätzliche Zahlstellen ernennen und/oder die Ernennung der Zahlstellen widerrufen. Werden Zahlstellen ernannt oder widerrufen ist dies gemäß 16 bekanntzumachen. 3. Beauftragung. Die Zahlstelle und etwaige andere Stellen handeln ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und stehen in keinem Auftrags- und Treuhandverhältnis zu den Wertpapierinhabern. 4. Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Emittentin oder der (den) Zahlstelle(n) für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle(n) und die Wertpapierinhaber bindend. 5. Sorgfalt. Die Zahlstelle haftet daraus, dass sie Erklärungen abgibt, nicht abgibt oder entgegennimmt oder Handlungen vornimmt oder unterlässt, nur wenn und soweit sie die Sorgfalt einer ordentlichen Zahlstelle (gemessen am Maßstab eines ordentlichen Unternehmers gemäß 347 UGB) verletzt hat. 15 SCHULDNERERSETZUNG 1. Schuldnerersetzung. Ist in Punkt 17 (i) EK die Schuldnerersetzung zugelassen und befindet sich die Emittentin nicht mit einer Zahlung von Kapital oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen in Verzug, kann sie eine der in Punkt 17 (ii) EK genannten Gesellschaften ("neue Emittentin") als Hauptschuldnerin für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen an die Stelle der Emittentin setzen. Voraussetzung dafür ist, dass: a) die neue Emittentin sämtliche sich aus und im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und insbesondere die hierzu erforderlichen Beträge ohne Beschränkungen in Euro an den Verwahrer transferieren kann; und b) die neue Emittentin alle etwa notwendigen Genehmigungen der Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, erhalten hat; und c) die neue Emittentin in geeigneter Form nachweist, dass sie alle Beträge, die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen erforderlich sind, ohne die Notwendigkeit einer Einbehaltung von irgendwelchen Steuern oder Abgaben an der Quelle an den Verwahrer transferieren darf; und

19 d) die Emittentin entweder unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der neuen Emittentin aus diesen Emissionsbedingungen garantiert (für diesen Fall auch "Garantin" genannt) oder die neue Emittentin in der Weise bzw. in dem Umfang Sicherheit leistet, dass jederzeit die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen gewährleistet ist; und e) die Forderungen der Gläubiger aus diesen Schuldverschreibungen gegen die neue Emittentin den gleichen Status besitzen wie gegenüber der Emittentin. 2. Veröffentlichung. Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß 16 zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der Ersetzung wird diese rechtswirksam und die Emittentin, und im Fall einer wiederholten Anwendung dieses 15, jede frühere neue Emittentin von sämtlichen Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen frei, ausgenommen gemäß Absatz 1 litera d). Im Fall einer Schuldnerersetzung werden die Börsen informiert, an denen die Schuldverschreibungen notiert sind, und ein Nachtrag zum Basisprospekt mit einer Beschreibung der neuen Emittentin erstellt. 3. Bezugnahme. Im Falle einer Ersetzung der Emittentin gilt jede Nennung der Emittentin in diesen Emissionsbedingungen, sofern es der Zusammenhang verlangt, als auf die neue Emittentin bezogen und jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz oder Steuersitz hat, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahme auf das Land, in dem die neue Emittentin ihren Sitz oder Steuersitz hat. 4. Nach Ersetzung der Emittentin durch die neue Emittentin gilt dieser 15 erneut. 16 BEKANNTMACHUNGEN 1. Bekanntmachungen (Veröffentlichungen). Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Bekanntmachungen erfolgen nach Wahl der Emittentin rechtsgültig an jener Stelle und auf jene Weise, die in Punkt 18 (i) EK angegeben ist, oder, soweit zulässig, auf der Website der Emittentin gemäß Punkt 18 (ii) EK oder durch schriftliche Benachrichtigung der Wertpapierinhaber. 2. Wirkung. Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, dienen diese Bekanntmachungen nur zur Information und stellen keine Wirksamkeitsvoraussetzungen dar. 17 BÖRSEEINFÜHRUNG In Punkt 19 EK ist angegeben, (i) ob die Emittentin beabsichtigt, die Notierung der Schuldverschreibungen an einem Geregelten Markt oder deren Einbeziehung in ein Multilaterales Handelssystem zu beantragen und (ii) bei welchem Geregelten Markt oder Multilateralen Handelssystem die Notierung bzw. Einbeziehung erfolgen soll. 18 VERJÄHRUNG Die Verpflichtungen der Emittentin, Kapital und Zinsen auf diese Schuldverschreibungen zu zahlen, verjähren (i) mit Bezug auf Kapital nach Ablauf von zehn Jahren ab Fälligkeit für die Zahlung von Kapital und (ii) mit Bezug auf Zinsen nach Ablauf von drei Jahren ab Fälligkeit. 19 HAFTUNGSAUSSCHLUSS Die Emittentin haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Kontinuität und dauerhafte Berechnung der von der Maßgeblichen Börse oder der Feststellungsstelle festgestellten Kurse des Basiswertes. 20 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT 1. Anwendbares Recht. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Internationalen Privatrechts (IPR). Erfüllungsort ist Wien.

20 2. Gerichtsstand. Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen ist das für Handelssachen zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt ausschließlich zuständig. 3. Verbrauchergerichtstand. Abweichend von Absatz 2 können Anleihegläubiger, die Konsumenten is des 1 KSchG sind und die in Österreich ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigung haben, von der Emittentin nur am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung geklagt werden. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit einem Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. 21 TEILNICHTIGKEIT Sollte eine Bestimmung dieser Emissionsbedingungen aus welchem Grund auch immer unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Emissionsbedingungen nicht berührt. Soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt, wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem in diesen Emissionsbedingungen zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt. 22 BERICHTIGUNGSVORBEHALT Die Emittentin ist berechtigt, offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer in diesen Emissionsbedingungen zu berichtigen. 23 BINDENDE FESTLEGUNGEN Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Emittentin sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend.

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