Beratung von internationalen Mitarbeiterentsendungen

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1 Steuerberater/Wirtschaftsprüfer treffen Hochschule Beratung von internationalen Mitarbeiterentsendungen Tino Boller Steuerberater/MBA International Taxation

2 Agenda 1. Einführung 2. Grundlagen des nationalen Rechts 3. Abkommensrecht 4. Transfer PricingThemen 5. Sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen Seite 2

3 Einführung Verrechnungspreise im Konzern Besteuerung Arbeitnehmer Internationaler Mitarbeitereinsatz Sozialversicherung Arbeitnehmer Seite 3

4 Einführung Aufgabenstellungen für die Steuerberatung Unternehmensperspektive Lohnsteuerabzug: Abstandnahme in Inland? Set-up Payroll im Ausland? Fiskalvertreter im Ausland erforderlich? Sozialversicherung: Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften oder Anwendung des ausl. Rechts? Begründet der Mitarbeiter durch seine Tätigkeit ggf. eine ausländische Betriebstätte des deutschen Arbeitgebers? Welches an der Entsendung beteiligte Unternehmen hat unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes den Personalaufwand zu tragen? Transfer Pricing, Dokumentation Ist der Mitarbeiter ggf. Träger von Funktionen im Sinne des 1 Abs. 3 S. 9 ff AStG? Risiko Funktionsverlagerung Outbound Seite 4

5 Einführung Aufgabenstellungen für die Steuerberatung Unternehmensperspektive Lohnsteuerabzug in D wegen inländischem Arbeitgeber oder inländischer Betriebstätte? Sozialversicherung: Anwendung deutscher Rechtsvorschriften oder Fortgeltung des ausländischen Rechts? Begründet der Mitarbeiter durch seine Tätigkeit ggf. eine inländische Betriebstätte des ausländischen Arbeitgebers? Welches an der Entsendung beteiligte Unternehmen hat unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes den Personalaufwand zu tragen? Transfer Pricing, Dokumentation Ist der Mitarbeiter ggf. Träger von Funktionen im Sinne des 1 Abs. 3 S. 9 ff AStG? Verstrickung von Wirtschaftsgütern Inbound Seite 5

6 Einführung Relevante Rechtsquellen und Verwaltungsanweisungen (Auszug) AO EStG / KStG LStR, LStH DBA(s) AStG Verwaltungsgrundsätze-Arbeitnehmerentsendung (BMF v ) Steuerliche Behandlung d. Arbeitslohns nach DBA (BMF v ) SGB IV SV-Abkommen EWG-VO 1408/71 Entsprechende Bestimmungen des ausl. Staates Seite 6

7 Aspekte des internationalen Mitarbeitereinsatzes Grundlagen des nationalen Rechts Seite 7

8 Grundlagen nationales Recht Unbeschränkte Steuerpflicht - Rechtsgrundlagen EStG 1 Abs. 1 EStG Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2 Abs. 1 EStG Der Einkommensteuer unterliegen. 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht... erzielt. Welteinkommensprinzip, Löhne und Gehälter unterliegen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Seite 8

9 Grundlagen nationales Recht Beschränkte Steuerpflicht - Rechtsgrundlagen EStG 1 Abs. 4 EStG Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des 49 erzielen. 2 Abs. 1 EStG Der Einkommensteuer unterliegen. 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die der Steuerpflichtige als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Was sind inländische Einkünfte? Seite 9

10 Grundlagen nationales Recht Beschränkte Steuerpflicht - Rechtsgrundlagen EStG 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss, c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden, d) als Entschädigung im Sinne des 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben, e) an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird; Territorialitätsprinzip: Besteuerung in D nur, wenn inländischer Anknüpfungspunkt Seite 10

11 Grundlagen nationales Recht Risiko: Juristische Doppelbesteuerung von Arbeitslohn durch Kollision von Besteuerunghoheiten Herkunftsstaat Tätigkeitsstaat Alternative I Unbeschränkter Steuerpflicht Beschränkter Steuerpflicht Alternative II Unbeschränkter Steuerpflicht Unbeschränkter Steuerpflicht Seite 11

12 Grundlagen nationales Recht Vermeidung der jur. Doppelbesteuerung nach nationalem Recht Kein DBA: Verminderung der Doppelbesteuerung erfolgt durch 34c EStG Anrechnung der ausl. Steuer, 34c Abs. 1 EStG - Ausländische Einkünfte gem. 34d Nr. 5 EStG - Anrechnungshöchstbetrag - Per Country Limitation Abzug der ausl. Steuer, 34c Abs. 2 EStG (auf Antrag) Freistellung ggf. über Auslandstätigkeitserlass BMF Seite 12

13 Abkommensrecht

14 Abkommensrecht Vermeidung der Doppelbesteuerung im DBA-Fall Methoden Freistellung Artikel 23 A OECD-MA 50d Abs. 8 EStG zu beachten Anrechnung Artikel 23 B OECD-MA Interpretation durch 34c EStG Seite 14

15 Abkommensrecht Prüfschema: Abkommensberechtigung (persönlicher Anwendungsbereich) Sachlicher Anwendungsbereich Relevante Verteilungsnorm Methodenartikel (Vermeidung Doppelbesteuerung durch Ansässigkeitsstaat) Vermeidung der Doppelbesteuerung im DBA-Fall Seite 15

16 Abkommensrecht Art. 1 OECD-MA: Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA: Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitz, ständigem Aufenthalt Ziel: Feststellung der Abkommensberechtigung für ein Abkommenssubjekt, d.h. Einräumung des Rechts, von dem Abkommen Befugnisse abzuleiten. Problem: Ansässigkeitsmerkmale (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA) können in beiden Staaten gegeben sein. Ohne Bestimmung des Ansässigkeitsstaates ist jedoch keine Anwendung des Abkommens möglich. Lösung: Tie-breaker-rule (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA) Seite 16

17 Abkommensrecht Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat; b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen Seite 17

18 Abkommensrecht Art. 15 OECD-MA ist Grundnorm für unselbständige Arbeit (Erfassung gegenwärtiger Arbeitsverhältnisse mit privaten Arbeitgebern) Lex specialis: Art.16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütung Art. 17 Art. 18 Art. 19 Künstler und Sportler Ruhegehälter Öffentlicher Dienst Der sachliche Anwendungsbereich von 19 EStG und Art. 15 OECD-MA sind folglich nicht deckungsgleich! Beispiel: Gehalt eines ausländischen Berufssportlers, der in Deutschland eine sportliche Darbietung erbringt. Seite 18

19 Abkommensrecht Grundsatz Art. 15 Abs. 1 S. 1 HS 1 Ausnahme Art. 15 Abs. 1 S. 1 HS 2 Rückausnahme Art. 15 Abs. 2 Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates (Arbeitsortprinzip) Ausnahme vom Arbeitsortprinzip ja ja Aufenthalt im Tätigkeitsstaat (länger als 183 Tage) nein Vergütung von einem oder für einen AG im Quellenstaat nein ja nein Vergütung von BSt des AG im Quellenstaat getragen Seite 19

20 Abkommensrecht 50d Abs. 8 EStG Freistellung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird nach den DBA nur dann gewährt, wenn: Steuerpflichtige nachweist, dass der Vertragsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (d.h. keine Steuern erhebt) oder dass die im Vertragsstaat festgesetzten Steuern entrichtet wurden Freistellung somit nur, wenn die Besteuerung im Tätigkeitsstaat nachgewiesen wird! Wie ist der Nachweis zu erbringen? 50d Abs. 9 EStG als treaty override ebenfalls zu beachten Seite 20

21 Transfer Pricing Themen Verrechnungspreise im Konzern Besteuerung Arbeitnehmer Internationaler Mitarbeitereinsatz Sozialversicherung Arbeitnehmer Seite 21

22 Transfer Pricing Themen Outbound-Perspektive Einschlägige Korrekturnorm 1 AStG Subsidiär gegenüber anderen Korrekturvorschriften ( unbeschadet anderer Vorschriften ) Arbeitnehmerentsendung wird von der Verwaltung als Dienstleistung verstanden Auslegung des Fremdvergleich-Grundsatzes im Bereich der Entsendung durch BMF v , BStBl. I 2001, S. 796 Welche Probleme können sich ergeben? Seite 22

23 Transfer Pricing Themen Beispiel Zeitlich befristete Entsendung eines Mitarbeiter der AG zur niederländischen Tochtergesellschaft (NV) Frage: Welche Gesellschaft trägt die Kosten für den Mitarbeiter während der Tätigkeit in den Niederlanden? Seite 23

24 Transfer Pricing Themen Entgeltpflicht zu prüfen ist: Dem Grunde nach, ob die Tätigkeit im ausschließlichen betrieblichen Interesse des aufnehmenden Unternehmens liegt oder ob die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers ganz oder teilweise durch das Interesse des entsendenden oder eines übergeordneten Unternehmens verursacht ist (Verursachungsprinzip) UND Der Höhe nach, ob der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer eines unabhängigen Unternehmens für einen vergleichbaren Arbeitnehmer Aufwendungen in gleicher Höhe getragen hätte (Fremdvergleichsgrundsatz) Seite 24

25 Transfer Pricing Themen BMF , Tz Grundsatz: Entsendung erfolgt im Interesse des aufnehmenden Unternehmens Ausnahme:Abzug der Kosten beim entsendenden Unternehmen Indizien - Vergütung des entsandten Arbeitnehmers über lokalem Niveau (insoweit) - Wahrnehmung von Planungs-, Koordinierungs- und Kontrollfunktionen durch den Arbeitnehmer (für das entsendende Unternehmen) - Fortbildung des Arbeitnehmers beim aufnehmenden Unternehmen Wichtig: Nachweis und Dokumentation! Seite 25

26 Transfer Pricing Themen BMF , Tz , 3.3. Leitbild: Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter Indizien für Verursachung beim aufnehmenden Unternehmen: Nutznießer der Arbeitsleistung Besetzung einer vakanten Stelle (Suche auf lokalem Markt erfolglos) Know-How Transfer Organstellung bei aufnehmendem Unternehmen (z.b. Geschäftsführer) Seite 26

27 Sozialversicherung Verrechnungspreise im Konzern Besteuerung Arbeitnehmer Internationaler Mitarbeitereinsatz Sozialversicherung Arbeitnehmer Seite 27

28 Sozialversicherung Grundsatz: In der Sozialversicherung gilt das Territorialitätsprinzip Somit gelten grds. die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird Ausnahmen: Ausstrahlung/Einstrahlung (nationales Recht) SV-Abkommen (bilaterale Vereinbarung) VO (EWG) 1408/71 (supranationales Recht) Seite 28

29 Sozialversicherung Systematik Auslandsbeschäftigung Vertragsloses Ausland Staaten mit SV-Abkommen Europäische Union/EWR Seite 29

30 Sozialversicherung Anwendung deutscher Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung Grundsatz: deutsche Vorschriften über SV gelten für abhängig Beschäftigte, die im Geltungsbereich des SGB IV beschäftigt sind Territorialitätsprinzip - 3 SGB IV Ausnahme: Ausstrahlung 4 SGB IV 4 Abs. 1 SGB IV: Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Seite 30

31 Sozialversicherung Fortgeltung deutscher Rechtsvorschriften Gem. 4 SGB IV gelten die deutschen Vorschriften über die SV weiterhin, trotz einer tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit im Ausland Ziel: Rechtssicherheit und Schutz durch dt. SV keine Lücken im Versicherungsverlauf Im anderen Staat gelten allerdings die dort nationalen Vorschriften i.s.d. Territorialprinzips Folge: parallele Anwendung von Rechtsvorschriften verschiedener Staaten 4 SGB IV bewirkt keinen Schutz vor Doppelversicherung Keine Abstimmung mit steuerrechtlichen Erfordernissen - Weiterbelastung der Gehaltskosten an ausländische Gruppengesellschaften (aus Verrechnungspreissicht in der Regel geboten) steht Ausstrahlung entgegen - Keine schädliche Weiterbelastung bei Abzug der Gehaltskosten bei ausl. Betriebstätte Seite 31

32 Sozialversicherung EU/EWR (und Schweiz) Ausgangspunkt: Art. 39 EGV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) EWG-VO 1408/71: Sozialversicherungsrechtliche Koordination Grundsatz: Sozialversicherungspflicht entsprechend Arbeitsortprinzip Ausnahme: Entsendung / Mehrfachbeschäftigung / Ausnahmevereinbarung Ziel: Arbeitnehmer die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnis nur vorübergehend in anderen MGLSt arbeitet, sollen nicht SV-System wechseln Liegt eine Entsendung vor, ist VO vorrangiges Recht (vor nationalem/bilateralem Recht anwendbar) - Im Einzelfall zu prüfen: - Sachlicher Geltungsbereich - Persönlicher Geltungsbereich - Zeitliche Begrenzung Voraussichtliche Änderungen durch EU-VO 883/2004 ab 2010 Seite 32

33 Sozialversicherung SV-Abkommen Grundlage sind bilaterale Abkommen Müssen in beiden Vertragsstaaten per Gesetz in geltendes Recht transformiert werden (ähnlich Zustimmungsgesetz) Ziel: Vermeidung der Doppelversicherung Grundsatz: Sozialversicherungspflicht entsprechend Arbeitsortprinzip Ausnahmen: Entsendung / Ausnahmevereinbarung Durchbrechung Arbeitsortprinzip und Weiterversicherung im bisherigen Tätigkeitsstaat Seite 33

34 Sozialversicherung Prüfungsreihenfolge Ist EWG-VO anwendbar? Ist bilaterales Abkommen anwendbar? Voraussetzungen für Ausstrahlung erfüllt? nein nein nein 1. Prüfungsebene 2. Prüfungsebene 3. Prüfungsebene Deutsche Rechtsvorschriften gelten nicht weiter Seite 34

35 Sozialversicherung Belgien Dänemark Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Italien Liechtenstein Niederlande KV RV AV UV Zeitliche Begrenzung der Entsendung 24 Monate 6 Monate 12 Monate 6 Monate 24 Monate 12 Monate 6 Monate Ohne Erklärt die EWG-VO auf Drittstaatsangehörige für anwendbar Österreich 24 Monate Portugal 24 Monate Schweden 24 Monate Schweiz 24 Monate Spanien 24 Monate Seite 35

36 Sozialversicherung Es bestehen weitere Abkommen mit: -Bosnien-Herzegowina -Bulgarien -Chile -China -Estland -Irland -Japan -Kanada -Korea -Lettland -Litauen -Luxemburg -Malta -Marokko -Mazedonien -Montenegro -Norwegen -Polen -Quebec -Rumänien -Serbien -Slowakei -Slowenien -Tschechien -Türkei -Tunesien -Ungarn -USA -Zypern Für weitere Infos und weitere Staaten siehe: Seite 36

37 Danke!

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