Bundesfachplanung. Der Untersuchungsrahmen nach 7(4) NABEG

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1 Bundesfachplanung Der Untersuchungsrahmen nach 7(4) NABEG

2 Einführung Die Bundesfachplanung ist das Genehmigungsverfahren für alle Netzausbauprojekte, die im Bundesbedarfsplangesetz aufgeführt sind und Bundesländer übergreifend umgesetzt werden sollen. Das Ziel der Bundesfachplanung ist es, einen Meter breiten Korridor zu finden, der sich für die Leitungsverlegung eignet. Die hierfür zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bundesnetzagentur. Den Beginn des Genehmigungsverfahrens macht der Antrag nach 6 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG), der von den Übertragungsnetzbetreibern eingereicht wird. Er enthält mehrere Vorschläge für Meter breite Trassenkorridore sowie Vorschläge zu den geplanten Inhalten der später vorzulegenden vollständigen Unterlagen nach 8 NABEG. Nach Prüfung der Unterlagen richtet die Bundesnetzagentur Antragskonferenzen aus, zu denen Träger öffentlicher Belange, Umweltverbände und Landesbehörden eingeladen sind sowie alle interessierten Bürger teilnehmen dürfen. Dort können zu den Antragsunterlagen Stellungnahmen und Hinweise vorgebracht werden, die von der Bundesnetzagentur gesammelt und geprüft werden. Im Anschluss an die Antragskonferenzen legt die Bundesnetzagentur nach 7 Absatz 4 NABEG den Untersuchungsrahmen fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt der nach 8 NABEG einzureichenden Unterlagen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Inhalte des Untersuchungsrahmens vor und zeigen die nächsten Schritte im Genehmigungsverfahren auf.

3 Die Festlegung des Untersuchungsrahmens 3 Nachdem die Bundesnetzagentur den Antrag nach 6 NABEG auf Vollständigkeit geprüft und die Antragskonferenzen durchgeführt hat, folgt mit der Festlegung und Veröffentlichung des Untersuchungsrahmens nach 7 (4) NABEG der nächste wichtige Meilenstein in der Bundesfachplanung. Der Untersuchungsrahmen gleicht einer Art Hausaufgabenheft für TenneT. Darin werden die weiteren Prüf- und Untersuchungsvorgaben aufgeführt, die von TenneT für die nächsten Schritte im Genehmigungsverfahren unternommen werden müssen. Sollte es bei Vorhaben, die gesetzlich festgelegt als Erdkabel umgesetzt werden müssen, im Rahmen der Antragskonferenzen zu Freileitungsprüfverlangen durch Gebietskörperschaften kommen, werden diese entsprechend aufgeführt. Die zentrale Aufgabe des Untersuchungsrahmens ist es, die Unterlagen nach 8 NABEG inhaltlich zu definieren, und vorzugeben, welche vertiefenden Prüfungen TenneT als Abwägungsgrundlage für die Ermittlung eines Korridorverlaufs mit möglichst geringen Auswirkungen auf Mensch und Natur vornehmen muss. Auf Grundlage des Untersuchungsrahmens erarbeitet TenneT anschließend die für die raumordnerische Beurteilung und die strategische Umweltprüfung der Korridore erforderlichen Unterlagen. Dem Untersuchungsrahmen kommt darüber hinaus eine weitere wichtige Bedeutung zu: In ihm legt die Bundesnetzagentur fest, ob das von TenneT im Antrag nach 6 NABEG eingereichte Korridornetz angepasst werden muss zum Beispiel, ob alternative Erdkabelkorridore zu prüfen sind, die in den Stellungnahmen oder den Antragskonferenzen an die Bundesnetzagentur herangetragen wurden. Ebenso ist es möglich, dass die Bundesnetzagentur von TenneT eingereichte Korridore im Untersuchungsrahmen nicht aufnimmt. Das im Untersuchungsrahmen festgelegte Korridornetz bildet die Grundlage für die nachfolgenden Untersuchungen für die Unterlagen nach 8 NABEG. Die Veröffentlichung des Untersuchungsrahmens kann also mit einer Anpassung des Korridornetzes einhergehen. Dadurch können Gebietskörperschaften berührt sein, die bisher noch nicht in den Korridorvorschlägen lagen. In diesen Bereichen kann es zu einem zusätzlichen Untersuchungsumfang führen. Dies gilt auch für kleinräumige Veränderungen des Korridors. Inhalt des Untersuchungsrahmens: Raumverträglichkeitsstudie (RVS) Strategische Umweltprüfung (SUP) Untersuchungen zur Natura 2000-Verträglichkeit Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung Angaben zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen

4 4 Vorgaben aus dem Untersuchungsrahmen für die Unterlagen nach 8 NABEG Im Laufe des Genehmigungsverfahrens für Netzausbauvorhaben in der Bundesfachplanung werden die Planungen immer konkreter. Das bedeutet: Die Analysen zur Suche eines geeigneten Korridorverlaufs nehmen an Detailtiefe zu. Zur Erstellung der Unterlagen nach 8 NABEG wertet TenneT vorhandene Informationen in Datenbanken, aus aktuellen Luftbildern oder durch Untersuchungen vor Ort aus. Dabei werden alle Korridore unabhängig von ihrer ersten Bewertung in der gleichen Detailtiefe parallel untersucht. Die Unterlagen nach 8 NABEG beschäftigen sich mit den Auswirkungen der Planung für Netzausbauvorhaben in der Bundesfachplanung. Die Analysen erfolgen jeweils unter verschiedenen Gesichtspunkten und mit unterschiedlichen Schwerpunkten (Raumordnung, Umwelt, Natura 2000, Artenschutz, sonstige öffentliche und private Belange). Alle Korridore, ob Vorschlagskorridor oder Alternative, werden im Rahmen der Unterlagen nach 7 (4) NABEG grundsätzlich in gleicher Weise und Detailtiefe von TenneT geprüft. Raumverträglichkeitsstudie Für die Unterlagen nach 8 NABEG muss TenneT eine detaillierte Raumverträglichkeitsstudie (RVS) erstellen. Diese wird in Anlehnung an die entsprechenden Methodenpapiere der Bundesnetzagentur zur Raumverträglichkeitsstudie in der Bundesfachplanung durchgeführt.

5 5 Erstellen der Raumverträglichkeitsstudie Bestandserfassung (Analyse Raumordnungspläne) Auswirkungsprognose (z. B. Flächeninanspruchnahme) Bewertungsschritte und Beurteilung der Auswirkungen Natura 2000-Prüfung und artenschutzrechtliche Ersteinschätzung Prüfung, ob das Vorhaben ohne erhebliche Beeinträchtigungen verwirklicht werden kann Erstellen eines Entwurfs des Umweltberichts (Strategische Umweltprüfung) Detaillierte Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen Kartierungen zu Biotoptypen und Fauna, sofern zur Bewertung erforderlich Prüfung der Realisierbarkeit von Konvertern Prüfung zusätzlicher sonstiger öffentlicher und privater Belange Z. B. kommunale Bauleitplanung, Flächeninanspruchnahme, Infrastruktureinrichtungen Auflistung der Inhalte des Untersuchungsrahmens Ziel der RVS ist es, einen Trassenkorridor zu ermitteln, der insbesondere den Vorgaben der Landes- und Regionalplanung ( 5 Abs. 1 S. 4 NABEG i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz) möglichst nicht widerspricht oder eine möglichst große Übereinstimmung mit diesen aufweist. Ebenfalls ist zu prüfen, ob einer Verwirklichung des Vorhabens überwiegende öffentliche und private Belange entgegenstehen. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, ist es notwendig, für alle zu untersuchenden Korridore den Umfang der unvermeidlichen Konflikte zu ermitteln. Anschließend werden diese mit den Erfordernissen der Raumordnung bewertet. Die Planer arbeiten für die Durchführung der Raumverträglichkeitsstudie vorwiegend mit verschiedenen Raumordnungsplänen, die als Datengrundlage dienen. Der Untersuchungsraum beschränkt sich beispielsweise bei Erdkabelvorhaben in der Regel auf die Breite der zu betrachtenden Korridore (1.000 Meter) plus 100 Meter auf beiden Seiten, da potenzielle Konflikte zwischen der Planung und den Erfordernissen der Raumordnung zumeist nur bei einer unmittelbaren Überlagerung zu erwarten sind. Ergänzend zum abgegrenzten Untersuchungsraum werden auch raumkonkrete Vorgaben zum Schutz einzelner raumbedeutsamer Objekte (z. B. Vorgaben des Denkmalschutzes zum Umgebungsschutz von Kulturdenkmälern) berücksichtigt. Für die Prüfung im Rahmen der RVS sind mehrere Arbeitsschritte zu durchlaufen. Diese Methode beruht auf einem schrittweisen Zusammenführen von Informationen, die sich aus Bestandserfassung und Auswirkungsprognose ergeben und in Bewertungsschritten zusammenfließen. Angefangen mit einer Herleitung von betrachtungsrelevanten Kriterien und einer Einschätzung des Restriktionsniveaus also Ausschlusses dieser Kriterien, werden zur Beurteilung der Raumverträglichkeit eines Korridors nacheinander unterschiedliche Untersuchungen durchgeführt. Diese befassen sich unter anderem mit den geplanten Ausbauformen als auch mit technischen Möglichkeiten innerhalb des Erdkabelkorridors.

6 6 Vorgaben aus dem Untersuchungsrahmen für die Unterlagen nach 8 NABEG Natura 2000-Untersuchungen Im Zuge der Erstellung der Unterlagen nach 8 NABEG muss ebenfalls geprüft werden, ob das jeweilige Vorhaben ohne erhebliche Beeinträchtigungen auf die Umwelt verwirklicht werden kann. Da Natura 2000-Gebiete eine hohe Bedeutung für den Natur- und Klimaschutz haben, ist es wichtig, in diesen Gebieten Beeinträchtigungen zu vermeiden. Als Untersuchungsraum dienen die Erdkabelkorridore, die zu jeder Seite um 500 Meter erweitert werden. Als Datengrundlage werden von TenneT für die Natura 2000-Prüfung Biotop- und Landnutzungskartierungen der Bundesländer, Schutzgebietsverordnungen, Managementpläne, Standarddatenbögen und sonstige bei Fachbehörden zugängliche Daten und Pläne verwendet. Gemäß 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umfasst das Netz Natura 2000 sowohl Flora-Fauna- Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) als auch Europäische Vogelschutzgebiete. Somit sind beide Gebietskategorien bei der Natura 2000-Prüfung zu berücksichtigen. Die Natura 2000-Prüfung beinhaltet zunächst eine Vorprüfung, bei der gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG untersucht wird, ob Beeinträchtigungen von Schutzgebieten ausgeschlossen werden können. Gelingt dies nicht, wird in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Ist dies nicht der Fall, kann nach 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG geprüft werden, ob eine Ausnahme möglich ist.

7 7 Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung Zusätzlich ist eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung durchzuführen. Bei dieser werden die laut BNatSchG zu schützenden Arten untersucht. Hierzu zählen alle Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, Europäische Vogelarten im Sinne des Art. 1. Vogelschutz-Richtlinie sowie weitere planungsrelevante Arten. Ziel dieser Ersteinschätzung ist eine Ermittlung der planungsrelevanten Arten, eine Prognose von Verbotstatbeständen (gem. 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG) und gegebenenfalls eine Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen (gem. 45 Abs. 7 BNatSchG). Als Datengrundlage dienen Informationen zu prüfrelevanten Arten des Bayerischen Landesamts für Umwelt, das natürliche Verbreitungsgebiet, welches anhand von Verbreitungskarten des Bundesamts für Naturschutz bestimmt werden kann oder Atlanten wie der Deutsche Atlas der Brutvogelarten. Schwarzmilan, TenneT/Matthias Herold Voraussetzung der artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung ist auch eine sogenannte Habitatpotenzialanalyse, bei der literaturbasiert eine Abgrenzung von naturschutzfachlich sensiblen Bereichen getroffen wird. Dadurch kann beispielsweise für Erdkabel geprüft werden, wann es sinnvoll ist, eine grabenlose Verlegung durchzuführen. Dabei handelt es sich um eine geschlossene Querung, mit der naturschutzfachlich sensible Bereiche unterbohrt werden können. Falls keine ausreichenden Bestandsdaten vorliegen, kann es im Ausnahmefall für die Habitatpotenzialanalyse nötig sein, Begehungen vor Ort durchzuführen. Kammmolch, TenneT/Katja Schubert Ermittlung von planungsrelevanten Tierarten

8 8 Vorgaben aus dem Untersuchungsrahmen für die Unterlagen nach 8 NABEG Entwurf des Umweltberichts zur strategischen Umweltprüfung Ein wichtiger Bestandteil der Unterlagen nach 8 NABEG ist auch der Entwurf des Umweltberichts zur Strategischen Umweltprüfung (SUP). Dieser basiert auf den Methodenpapieren der Bundesnetzagentur zur Strategischen Umweltprüfung in der Bundesfachplanung. Dazu zählen: Menschen (einschließlich ihrer Gesundheit), Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter und deren Wechselwirkungen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf diese Schutzgüter werden anhand verschiedener Indikatoren geprüft. Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung werden die Umweltauswirkungen in Gesamtheit detailliert ermittelt und bewertet. Dabei gilt es, die Umweltauswirkungen der jeweiligen Vorhaben gemäß 33 ff (bisher 14a ff UVPG) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vor der Genehmigung zu ermitteln und zu prüfen. Der Umweltbericht orientiert sich an den im UVPG festgelegten Schutzgütern. Grundlagenermittlung Ermittlung der Umweltauswirkungen und Umweltziele Raumbezug Bestimmung Ist-Zustand jedes einzelnen Schutzgutes (inkl. Vorbelastungen) Einbezug zukünftig zu erwartender ppt grafik Abb3 Veränderungen und Umweltprobleme Erkennung von Bündelungsoptionen (Vorbelastungen und zukünftige Vorhaben) Vorhabenbezug Bewertung der Umweltauswirkungen gegenüber Leitungsbauvorhaben anhand Empfindlichkeit und Konfliktpotenzial technische Ausführung potenzielle Trassenachse Trassenkorridorvergleich der Alternativen Ablauf der Strategischen Umweltprüfung (SUP)

9 9 Sonstige öffentliche und private Belange Für die Unterlagen werden außerdem sonstige öffentliche und private Belange untersucht. Zum Beispiel werden kommunale Bauleitplanungen, Belange der Land- und Forstwirtschaft inkl. agrarstrukturelle Belange sowie Belange des Bergbaus, der Rohstoffsicherung und Infrastruktureinrichtungen näher betrachtet, sofern diese nicht schon im Rahmen der Raumverträglichkeitsstudie untersucht wurden. Realisierbarkeit möglicher Konverterstandorte Die Prüfung des Konverterstandorts ist kein Bestandteil der Bundesfachplanung. Da Höchstspannungsgleichstrom- Leitungen jedoch nicht ohne Konverter in das Verbundnetz integriert werden können, legt TenneT in den Unterlagen nach 8 NABEG eine vertiefende Prüfung zur Realisierbarkeit von Konverterstandorten vor und weist nach, dass nahe des Netzverknüpfungspunktes potenziell geeignete Konverterflächen existieren. Gesamtbeurteilung und Alternativenvergleich Das Herzstück der Unterlagen nach 8 NABEG ist die Gesamtbeurteilung und der Alternativenvergleich. Hier fließen die Ergebnisse aller Untersuchungen ein, die zur Erstellung der Unterlagen notwendig sind. Darüber hinaus werden alle möglichen Korridore auch jene, die erst mit dem Untersuchungsrahmen neu hinzugekommen sind miteinander verglichen. Am Ende steht der Vorschlagskorridor (VK) fest. Der Vorschlag ist nicht verbindlich und wird erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung von der Bundesnetzagentur festgelegt. Die Gesamtbeurteilung und der Alternativenvergleich dienen neben den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung als Entscheidungsgrundlage für die Bundesnetzagentur. Zur Identifizierung dieser infrage kommenden Standorte führt TenneT ebenfalls übergreifende naturschutzfachliche, raumordnerische und technische Untersuchungen und Datenerhebungen durch.

10 10 Die nächsten Schritte der Bundesfachplanung Nach Festlegung des Untersuchungsrahmens mit dem Festlegungsprotokoll nach 7 (4) NABEG durch die Bundesnetzagentur bereitet TenneT die ergänzenden Unterlagen nach 8 NABEG vor. Diese erstellt TenneT dann innerhalb einer durch die Bundesnetzagentur festzulegenden angemessenen Frist. Mit Einreichung der Unterlagen beginnt das Hauptverfahren der Bundesfachplanung. Nachdem TenneT die vollständigen Unterlagen eingereicht hat, werden Behörden und die Öffentlichkeit durch die Bundesnetzagentur beteiligt. Diese legt gemäß 9 NABEG die Unterlagen einen Monat lang öffentlich im Sitz der Bundesnetzagentur in Bonn sowie an weiteren geeigneten Standorten aus. Darüber hinaus sind die Unterlagen ebenfalls im Internet auf der Website der Bundesnetzagentur einsehbar. Mit diesem Schritt startet eine formelle Beteiligungsphase: Vereinigungen und die Öffentlichkeit sind aufgefordert, sich innerhalb einer gesetzlichen Frist zu äußern. In der Regel haben Privatpersonen als auch Träger öffentlicher Belange bis zu zwei Monate Zeit, ihre Einwände einzureichen.

11 Kontakt 11 Nach der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Bundesnetzagentur wieder am Zug: Die verfahrensführende Behörde prüft nun die eingereichten Unterlagen nach 8 NABEG des Vorhabenträgers sowie die abgegebenen Einwendungen. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie weitergehende Informationen? Wenden Sie sich bitte direkt an das SuedOstLink-Team von TenneT. Letztere werden anschließend von der Bundesnetzagentur nach 10 NABEG in einem Erörterungstermin gemeinsam mit dem Vorhabenträger und mit Bürgern und Behörden erörtert, das heißt fachlich diskutiert. Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit erhalten die Möglichkeit, ihre Einwendungen persönlich zu erläutern. Zu der geschlossenen Veranstaltung werden allerdings nur diejenigen eingeladen, die fristgerecht eine Stellungnahme zu den Unterlagen nach 8 NABEG abgegeben haben. Es reicht nicht aus, wenn der Bundesnetzagentur lediglich eine Stellungnahme vorliegt, die sich auf einen früheren Zeitpunkt im Verfahren bezieht. Nach den Erörterungsterminen und voraussichtlich sechs Monate nach Unterlageneinreichung gibt die Bundesnetzagentur die finale Entscheidung über die Bundesfachplanung bekannt. Nun steht der Erdkabelkorridor, ein bis zu Meter breiter Gebietsstreifen, fest. Innerhalb von diesem Korridor muss dann im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die Suche nach einem geeigneten Trassenverlauf erfolgen. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben und sechs Wochen öffentlich ausgelegt. Der Trassenkorridor der Bundesfachplanung ist verbindlich für die anschließende Planfeststellung. Deshalb muss bereits im Bundesfachplanungsverfahren sichergestellt werden, dass der festgelegte Korridor auch tatsächlich eine verträgliche und durchgängige Leitungstrasse ermöglicht. Carolin Kürth Bürgerbeteiligung SuedOstLink TenneT TSO GmbH SuedOstLink Bernecker Straße Bayreuth T +49 (0) E suedostlink@tennet.eu

12 TenneT ist ein führender europäischer Übertragungsnetzbetreiber. Mit mehr als Kilometern Hoch- und Höchstspannungsleitungen bieten wir 41 Millionen Endverbrauchern in den Niederlanden und Deutschland rund um die Uhr eine zuverlässige und sichere Stromversorgung. TenneT ist einer der größten europäischen Investoren in nationale und grenzübergreifende Energieinfrastruktur an Land und auf See. Mit über Mitarbeitern bringen wir die Integration des nordwesteuropäischen Strommarktes voran und ermöglichen die Energiewende in Deutschland und Europa. Taking power further TenneT TSO GmbH Bernecker Straße Bayreuth Deutschland Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) info@tennet.eu TenneT TSO GmbH Januar 2018 Nichts aus dieser Ausgabe darf ohne ausdrückliche Zustimmung der TenneT TSO GmbH vervielfältigt oder auf irgendeine andere Weise veröffentlicht werden. Aus dem Inhalt des vorliegenden Dokuments können keine Rechte abgeleitet werden

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