Wegen Abrissarbeiten Grünberger Straße Hausnummer 1 Zeitraum
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- Matthias Dresdner
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1 Der Bürgermeister der Stadt Alsfeld - Postfach Alsfeld Firma Berzy GmbH & Co KG Herrn Bernd Zylowsky Im Tiegel Wartenberg-Angersbach Ordnungsbehörde Alsfeld, den Sachbearbeiter: Lothar Krauß /kr Sammel-Nr.: (06631) Durchwahl: (06631) Telefax: (06631) ordnungsbehoerde@stadt.alsfeld.de Dienstgebäude: Markt 2 Zimmer-Nr.: 217 Aktenzeichen (bitte angeben): Schriftstück-Nr.: Öffnungszeiten Montag: Uhr Dienstag: Uhr Mittwoch: Uhr Donnerstag: Uhr Freitag: Uhr Alsfeld im Internet: Anordnung einer Verkehrsbeschränkung zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum gemäß 45 Abs. 1 Satz 1und Abs. 3 Satz 1 und 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom (BGBI. I S. 1565) geändert am (BGBl. I, S. 2631) mit Wirkung zum in derzeit gültigen Fassung. Hiermit wird folgende verkehrsregelnde Anordnung getroffen: Wegen Abrissarbeiten Grünberger Straße Hausnummer 1 Zeitraum Wird die Straße Grünberger Straße ab dem Einmündungsbereich Schillerstraße Vom bis mittels Regelplan B I/17 mit Zusatzzeichen Anlieger bis Baustelle frei voll gesperrt. Die Anwohner sind rechtzeitig vor Baubeginn von der Maßnahme zu unterrichten. Den Anwohnern ist jederzeit das Befahren der Grundstücke zu ermöglichen. Bestehende Beschilderung ist abzudecken bzw. zu integrieren. Eine Umleitung ist nicht erforderlich. Zu den Zeichen 600 sind zusätzlich nach RSA Teil A Leitbaken (Schraffenbaken) Zeichen 605 gem. Anlage 4 zu 43 Absatz 3 StVO aufzustellen. Gläubiger-ID VR Bank HessenLand eg Sparkasse Oberhessen ACHTUNG: 18ZZZ BLZ: KontoNR: BLZ: KontoNR: Ab sofort sind keine Zahlungen mehr auf Umsatzsteuer-ID BIC: GENODE51ALS BIC: HELADEF1FRI das Konto bei der Postbank und Commerzbank möglich. DE IBAN: DE IBAN: DE
2 Die Beschilderung ist wie folgt vorzunehmen: Grünberger Straße Einmündungsbereich Schillerstraße Zeichen 600 Zeichen 250 Zeichen Schranke Verbot für Fahrzeuge aller Art Anlieger frei bis Baustelle Grünberger Straße/Am Lieden/Altenburger Straße Wird in Höhe Hausnummer 17 (Elekto Roth) Zeichen vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts oder links aufgestellt. Altenburger Straße im Einmündungsbereich Grünberger Straße Zeichen vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts. Die Absperrung im Abrissbereich ist aus Sicherheitsgründen mit Bauzaunelementen von Hausnummer 1-3 bzw. 2 vorzunehmen. In den Einmündungsbereichen Am Lieden und Marburger Straße von der Alicestraße her kommend sind die Zeichen 253 Verbot für Lkw und Zugmaschinen ausgenommen Pkw und Busse aufzustellen. Besondere Auflagen und Bedingungen: 1. Die Straßensperrungen sind gemäß den o. g. Regelplänen zu kennzeichnen. 2. Für die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Beschilderung ist zuständig und verantwortlich: Herr Zylowski, Tel.-Nr.: 0177/ Es dürfen nur solche Verkehrszeichen aufgestellt werden, die retroreflektierend sind und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) des Bundesverkehrsministeriums entsprechen. Vorhandene stationäre Beschilderungen und Wegweisungen sind ggf. entsprechend abzudecken. 4. Die Aufstellhöhen (Mindesthöhe zwischen Unterkante Verkehrsschild und dem Boden) der einzelnen Verkehrszeichen dürfen außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen 2,0 m und über Radwegen 2,2 m nicht unterschreiten. Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe gemäß der RSA reduziert werden. 5. Verkehrsschilder dürfen grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Der Seitenabstand von ihr soll innerorts 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen, und außerorts 1,50 m. 6. Alle Verkehrszeichen sind grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand aufzustellen. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen sind die einzelnen Verkehrszeichen zusätzlich am linken Fahrbahnrand aufzustellen. Gleiches gilt bei zwei und mehr Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung und bei sehr hohen Verkehrsstärken. 7. Reicht die Sichtbarkeit eines mit retroreflektierender Folie ausgestatteten Verkehrszeichens bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen oder während der Dämmerung nicht aus, so ist dieses Verkehrszeichen mit einer Beleuchtungseinrichtung zu versehen. Seite 2
3 8. Nach Beendigung der Baustelle ist der alte Zustand hinsichtlich vorhandener Verkehrszeichen wieder herzustellen. 9. Entsprechend dem Arbeitsfortgang sind ggf. Säuberungsarbeiten auf dem Straßenkörper vorzunehmen. 10. Gemäß 45 (VwV zu 45 Abs. 6 Ziff. 2) sind die Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie die Polizei gehalten, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen und die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck erhält die Polizei und die Straßenbaubehörde eine Abschrift des Verkehrszeichenplanes von der zuständigen Behörde. 11. Vor Beginn der Bauarbeiten ist von mir die Beschilderung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Abnahmetermine sind bei Bedarf mit Herrn Lothar Krauß, Tel.: 0171/ zu vereinbaren. 12. Diese Genehmigung mit den Beschilderungsplänen ist an der Baustelle bereitzuhalten und auf Verlangen den zuständigen Kontrollpersonen (siehe Ziffer 10) vorzulegen. 13. Durch diese Anordnung geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Adressaten dieser Anordnung über. Dieser stellt dadurch den Straßenbaulastträger sowie die Straßenverkehrsbehörden von Entschädigungsansprüchen Dritter frei, für Schäden, die im Rahmen dieser Anordnungen entstehen. Ferner haftet er für jeden von ihm angerichteten Schaden am Straßenkörper und Straßenzubehör, der über den Rahmen des durch die übliche Straßenbenutzung entstehenden Schadens hinausgeht. Kostenentscheidung Gemäß 6a des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom (BGBl.: I Seite 98) des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr (alle Vorschriften in der zurzeit gültigen Fassung) wird für diese Genehmigung eine Gebühr in Höhe von 50,00 erhoben. Die Auslagen betragen 15,00. Den Gesamtbetrag in Höhe von 65,00 überweisen Sie bitte unter Angabe der FAD: bis zum Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch das öffentliche Interesse sowie das überwiegende Interesse der von der Anordnung betroffenen Verkehrsteilnehmer geboten. Würde durch die aufschiebende Wirkung der Klage der durch die Auflagen und Bedingungen gesetzte Rahmen überschritten, entstünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Rechtskraft dieser Anordnung kann wegen der kurzen Frist bis zum Beginn der Baumaßnahme nicht mehr herbeigeführt werden. Die aufschiebende Wirkung einer evtl. eingelegten Klage würde den Sinn der Auflagen und Bedingungen zunichte machen und die genannten Gefahren verwirklichen. Seite 3
4 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Str. 4, Gießen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen den Magistrat der Stadt Alsfeld zu richten und muss den bzw. die Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Lothar Krauß Seite 4
5 Seite 5
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung ( 44/45 StVO)
I-Bau Behringen GmbH Heidkamp 1 29646 Bispingen BürgerService/ Verkehr Auskunft erteilt: Herr Mitzinger Gebäude / Zimmer: A 414 Tel.- Durchwahl: 04171 693-740 Telefax: 04171 687-740 E-Mail: j.mitzinger@lkharburg.de
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