Japan - der unterschätzte Markt in Asien: Rahmenbedingungen Gesellschaftsgründung bis Arbeitsrecht Ausblick Steuern und Interkulturelle Fragen

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1 Japan - der unterschätzte Markt in Asien: Rahmenbedingungen Gesellschaftsgründung bis Arbeitsrecht Ausblick Steuern und Interkulturelle Fragen Michael Andreas Mueller Rechtsanwalt / GJB Mueller Foreign Law Office Tokyo, Japan (CBBL-Partner) 1 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

2 Kenndaten 2014 Bevölkerung 127,1 Mio. (Großraum Tokyo 35 Mio.) BIP insgesamt US$* Mrd. Agrikultur: 1.2% Industrie: 25.7% Services: 73.1% BIP/Einwohner US$ Wachstumsrate BIP +1,54 % Inflation 2,7 % Arbeitslosenquote 3,6 % Dt. Exporte nach Japan16,9 Mrd. EUR**(2007 Jap.Exporte nach Dt. 19,2 Mrd. EUR EUR *) nominal, IWF Daten 2014 **) Statistisches Bundesamt Wiesbaden of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

3 Wirtschaftsräume Tokyo Großraum Tokyo 35 Mio. Regierungssitz wirtschaftliches Zentrum Nagoya (Toyota City) 7,4 Mio. (Präfektur) Automobilindustrie Osaka Osaka-Kobe-Kyoto 19,2 Mio. Mittelständische Hersteller Fukuoka 1,5 Mio. Schwerindustrie 3 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

4 Markteintritt und Konsolidierung Geringes Marktengagement Hohes Marktengagement Kundenservice vor Ort Tochter, M&A Joint Venture Deligieren Repräsentanzbüro Branch Office Abfluss von Know how Absatzmittler Haftung Lizenzierung Abhängigkeit Kontrollaufwand Rechtliche Problemfelder unterscheiden sich je nach Stufe! 4 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

5 Auflösung Absatzmittlervertrag Deutsches Recht Japanisches Recht Ausgleichsanspruch Handelsvertreter (89b HGB) Umfang: bis zu einer Jahresprovision Lösung: vertraglich abdingbar (92c I HGB), wenn jap. Partner keine Niederlassung in der EU Analoge Anwendung auf Vertragshändler! Dann auf Basis Gewinn SchaE zu ermitteln. Vorsicht AGB-Gesetz: Rechtspr. Gesteht 2 Jahre Kündigungsfrist zu Rechtsprechung gesteht Vertrauenstatbestand zu, wenn Verträge mehrfach verlängert Folge: Nichtwirksamkeit der Kündigung und Schadensersatzanspruch bei Vertragsaufhebung; Höhe auf Basis entgangener Gewinn für 6 Monate bis 1 Jahr Lösung: Feste Laufzeit und danach Neuvertrag (keine wiederholte automatische Verlängerung vereinbaren) 5 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

6 Anwendbares Recht? Gerichtsstand? A. Freie Wahl von Recht und Gerichtsstand Verhandlungssache Empfehlung unter Gesichtpunkt potentieler Vollstreckung: Vertraglich vorgeben, dass Zweifel auch in Japan Vertragspartner verklagbar Arbitration nicht zwingend in Japan, da ordentliche Gerichtsbarkeit vertrauenswürdig B. Was ist, wenn keine vertragliche Regelung? Anwendbares Recht: Recht des Staates in dem Partei ihre Niederlassung hat, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat also idr der Absatzmittler und entsprechend japanisches Recht (IPR ist in diesem Punkt identisch) Gerichtsstand: Angerufenes Gericht in der Regel international zuständig, wenn örtlich zuständig C. Sonderfall: UN- Kaufrecht (CISG) Japan Beitritt 2008, in Kraft getreten 1. Aug Kaum bekannt bei jap. Vertragspartnern! 6 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

7 Deutsche Ausfuhr nach Japan Top 5 Produktgruppen 2013 in Tsd. EUR Kraftwagen und Kraftwagenteile, sonstige Fahrzeuge Maschinen Datenverarbeitungsgeräte, elektr. und optische Erzeugnisse Chemische Erzeugnisse Pharmazeutische und ähnliche Erzeugnisse Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; Gliederung nach SITC (vorläufige Ergebnisse für 2013) 7 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

8 Gründung in Japan: Rechtsformen Kabushiki Kaisha (K.K.) (Japanische Aktiengesellschaft) kein Mindestkapital (ab 1 Yen) Japanische LLC (G.K.) (Limited Liability Company) Besonderheiten: Gewinnentnahmemöglichkeit erst ab 3 Mio. Yen Grundkapital geeignet vor allem für Joint Ventures ein geschäftsführender Direktor Representative Direktor ausreichend Veröffentlichungspflichten Jahresabschluss nicht so weitgehend Board of Directors (BOD bzw. Verwaltungsrat) möglich aber nicht zwingend neu eingeführt 2006 (sehr selten in Japan) 9 Jahre Verlustvortrag Neuerung April 2015: Erfordernis Representative Direktor mit festem Wohnsitz in Japan weggefallen 8 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

9 Branch Office vs. Tochter Kabushiki Kaisha (K.K.) (Japanische Aktiengesellschaft) Branch Office (im HR Eigentragene Niederlassung ausl. Gesellschaft) Haftungsabgrenzung von Muttergesellschaft Keine Haftungsabgrenzung von Muttergesellschaft (Siegel!) Steuerliche Abgrenzung einfacher Aufwand vergleichbar wie Gründung Bessere Akzeptanz bei Vertragspartnern Höherer Überzeugungsaufwand Nicht-Besteuerung Geschäfte in beiden Staaten Steuernachteile wenn hohes Grundkapital Keine Umwandlung in Kapitalgesellschaft möglich 9 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

10 Gründung einer K.K. in Japan Ablauf 1. Festlegungen vor Gründung: Geschäftsgegenstand und Name Anschrift in Japan/Sitz der Gesellschaft Namen der Gesellschafter (Kapitalgesellschaften oder natürliche Personen) Verwaltungsrat (Board of Directors ja/nein) Name Direktor(en) mindestens einer Höhe des Grundkapitals und Anzahl der auszugebenden Aktien Geschäftsjahr frei wählbar 2. Satzungserstellung und notrarielle Anerkennung Tipp: Satzung bilingual zu empfehlen 3. Einzahlung des Grundkapitals 4. Erstellung des Firmensiegels und Siegelung der Gründungsdokumente Tipp: ein Rep. Dir. auch von Muttergesellschaft mit eigenem Siegel zu empfehlen 5. Gründungsantrag und Eintragung beim nach gewähltem Sitz zuständigen Rechtsamt 10 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

11 Management in Japan Geschäftsführer und Arbeitsrecht Entsendung eines Geschäftsführers aus dem deutschen Management oder Einsetzung eines japanischen Geschäftsführers (Representative Director)? Wichtig: Einsetzung Representative Director kraft Satzung! Japanisches Arbeitsrecht bei jap. Representative Director nicht relevant: Geschäftsführerkonditionen beschließt HV kein Arbeitsvertrag möglich! Im Handelsregister eingetrages Geschäftsführersiegel Vorsicht bei Vertrag mit ausländischer Muttergesellschaft: Sollte unter auflösender Bedingung geschlossen werden Probleme mit Vertretungsbefugnis Keine Kollektivzeichnung Siegeleintragung und Verwahrung Lösung: Anwaltliche Vollmacht 11 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

12 Arbeitsrechtlicher Gestaltungsrahmen Labour Standard Law und Probleme (1) Unbefristete praktisch unkündbar außerhalb Geschäftsverkleinerungen und Disziplinarkündigungen 6 Monate Probezeit möglich (2) Befristete Arbeitsverträge bis 3 Jahre möglich kein qualifizierte Personal schwierig zu akquirieren (3) Part time Verträge Gestaltungsoptionen außerhalb des Arbeitsrechts (1) Free Contractor Agreement Risiko Auslegung durch Gerichte als Arbeitsverhältnis (anwaltliche Gestaltung angeraten) (2) Gesellschaftsrecht Berufung von Director(s) kraft Satzung auch ohne Zeichnungsbefugnis Interessante Option: Direktorenvertrag ohne Arbeitsvertrag Über 10 Mitarbeiter: Erfordernis Employment Rules 12 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

13 Körperschaftsteuer Ausblick Sonderwirtschaftszonen geplant ab April 2015 Herabsetzung von 35 % (Tokyo) auf 29 % KMU ohnehin nur ca. 25 % Mehrwertsteuer (V.A.T.) ab Frühjahr 2017 Erhöhung von 8% Auf 10% (Besonderheit Option Nichtabführung Umsatzsteuer für KMU unter 10 Mio. Yen Grundkapital bleibt) National Strategic Special Zones - geplant sechs Zonen mit Deregulierung einzelner Wirtschaftsbereiche International Business auch im Zentrum von Tokyo Bezirk Minato Freihandelsabkommen Einführung Steuernummern Einführung Okt My Number : Steuernummern für Gesellschaften und alle Bürger (auch Ausländer); verbindlich ab Schweiz-Japan bereits geschlossen 2009 EU-Japan in Verhandlung 13 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

14 Interkulturelle Problemfelder Kommunikation Zusammenarbeit Zwischen den Zeilen lesen: Ja meint nicht immer Ja Teamwork: anderes Verständnis von Planung und Umsetzung Adäquate Hierarchieebenen einhalten Mangel meint nicht das gleiche - höchste Qualitätserwartungen Risiko sprachlicher Missverständnisse hoch immer Protokolle anfertigen Hierarchie und Teamwork Harmonieorientierung Eine Entschuldigung kostet nichts Japan nicht von China oder Korea aus führen 14 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Michael Andreas Mueller Rechtsanwalt / GJB Mueller Foreign Law Office Tokyo, Japan (CBBL-Partner) 15 of 15 pages 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo

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