Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern
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- Robert Solberg
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1 Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsordnung der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 21. Oktober SCHLICHTEN STATT RICHTEN Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. -BDS- MEDIATION BDS-LVgg M-V.2017
2 GESCHÄFTSORDNUNG der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen 1 (1) Diese Geschäftsordnung ist für den Ablauf aller Veranstaltungen der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern verbindlich. (2) Sie regelt den ordnungsgemäßen Ablauf der Vorstandssitzungen, Sitzungen des Landesausschusses sowie der Landesvertreter- versammlungen. (3) Die in dieser Ordnung aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen. 2 (1) Der Vorsitzende setzt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand Ort und Zeit der jeweiligen Veranstaltung fest. (2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest. Auf Wünsche der Vorstandsmitglieder ist dabei einzugeben. (3) Die Tagesordnung ist nach Eröffnung der jeweiligen Veranstaltung zu genehmigen. (4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der jeweiligen Veranstaltung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Sie werden sofern kein besonderer Tagesordnungspunkt zur Sache vorgesehen ist unter Verschiedenes behandelt. (5) Dringlichkeitsanträge sind vor Abstimmung der Tagesordnung einzureichen. Satzung der LVgg Mecklenburg-Vorpommern Seite 2/5
3 3 (1) Die Veranstaltung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet sie ein Mitglied des geschäftsführenden (2) Landesvorstandes in der Reihenfolge: der Stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister. (3) Zur Berichterstattung können andere Mitglieder zugelassen werden. 4 (1) Wortmeldungen sind zulässig, sobald die Tagesordnung zur Veranstaltung aufgerufen ist. (2) Das Wort wird von dem Vorsitzenden grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig, entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. (3) Während einer Abstimmung kann das Wort nicht mehr erteilt werden. (4) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind jederzeit möglich. Es erhält jedoch nur ein Redner das Wort für oder gegen einen Antrag. 5 (1) Sind Neuwahlen durchzuführen, ist nach der Entlastung des Vorstandes eine Wahlleitung zu wählen. Diese besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Wahlhelfern. 6 (1) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (2) Abstimmungen erfolgen in der Regel per Akklamation (durch Handzeichen). Auf Antrag von 10 % der anwesenden Stimm- berechtigten muss geheim abgestimmt werden. Bei Satzungs- änderungen im Bereich der Zuständigkeit der Landesvereinigung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, wobei Stimmenthaltungen nicht als Gegenstimmen gezählt werden; bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Satzung der LVgg Mecklenburg-Vorpommern Seite 3/5
4 7 Diese Geschäftsordnung hat auch Gültigkeit für alle Bezirksvereinigungen, soweit diese sie für verbindlich erklären. 9 Diese Geschäftsordnung tritt am 21. Oktober 2017 in Kraft. Sie wurde von der Landesvertreterversammlung in Rostock beschlossen. Satzung der LVgg Mecklenburg-Vorpommern Seite 4/5
5 Geschäftsordnung der LVgg Mecklenburg-Vorpommern Beeschlossen auf der Landesvertreterversammlung der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern am 21. Oktober 2017 Herausgeber: Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.v. - BDS - info@bds-mecklenburg-vorpommern.de Internet: Stand: 21. Oktober
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