BEIHILFEN. 1 Beihilfezweck, Rechtsgrundlagen

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1 Richtlinie der zur Regelung der Voraussetzungen über die Gewährung von staatlichen Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen (Entwurf) 1 Beihilfezweck, Rechtsgrundlagen Die (FHH) gewährt aufgrund von 7 Abs. 1 S. 2, 9 des hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2015, S. 357) nach Maßgabe dieser Richtlinie Beihilfen für bestimmte Maßnahmen, die zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden. Beihilfen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 193 vom 01. Juli 2014, S. 1) (im Folgenden: VO (EU) Nr. 702/2014) gewährt. Die Beihilfen betreffen Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABI. L 189 vom 27.Juni 2014, S. 1) aufgeführt sind. Nach Maßgabe dieser Richtlinie können Beihilfen gewährt werden, die in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführt sind. 2 Grundsätzliches Die nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfen dürfen 100 % der entstandenen Kosten bzw. 100 % des entstandenen Schadens nicht überschreiten. Vorgesehene Pauschalbeträge sind gegebenenfalls zu kürzen. Der Gesamtbetrag der jeweils zuschussfähigen Kosten ist um etwaige Versicherungszahlungen und die aufgrund des Seuchen- und Krankheitsausbruchs nicht entstandenen Kosten, die andernfalls angefallen wären, zu verringern. Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Erzeuger ausgeglichen.

2 Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. Beihilfefähige Kosten werden gem. Artikel 26 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 702/2014 innerhalb von 4 Jahren nach deren Entstehung ausgezahlt. 3 Allgemeine Voraussetzungen Begünstigte der Beihilfen sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der VO (EU) Nr. 702/2014, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, und Hobbyhalter. Im Falle von Hobbyhaltungen finden die Regelungen dieser Richtlinie analoge Anwendung Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist die Erfüllung der in dieser Richtlinie geregelten Anforderungen, die ordnungsgemäße Meldung des Tierbestandes bei der Tierseuchenkasse und die rechtzeitige Zahlung der fälligen Beiträge zur Tierseuchenkasse. Das betroffene Tier muss sich zur Zeit der Durchführung der nach dieser Richtlinie beihilfebegünstigten Maßnahme, mit Ausnahme der Verbringung zur Schlachtung, in Hamburg befunden haben. Die Beihilfen sind im Zusammenhang mit Tierseuchen zu erbringen, zu denen es gemeinschaftliche oder bundes- oder landesrechtliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und Landesprogramme zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung einer Tierseuche gibt. 4 Art und Umfang der Beihilfen 1. Beihilfen zur Beseitigung der Schäden, die durch Tierseuchen entstanden sind / Beihilfen für Tierverluste Beihilfefähig sind der Verlust oder die Ausmerzung von Tieren (Schlachtung, Euthanasie oder Tod durch Verenden) aufgrund von anzeige- oder meldepflichtigen Tierseuchen, deren Ausbruch von der zuständigen Stelle festgestellt worden ist, Artikel 26 Abs. 10 lit. a der VO (EU) Nr. 702/2014. Beihilfen werden nicht gewährt für den Verlust von Tieren, für die eine Entschädigung nach 15 TierGesG geleistet wird oder der Anspruch auf Entschädigung nach 18 TierGesG entfallen ist. Die Höhe der Beihilfe für Tierverluste kann von der FHH als Pauschale je Tier festgelegt werden, sie darf den gemeinen Wert nach 16 TierGesG (Marktwert) und nach Artikel 26 Abs. 9 lit. a der VO (EU) Nr. 702/2014 nicht überschreiten. Der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres, etwaige Versiche-

3 rungsleistungen sowie nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche zurückführende Kosten, die andernfalls angefallen wären, sind anzurechnen. Die Beihilfe wird direkt an den betroffenen Tierhalter gezahlt. 2. Beihilfen für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen Beihilfefähig sind die Kosten für Maßnahmen diagnostischer Art und für die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen dienen, soweit sie in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführt sind. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten nach Artikel 26 Abs. 7 und 8 der VO (EU) Nr. 702/2014 werden in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und dem Anbieter der Verhütungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen ausbezahlt. Eine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Tierhalter ist ausgeschlossen. Die Höhe der Beihilfe umfasst die Kosten der beihilfefähigen Maßnahmen ganz oder teilweise. Sie kann als Pauschale je Maßnahme festgelegt werden. Die Beihilfe ist auf 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten begrenzt. 5 Kumulierung Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Die nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfen und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderen nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten sind auf 100% der beihilfefähigen Kosten begrenzt. Beihilfen für Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gem. Artikel 26 Agrar-Freistellungsverordnung dürfen nicht mit Beihilfen für Investitionen zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gem. Artikel 14 Abs. 3 lit. e Agrar-Freistellungsverordnung kombiniert werden. 6 Verfahren Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach 4 Nr. 2 der Richtlinie (Beihilfen für Vorbeugeund Bekämpfungsmaßnahmen) ist schriftlich vor Beginn der Maßnahmen bei der zuständigen

4 Behörde (BGV) zu stellen. Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach 4 Nr. 1 der Richtlinie ist innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Schadens zu stellen. Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind mit den von der FHH/BGV zur Verfügung gestellten Formblättern zu stellen und einzureichen. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragsstellers, Angaben zur Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten und Art der Beihilfe und Höhe des beantragten Anteils der FHH (bis zu 100 %). 21 Abs. 2 bis 4 TierGesG gilt entsprechend. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den maßgeblichen Programmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen vollständig und fristgerecht durchzuführen. 7 Versagen, Einschränkungen der Beihilfe Eine Beihilfe entfällt, wenn nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes eine Entschädigung zu leisten ist. Die in den 17 bis 19 TierGesG enthaltenen Entschädigungseinschränkungen sind entsprechend anzuwenden. Der Beihilfeanspruch entfällt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche von der Tierhalterin oder dem Tierhalter schuldhaft verursacht wurde. Für Unternehmer in Schwierigkeiten (Artikel 2 Abs. 14 der VO (EU) Nr. 702/2014) werden keine Beilhilfen gewährt, sofern nicht ein in Artikel 1 Abs. 6 Buchstabe a oder b ii der VO (EU) Nr. 702/2014 geregelter Ausnahmetatbestand einschlägig ist. Ist ein Beihilfeempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen, ist die Gewährung einer Beihilfe gem. Artikel 26 der VO (EU) Nr. 702/2014 nicht zulässig. Werden nachträglich Umstände bekannt, die zum Leistungsausschluss oder zu einer Leistungsminderung geführt hätten oder führen, oder verstößt der Beihilfeempfänger gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe, hat der Beihilfeempfänger auf Anforderung der FHH die erbrachten Leistungen unverzüglich zurückzuzahlen. 8 Jahresbeihilfebericht Gem. Artikel 12 der VO (EU) Nr. 702/2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht über die in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen sowie über

5 die betroffenen Tierseuchen. Die FHH, vertreten durch die BGV, kommt dieser Berichtspflicht über das BMEL nach. 9 Transparenzverpflichtung Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass für jede Einzelbeihilfe über bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, ab dem 01. Juli 2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Art. 9 Abs. 2 der Freistellungsverordnung veröffentlicht werden. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt unter Beachtung der in Artikel 9 Nr. 1 der VO (EU) Nr. 702/2014 genannten Anforderungen zum 15. Februar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten tritt sowohl die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Blutentnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Leukose und der Brucellose der Rinder vom 01. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 754) als auch die Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 außer Kraft.

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