Stiftungen der öffentlichen Hand und EU-Beihilferecht Deutscher StiftungsTag 2015
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- Petra Fuhrmann
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1 Karlsruhe, 7. Mai 2015 Stiftungen der öffentlichen Hand und EU-Beihilferecht Deutscher StiftungsTag 2015 Stuttgart Frankfurt Dresden Brüssel
2 Übersicht I. Relevanz II. Stiftungen der öffentlichen Hand III. EU-Beihilferecht IV. Stiftungen als Förderempfänger 2
3 I. Relevanz Ausgangspunkt Verbot staatlicher Beihilfen (Artikel 107 AEUV) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind alle aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 3
4 I. Relevanz -> Pflicht zur Anmeldung jeder Beihilfe bei der EU- Kommission ( Notifizierung ) -> ohne und solange ohne Positiventscheidung der KOM gelten: Durchführungsverbot Rückabwicklungspflicht Angreifbarkeit (KOM / Konkurrent) 4
5 I. Relevanz Doppelte Relevanz für öffentliche Stiftungen Stiftung als Fördergeber Unter welchen Umständen gewährt meine öffentliche Stiftung eine (EU-rechtswidrige) staatliche Beihilfe? Stiftung als Förderempfänger Unter welchen Umständen wird meiner öffentlichen Stiftung eine (EU-rechtswidrige) staatliche Beihilfe gewährt? 5
6 I. Relevanz Typische Fragen öffentlicher Stiftungen 1. Scheiden bestimmte Stiftungen als Fördergeber staatlicher Beihilfen aus? 2. Was verbietet das EU-Beihilferegime (nicht)? 3. Und wenn doch eine EU-Beihilfe vorliegt welche Ausnahmen bestehen, dass die Beihilfe dennoch gewährt werden darf? 6
7 II. Stiftungen der öffentlichen Hand Thesen Meine Stiftung der öffentlichen Hand hat mit dem EU-Beihilferecht nichts zu tun, weil es sich um eine Stiftung des bürgerlichen Rechts handelt; das Stiftungsvermögen (auch) von Privaten stammt 7
8 II. Stiftungen der öffentlichen Hand Norm Artikel 107 AEUV (Verbot staatlicher Beihilfen) Finanzierung aus staatlichen Mitteln = Belastung des Staatshaushalts + Zurechenbarkeit zum Staat 8
9 II. Stiftungen der öffentlichen Hand Privatrechtliche Stiftungen können keine Fördergeber staatlicher Beihilfen sein? Nein! Staatliche Beihilfen umfassen alle unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden (EuGH, PreussenElektra, 2001) 9
10 II. Stiftungen der öffentlichen Hand Potentielle Fördergeber staatlicher Beihilfen daher Stiftungen des öffentlichen Rechts (zb Kulturstiftung des Freistaates Sachsen) Stiftungen des privaten Rechts, wenn vom Staat (Bund, Länder, Kommunen, staatliche Beteiligungen) zu Förderzwecken errichtet (zb Kulturstiftung des Bundes) 10
11 II. Stiftungen der öffentlichen Hand Herkunft der Fördermittel ( Belastung des Staatshaushalts ) Nur private Herkunft (zb Schenkung, Treuhandvertrag, rechtlich unselbständige Stiftung) bislang unentschieden (+/-) Nur Staatshaushalt (+) Mehrere Staatshaushalte (+) Erträge öffentlicher Unternehmen (+) Gemischt private / staatliche Herkunft (+) 11
12 II. Stiftungen der öffentlichen Hand EU-beihilferechtlich irrelevante Umstände in der Person der fördernden Stiftung Rechtliche (Un-)Selbständigkeit Stiftungszweck Gemeinnützigkeit nur funktionelle Stiftung ( Stiftung Elbeländer ggmbh ) 12
13 III. EU-Beihilferecht Welche Förderung verbietet das EU-Beihilferegime? Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen = 4 kumulative Voraussetzungen Voraussetzung 1 jede dem Staat zurechenbare Belastung des Staatshaushalts zb Zuschuss, zinsgünstige Darlehen, Verkauf unter Marktpreis, Garantien, Zahlungsaufschübe, Steuervergünstigung -> Typischerweise bei Förderung durch öffentliche Stiftungen erfüllt 13
14 III. EU-Beihilferecht Welche Förderung verbietet das EU-Beihilferegime? Voraussetzung 2 Vorteil für bestimmtes Unternehmen Unternehmen - irrelevant: Gewinnerzielungsabsicht des Förderempfängers / Gemeinnützigkeit - allein entscheidend: Marktteilnahme = Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im (potentiellen) Wettbewerb mit anderen (potentiellen) Marktteilnehmern mit oder ohne Erwerbsinteresse EuGH, Ambulanz Glöckner, 2001 KOM-Entscheidung AWO Sano > Kann bei Förderung durch öffentliche Stiftungen erfüllt sein 14
15 III. EU-Beihilferecht Welche Förderung verbietet das EU-Beihilferegime? Voraussetzung 2 Vorteil für bestimmtes Unternehmen Vorteil Jede Zuwendung, die ein Marktteilnehmer anstelle des Fördergebers nicht oder nicht in diesem Umfang oder nicht unter den konkreten Umständen gewährt hätte ( Private Investor Test ) -> Typischerweise bei Förderung durch öffentliche Stiftungen erfüllt 15
16 III. EU-Beihilferecht Welche Förderung verbietet das EU-Beihilferegime? Voraussetzung 3 Eignung zur Wettbewerbsverfälschung nicht notwendig: bereits eingetretene Wettbewerbsverfälschung (Wortlaut Wettbewerb zu verfälschen drohen ) -> Typischerweise problemlos erfüllt 16
17 III. EU-Beihilferecht Welche Förderung verbietet das EU-Beihilferegime? Voraussetzung 4 Binnenmarktrelevanz nicht notwendig: bereits eingetretene Beeinträchtigung des Binnenhandels -> Häufig erfüllt; Einzelfallprüfung! Kann fehlen bei lokaler Sport-/Infrastruktur-/Kulturförderung, zb Freizeitbad Dorsten, DAV Kletterhalle Berlin; KOM-Entscheidungen 2015 zu rein lokalen Förderungen Gegenbeispiel: Grenznahe Förderung eines Großereignisses, etwa Impressionisten in Kunsthalle Karlsruhe 17
18 III. EU-Beihilferecht Keine staatliche Beihilfe, weil Keine Belastung des Staatshaushalts (Förderung allein aus privaten Mitteln?) Keine selektive, sondern allgemeine Förderung? (eher irrelevant bei Stiftungen der öffentlichen Hand; aktuell str.: Gewährung von Steuervorteilen) Kein Vorteil des Förderempfängers, weil nur Ausgleich für Nachteile aus DAWI-Erbringung? Sehr schwer zu beweisende Ausnahme: EuGH, Altmark Trans, 2003 Nicht zb: KOM-Entscheidung AWO Sano, 2008 Nicht zb: EuG, Förderung Naturschutzprojekte, 2013 (a.a.: Bundesregierung) 18
19 III. EU-Beihilferecht Keine staatliche Beihilfe, weil Förderempfänger kein Unternehmen (s.o.)? (im Einzelfall zu prüfen; zb Kultur, Amateursport) Zahlungsempfänger keinen Vorteil erhält? (Zahlung ist Vergütung für Lieferungen/Leistungen an öffentliche Stiftung; wichtig: nicht höher als Marktpreis Nachweis: Vorausgegangenes öffentliches Vergabeverfahren) Keine Binnenmarktrelevanz? (Schwimmbad Dorsten; DAV Kletterhalle Berlin) 19
20 III. EU-Beihilferecht Gesetzliche Ausnahmen vom Beihilfeverbot Ausnahme 1 gesetzliche MUSS-Ausnahme KOM muss Binnenmarktvereinbarkeit einer Beihilfe feststellen Art. 107(2) AEUV Sozialbeihilfe für Verbraucher (zb Bürgschaft für Wohnungsmiete) Schäden infolge Naturkatastrophen Nachteile aus Teilung Deutschlands Fazit: Geringe Bedeutung für Stiftungen der öffentlichen Hand 20
21 III. EU-Beihilferecht Gesetzliche Ausnahmen vom Beihilfeverbot Ausnahme 2 gesetzliche KANN-Ausnahme KOM kann Binnenmarktvereinbarkeit einer Beihilfe feststellen Art. 107(3) AEUV Förderung entlegener Gebiete (z.b. DOM/TOM) Wichtige Vorhaben von gemeinsamem EU-Interesse (gemeinsames Programm / Gefahrenabwehr, zb gegen Umweltverschmutzung verschiedener Mitgliedstaaten) Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige (zb FuEuI; Umweltschutz) Kulturförderung und -erhaltung Fazit: Unsichere, nur Kann-Ausnahmen 21
22 III. EU-Beihilferecht Gesetzliche Ausnahmen vom Beihilfeverbot Ausnahme 3 KOM bestimmt Bagatellschwellen für Beihilfen pro Unternehmen De-minimis-VO 2013 (allgemein) EUR De-minimis-VO 2012 (nur DAWI) EUR jeweils innerhalb von drei Steuerjahren Fazit: De minimis-verordnungen sehr relevant 22
23 III. EU-Beihilferecht Gesetzliche Ausnahmen vom Beihilfeverbot Ausnahme 4 KOM bestimmt Binnenmarktvereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen AGVO 2014 Diverse Bagatellschwellen für Förderungen für KMU, FuEuI, Kultur, Ausbildung, Umweltschutz, Sport-, Freizeit- und lokale Infrastrukturen DAWI-Pakete der KOM (aktuell: 2012) - KOM, AWO Sano, EuG, Förderung Naturschutzgroßprojekte, OLG Stuttgart, Ausfallbürgschaften Kreiskliniken Calw, 2014 Fazit: AGVO 2014 und DAWI-Paket 2012 sehr relevant 23
24 IV. Stiftungen als Förderempfänger Stiftungen der öffentlichen Hand als Unternehmen isd EU-Beihilferechts? EU-Beihilferecht und staatliche Zuwendungen an Stiftungen der öffentlichen Hand Führt Stiftung, die im öffentlichen Interesse oder gemeinnützig tätig ist, Finanz- oder Handelsgeschäfte oder Geschäfte über (un)bewegliches Vermögen durch + wird sie dadurch Wettbewerber für Anbieter von Forschungs-, Bildungs- oder Gesundheitsdienstleistungen, ist die Stiftung Unternehmen. Stiftung ist kein Unternehmen, wenn sie lediglich Zahlungen an Einrichtungen ohne Erwerbszweck leistet. (EuGH, Cassa di Risparmio di Firenze, 2006) 24
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Erfolgreiche Förderung wünscht Ihnen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Alexander Hübner! Stuttgart Frankfurt Dresden Brüssel Lenzhalde Stuttgart
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