Ergänzungsvereinbarung. zur Vereinbarung zur hausärztlichen Versorgung gem. 73 a SGB V (AOK, hkk) gem. 73 b SGB V (BKK)
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- Silvia Schuster
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1 Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung zur hausärztlichen Versorgung gem. 73 a SGB V (AOK, hkk) gem. 73 b SGB V (BKK) Qualitätsgesicherte ambulante Versorgung von Patienten mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen gem. 73 a SGB V (Rheumavertrag) zwischen Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen Anmerkung zur Lesefassung: An wenigen Stellen musste aus vertragstechnischen Gründen eine unterschiedliche Formulierung gewählt werden. Diese werden im Folgenden jeweils gekennzeichnet.
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3 Anlagenverzeichnis 1. Verdachtsdiagnosen 2. Erhebungsbogen 3. Behandlungspfad 4. Teilnahmeerklärung Patient (aktualisiert zum ) 5. Qualitätsziele (aktualisiert zum ) 6. Arzneimitteltherapie (aktualisiert zum ) 7. Teilnahmeerklärung Arzt (aktualisiert zum ) 8. Patientenschulung
4 Präambel Rheuma gehört zu den chronischen Volkskrankheiten, die bei den Betroffenen zu höchster Einschränkung an der Teilhabe am Leben führen und bei denen eine Heilung nahezu ausgeschlossen ist. Etwa 1% der Bevölkerung leidet unter einer Rheumatoiden Arthritis, Frauen dreimal häufiger als Männer. Vielfach beginnt die Erkrankung zwischen dem 30. und 50. Lebensjahr. Ab dem 55. Lebensjahr sind ca. 5% der Frauen und 2% der Männer betroffen. Unabhängig vom Alter des Patienten schreiten diese Erkrankungen fort und verschlimmern sich. Aufgrund der der demographischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass die Anzahl betroffener Patienten steigt. Weitere wichtige entzündlich-rheumatische Erkrankungen sind die Psoriasisarthritis, die als Folgeerkrankung bei ca. 20% der von einer Psoriasis (Schuppenflechte) betroffenen Patienten auftritt. Ebenfalls häufig auftretende entzündlich-rheumatische Erkrankungen sind Spondarthritiden (z.b. M. Bechterew), die Kollagenosen und die Vasculitiden. Aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse ist es gerade im Frühstadium einer rheumatischen Erkrankung wichtig, einen raschen Rückgang der Krankheitsaktivität zu erwirken. In den ersten Monaten nach Krankheitsbeginn besteht eine besonders sensible Phase für therapeutische Interventionen ( window of opportunity ). Sofern in diesen Monaten die Krankheitsaktivität stark reduziert werden kann, werden hierdurch mögliche Spätschäden an den Gelenken weitgehend verhindert. Patienten mit hoher Krankheitsaktivität weisen starke Einschränkungen auf und benötigen häufigere medizinische Interventionen (mehr Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Operationen). Patienten dagegen mit gutem Funktionsstatus sind in der Regel voll arbeitsfähig bzw. können am normalen Leben voll teilhaben. Die Psoriasisarthritis führt zu ähnlichen Funktionseinschränkungen bzw. Einschränkung der Teilhabe wie die Rheumatoide Arthritis. Die Spondarthritiden können zu völliger Einsteifung der Wirbelsäule führen (M. Bechterew im Endstadium), was heute durch eine früh einsetzende Therapie in der Regel vermieden werden kann. Kollagenosen und Vasculitiden können bei ungenügender Therapie tödlich verlaufen, was die Bedeutung einer Frühdiagnostik unterstreicht. Mit einer abgestimmten qualitätsgesicherten Versorgung, innerhalb derer der rheumatologisch qualifizierte Facharzt oder ein teilnehmender Hausarzt als Koordinator fungieren und die Umsetzung des Therapieplans hausärztlich wohnortnah begleitet wird, lässt sich sowohl die Lebensqualität der betroffenen Patienten deutlich erhöhen als auch der Ressourceneinsatz wirtschaftlich gestalten. 1 Ziel des Vertrages 1. Vorrangige Ziele dieses Vertrages sind die frühzeitige Diagnosestellung und Interventionsmöglichkeit nach Auftreten erster Symptome sowie bei gesicherter Diagnose die maximale Verringerung der Krankheitsaktivität, bestmögliche Prognose für Lebenserwartung und qualität. 2. Daraus ergeben sich im Einzelnen folgende Ziele: - Frühzeitige Zuweisung zur differentialdiagnostischen Abklärung - Umsetzung eines Kooperationskonzeptes der Versorgungsebenen - Qualitätsgesicherte und sachgerechte Behandlung - Verhinderung von Spätschäden an Gelenken bzw. Wirbelsäule - Steigerung der Lebensqualität und Teilhabe der Patienten
5 - Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bzw. Teilhabe am normalen Leben - Verminderung der Rate der Frühberentung bzw. Pflegebedürftigkeit - Arzneimittelmanagement - Koordinierung Heil-/Hilfsmittel - Wartezeitenmanagement - Qualitätsziele 2 Kernaufgaben 1. Die besondere ambulante Versorgung übernehmen die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte (im Folgenden Ärzte genannt) gemäß Die Ärzte übernehmen folgende Kernaufgaben, die sich aus den in 1 genannten Zielen ableiten: - Behandlung unter Berücksichtigung der derzeit gültigen evidenzbasierten Leitlinien insbesondere: Qualitätsstandards und Leitlinien der DGRh in den jeweils aktuellen Fassungen Leitlinie zur Therapie der Psoriasis vulgaris in der jeweils aktuellen Fassung - Qualitätsgesicherter Ablauf der Diagnostik und Therapie (Behandlungsplan) - Erstellung eines strukturierten Arztberichtes - Verpflichtende Zusammenarbeit mit den an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzten inkl. regelmäßigem Bericht - Orientierung am individuellen Fall - Fortwährende Überprüfung und Überwachung der Arzneimitteltherapie - Ergebnismessung anhand von Qualitätsindikatoren und Zielgrößen - Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote für Ärzte sowie Mitarbeiter 3 Geltungsbereich 1. Dieser Vertrag gilt für das Bundesland Bremen. 2. Teilnahmeberechtigt sind neuerkrankte Patienten, die - bei einer am Vertrag teilnehmenden Krankenkasse versichert sind - und bei denen eine der folgenden Diagnosen erstmals gestellt wurde: Chronische Polyarthritis (z.b. Rheumatoide Arthritis, Psoriasisarthritis) Kollagenosen Spondarthritiden (M. Bechterew) Vasculitiden Granulomatosen (z.b. M. Wegener) - und die von ihrem an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausarzt an einen rheumatologisch qualifizierten Arzt gem. 5 überwiesen wurden. 3. Der Vertrag gilt für die an der Vereinbarung zur hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Krankenkassen. (AOK, hkk: Der Beitritt weiterer Krankenkassen ist mit Zustimmung der Vertragspartner möglich) 4 Aufgaben der Hausärzte
6 1. Der an der Vereinbarung zur hausärztlichen Versorgung teilnehmende Hausarzt kann dem rheumatologisch qualifizierten Arzt Patienten nach den Kriterien dieses Vertrages zuweisen und sich im Rahmen dessen am Versorgungskonzept und insbesondere auch an den Fallkonferenzen beteiligen. 2. Der Hausarzt überweist den Patienten bei vorliegender Verdachtsdiagnose und gründlicher Prüfung gem. der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien an den rheumatologisch qualifizierten Arzt und übermittelt ihm die den Verdacht begründenden Vorbefunde. Voraussetzung für die Überweisung ist das Vorliegen von Anzeichen einer frühen Arthritis oder Spondarthritis, einer Psoriasisarthritis oder Kollagenose/Vasculitis. 3. Der Hausarzt erhält die vom rheumatologisch qualifizierten Arzt gestellte Diagnose sowie den Therapieplan frühzeitig, in der Regel nach zwei Wochen. Die wohnortnahe Betreuung erfolgt im Rahmen der hausärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung des Behandlungspfades gem. Anlage 3 und beinhaltet insbesondere - die Kooperation mit dem rheumatologisch qualifizierten Arzt im weiteren Behandlungsverlauf, - die Durchführung von Laboruntersuchungen zur Therapieüberwachung, - die Verständigung des rheumatologisch qualifizierten Arztes bei Komplikationen im Krankheitsverlauf und ggf. Vereinbarung eines kurzfristigen Wiedervorlagetermins, - die Abstimmung mit dem rheumatologisch qualifizierten Arzt bei Änderungen des Therapieplans und insbesondere des Arzneimitteltherapieplans, - die Abstimmung mit dem rheumatologisch qualifizierten Arzt über die wohnortnahen unterstützenden Heil-/Hilfsmittel-Leistungen. - Bei bestehenden Komorbiditäten ist eine hausärztliche Beratung des Patienten zur Teilnahme an weiteren Versorgungs-/Behandlungsprogrammen (z.b. DMP) erwünscht. 4. Der betreuende Hausarzt prüft in Abhängigkeit des Therapieverlaufs und in Abstimmung mit dem rheumatologisch qualifizierten Arzt, ob eine berufliche, soziale oder medizinische Rehabilitation angezeigt ist. Je nach vorhandener Berechtigung zur Einleitung einer Rehabilitation wird diese vom betreuenden Hausarzt oder vom rheumatologisch qualifizierten Arzt eingeleitet. Die dazu erforderlichen Unterlagen zum Therapieverlauf und die Behandlungsergebnisse sind wechselseitig auszutauschen. 5 Aufgaben des rheumatologisch qualifizierten Arztes 1. Der rheumatologisch qualifizierte Arzt verpflichtet sich - zur Erstuntersuchung für einen Patienten bei Verdachtsdiagnose gem. Anlage 2 des Vertrages einen Termin innerhalb von zwei Wochen vorzuhalten (Vgl. Behandlungspfad in Anlage 3) - bei Vorliegen einer gesicherten Diagnose einer rheumatischen Erkrankung den Patienten über die Teilnahme an dieser Vereinbarung zu beraten - bei Zustimmung den Patienten gem. Anlage 4 einzuschreiben und die Teilnahmeerklärung in Kopie an die KVHB weiterzuleiten. Der Originalbeleg verbleibt in der Praxis. 2. Der rheumatologisch qualifizierte Arzt ist in Abstimmung mit dem behandelnden Hausarzt verantwortlich für folgende Bereiche (Vgl. Behandlungspfad in Anlage 3): - Sicherung der Diagnose - Festlegung der Behandlungsziele und des Behandlungsplanes durch Arzt und Patient unter Berücksichtigung der Patientenpräferenzen - Festlegung der einzelnen Therapieschritte gemäß den Anforderungen der Anlage 3
7 - intensivierte rheumatologische Betreuung für zwei bis vier Quartale nach dem Einschreibequartal bei gesicherter früher Arthritis, Spondarthritis, Kollagenose oder Vasculitis, - im Anschluss an die intensivierte rheumatologische Betreuung der ersten zwei bis vier Quartale erfolgt eine patientenbezogene Überprüfung des Behandlungsverlaufs und der Therapie auf Grundlage eines dokumentierten rheumatologischen Assessments (Gelenkstatus / Wirbelsäulenfunktion / Aktivitätsindizes). Nach den vier Quartalen erfolgt die weitere Behandlung -in Abhängigkeit vom Krankheitsverlauf- durch den Hausarzt in Abstimmung mit dem rheumatologisch qualifiziertem Arzt - individuelle Therapie-Intensivierung, wenn die vereinbarten Zielgrößen nicht erreicht werden können sowie Einleitung der Therapie-Deeskalation, wenn die vereinbarten Zielgrößen erreicht sind - Einleitung von Maßnahmen, um eine hohe Rate an Krankheits-Remissionen zu erreichen - Verordnung von Medikamenten gemäß Leitlinie; mindestens einmal jährlich wird ein Medikations-Check durchgeführt, Durchführung der antirheumatischen Basistherapie gemäß den Leitlinien der DGRH (s. Anlage 6) - Koordinierung der Verordnung von Heil-/Hilfsmitteln - Durchführung von Schulungs- bzw. Informationsprogrammen (s. Anlage 8). - Einholung und Zusammenführung von Befunden und Dokumentationen Erhebung radiologischer Befundkontrollen in angemessenen Abständen und in Abhängigkeit eventueller therapeutischer Konsequenzen Gezielter Einsatz von Laboruntersuchungen und bildgebenden Verfahren: Sonografie der Gelenke und Röntgen beim Rheumatologen, in Ausnahmefällen weitere Spezialuntersuchungen bei anderen Fachärzten (z.b. Kernspintomografie) Koordination der Versorgungsebenen, ggf. einholen von Konsilen bei anderen Fachärzten Übermittlung der Befunde an den überweisenden Arzt (ausführlicher Brief mit Therapieplan) - Koordination und Durchführung von Fallkonferenzen mindestens einmal pro Halbjahr und Dokumentation der Ergebnisse 3. Alle vorliegenden Krankheiten werden immer bis auf die letzte nach ICD-10 vorgeschlagene Stelle dokumentiert. Dabei sind alle Diagnosen, zu denen behandelt wurde zu berücksichtigen. Die Diagnose sollte die zu Grunde liegende Erkrankung so genau wie möglich -unter Berücksichtigung von Schweregrad und Komplikationenbeschreiben. Wenn die Diagnose gesichert ist, wird dies durch den Zusatz "G" dokumentiert. Chronische Erkrankungen werden regelmäßig dokumentiert, sollten sich Erkrankungen im Verlauf ändern, muss die Verschlüsselung bei Bedarf angepasst werden. 4. Im Bedarfsfall erfolgt die Weiterleitung von Patienten zur jeweilig notwendigen fachärztlichen Arztgruppe (Dermatologen bzw. Rheumatologen). 6 Teilnahme des Patienten 1. Die Teilnahme des Patienten am Vertrag ist freiwillig und ohne zwingend bestehende Teilnahme am Vertrag zur hausärztlichen Versorgung. 2. Die Einschreibung erfolgt gemäß 5 Abs. 1 dieses Vertrages über den rheumatologisch qualifizierten Arzt und ist bei gesicherter Diagnose notwendig. (BKK: Der
8 rheumatologisch qualifizierte Arzt informiert die KVHB schnellstmöglich über die erfolgte Einschreibung. In der Startphase des Vertrages erfolgt diese Information über die Weiterleitung der Teilnahmeerklärung an die KVHB, die diese in regelmäßigen Abständen an die BKK des Patienten sendet. Die Vertragspartner prüfen unter Berücksichtigung der Anzahl der Einschreibungen die Information über die eingeschriebenen Patienten eine Anbindung an bereits vorhandene Übertragungswege auf Grundlage der Quartalsabrechnung.) 3. Die Teilnahme des Versicherten beginnt mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung (Anlage 4), frühestens mit Vertragsbeginn. Der Versicherte kann seine Teilnahme frühestens nach Ablauf des ersten Jahres beenden. Im Übrigen gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende. Der Versicherte kann seine Einwilligung in die Datennutzung schriftlich beim einschreibenden Arzt widerrufen. Der Widerruf wird mit Posteingang wirksam. Der Versicherte kann seine Teilnahme schriftlich beim einschreibenden Arzt widerrufen. (AOK, hkk: Die Einschreibeunterlagen verbleiben in der Praxis und werden durch die KVHB stichprobenartig überprüft.) 4. Teilnahme an diesem Vertrag endet grundsätzlich jeweils zum Quartalsende - wenn die Behandlung als abgeschlossen erklärt wird oder - nach Ablauf von acht Quartalen - bei gestörtem Arzt-/Patientenverhältnis auf Wunsch des Patienten bzw. dessen Sorgeberechtigten (taggenau), - wenn der koordinierende Arzt und/oder die Krankenkasse des Patienten nicht mehr am Vertrag teilnehmen - bei Wechsel der Krankenkasse (taggenau) 7 Patientenorientierung und -information 1. Behandlung und Versorgung sollen der individuellen Situation des Patienten Rechnung tragen. Präferenzen der Patienten finden in der gemeinsamen Entscheidungsfindung zu Therapiezielen und Behandlungsplan Berücksichtigung. Die Eigenverantwortung des Patienten wird durch die Einbeziehung in die Behandlungsabläufe gestärkt. 2. Der Patient wird von dem rheumatologisch qualifizierten Arzt umfassend über die Inhalte dieses Vertrages aufgeklärt. Dies beinhaltet insbesondere eine Information zur Teilnahme an einer Patientenschulung. Der Patient wird über Behandlungsrisiken in mündlicher und schriftlicher Form informiert. Der rheumatologisch qualifizierte Arzt gilt für den Patienten und seine Angehörigen als Ansprechpartner. 3. Die beteiligten Ärzte informieren zudem über wohnortnahe Angebote der Selbsthilfe. 4. Der Patient und seine Sorgeberechtigten erhalten gemäß Anlage 4 eine Patienteninformation, in der individuell für den Patienten aufbereitet Ergebnisse der Diagnostik, wichtigste Behandlungsziele, vereinbarte Behandlungsmaßnahmen und Behandlungsergebnisse vermerkt sind. 5. Die Krankenkassen informieren zur Unterstützung der Ärzte ihre Versicherten in geeigneter Weise über die Inhalte und Ziele der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung sowie der daran teilnehmenden Ärzte. 8 Teilnahmeberechtigte Ärzte
9 1. Teilnahmeberechtigt sind a) Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie b) Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten c) Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie und mit der Zusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie 2. Die Teilnahme an diesem Vertrag setzt für Ärzte gem. Abs. 1a sowie 1c den Nachweis voraus, dass sie durchschnittlich mindestens 150 GKV-Patienten/Quartal mit DMARD (Disease Modifying-Rheumatic Drugs) therapiert haben. Ärzte gem. Abs. 1b müssen den Nachweis erbringen, dass sie durchschnittlich mindestens 100 GKV-Patienten/Quartal mit Psoriasis therapiert haben. 3. Der teilnahmeberechtigte Arzt verpflichtet sich zu einer IT-technischen Unterstützung zur Umsetzung dieser Vereinbarung. Diese Verpflichtung ist zunächst auf eine Datenübertragungsinfrastruktur zur Abrechnung (KV-Safenet, D2D oder KV-Portal) der Leistungen gem. 13 begrenzt. Zur weiteren Umsetzung der Vereinbarung können weitere Versorgungsinhalte mittels eines IT-Standards umgesetzt werden. Dies wird zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich abgestimmt. 4. Die fachliche Qualifikation muss während der Teilnahme am Vertrag durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen gem. 95d SGB V aufrechterhalten werden. Dazu sind folgende Nachweise zu erbringen: - Fachärzte: jährlich 30 CME-Punkte, mindestens 15 Punkte sind im Rahmen von zertifizierten Veranstaltungen (incl. Fallkonferenzen) zu erwerben. 5. Zur Aufrechterhaltung der Teilnahme sind die Nachweise gem. Abs. 2 und 4 jährlich bis zum des Folgejahres gegenüber der KVHB zu erbringen. 9 Teilnahmeverfahren 1. Ärzte, die gegenüber der KVHB die Anforderungen gemäß 8 nachweisen, können am Vertrag teilnehmen. Sie füllen die Teilnahmeerklärung nach Anlage 7 aus. Mit der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung erkennen sie die in der Vereinbarung genannten Verpflichtungen an. 2. Mit Erteilung der Genehmigung zur Teilnahme an diesem Vertrag durch die KVHB ist der Arzt berechtigt, Leistungen nach diesem Vertrag zu erbringen und abzurechnen. Die Genehmigung zur Teilnahme an diesem Vertrag kann ggf. mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden. 3. Die Teilnahme kann seitens des Arztes schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber der KVHB beendet werden. 4. Die Teilnahme an diesem Vertrag endet - mit dem Ende dieses Vertrages. - mit Beendigung durch den Arzt. - mit dem im Bescheid bestimmten Zeitpunkt über das Ende der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. - mit dem Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen des Arztes. - mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Genehmigung wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten nachweislichen Verstoßes gegen die Verpflichtungen dieses Vertrages.
10 10 Qualitätssichernde Maßnahmen 1. Zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität und der Ziele des Vertrages vereinbaren die Vertragspartner folgende Maßnahmen: - Definition von Zielgrößen und Qualitätsindikatoren - Diagnosesicherung durch leitlinienbasierte Diagnostik und Differentialdiagnostik - Dokumentation der Diagnose und der Behandlungsziele mindestens alle sechs Monate - Durchführung von zertifizierten Fallkonferenzen - Gewährleistung einer aktuellen Information der Ärzte zu wesentlichen Inhalten und Änderungen des Vertrages - Effiziente Programmsteuerung durch die KVHB - Begleitende Dokumentation der in Anlage 5 genannten Zielgrößen. 2. Das Nähere ist in Anlage 5 geregelt. 11 Aufgaben der KVHB 1. Die KVHB erteilt den Ärzten, die die Voraussetzungen nach 8 dieses Vertrages erfüllen, eine Genehmigung zur Teilnahme an diesem Vertrag. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, an den in dieser Vereinbarung festgelegten Fortbildungs- und Qualitätssicherungsmaßnehmen teilzunehmen und dies der KVHB nachzuweisen. Die Teilnahme des Arztes beginnt, vorbehaltlich der Genehmigung, mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Vertrags. 2. Über die teilnehmenden Ärzte führt die KVHB ein Verzeichnis und stellt dieses auf Anforderung der Krankenkasse und der Prüfungsstelle zur Verfügung. 3. Die KVHB bietet bei Bedarf geeignete Fortbildungsmaßnahmen an. 4. Darüber hinaus übernimmt die KVHB die ihr nach diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben zur Vertragsdurchführung und Qualitätssicherung. 12 Datenschutz, Datentransparenz und austausch 1. Bei der Umsetzung des Vertrages sind die ärztliche Schweigepflicht sowie die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. 2. Die Bereitstellung und Finanzierung der notwendigen Informationsunterlagen für die Versicherte erfolgt über die teilnehmenden Krankenkassen. Eine Verteilung dieser Unterlagen an die Ärzte erfolgt über die KVHB. 13 Vergütung 1. Die Vergütung nach diesem Vertrag erfolgt zusätzlich zu den nach 83 bzw. 87 bis 87c SGB V getroffenen Vergütungsvereinbarungen. Es erfolgt keine Bereinigung der Gesamtvergütung.
11 2. Für die Erstuntersuchung nach 5 erhält der Arzt eine Pauschale in Höhe von 95 Euro (GOP 99255). Sie ist auch abrechenbar bei Verdachtsdiagnosen, bei denen eine Überweisung gemäß Anlage 2 erfolgte. 3. In den auf das Quartal mit durchgeführter Erstuntersuchung folgenden drei Quartalen erhält der rheumatologisch qualifizierte Arzt für die Leistungen gem. dieses Vertrages eine Quartalspauschale in Höhe von 70 Euro (GOP 99256). Die Pauschale gem. Abs. 2 ist nicht neben dieser Quartalspauschale abrechenbar. 4. Für die Leistungen im Rahmen der Wiedervorstellung durch den Hausarzt nach Ablauf von vier Quartalen erhält der rheumatologisch qualifizierte Arzt eine Pauschale in Höhe von 25 Euro maximal einmalig pro Patient abrechenbar (GOP 99257).
12 14 Abrechnung 1. Die Abrechnung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen erfolgt gemäß 295 SGB V über die KVHB. 2. Die KVHB ist berechtigt die üblichen Verwaltungskosten in Abzug zu bringen. 15 Anpassung und Weiterentwicklung 1. Die Vertragspartner vereinbaren, dass jährlich auf der Basis der Ergebnisse nach 10 ein Gespräch zum ggf. daraus resultierenden Anpassungsbedarf des Vertrages unter Beteiligung von Vertretern der an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte stattfindet. 2. Kommt es im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages zu Leistungssteigerungen im vertragsärztlichen Bereich, die sich aus den hier geregelten Maßnahmen herleiten lassen, so verpflichten sich die Vertragspartner, Verhandlungen aufzunehmen. 3. Stellt eine Vertragspartei dessen ungeachtet unaufschiebbaren Anpassungsbedarf fest, nehmen die Vertragspartner unverzüglich Verhandlungen auf. 16 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung und der arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen. 17 Laufzeit und Kündigung 1. Der Vertrag tritt mit Wirkung zum (BKK: ) in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden. 2. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist hiervon unberührt. Bremen, den Kassenärztliche Vereinigung Bremen Krankenkasse
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