Zulassungs- und Schulordnung für die Saarländische Verwaltungsschule. I. Zulassungsordnung
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1 SAARLÄNDISCHE VERWALTUNGSSCHULE Körperschaft des öffentlichen Rechts Zulassungs- und Schulordnung für die Saarländische Verwaltungsschule vom , geändert am , , und Aufgrund des 4 Abs. 3 Buchst. b) des Gesetzes über die Saarländische Verwaltungsschule vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 561), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449) und 2 Abs. 1 Buchst. c) in Verbindung mit 3 der Satzung der Saarländischen Verwaltungsschule vom 23. November 1981 (Amtsbl S. 4o2), beschließt der Verbandsausschuss folgende Zulassungs- und Schulordnung: I. Zulassungsordnung 1 Zulassung Zu Lehrgängen wird nur zugelassen, wer von seinem Dienstherrn/Arbeitgeber ordnungsgemäß angemeldet worden ist. 2 Zulassung zu Lehrgängen für den mittleren Dienst Die Zulassung zu Lehrgängen für die Ausbildung zu Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 1 von 8
2 3 (aufgehoben) 4 Zulassung zu Angestelltenlehrgängen mit abschließender Erster Prüfung Zu Lehrgängen mit abschließender Erster Prüfung wird zugelassen, wer bis zum Beginn des Lehrganges ein Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres hauptberuflich als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt war. 5 Zulassung zu Angestelltenlehrgängen mit abschließender Zweiter Prüfung (1) Zulassung von Verwaltungsfachangestellten Zu Lehrgängen wird zugelassen, wer die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten nach den Bestimmungen der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte vom (Amtsbl. S. 585) und diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Prüfungsregelungen abgelegt hat und eine vierjährige hauptberufliche Tätigkeit (Wartezeit) als Angestellter im öffentlichen Dienst nachweist. (2) Zulassung von Verwaltungsangestellten Zu Lehrgängen wird zugelassen, wer die Erste Angestelltenprüfung abgelegt hat und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Wartezeit) als Angestellter im öffentlichen Dienst nachweist. (3) Ohne den Nachweis von Prüfungen wird auch zugelassen, wer a) in eine der Vergütungsgruppen V b bis III BAT eingruppiert ist oder b) in eine der Vergütungsgruppen X bis V c BAT eingruppiert ist und eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu einer der Vergütungsgruppen V b bis III BAT erhält. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 2 von 8
3 6 Gasthörer Als Gasthörer wird zugelassen, wer von einem Mitglied des Schulverbandes oder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e. V. ordnungsgemäß angemeldet wird. 7 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet der Verbandsvorsteher. (2) Gegen die Nichtzulassung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Verbandsausschuss. 8 Übergangsregelung; Lehrplan (1) Für Verwaltungsangestellte und Verwaltungsfachangestellte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zulassungs- und Schulordnung den Angestelltenlehrgang mit abschließender Erster Prüfung erfolgreich abgeschlossen oder begonnen haben, gelten die Bestimmungen des 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) der Schulordnung für die Saarländische Verwaltungsschule vom 22. Juli 1965, zuletzt geändert durch Beschluss des Verbandsausschusses vom 25. August 1980, bis zum 31. Dezember (2) Die nach Abs. 1 zu Angestelltenlehrgängen mit abschließender Zweiter Prüfung zuzulassenden Verwaltungsangestellten und Verwaltungsfachangestellten sind nach dem von dem Verbandsausschuss am 24. Oktober 1977 beschlossenen Lehrplan mit 450 Unterrichtsstunden auszubilden. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 3 von 8
4 II. Schulordnung 9 Schulbesuch (1) Die Teilnahme an dem Unterricht, den sonstigen Schulveranstaltungen und den Prüfungen der Verwaltungsschule ist Dienst. Er geht dem Dienst beim Dienstherrn / Arbeitgeber vor. Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Lehrgangsteilnehmer gelten auch für den Lehrgangsbesuch. (2) Dienstlicher Urlaub oder Dienstbefreiung befreien nicht vom Lehrgangsbesuch. (3) Befreiungen vom Lehrgangsbesuch bis zu einer Doppelstunde können in dringenden Fällen von dem Geschäftsführer bewilligt werden. (4) Befreiungen vom Lehrgangsbesuch, die über eine Doppelstunde hinausgehen, können nur in Ausnahmefällen beim Vorliegen eines wichtigen Grundes mit schriftlicher Zustimmung des Dienstherrn / Arbeitgebers vom Geschäftsführer bewilligt werden. (5) Der Lehrgangsteilnehmer, der infolge Krankheit oder aus einem anderen Grunde am Lehrgangsbesuch oder an der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen verhindert war, hat dies unverzüglich mit einem Bestätigungsvermerk des Dienstherrn / Arbeitgebers schriftlich zu melden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 10 Klassenarbeiten (1) Jeder Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Klassenarbeiten mitzuschreiben oder nachzuholen. (2) Die Termine der Klassenarbeiten können vorher angesagt werden. (3) An einem Unterrichtstag soll nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. (4) Liefert ein Lehrgangsteilnehmer eine Klassenarbeit nicht ab oder bleibt er einer angesagten Klassenarbeit unentschuldigt fern, so erhält er die Note ungenügend (0 Punkte). SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 4 von 8
5 (5) Der Lehrgangsteilnehmer kann seine Klassenarbeiten innerhalb von zwei Monaten nach der Prüfung bei der Geschäftsstelle abholen. Nichtabgeholte Klassenarbeiten werden vernichtet. 11 Sonstige Schulveranstaltungen (1) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, an den von der Schule angeordneten besonderen Veranstaltungen wie Besichtigungen, Sondervorträgen, Studienreisen, Landtags- und Gemeinderatssitzungen teilzunehmen. (2) Die Verständigung des Dienstherrn / Arbeitgebers von diesen Sonderveranstaltungen obliegt dem Lehrgangsteilnehmer. 12 Verhalten der Lehrgangsteilnehmer (1) Die Lehrgangsteilnehmer haben die Ordnungsvorschriften der Schule zu beachten. (2) Die Lehrgangsteilnehmer haben Anordnungen des Verbandsvorstehers, des Studienleiters, der Fachlehrer und des Geschäftsführers Folge zu leisten. (3) Rauchen während des Unterrichts ist nicht erlaubt. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 5 von 8
6 13 Pflichtwidrigkeiten (1) Verstöße gegen die Pflichten als Lehrgangsteilnehmer können geahndet werden durch: a) Rüge, b) Verwarnung, c) Ausschluss vom Lehrgang, d) Ausschluss von der Schule. (2) Zur Erteilung einer Rüge sind im Rahmen ihrer Funktion berechtigt: die Studienleiter, die Fachlehrer und der Geschäftsführer. Die Erteilung der Rüge ist in das Klassenbuch einzutragen. (3) Die Verwarnung erteilt der Verbandsvorsteher schriftlich. In besonders schweren Fällen kann eine strenge Verwarnung mit Androhung des Ausschlusses vom Lehrgang oder von der Schule erteilt werden. (4) Über den Ausschluss vom Lehrgang oder von der Schule beschließt der Verbandsausschuss. (5) Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht kann der Verbandsvorsteher schriftlich den Ausschluss vom Lehrgang androhen und im Wiederholungsfall den Ausschluss vom Lehrgang anordnen. (6) Der Verbandsvorsteher kann einen Lehrgangsteilnehmer bis zur Entscheidung des Verbandsausschusses vom Unterricht ausschließen, wenn sein Verbleiben für den Schulbetrieb unzumutbar ist. (7) Verwarnungen und Ausschlüsse sind den Dienstherrn / Arbeitgebern, bei Beamten und Beamtenanwärtern auch dem Saarländischen Prüfungsamt für den gehobenen und den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung schriftlich mitzuteilen. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 6 von 8
7 14 Einwendungen Einwendungen gegen Maßnahmen nach 13 sind innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verbandsausschuss einzulegen, der hierüber entscheidet. 15 Klassensprecher (1) Die Lehrgangsteilnehmer eines jeden Lehrgangs wählen aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und einen Stellvertreter. (2) Der Klassensprecher ist Mittler zwischen Lehrgangsteilnehmern und Schule. Er ist berufen, Wünsche und Anregungen der Lehrgangsteilnehmer entgegenzunehmen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. (3) Der Klassensprecher hat die ihm übertragenen Ordnungsfunktionen wahrzunehmen; er ist berechtigt, entsprechende Anordnungen an andere Lehrgangsteilnehmer weiterzugeben. (4) Der Klassensprecher soll die Lehrgangsteilnehmer zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zu kollegialem Verhalten anhalten. 16 Haftung (1) Die Lehrgangsteilnehmer sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch eine von ihnen verschuldete Beschädigung von Sachen der Schule entsteht. Das Gleiche gilt, wenn Sachen der Schule, die den Lehrgangsteilnehmern anvertraut sind, durch deren Verschulden abhandenkommen. (2) Die Schule ist nicht zum Ersatz für den anlässlich des Schulbesuches eintretenden Verlust von Sachen, die von den Lehrgangsteilnehmern in die Schule mitgebracht werden, verpflichtet. (3) Falls Ersatzansprüche geltend gemacht werden, sind die Lehrgangsteilnehmer verpflichtet, die während des Schulbesuches erlittenen Körper- und Sachschäden unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 7 von 8
8 17 Schlussvorschriften (1) Jeder Lehrgangsteilnehmer unterwirft sich mit der Zulassung zu einem Lehrgang der Schulordnung sowie den dazu erlassenen allgemeinen und besonderen Weisungen. (2) Jedem Lehrgangsteilnehmer ist zum Beginn des Unterrichts eine Ausfertigung dieser Zulassungs- und Schulordnung gegen schriftlichen Nachweis auszuhändigen. (3) Diese Zulassungs- und Schulordnung gilt ab 1. Oktober (4) Mit Inkrafttreten dieser Zulassungs- und Schulordnung tritt die Schulordnung vom 22. Juli 1965 (ergänzt am 15. Dezember 1967, 27. Dezember 1972, 22. November 1976 und 25. August 1980) außer Kraft. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 8 von 8
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