Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen im Kanton Graubünden LW001. Weisung

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1 Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen im Kanton Graubünden LW001 Weisung

2 1 Übersicht 1 Übersicht 1 2 Zielsetzung 1 3 Rechtsgrundlagen 1 4 Geltungsbereich der Weisung 2 5 Kontrollzyklus und Kontrollauftrag 2 6 Sanierungsfristen 2 7 Messgeräte 3 8 Personelles 3 9 Administration 4 Anhang 1 Ablaufdiagramm bei Beanstandungen 5 Anhang 2 Tabelle Sanierungsfristen bei Öl- und Gasfeuerungen 6 2 Zielsetzung Die Weisung konkretisiert den Ablauf der Feuerungskontrolle in administrativer, technischer und personeller Hinsicht. Die Feuerungskontrolle strebt die Sicherstellung eines schadstoffarmen und wirtschaftlichen Betriebes der mit Heizöl "Extra leicht" oder Gas betriebenen Feuerungen an und dient daher der Luftreinhaltung sowie der Reduktion des Energieverbrauches. 3 Rechtsgrundlagen 1) Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR ) 2) Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR ) 3) Kantonales Umweltschutzgesetz (KUSG) vom 2. Dezember 2001 (BR ) 4) Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) vom 13. August 2002 (BR ) 5) Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl "Extra leicht" oder Gas des BAFU (ehemalig BUWAL) vom 1. September 2005 ( 6) Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach des BAFU (ehemalig BUWAL) vom 15. Dezember 1989 ( 7) Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen (VAMF) vom 22. April 2011 (SR ) 1.15 / 4584

3 4 Geltungsbereich der Weisung Feuerungsanlagen, welche mit Heizöl "Extra leicht" oder Gas betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung bis kw aufweisen, unterliegen der Pflicht zur Feuerungskontrolle im Sinne von Art. 13 LRV 2). Anlagen, welche eine Feuerungswärmeleistung über 350 kw aufweisen, unterliegen zusätzlich einer Abnahmemessung durch das Amt für Natur und Umwelt (ANU). Diese Anlagen müssen dem ANU vor Baubeginn mit dem Formular Emissionserklärung gemeldet werden (Art. 12 LRV, Art. 13 KUSG). 5 Kontrollzyklus und Kontrollauftrag 5.1 Die Feuerungsanlagen sind gemäss Art. 13 Abs. 3 LRV in der Regel mindestens alle zwei Jahre durch einen amtlichen Feuerungskontrolleur (FK) zu überprüfen. Den einzelnen Gemeinden bleibt es vorbehalten, einen kürzeren Kontrollzyklus einzuführen. 5.2 Die amtliche Feuerungskontrolle darf nur während der Heizsaison durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können Anlagen mit Warmwasseraufbereitung (Brauchwasser) auch ausserhalb der Heizsaison überprüft werden. 5.3 Die Messungen von Feuerungsanlagen hat nach den Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl "Extra leicht" oder Gas des BAFU zu erfolgen 5). 5.4 Für die Beurteilung der erhaltenen Messdaten bei Feuerungsanlagen mit Heizöl "Extra leicht" sind die Grenzwerte gemäss Anhang 3 Ziffer 411 bis 414 LRV und bei Gasfeuerungsanlagen jene gemäss Anhang 3 Ziffer 61 bis 63 LRV massgebend. 6 Sanierungsfristen 6.1 Alle beanstandeten Feuerungsanlagen sind in Ordnung zu bringen. Es sind dabei die Sanierungsfristen in Anhang 2 der vorliegenden Weisung zu berücksichtigen. 6.2 Nach der Mängelbehebung oder Sanierung ist eine Nachkontrolle vorzunehmen. Werden die Nachkontrollen an Feuerungsanlagen durch einen Feuerungsfachmann durchgeführt, übernimmt der FK die Messresultate und führt selber keine weiteren Nachkontrollen durch. Die Messresultate müssen durch den FK an das ANU weitergeleitet werden. Sofern innert der festgesetzten Einregulierungsfrist keine Messergebnisse des Feuerungsfachmannes vorliegen, ist der FK verpflichtet, die diesbezüglichen Abklärungen zu treffen und die Nachkontrolle selbst durchzuführen oder ggf. eine Sanierungsfrist festzusetzen. Dieses Vorgehen gilt für die Nachkontrollen an beanstandeten Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis kw, welche der periodischen Feuerungskontrolle unterliegen. Es gilt nicht für Nachkontrollen an neuen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung grösser 350 kw, welche die amtliche Abnahmekontrolle nicht bestanden haben. An diesen Neuanlagen wird durch das ANU nach erfolgter Instandstellung erneut eine Abnahmemessung durchgeführt. Seite 2

4 6.3 Die Aufhebung von Sanierungsfristen erfolgt grundsätzlich nur aufgrund von Messungen durch den FK. Hält eine Feuerung über mehrere Jahre, abwechselnd die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte ein, bzw. nicht ein, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Bei der Festlegung einer erneuten Sanierungsfrist sind bereits früher ausgesprochene Sanierungsfristen mit zu berücksichtigen. 7 Messgeräte 7.1 Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, welche den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen. Als solche gelten: Messgeräte, deren Ausführungsart vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) geprüft und für die zu bestimmenden Messgrössen zugelassen sind (Messcomputer). 7.2 Andere Messgeräte, die den Anforderungen gemäss Ziffer 7.1 nicht genügen, dürfen für die amtliche Feuerungskontrolle nicht eingesetzt werden. 7.3 Jedes Messgerät nach Ziffer 7.1 muss innert des vorgeschriebenen Prüfintervalles revidiert und anschliessend von einem durch das METAS anerkannten Laboratorium kontrolliert (geeicht) werden. 7.4 Das ANU überprüft die eingesetzten Messgeräte der FK während der Heizsaison mit den entsprechenden Eichgasen gemäss Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen (VAMF) 7). Die FK sowie alle Feuerungsfachleute, welche Nachkontrollen durchführen, sind zur Teilnahme an diesen periodischen Messgeräteprüfungen verpflichtet. 7.5 Messgeräte, welche die Prüfung des ANU nicht bestanden haben, dürfen für die amtliche Feuerungskontrolle, sowie für amtlich anerkannte Nachkontrollen, nicht mehr eingesetzt werden. Sie müssen revidiert oder ersetzt werden. Das ANU ist über das gewählte Vorgehen in Kenntnis zu setzen. 8 Personelles 8.1 Die Gemeinden bestimmen im Einvernehmen und auf Antrag des ANU den FK. 8.2 Der FK muss eine vom Brenner- und Heizkesselgewerbe unabhängige Person sein. 8.3 Der FK hat die vom Bundesamt für Berufsprüfung und Technologie (BBT) anerkannte Berufsprüfung zum FK mit eidg. Fachausweis zu absolvieren. Das ANU kann Ausnahmen bezeichnen. 8.4 Als FK wird auch ein Fachmann zugelassen, der eine technische oder eine handwerkliche Ausbildung aufweist und sich verpflichtet, innerhalb von 2 Jahren die vom BBT anerkannte Berufsprüfung für FK zu absolvieren (Anhang 2 Messempfehlungen Feuerungen 5) ). 8.5 Jeder FK ist verpflichtet, an den vom ANU durchgeführten Info-Tagungen oder vom ANU vorgeschriebenen Einführungs- und Weiterbildungskursen teilzunehmen. 8.6 Der FK steht unter fachlicher Aufsicht des ANU. Wird die vorliegende Weisung durch den FK nicht eingehalten, wird den betreffenden Vertrags-Gemeinden Meldung erstattet. Im Wiederholungsfall mit Antrag auf Vertragsauflösung. Seite 3

5 8.7 Die Zeiträume der Messungen, insbesondere Beginn und Beendigung der Messtätigkeit in der laufenden Messaison, sind vom FK dem ANU schriftlich in Form eines Meldezettels oder per zu melden. 8.8 Nichtaufnahme oder längere Unterbrechung der Feuerungskontrolle ist dem ANU zu melden (z.b. infolge Krankheit / Unfall). 8.9 Aushilfskräfte dürfen für die Durchführung der Feuerungskontrolle nur mit Zustimmung des ANU eingesetzt werden. 9 Administration 9.1 Den Gebührentarif und das Inkasso für die Feuerungskontrolle legt die Vertrags-Gemeinde mit dem FK bilateral fest. Das ANU empfiehlt den Mustervertrag anzuwenden. 9.2 Die Feuerungskontrolle ist nach den Vorgaben des ANU zu organisieren und durchzuführen. 9.3 Die Filterpapiere und die Messdatenausdrucke sind bis zur nächsten Messung aufzubewahren (bei der Feuerung oder beim FK). 9.4 Die Messdaten der kontrollierten Anlagen sind durch den FK innert Wochenfrist in der internetbasierenden ANU-Datenbank Vulcanus zu erfassen. FK, welche die Messdaten in einem anderen EDV-Programm verwalten, müssen neue Messdaten mindestens einmal monatlich, auf Monatsende, an die ANU-Datenbank Vulcanus übermitteln. EDV-Programme für die Messdatenverwaltung müssen den Anforderungen an die ANU-Schnittstelle genügen. 9.5 Für den Jahresabschluss müssen alle Daten der gemessenen Anlagen bis Ende der Messsaison in der ANU-Datenbank Vulcanus erfasst sein. Jeweils am 30. Juni erfolgt eine automatische Speicherung der Daten der beendeten Messsaison für die Statistik. 9.6 Für jede Feuerungsanlage ist eine Anlagen-Kontrollkarte auszufüllen und im Heizraum gut sichtbar aufzuhängen. Bei amtlichen Messungen sind pro Laststufe die Messdaten der zwei relevanten Einzelmessungen in der Kontrollkarte einzutragen. (Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl "Extra leicht" oder Gas des BAFU Ziff. 42., Anzahl der Einzelmessungen: In jedem zu untersuchenden Betriebszustand müssen mindestens 2 Einzelmessungen durchgeführt werden.) Die vorliegende, revidierte Weisung ersetzt diejenige vom September Amt für Natur und Umwelt Amtsleiter: R. Fehr Seite 4

6 Anhang 1: Ablaufdiagramm bei Beanstandungen Amtliche Feuerungskontrolle (alle 2 Jahre) Beanstandung und Beratung durch den Feuerungskontrolleur (FK). Nein Ja, langfristig Ja, 30 Tage Instandstellung nur mit erheblichen Investitionen möglich. Einregulierung ohne erhebliche Investitionen innert 30 Tagen möglich. Unverbrannte Ölrückstände müssen in jedem Fall innert 30 Tagen einreguliert werden, ggf. mit 2. oder 3. Nachkontrolle. Keine Rückmeldung an den FK. Rückmeldung durch Fachfirma an FK (blaue Karte). Einregulierung erfolgreich Nachkontrolle i. O. Nachfrage durch FK, Rückmeldung. Ja Nein Einregulierung nicht erfolgreich. Festlegung der ordentlichen Sanierungsfrist durch den FK. Vollzugsschreiben durch den FK an Anlagebesitzer, Kopie an ANU. Auflösen der Sanierungsfrist durch Brennerwechsel, Neuanlage oder Brennstoffumstellung (Öko-Öl). Bei Einregulierungen müssen die Messwerte plausibel nachvollziehbar sein. Vollzugsschreiben durch den FK an Anlagebesitzer, Kopie an ANU. Seite 5

7 Anhang 2: Tabelle Sanierungsfristen Seite 6

8 Herausgeber Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente Bezugsadresse Amt für Natur und Umwelt GR Gürtelstrasse Chur Telefon: Telefax: info@anu.gr.ch Datum September 2012 Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen im Kanton Graubünden Weisung

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