Deutsch. Delfin Wellness GmbH Welserstraβe Leonding Österreich. Sabine Laher Schulstraβe Weyer Österreich

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9087 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Delfin Wellness GmbH Welserstraβe Leonding VERTRETER Riedler Nader Rechtsanwälte DER ANTRAGSTELLERIN Mozartstraβe 11/ Linz INHABER Sabine Laher Schulstraβe Weyer VERTRETER Dr. Peter Pfeil DES INHABERS Otakarstraβe Garsten Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Natalie Pasinato (Berichterstatterin), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Martin Schlötelburg (Mitglied) hat am entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Der Inhaber trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen des Inhabers am und mit einem Prioritätstag vom eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Infrarotkabinen und Saunas. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist (RCD ): (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) GGV gestützt. (4) Die Ast. trägt vor, dass der Inhaber des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein Lieferant der Ast. sei und beliefere zumindest seit 2007 die Ast. mit den gegenständlichen Infrarot-Kabinen mit der Kurzbezeichnung TM 2 Elegance. Diese Infrarot-Kabine sei von der Ast. in der ersten Auflage ihres Katalogs vom September 2007 abgebildet, der beginnend September 2007 im Geschäftslokal der Ast. den Kunden zur Verfügung stand. Außerdem erklärt die Ast., dass der Inhaber die Abbildung aus diesem Katalog für die Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung benutzt hat. Daher fehle dem Streitmuster die Neuheit. 2

3 (5) Als Beweismittel legt die Ast. unter anderem die folgenden Unterlagen vor: - Ein Auszug und Kopie des Katalogs IMPRESSUM, in welchem die folgende Abbildung wiedergegeben ist: - Kopie einer Bestellung Nr von der Firma Infrarote Welt Handels GmbH vom für den Kauf einer TM2 Elegance unter der Artikelnummer (6) In seiner Stellungnahme zu dem Antrag erwidert der Inhaber, dass das gegenständliche Geschmacksmuster, welches auch ein österreichisches Geschmacksmuster ist, innerhalb der Neuheitsschonfrist offenbart worden sei und aus diesem Grund liege der Nichtigkeitsgrund nicht vor. Außerdem sei der Katalog, den die Ast. als Beweismittel vorliegt, erst Monate später der Öffentlichkeit freigegeben worden. (7) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. 3

4 B. Begründung B.1 Offenbarung (9) Der Auszug und Kopie aus dem Katalog IMPRESSUM (D1) zeigt ein Datum, nämlich 1. Auflage September Das Format des Datums im Katalog ist ein Format, das normalerweise in Katalogen benutzt wird, nämlich nur die Angabe des Monats und des Jahres. Weiterhin zeigt die Abbildung aus dem Auszug den Namen des abgebildeten Produkts: TM 2 ELEGANCE und u.a. die Artikelnummer, D1 ist datiert September 2007 und es ist ein Katalog. Kataloge dienen im Allgemeinen dazu, das Publikum und die Kunden über die Neuheiten der angebotenen Produkte zu informieren. D1 ist somit vor dem Prioritätstag des Streitmusters der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht worden. (10) Die Kopie der Bestellung Nr (D2) ist datiert und es handelt sich, u.a., um die Bestellung einer TM 2 Elegance 2 Pers. Thera-Med Tiefenwärmekabine Modell TM2 E. Die Artikelnummer ist Sowie der Name des Produktes als auch die Artikelnummer stimmen mit den Bezeichnungen im Katalog in D1 überein. Diese Bestellung im Zusammenhang mit D1 beweisen, dass das Streitmuster außerhalb von den 12 Monaten vor dem Prioritätstag offenbart wurde. Da der Inhaber der Lieferant der Ast. war, dies wird nicht von den Parteien bestritten, kann die Ast. ohne Zustimmung und Lieferung des Inhabers das Produkt nicht verkaufen. D2, im Zusammenhang mit D1, beweist, dass das ältere Geschmacksmuster mehr als 12 Monate vor dem Prioritätstag im Sinne von Artikel 7 GGV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. B.2 Neuheit (11) Dem Streitmuster fehlt gemäß Artikel 5 GGV die Neuheit, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (12) Das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster betreffen gleichermaßen Infrarot-Kabinen und Saunas. (13) Das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster sind miteinander identisch, mit Ausnahme der Benutzung von Farben in den Abbildungen. Das ältere Geschmacksmuster ist eine Farbabbildung, während das Streitmuster eine schwarzweiße Abbildung ist. Laut Handbuch zu den Verfahren vor dem Amt, Identität liegt dann vor, wenn jedes einzelnes Element, aus dem das Streitmuster und das ältere Geschmacksmuster besteht, aufgewiesen wird. Die Abwesenheit eines Merkmals in dem Streitmuster, in diesem Fall der Farbe, kann keinen Unterscheid zum älteren Geschmacksmuster begründen. (14) Das Streitmuster ist mit dem älteren Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 5 GGV identisch. 4

5 C. Schlussfolgerung (15) Das Streitmuster ist wegen fehlender Neuheit aufgrund von Artikel 25(1)(b) GGV für nichtig zu erklären. III. Kosten (16) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt der Inhaber alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Ast. entstanden sind. (17) Die Kosten des Verfahrens, die der Inhaber der Ast. zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 750 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz von 400 Euro für die Erstattung der Kosten des Vertreters und der Rückerstattung der Nichtigkeitsgebühr von 350 Euro. IV. Rechtsmittelbelehrung (18) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Natalie Pasinato Jakub Pinkowski Martin Schlötelburg 5

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