PARTNERSCHAFTSVERBAND. RHEINLAND-PFALZ/BURGUND e.v. SATZUNG S A T Z U N G. Stand 03/2014

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1 PARTNERSCHAFTSVERBAND RHEINLAND-PFALZ/BURGUND e.v. S A T Z U N G SATZUNG Stand 03/2014

2 Satzung der Vereinigung PARTNERSCHAFTSVERBAND RHEINLAND-PFALZ/BURGUND e.v. in der Fassung vom Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit 1. Die am 5. September 1956 als Freundschaftskreis Rheinland-Pfalz/Burgund gegründete Vereinigung führt ab dem 8. März 1999 die Bezeichnung Partnerschaftsverband Rheinland- Pfalz/Burgund e.v. (nachstehend Partnerschaftsverband genannt) und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Sitz des Partnerschaftsverbandes Rheinland-Pfalz/Burgund ist Mainz. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Die offizielle französische Übersetzung des Namens lautet Fédération des Partenariats Rhénanie-Palatinat/Bourgogne 2 Zweck des Vereins 1. Der Verband pflegt die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Rheinland-Pfalz und Burgund und trägt damit zur Festigung und Vertiefung der deutsch-französischen Beziehungen bei. Der Partnerschaftsverband fördert alle Vorhaben, die der Erreichung dieses Zieles dienen, insbesondere Städte-, Gemeinde- und Vereinspartnerschaften, Begegnungen innerhalb der einzelnen Lebensbereiche und Berufsgruppen, die Verbreitung der Partnersprache und vorrangig den Jugendaustausch. Der Partnerschaftsverband hat die Aufgabe, diese Ziele in enger Zusammenarbeit mit der burgundischen Schwesterorganisation, der Union pour la Coopération Bourgogne/Rhénanie- Palatinat, gegründet 1957 als Amicale Bourgogne/Rhénanie-Palatinat, zu verwirklichen. Er ist bereit, auch mit anderen deutschen und französischen Vereinigungen, die ähnlichen Zwecken dienen, zusammenzuarbeiten. 2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Der Partnerschaftsverband ist überparteilich und überkonfessionell. Frauen und Männer beteiligen sich paritätisch an seinen Aufgaben. 4. Um eine möglichst wirkungsvolle Arbeit des Partnerschaftsverbandes vor Ort zu erreichen, werden jeweils zwei Regionalbeauftragte für die Regionen Rheinhessen/Pfalz und Trier und drei Beauftragte für die Region Koblenz/Westerwald, berufen. Die Beauftragten sollen die Aktivitäten im Rahmen der Partnerschaften auf der regionalen Ebene koordinieren und die sich daraus ergebenden besonderen Verbindungen zwischen dem Partnerschaftsverband und den Regionen pflegen. Die Regionalbeauftragten werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie können nach Ablauf der Wahlperiode erneut berufen werden. Sofern der geschäftsführende Vorstand während der Berufungszeit personelle Änderungen vornimmt, sind diese bei der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen und bestätigen zu lassen. 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Partnerschaftsverbandes können juristische und natürliche Personen sein, die sich im besonderen Maße 1. für die deutsch-französische Verständigung einsetzen und 2. bereit sind, die Arbeit des Partnerschaftsverbandes zu unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod b) bei Auflösung der juristischen Person 4 Beendigung der Mitgliedschaft c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres, bis spätestens 30. September, erfolgen kann d) durch Aberkennung.

3 2. Die Mitgliedschaft kann aberkannt werden a) bei Verstoß gegen die Zwecke des Vereins b) bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren c) bei Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechtes. 3. Über die Aberkennung entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder. Der/Die Ausgeschlossene ist über die Gründe der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. 5 Organe des Partnerschaftsverbandes Rheinland-Pfalz/Burgund Der Partnerschaftsverband hat folgende Organe: a) die Mitgliederversammlung b) den geschäftsführenden Vorstand c) den erweiterten Vorstand 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Partnerschaftsverbandes. 2. Sie beschließt insbesondere über a) vorliegende Anträge b) den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d) die Entlastung des Vorstandes e) die Neuwahl des Vorstandes f) die Wahl der Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin sowie deren Stellvertretung g) die Ernennung zu Ehrenmitgliedern h) Satzungsänderungen i) die Auflösung des Vereins. 7 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss außerdem innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte es schriftlich beim Vorstand beantragt. Jedes Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. 8 Ausübung des Stimmrechts 1. Natürliche Personen können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. 2. Für juristische Personen nehmen Vertreter/Vertreterinnen das Stimmrecht wahr. Sie können sich jedoch durch eine/einen schriftlich Bevollmächtigte/n vertreten lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmen auf einen Bevollmächtigten ist unzulässig. 9 Abstimmung 1. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme von Ziffer 4 ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4. Der Beschluss über die Auflösung des Partnerschaftsverbandes Rheinland-Pfalz/Burgund bedarf der einfachen Mehrheit der gesamten Mitglieder. 10 Tagesordnung und Niederschrift 1. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist sind diese in Ergänzung der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt zu geben.

4 2. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3 Mehrheit beschließt. Auch diese Anträge bedürfen der schriftlichen Form. 3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Das die Versammlung leitende Vorstandsmitglied bestimmt hierzu einen Protokollführer/eine Protokollführerin. Die Niederschrift ist vom leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen. 13 Wahl Alle Mitglieder des Vorstandes werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtsperiode des Vorstandes nachgewählt, so endet abweichend von Satz 1 auch dessen Amtszeit mit der des gesamten Vorstandes. 11 Geschäftsführender Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Diese sind Vorstand im Sinne von 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung zunächst selbst kommissarisch. 12 Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: - dem geschäftsführenden Vorstand - fünf weiteren Mitgliedern, denen die Zuständigkeit für bestimmte Sachgebiete in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand übertragen werden kann. - den Ehrenpräsidenten/den Ehrenpräsidentinnen und mitgliedern - den Vorsitzenden der gemäß 14 gebildeten Ausschüsse - den Regionalbeauftragten. Der erweiterte Vorstand beruft die Ausschüsse gem. 14 Abs Ausschüsse Für einzelne Sachgebiete können ständige Ausschüsse gebildet oder zeitlich begrenzte Ausschüsse vom Vorstand berufen werden. Sie wählen ihre Ausschussvorsitzenden. 13 gilt entsprechend. 15 Geschäftsführung 1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin wählen, der/die Bezeichnung Generalsekretär/Generalsekretärin trägt und die laufenden Geschäfte besorgt. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin nimmt beratend an den Sitzungen der Organe und Ausschüsse teil. 2. Verfügungen über Mittel des Partnerschaftsverbandes Rheinland-Pfalz/Burgund bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin oder eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes. 16 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung des Partnerschaftsverbandes erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen, oder deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin ist zulässig.

5 17 Mitgliederbeiträge Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 18 Ehrennadel Die Ehrennadel des Partnerschaftsverbandes Rheinland-Pfalz/Burgund kann auf Antrag Personen verliehen werden, die sich im Rahmen der partnerschaftlichen Beziehungen in mehreren Jahren aktiver Betätigung große Verdienste erworben haben. Die Ehrennadel wird in drei Stufen verliehen: Bronze Silber Gold. Über die Verleihung entscheidet der Generalsekretär/die Generalsekretärin im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand. Vorschlagsberechtigt sind die zuständigen Gremien der Träger von Partnerschaften Ehrenmitglieder Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Partnerschaftsverband Rheinland- Pfalz/Burgund oder um die deutsch-französischen Beziehungen im Allgemeinen erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. 21 Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen Präsidenten des Partnerschaftsverbandes, die dieses Amt über mehrere Wahlperioden erfolgreich ausgeübt und sich dabei besondere Verdienste um die Partnerschaft Rheinland-Pfalz/Burgund erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten/zur Ehrenpräsidentin ernannt werden. 22 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Partnerschaftsverbandes Rheinland-Pfalz/Burgund oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Land Rheinland-Pfalz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ehrenmedaille Mit der Ehrenmedaille des Partnerschaftsverbandes können auf Antrag Personen ausgezeichnet werden, die sich besondere Verdienste um die deutsch-französische Freundschaft, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Rheinland-Pfalz/Burgund, erworben haben. Die Ehrenmedaille wird in drei Stufen verliehen: Bronze Silber Gold. Über die Verleihung entscheidet der Generalsekretär/die Generalsekretärin im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand. Vorschlagsberechtigt sind die zuständigen Gremien der Träger von Partnerschaften. Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Partnerschaftsverband Rheinland- Pfalz/Burgund oder um die deutsch-französischen Beziehungen im Allgemeinen erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

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