Vorblatt. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Der vorliegende Entwurf enthält Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie.

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1 Vorblatt Probleme: Die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. Nr. L 266 vom S. 1, ist im Abfallwirtschaftsrecht umzusetzen. Ziele: Herstellung der EU-Konformität durch Umsetzung der EG-Regelungen Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien oder Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien oder Akkumulatoren Vermeidung von Abfällen von Batterien oder Akkumulatoren Reduzierung der Abfallmenge durch Vorgabe von Sammelquoten und der Festlegung von Recyclingeffizienzen Erleichterungen und Verbesserung der Meldungen durch elektronisches Meldewesen Inhalte: Produktkonzeption und Vermeidung bestimmter Schadstoffe bei der Produktion von Batterien und Akkumulatoren Sammlung, Behandlung und Finanzierung von Altbatterien und -akkumulatoren Information von Letztverbrauchern Einrichtung und Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen von Altbatterien und -akkumulatoren Übertragung von Aufgaben an eine Koordinierungsstelle Einrichtung eines elektronischen Meldewesens Außerkrafttreten der bestehenden alten Batterienverordnung Alternativen: Keine. Die Umsetzung der Richtlinie ist zwingend erforderlich. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Die Umsetzung von EG-Regelungen bewirkt einerseits Rechtssicherheit und andererseits werden durch EG-rechtliche Regelungen und deren Umsetzung in den Mitgliedsstaaten Wettbewerbsverzerrungen verringert. Insgesamt sind daher positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und indirekt auch auf die Beschäftigung zu erwarten. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Der vorliegende Entwurf enthält Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

2 Erläuterungen Allgemeiner Teil A) Kompetenz und derzeitige Rechtslage Nationales Recht: Auf Basis der 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a, 36 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2007, werden in dieser Verordnung im Wesentlichen Bestimmungen hinsichtlich der Vermeidung bestimmter Schadstoffe in Batterien und Akkumulatoren, der Sammlung, Wiederverwendung, Behandlung und der Finanzierung von Batterien und Akkumulatoren sowie die nähere rechtliche Ausgestaltung einer Koordinierungsstelle und von Sammel- und Verwertungssystemen in diesem Bereich getroffen. EU-Recht: Die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (im Folgenden: Batterienrichtlinie) ist am 26. September 2006 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Geregelt werden insbesondere die Sammlung, Behandlung und die diesbezügliche Finanzierung von Altbatterien und -akkumulatoren. Die wesentlichen Punkte der Richtlinie sind: Die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien oder Akkumulatoren (in Folge verkürzt nur Batterien ) wird beschränkt. Alle Batterien sollen am Ende ihrer Nutzungsdauer gesammelt und recycelt werden. Eine Entsorgung in Verbrennungsanlagen oder auf Mülldeponien ist nicht mehr vorgesehen. Unter bestimmten Bedingungen gibt es Ausnahmen. Batterien werden in die Kategorien Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien unterschieden. Für deren Sammlung werden jeweils bestimmte Vorgaben aufgestellt. So ist insbesondere der Handel verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen. Die Geräte sind so zu gestalten, dass die Batterien herausnehmbar sind und dass die Batteriekapazität am Gerät oder auf dem Etikett angegeben werden muss. Sammelziele für Gerätebatterien von wenigstens 25% bzw. 45% des durchschnittlichen Absatzes der vergangen drei Jahre werden festgelegt; diese Ziele müssen für die Kalenderjahre 2012 bzw erreicht werden. Gesammelte Batterien müssen stofflich verwertet werden. Vorgegeben werden so genannte Recyclingeffizienzen: 50% für Batterien, die weder Kadmium noch Blei enthalten und von 75% bzw. 65% für kadmium- und bleihaltige Batterien. Für die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung von Batterien sind die Hersteller zuständig. Die bisherige Richtlinie (91/157/EWG) wird ersetzt. Die Umsetzungsfrist beträgt zwei Jahre. Eine Umsetzung in die österreichische Rechtsordnung muss daher bis Herbst 2008 erfolgen. Ergänzt werden diese Punkte noch mit Bestimmungen zur Kennzeichnung von Batterien sowie bestimmten Informations- und Berichtspflichten. Die Umsetzung der genannten Richtlinien erfolgt in drei Rechtsnormen: Mit einer Novelle des AWG 2002 soll die Definition des Herstellers, die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem sowie die gesetzliche Basis für die Sammlung sowie die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine Koordinierungsstelle geschaffen werden. Weiters soll auch die Prüfkompetenz des Bundesministers im 75 erweitert werden. In der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, wurden bereits nähere Bestimmungen zur Behandlung der angefallenen Altbatterien festgelegt. Mit der vorliegenden Verordnung sollen die übrigen Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden.

3 B) Ziele und wesentliche Regelungsinhalte Mit dem gegenständlichen Verordnungsentwurf wird, soweit dies nicht bereits durch die Abfallbehandlungspflichtenverordnung und durch die gleichzeitig in Begutachtung befindlichen Novelle des AWG 2002 (AWG-Novelle Batterien) erfolgt ist, die Richtlinie vollinhaltlich umgesetzt. C) Ausgangslage 1.1 Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002 Viele der in der Richtlinie genannten Ziele, wie die Verringerung des Schwermetallgehaltes, getrennte Sammlung und ordnungsgemäße Behandlung von Batterien und Akkumulatoren sind im Abfallwirtschaftsgesetz allgemein geregelt (getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle, Erlaubnispflicht für Sammler und Behandler, etc). 1.2 Verordnung zur Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren, BGBl. Nr. 514/1990 idf BGBl. Nr. 495/1999 Diese auf Basis des AWG erlassene Verordnung beinhaltet eine Rücknahmepflicht des Handels, wodurch eine vom Hausmüll getrennte Erfassung aller Batterien und Akkus gewährleistet werden soll, sowie eine Schadstoffbegrenzung für Quecksilber und Cadmium in gewissen Batterien. In Österreich besteht die Verpflichtung zur getrennten Sammlung somit seit Weiters wird der maximale Quecksilbergehalt auch für andere als Alkali-Manganbatterien mit 0,0005 Gewichtsprozent beschränkt. Entsprechend den Vorgaben der alten Batterienrichtlinie gelten die Höchstgehalte auch für den Fall, dass die Batterien oder Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind. Weiters sind bestimmte (nicht schadstofffreie) Batterien und Akkumulatoren so in Geräte einzubauen, dass sie nach dem Ende ihrer Lebensdauer mühelos entfernt werden können, vorgenommen. Schadstofffreie Batterien und Akkumulatoren unterliegen bisher nicht dem Anwendungsbereich des 4 (Entfernbarkeit) der Verordnung. 1.3 Abfallbehandlungspflichtenverordnung Auf die Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, wird verwiesen, in der die Pflicht zum Ausbau von Batterien festgelegt wird. Weiters erfolgen Vorgaben zur Lagerung und spezielle Regelungen zur Behandlung bestimmter Batteriearten ( 14 ff der Verordnung). Damit werden sämtliche Vorgaben der Richtlinie hinsichtlich der Behandlung bereits erfüllt. 1.4 Bisherige Maßnahmen der Länder und Gemeinden Gemäß 28 AWG 2002 besteht die Verpflichtung der Gemeinden (Gemeindeverbände) eine Sammlung von Problemstoffen (gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen) durchzuführen. Länder bzw. Kommunen haben auf Basis der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen und im Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine umfangreiche Informationstätigkeit der Bevölkerung durchzuführen. Im Rahmen von Gemeindeinformationen bzw. Publikationen, die an sämtliche Haushalte verteilt werden, wird daher regelmäßig über den richtigen Umgang mit Batterien und Akkumulatoren nach deren Gebrauch informiert (umfassende Verbraucherinformation). Weiters erfolgt auf Basis des 28a AWG 2002 (eingefügt durch die AWG-Novelle 2004) eine Sammlung aller Elektroaltgeräte inklusive allfälliger darin enthaltenen Batterien über die Gemeinden und Gemeindeverbände. 1.5 Umweltforum Batterien Zur Umsetzung der österreichischen Batterieverordnung schlossen sich Batterienhersteller und importeure im Jahr 1989 zu einer freiwilligen Interessensvereinigung, dem Umweltforum Batterien, zusammen. Das Forum stellt dem Handel kostenlos Sammelboxen für Altbatterien zur Verfügung, die durch befugte Sammler regelmäßig abgeholt und einer Entsorgung zugeführt werden. Durch Abkommen mit Landesregierungen wird auch die Abholung von den Gemeinden durch das Umweltforum Batterien sichergestellt. Dazu werden zur Erhöhung der Sammelquote Batterie-Sammel-Sackerl inklusive aufgedruckter Verbraucherinformation an alle Haushalte geschickt. 1.6 Umweltforum Starterbatterien Das UFS organisiert die Rücknahme der in Österreich zur Entsorgung anfallenden Starterbatterien.

4 D) Verteilung der Aufgaben 1. Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände Auch künftig soll jede Gemeinde (jeder Gemeindeverband) seinen Gemeindebürgern die Möglichkeit zur kostenlosen Abgabe von Altbatterien aus privaten Haushalten anbieten (vgl. geplante Novelle des 28a AWG 2002). Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Gemeinde eine eigene Sammelstelle betreiben muss, sie kann auch in Kooperation mit einer Sammelstelle einer anderen Gemeinde (Gemeindeverband) die Abgabemöglichkeit anbieten. Die Sammelstelle ist nicht verpflichtet, Batterien, die über den Handel gesammelt wurden, zu übernehmen. Die Sammlung hat in zwei Sammel- und Behandlungskategorien (Geräte- und Fahrzeugbatterien) zu erfolgen. Diese Einteilung entspricht der derzeitigen Praxis und orientiert sich an den Entsorgungswegen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) sollen die Möglichkeit haben, alle gesammelten Altbatterien den verpflichteten Herstellern bzw. den Sammel- und Verwertungssystemen zu übergeben, oder aber bestimmte Fraktionen selbst an Verwerter abzugeben. In diesem Fall müssen aber auch die Aufzeichnungs- und Meldepflichten bereits an den Sammelstellen anknüpfen. Auch die vorgegebenen Mindestbehandlungsgrundsätze entsprechend der Behandlungspflichtenverordnung und die Einhaltung der Recyclingeffizienzen sind in diesem Fall durch die Kommunen einzuhalten. Die Sammelstellen der Gemeinden sollen, sofern dies noch nicht im Zuge der Umsetzung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005, erfolgt ist, im Register registriert sein. 2. Aufgaben der Hersteller und Importeure (Sammel- und Verwertungssysteme) In Umsetzung der Richtlinie sollen folgende Anforderungen an die Herstellung von Batterien festgelegt werden: Hersteller und diesen gleichgestellte Importeure dürfen ab dem 26. September 2008 nur mehr Batterien in der europäischen Union auf jeder Handelsstufe in Verkehr setzen, die nicht mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und Gerätebatterien oder -akkumulatoren, die nicht mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind. Das Quecksilberverbot gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozenten. Das Cadmiumverbot gilt nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Notund Alarmsystemen, einschließlich Notbeleuchtungen, in medizinischen Geräten oder in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind. Die Geräte sind so zu gestalten, dass die Batterien herausnehmbar sind und dass die Batteriekapazität am Gerät oder auf dem Etikett angegeben werden muss. Im Bereich der Geräte- und Fahrzeugbatterien sollen die meisten der folgenden Aufgaben einem Sammelund Verwertungssystem übertragen werden (vgl. 13a der Novelle zum AWG 2002): Hersteller sollen gemäß 13a AWG 2002 eine Sammelstelle zumindest je politischen Bezirk einrichten, bei der Altbatterien von Letztvertreibern abgegeben werden können. Denkbar ist, dass auch Letztverbraucher und Gemeinden (Gemeindeverbände) an diesen Sammelstellen derartige Altbatterien abgeben können. Die Übernahme der Altbatterien an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Zusätzlich können Hersteller weitere Rücknahmemöglichkeiten schaffen und sich die dadurch gesammelten Altbatterien bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen (durch ihr Sammel- und Verwertungssystem) anrechnen lassen (eigene Sammelleistung). Hersteller (Sammel- und Verwertungssysteme) sollen eine anteilsmäßige Abholverpflichtung für alle bei den Sammelstellen gesammelten Altbatterien haben. Alle gesammelten Altbatterien sollen durch die Hersteller (Sammel- und Verwertungssysteme) einer genehmigten Behandlungsanlage zugeführt werden. Die Altbatterien sollen entsprechend den Vorgaben der Abfallbehandlungspflichtenverordnung behandelt werden wobei die im 5 vorgegebenen Recyclingeffizienzen durch die Wahl eines geeigneten Verwerters sicherzustellen und zu dokumentieren sind. Sammel- und Verwertungssysteme sollen einen Vertrag mit der Koordinierungsstelle abschließen. Inhalt dieser Vereinbarung ist die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), die Zustimmung der ersatzweisen Durchführung gegen Kostenersatz, die Sammelinfrastruktur, die

5 Information der Letztverbraucher und die Festlegung einer Schlichtungsstelle, einschließlich der Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher. Weiters sollen Sammelund Verwertungssysteme einen Entsorgungslogistikplan erstellen, mit dem der Koordinierungsstelle nachzuweisen ist, dass die Abholung von den Sammelstellen erfolgen kann. Hersteller (Sammel- und Verwertungssysteme) sollen weiters die Finanzierung des Transports ab den Sammelstellen sowie die Finanzierung der Behandlung tragen und bestimmte Informationen an Konsumenten (Sammelmöglichkeiten, etc) weitergeben und die Informationstätigkeit in Abstimmung mit den Kommunen durchführen. 13 b AWG 2002 sieht für Systeme verpflichtend den Abschluss der Vereinbarung über die Kosten der Sammelinfrastruktur und die Öffentlichkeitsarbeit vor. Die Kostenabgeltung ist auch wenn sie auf Basis einer Vereinbarung erfolgt - somit gesetzlich ausreichend abgesichert. Batterien sollen künftig mit dem Symbol nach Anhang 2 ( durchgestrichene Mülltonne ) und mit den chemischen Zeichen der enthaltenen Schwermetalle versehen werden. Jeder Hersteller (Sammel- und Verwertungssysteme) soll sich im Register registrieren und elektronisch melden (vgl. unten). 3. Aufgaben der Behandler Behandler sollen neben der Einhaltung der Bestimmungen der Abfallbehandlungspflichtenverordnung die Recyclingeffizienzen erfüllen, um von Herstellern (Sammel- und Verwertungssystemen) beauftragt werden zu können. Jeder Sammler und Behandler soll sich im Register registrieren (vgl. 21 Abs. 1 AWG 2002). 4. Aufgabe der Letztvertreiber Die Richtlinie schreibt vor, dass jeder Vertreiber einer Batterie oder eines Elektrogerätes, das eine Batterie enthält, unabhängig von einem Neukauf und unabhängig von der chemischen Zusammensetzung Altbatterien der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie zurückzunehmen hat. Diese Verpflichtung trifft auch den Versandhandel. Auch hier soll eine Möglichkeit für den Konsumenten geschaffen werden, äquivalente Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie zurückgeben zu können. 5. Aufgabe der Behörden Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft soll die Sammel- und Verwertungssysteme gemäß 29 ff AWG 2002 genehmigen und beaufsichtigen sowie Listen aller Sammelstellen, Behandler und aller Hersteller, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr setzen, führen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft soll weiters gemäß 75 Abs. 2 AWG 2002 die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Verordnung kontrollieren. E) Konzept der getrennten Sammlung, Abholung und Behandlung von Geräte- und Fahrzeugbatterien 1. Sammlung Die Sammlung der Altbatterien soll auch künftig durch Sammelstellen der Gemeinden und der Hersteller bzw. durch den Handel durchgeführt werden. Der Handel jedenfalls und auch die Gemeinden und Letztverbraucher sollen die Möglichkeit haben, Altbatterien bei den Sammelstellen der Hersteller abzugeben. Hersteller (Sammel- und Verwertungssysteme) sollen auch die Möglichkeit haben, über eigene Strukturen zu sammeln (vgl. unten Eigene Sammelleistung ). Um eine der Abfallbehandlungspflichtenverordnung entsprechende Sammlung, Lagerung und Behandlung sicherstellen zu können, wird eine Sammlung in geeigneten Behältern erforderlich sein. 2. Abholung, Transport und Behandlung Hersteller sollen verpflichtet werden, von den Sammelstellen abzuholen, für den Transport von den Sammelstellen zu einer genehmigten Behandlungsanlage sowie für die Behandlung der Altbatterien zu sorgen. Hersteller von Geräte- und Fahrzeugbatterien sollen ihre Verpflichtungen (Transport, Einrichtung von Sammelstellen für jene Batterien, die vom Handel zurückgenommen werden, Behandlung der Altbatterien, Meldepflichten) durch Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen.

6 Die Sammel- und Verwertungssysteme sollen jeweils eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle treffen, in der sie sich verpflichten, Abholaufträgen von Sammelstellen nachzukommen (inkl. einer ersatzweisen Durchführung der Abholung gegen Kostenersatz), bei der Informationstätigkeit der Kommunen beizutragen und bestimmte Kosten der Sammelinfrastruktur zu übernehmen. Die Zuordnung der Verpflichtungen soll anhand der gemeldeten Massen von Batterien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Verkehr gesetzt wurden, erfolgen. Als Schnittstelle zwischen den Sammel- bzw. Abgabestellen und den Herstellern, Importeuren und Sammel- und Verwertungssystemen soll die Koordinierungsstelle agieren. System 1 System 2 System 3 System 4 Systeme Abholauftrag Abholung Koordinierungsstelle Abholbedarf S S K K K K K Sammelstellen Abbildung 1: Abholkoordinierung Sobald eine bestimmte Sammelmenge pro Sammel- und Behandlungskategorie erreicht ist, soll, sofern nicht auf Basis von Absprachen mit Sammel- und Verwertungssystemen ohnehin eine Abholung erfolgt, eine Sammelstelle über Mitteilung an die Koordinierungsstelle die Abholung abrufen können. Die Sammelmengen, ab der die Sammelstelle die Abholung abrufen kann, werden in Anhang 3 festgelegt (Mindestmassen der Rücknahmepflicht: 300 kg Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren bzw. 500 kg Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren). Diese Mindestmassen orientieren sich an frachtbaren Mengen. Die Auswahl des Verpflichteten (Sammel- und Verwertungssystems) soll nach den Grundsätzen erfolgen, die in Anhang 4 der Verordnung ausführlich beschrieben werden. Im Wesentlichen richtet sich diese Auswahl danach, dass Hersteller (und damit Sammel- und Verwertungssysteme), die mehr Batterien in Verkehr setzen auch mehr Altbatterien abholen sollen.

7 Der Ablauf der Zuteilung ist in Abb. 2 graphisch dargestellt: Veranlassung durch Koordinierungsstelle Rechnung an Verpflichteten K Koordinierungsstelle Ja 24h freiwillige Abholung Nein Nein Zuteilung Ja Abbildung 2: Ablauf der Weiterleitung eines Abholbedarfs Eine Sammelstelle soll bei Erreichen der Mindestmengenschwelle in einer Sammel- und Behandlungskategorie (oder alle sechs Monate) den Abholbedarf an die Koordinierungsstelle melden können. Diese stellt diesen Abholbedarf auf ihrer Internetseite für 24 Stunden zur Verfügung. Innerhalb dieser Frist kann sich ein Sammel- und Verwertungssystem freiwillig zur Abholung bereit erklären. Erfolgt dies nicht, muss die Koordinierungsstelle eine Weiterleitung an einen nach den Kriterien des Anhangs 4 ermittelten Verpflichteten vornehmen, der eine Abholung veranlassen muss. Holt das Sammel- und Verwertungssystem innerhalb der vorgegebenen Frist nicht ab, so soll die Koordinierungsstelle die Abholung durch den Entsorger des jeweiligen Systems veranlassen. 3. Eigene Sammelleistung Werden durch einen Hersteller die Möglichkeiten der eigenen Sammelleistung gemäß 18 Abs. 2 genutzt, so sollen die auf diese Weise erbrachten Sammel- und Behandlungsleistungen dem System zugerechnet und diese vom System auch dem teilnehmenden Hersteller entsprechend angerechnet (Vergütungen) werden. Die Möglichkeit der eigenen Sammelleistung soll auch für Sammel- und Verwertungssysteme bestehen. Als Optionen für mögliche Sammelstrukturen sollen bestehen: Sammlung von Altbatterien über kommunale Sammelstellen, die auf Basis einer gesonderten Vereinbarung direkt von einem Sammel- und Verwertungssystem übernommen werden; Sammlung von Altbatterien über Händler und Direktauftrag an bzw. Direktabholung von Händlern über die Hersteller bzw. Systeme; Sammlung von Altbatterien bei anderen Nutzern, als Haushalten und Direktauftrag an bzw. Direktabholung über die Hersteller bzw. Systeme; Rückführung und Sammlung von Altbatterien über Händlervertriebsnetze; Rückführung und Sammlung von Altbatterien über Werkstätten, Reparatur- und Servicebetriebe; Sammlung von Altbatterien bei Abfallsammlern; Direktanlieferungen zu (beauftragten) Behandlungsbetrieben; Die jeweils auf diesen Wegen gesammelten Altbatterien, die der Koordinierungsstelle nachgewiesen werden, sollen dann den jeweiligen Sammel- und Verwertungssystemen wie folgt zugerechnet werden: Angerechnet durch die Koordinierungsstelle werden nur gesammelte Altbatterien derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie. Innerhalb derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie ist die Sammlung aller Altbatterien und ihre Anrechnung auf die Verpflichtungsmenge zulässig.

8 Die im Rahmen eigener Sammelstrukturen gesammelten Massen werden nur angerechnet, wenn die tatsächliche Sammlung innerhalb der vorgegebenen Frist mengenmäßig nachgewiesen wird. Erzielt ein Sammel- und Verwertungssystem durch eigene Sammelleistungen die seinem Verpflichtungsanteil entsprechenden Sammelmassen, ist eine Weiterleitung eines Abholbedarfs über die Koordinierungsstelle nicht mehr erforderlich. 4. Koordinierungsstelle Gemäß 13b ff AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzelne Aufgaben im Bereich der EAG-VO an eine Koordinierungsstelle übertragen, die auch für diese Verordnung herangezogen werden soll: Eine Koordinierungsstelle ist erforderlich, wenn die Sammlung der Abfälle unter der Verantwortung anderer Rechtspersonen erfolgt als die Behandlung. Dies ist bei der vorliegenden Verordnung der Fall. Die Sammlung soll gemäß 28a AWG 2002 u.a. auch den Gemeinden oder Gemeindeverbänden obliegen, für die Behandlung der Altbatterien sind die Hersteller verantwortlich. Die wichtigsten Aufgaben der Koordinierungsstelle sind gemäß der AWG 2002 insbesondere der Abschluss und die Handhabung von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen, die Entgegennahme der Mengenmeldungen der in Verkehr Produkte, die Ermittlung der Anteile aus diesen Meldungen und die allenfalls erforderliche Entgegennahme und Weiterleitung der Abholmeldungen von Sammelstellen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und beim Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen hat die Koordinierungsstelle die in Anhang 4 genannten Vorgaben zur Ermittlung der Anteile, zur Berücksichtigung von eigenen Sammelleistungen und zur Weiterleitung von Abholungen einzuhalten. Weitere Aufgaben der Koordinierungsstelle sind Folgende: Veranlassung einer Abholung von Altbatterien von Sammelstellen gemäß 3 Z 18, die nicht fristgerecht erfolgt ist, und deren Behandlung auf Kosten des Sammel- und Verwertungssystems, dem diese Abholung weitergeleitet wurde; Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen; Festlegung einer Schlichtungsstelle Anrechnung der eigenen Sammelleistungen von Sammel- und Verwertungssystemen. Erarbeitung und Vorbereitung der Daten für die jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission Jährliche Erarbeitung eines einheitlichen Konzepts der Informationstätigkeit unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen (insbesondere der Kommunen), wobei den Betreibern der Sammelstellen Aufwendungen wie zb für die abgestimmte Medienarbeit abgegolten werden müssen. Den Sammel- und Verwertungssystemen sind diese Aufwendungen entsprechend ihrem Anteil in der Sammel- und Behandlungskategorien in Rechnung zu stellen. Koordinierung der Abgeltung der konkreten Aufwendungen für die Sammelinfrastruktur, wie insbesondere Behälterkosten und allfällige bauliche Maßnahmen. Den Sammel- und Verwertungssystemen sind diese Aufwendungen entsprechend ihrem Massenanteil in der Sammel- und Behandlungskategorie in Rechnung zu stellen. Im Sinne der Transparenz sollen die Massenanteile öffentlich einsehbar sein; da es nur um Prozentzahlen der in Verkehr gesetzten Produkte und nicht um Umsatzzahlen oder Ähnliches geht, ist diese Maßnahme zur Eindämmung von Trittbrettfahrern zumutbar und zweckmäßig. Die Koordinierungsstelle agiert zivilrechtlich, die Sammel- und Verwertungssysteme gemäß 29 Abs. 4 AWG 2002 müssen daher entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen mit der Koordinierungsstelle schließen. 13c AWG 2002 legt die Grundzüge der Finanzierung der Koordinierungsstelle fest. Die Kosten der Koordinierungsstelle sollen die Sammel- und Verwertungssysteme der Verordnung tragen. 5. Finanzierung Allgemeines Hersteller sollen die Finanzierung der Abholung, des Transports ab den Sammelstellen sowie die Finanzierung der Behandlung tragen:

9 Hersteller von Geräte- und Fahrzeugbatterien haben entsprechend ihrem Anteil an in Verkehr gesetzten Batterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Hersteller von Industriebatterien haben, wenn keine Vereinbarungen mit den Nutzern bestehen, die Finanzierung der Rücknahme und der Behandlung zu übernehmen. Eine getrennte Ausweisung der Kosten für Sammlung und Behandlung z.b. in der Rechnung oder auf Lieferpapieren ist nicht zulässig. F) Sammel- und Verwertungssysteme Festgelegt werden sollen nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme: Wie bereits oben dargelegt, müssen Hersteller von Geräte- und Fahrzeugbatterien ihre Verpflichtungen an ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien vertraglich überbinden. Übertragen werden müssen die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß 10 oder 13 und die Verpflichtungen gemäß den 5 Abs. 1 und 2 (Behandlung), 7 Abs. 1 (Information der Letztverbraucher), 9 Abs. 3 und 12 Abs. 2 (Einrichtung von Sammelstellen), 22 Abs. 1 Z 6 (Meldung von Sammelstellen), 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 (Meldepflichten) je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft. Hersteller von Industriebatterien können ihre Verpflichtungen gemäß den 15 Abs. 1 (Rücknahmepflicht), 5 Abs. 1 und 2 (Behandlung), 7 Abs. 1 (Information der Letztverbraucher) und 25 Abs. 1 (Meldepflichten) je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriebatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen. Dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem sind entsprechende Prüfrechte wie insbesondere über die in Verkehr gesetzten Massen an Batterien einzuräumen. Auch damit soll eine möglichst effiziente und lückenlose Einhaltung der Verordnung sichergestellt werden. Ein Sammel- und Verwertungssystem soll nur gesamthaft für eine Sammel- und Behandlungskategorie errichtet und betrieben werden können. Um eine gewisse Bestandsicherheit eines Systems und den Verwaltungsaufwand in überschaubaren Grenzen zu halten soll ein System zumindest einen voraussichtlichen und nach Genehmigung auch tatsächlich erreichten Massenanteil von zumindest 5 % einer Behandlungskategorie bzw. von 8% für beide (Geräte- und Fahrzeugbatterien) Sammel- und Behandlungskategorien unter Vertrag mit Herstellern haben. Für die erstmalige Bestimmung der Massenanteile ist durch das System eine fundierte Schätzung, basierend auf bereits bestehenden Daten von in Verkehr gesetzten Massen von Batterien durchzuführen. Ergänzt werden die Bestimmungen über Sammel- und Verwertungssysteme durch entsprechende Melde- und Nachweispflichten. Eigene Sammelleistungen gemäß 18 (worunter auch eigene Sammelleistungen der teilnehmenden Hersteller zu zählen sind) sind der Koordinierungsstelle unter Nennung der Abholstellen nachzuweisen. G) Elektronisches Datenmanagement (EDM) Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) wurden die Voraussetzungen für den strukturierten, elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft geschaffen. Davon ausgehend sollen insbesondere auch zur Erfüllung von Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten gemäß EG-Recht die Grundlagen für die verstärkte Nutzung der elektronischen Medien aufgebaut werden. Ziel ist der schrittweise Umstieg von herkömmlichen Papiersystemen auf effiziente, elektronische Erfassungs- und Meldesysteme. Grundsätze: Das AWG 2002 sieht elektronische Meldungen vor, wo immer diese möglich sind. Verwaltungsvereinfachung: Aggregierte Meldungen sollen möglich sein, soweit dies sinnvoll ist. Es sollte weitgehend auf jährliche Daten (und Meldungen) abgestellt werden. Gesetzliche Grundlage für das elektronische Datenmanagement sind die 5, 20 bis 23 und 60 AWG Insbesondere besteht gemäß 22 AWG 2002 die gesetzliche Verpflichtung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Register einzurichten und zu führen. Auch die Meldungen nach dieser Verordnung sollen bestmöglich in das Gesamtkonzept EDM integriert werden.

10 Die Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen und insbesondere die Dateninhalte sind in den 19, 22, 24 und 25 festgelegt. Um einen reibungslosen Ablauf sicherstellen zu können, soll bereits ab Mitte 2008 eine elektronische Registrierung und Dateneingabe in das elektronische Register ermöglicht werden. H) Außer-Kraft-Setzen der alten Batterienverordnung Um einen nahtlosen Übergang von der bisher bestehenden Batterienverordnung sicherzustellen, sollen die Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren und 1 Z 7, 26 sowie Anhang G Punkt 1 der Chemikalienverordnung 1999 (in der bisher die Kennzeichnung geregelt war) mit Ablauf des 25. September 2008 außer Kraft treten. I) Mindestsammelziel von 25% bzw. 45% Die Batterienrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten bis spätestens 2012 ein Mindestsammelziel von 25% Gerätealtbatterien bezogen auf den Durchschnitt der in den letzten drei Jahren in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zu erreichen. Dieses Ziel erhöht sich bis zum Jahr 2016 auf 45%. Dies soll durch die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sichergestellt werden, wobei insbesondere die Einrichtung der Sammelstellen in den Gemeinden (Gemeindeverband) und der Hersteller sowie die 0:1-Rücknahme des Handels und auch die zusätzlichen Sammelleistungen der Hersteller und der Sammel- und Verwertungssysteme ausreichende Sammelmengen gewährleisten sollen. J) Finanzielle Auswirkungen Hinsichtlich der für die Behörden zu erwartenden Kosten wird auf die Kostenberechnung zu den die Altbatterien betreffenden Bestimmungen der geplanten Novelle zum AWG 2002 hingewiesen. Volkswirtschaftliche Auswirkungen: Die Standortwahl wird nicht beeinflusst. Die Verordnung soll durch das Verbot des Einsatzes bestimmter Schwermetalle sowie durch vermehrte recyclinggerechte Bauweise von batteriebetriebenen Geräten oder Fahrzeugen zu einer umwelttechnologischen Verbesserung in der Industrie führen und die schon bestehenden Aktivitäten der Behandlung auf hohem Niveau vereinheitlichen. Daher sind auch positive wirtschaftliche Impulse im Bereich Forschung und Entwicklung der Elektrochemie sowie der Elektrogerätetechnik zu erwarten. Für Fahrzeugbatterien ist festzuhalten, dass ein hoher inländischer Sammelanteil nicht nur aus Gründen des Umweltschutzes (durch Bleiemissionen), sondern auch auf Grund der hohen internationalen Nachfrage und somit der hohen Wertschöpfung im Inland anzustreben ist.

11 Besonderer Teil Zu 1: Festgelegt werden sollen die Ziele der Verordnung. Entsprechend der Batterierichtlinie sind in jedem Mitgliedsstaat bis 2012 zumindest 25% (und bis %) Gerätealtbatterien bezogen auf die durchschnittlich in den letzten drei Jahren in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zu sammeln. Zu 2: Der Geltungsbereich ist im Wesentlichen von der Batterienrichtlinie vorgegeben. Batterien für Ausrüstungsgegenstände, die für den Einsatz im Weltraum sowie im militärischen Bereich bestimmt sind, sollen vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sein. Zu 3: Die Definitionen wurden weitgehend von der Batterienrichtlinie übernommen und an die österreichischen abfallrechtlichen Bestimmungen angepasst. Die Definition des Herstellers findet sich auch im 13a Abs. 1 AWG 2002 (in der Fassung der geplanten Novelle) und bezeichnet jedes österreichische Unternehmen (mit Sitz in Österreich), das Batterien in Österreich erstmals gewerblich in Verkehr setzt. Die Verpflichtungen der Hersteller sind unabhängig von der Verkaufsmethode zu sehen, wobei auf 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2004, besonders Bedacht zu nehmen ist. 5a KSchG lautet: 5a. (1) Die 5c bis 5i gelten für Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient. (2) Fernkommunikationsmittel im Sinn des Abs. 1 sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post. Zu der Definition der Gerätebatterien (Z 3) ist festzuhalten, dass auch Industriebatterien, die in Elektround Elektronikgeräten für private Haushalte Verwendung finden, mitumfasst sein sollen, um deren Sammlung und Finanzierung sicherzustellen. Vergleichbar ist die Regelung für Industriebatterien, die nach Typ oder Bauart in Fahrzeugen als Fahrzeugbatterien Verwendung finden und deshalb als Fahrzeugbatterien definiert werden sollen (Z 5). Als Letztvertreiber (Z 12) von Batterien soll auch der Letztvertreiber von Batterien enthaltenden Geräten oder Fahrzeugen anzusehen sein. Als Letztverbraucher (Z 13) von Batterien soll auch der Letztverbraucher von Batterien enthaltenden Geräten oder Fahrzeugen anzusehen sein. Der Begriff des In-Verkehr-Setzens (Z 14) korreliert mit dem Herstellerbegriff. Im 4 findet sich ein erweiterter Begriff des In Verkehr Setzens, der sich nicht nur auf das österreichische Staatsgebiet sondern auf den gesamten EU-Gemeinschaftsraum bezieht. Die Sammelquote in der Z 17 bezieht sich richtliniengemäß nur auf Gerätebatterien. Sammelstellen (Z 18) im Sinne dieser Verordnung sind Stellen, bei denen Gerätealt- und Fahrzeugaltbatterien unentgeltlich abgegeben werden können. Diese Sammelstellen sind entweder gemäß 28a AWG 2002 von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder gemäß 13a Abs. 1 AWG 2002 (in der Fassung der geplanten Novelle) von Herstellern einzurichten. Zu 4: Es erfolgt in Umsetzung der Batterienrichtlinie das Verbot bestimmter Schwermetalle (Quecksilber und Cadmium). Die Ausnahmen in den Abs. 2 und 3 sind ebenfalls in der Richtlinie vorgegeben. Zu 5: Die Verantwortung für die Behandlung nach dem Stand der Technik soll bei den Herstellern liegen. Sie sollen dafür sorgen, dass die Behandlung ausschließlich in Anlagen erfolgt, die die im Anhang 1

12 geforderten Mindesteffizienzen sicherstellen. Das ist durch entsprechende Aufzeichnungen des In- und Outputs zu dokumentieren. Die technischen Vorgaben der Batterierichtlinie zur Behandlung von Altbatterien sind bereits in der Abfallbehandlungspflichtenverordnung enthalten. Die Vorgaben sollen auch im Falle des Exportes eingehalten werden. Werden Altbatterien nicht einem verantwortlichen Hersteller oder einem Sammel- und Verwertungssystem übergeben, soll der jeweilige Abfallsammler (zb Gemeinden) selbst für eine entsprechende Behandlung sorgen und diese nachweisen (vgl. 25 Abs. 2) Zu 6: In Verbindung mit Anhang 2 werden die erforderlichen Kennzeichnungsbestimmungen (Symbol und chem. Zeichen) der Batterienrichtlinie umgesetzt. Zu 7: Wesentlich für das Erreichen der von dieser Verordnung gesteckten Ziele ist, dass Letztverbraucher über ihre Möglichkeiten zur unentgeltlichen Rückgabe und über die Sinnhaftigkeit der getrennten Sammlung und Behandlung von Altbatterien ausreichend informiert werden. Dazu soll auch die Kennzeichnung mit dem Symbol des Anhangs 2 ( durchgestrichene Abfalltonne ) dienen, mit der die Einbringung in den Restmüll verhindert werden soll. Die Informationspflicht soll neben den Herstellern auch die Letztvertreiber von Geräte- oder Fahrzeugbatterien treffen. Im Falle des Versandhandels soll die Informationspflicht durch entsprechende Hinweise im Katalog oder auf der Internetseite erfüllt werden. Zu 8: Sinn der Regelung ist die Verlängerung der Lebensdauer des Gerätes. Die angesprochene Entnehmbarkeit soll daher jedenfalls bereits während der Lebensdauer eines Gerätes und nicht erst zum Zeitpunkt der Entsorgung möglich sein. Das Wort problemlos kann mit durch wenige Handgriffe und mit in Haushalten üblicherweise vorhandenen Werkzeugen definiert werden. (Eine ähnliche Erklärung findet sich beispielsweise im Recht der USA - Public Law May 13, 1996, SEC.3 DEFINITIONS, Abs. 3 lit. A). Zu 9: Letztverbraucher sollen Gerätealtbatterien bei den Sammelstellen der Kommunen, bei den Sammelstellen der Hersteller und bei jedem Vertreiber von Gerätebatterien auch ohne Neukauf (0:1) unentgeltlich zurückgeben können. Für den Versandhandel (auch über das Internet) soll diese Regelung auch gelten. Zusätzlich besteht jedoch die Möglichkeit für Versandhändler, Stellen einzurichten bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben. Machen diese Händler von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, haben sie Gerätealtbatterien im Vertriebsweg (Rücksendung) zurückzunehmen. Auch die Hersteller sollen Sammelstellen betreiben ( 13a AWG 2002 in der geplanten Novelle), die insbesondere die über den Handel zurückgegebenen Altbatterien übernehmen sollen. Auch Gemeinden oder Letztverbraucher sollten diese Sammelstellen nutzen können. Die von den Letztvertreibern gesammelten Gerätealtbatterien können bei den Sammelstellen der Hersteller jedenfalls und bei den Sammelstellen der Kommunen im Falle von entsprechenden Vereinbarungen und dem Erfüllen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen abgegeben werden. Unabhängig davon ist auch eine Abholung vom Letztvertreiber durch ein Sammel- und Verwertungssystem möglich. Zu 10: Die faktische Rücknahmepflicht der Hersteller soll durch die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem umgesetzt werden (vgl. auch 16). Eine Rücknahmepflicht soll nicht nur gegenüber Letztverbrauchern oder vertreibern, sondern auch gegenüber Kommunen und Sammel- und Verwertungssystemen von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die Gerätebatterien aus Altgeräten ausgebaut haben, bestehen. Der Umfang der Rücknahmepflicht bemisst sich im Verhältnis zur Masse der in Verkehr gesetzten Gerätebatterien.

13 Zu 11: Gemäß 28a AWG 2002 (in der geplanten Novelle) sollen die Gemeinden (Gemeindeverbände) eine getrennte Sammlung von Gerätealtbatterien durchführen. In Anhang 3 sind Mindestmengen vorgegeben, bei deren Erreichen der Betreiber der Sammelstelle eine Abholung durch die Hersteller über die Koordinierungsstelle veranlassen kann (dynamischer Ansatz). Das soll frühestens mit 1. Dezember 2008 möglich sein, um eine Mindestvorlaufzeit für die Finanzierung sicherzustellen. Zusätzlich soll es den Gemeinden möglich sein, zumindest zwei Mal jährlich unabhängig von den Sammelmengen eine Abholung zu veranlassen. Dies entspricht dem bisherigen Sammelintervall für Problemstoffe. Eine Abholung nach Erreichen von Mindestmengen soll auch von Hersteller(=System)sammelstellen in Anspruch genommen werden, wenn die Sammelmenge jene Menge übersteigt, die das jeweilige Sammelund Verwertungssystem, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, aufgrund seines von der Koordinierungsstelle ermittelten Anteils zu übernehmen hat. Zu 12: Letztverbraucher können Fahrzeugaltbatterien bei den Sammelstellen der Kommunen, bei den Sammelstellen der Hersteller und bei jedem Vertreiber von Fahrzeugbatterien auch ohne Neukauf (0:1) unentgeltlich zurückgeben. Auch die Hersteller sollen Sammelstellen betreiben ( 13a AWG 2002 in der geplanten Novelle), die insbesondere die über den Handel zurückgegebenen Altbatterien übernehmen sollen. Auch Gemeinden oder Letztverbraucher sollen diese Sammelstellen nutzen können. Die von den Letztvertreibern gesammelten Fahrzeugaltbatterien können bei den Sammelstellen der Hersteller jedenfalls und bei den Sammelstellen der Kommunen im Falle von entsprechenden Vereinbarungen und dem Erfüllen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen abgegeben werden. Unabhängig davon ist auch eine Abholung vom Letztvertreiber durch ein Sammel- und Verwertungssystem möglich. Zu 13: Die faktische Rücknahmepflicht der Hersteller soll durch die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem umgesetzt werden (vgl. auch 16). Eine Rücknahmepflicht besteht nicht nur gegenüber Letztverbrauchern oder vertreibern, sondern auch gegenüber Kommunen und Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge, die Fahrzeugbatterien aus Altfahrzeugen ausgebaut haben. Die Höhe der Rücknahmepflicht soll sich im Verhältnis zur Masse der in Verkehr gesetzten Fahrzeugbatterien bemessen. Zu 14: Gemäß 28a AWG 2002 (in der geplanten Novelle) sollen die Gemeinden (Gemeindeverbände) eine getrennte Sammlung von Fahrzeugaltbatterien durchführen. In Anhang 3 sind Mindestmengen vorgegeben, bei deren Erreichen der Betreiber der Sammelstelle eine Abholung durch die Hersteller über die Koordinierungsstelle veranlassen kann (dynamischer Ansatz). Das ist frühestens mit 1. Dezember 2008 möglich, um eine Mindestvorlaufzeit für die Finanzierung sicherzustellen. Zusätzlich soll es den Gemeinden möglich sein, zumindest zwei Mal jährlich unabhängig von den Sammelmengen eine Abholung zu veranlassen. Dies entspricht dem bisherigen Sammelintervall für Problemstoffe. Eine Abholung nach Erreichen von Mindestmengen soll auch von Herstellersammelstellen in Anspruch genommen werden, wenn die Sammelmenge jene Menge übersteigt, die das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, aufgrund seines von der Koordinierungsstelle ermittelten Anteils zu übernehmen hat. Zu 15: Festgelegt werden soll die Rücknahmepflicht der Hersteller. Die Rücknahme der Industriebatterien hat markenunabhängig und unabhängig von der chemischen Zusammensetzung zu erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, finanzielle Vereinbarungen über die Sammlung und Behandlung mit den Nutzern zu schließen. Zu 16: Hersteller sollen jedenfalls hinsichtlich Geräte- und Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen (vgl. 13a der geplanten AWG Novelle). Hinsichtlich der Industriebatterien soll die Möglichkeit bestehen, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

14 Die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem soll gesamthaft für eine ganze Sammel- und Behandlungskategorie erfolgen. Es soll beispielsweise nicht zulässig, nur für bestimmte Gerätebatterien (Handyakkus) ein System zu nützen, und für andere Gerätebatterien (Knopfzellen) ein anderes System vorzusehen. Damit soll das Trittbrettfahrerproblem, insbesondere das der so genannten einbeinigen Trittbrettfahrer, die nur einen Teil ihrer in Verkehr gesetzten Produkte melden, weitgehend eingedämmt werden. Dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem sind entsprechende Prüfrechte wie insbesondere über die in Verkehr gesetzten Massen an Batterien einzuräumen. Auch damit soll eine möglichst effiziente und lückenlose Einhaltung der Verordnung sichergestellt werden. Zu 17: Festgelegt werden sollen nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme. Diese Systeme brauchen entsprechend den 29 ff AWG 2002 eine Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Als Genehmigungsvoraussetzung werden im 29 Abs. 2 ua. die Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, Angaben zur Tarifberechnung und der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung einschließlich einer Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Verpflichtungen genannt. Weiters sollen allgemein gültige Regelungen für die Kalkulation der Tarife, die von den Systemteilnehmern eingehoben werden, festgelegt werden. Dies ist für die Sicherung eines fairen Wettbewerbs der Sammel- und Verwertungssysteme erforderlich. Sie sollen die Basis für kostendeckende Tarife bilden, die langfristig die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altbatterien gewährleisten. Festgelegt werden soll, dass bei der Tarifkalkulation keine unsachlichen Differenzierungen erfolgen dürfen und das Umlageprinzip anzuwenden ist. Weiters soll bereits durch das System eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten Massen an Batterien durch die teilnehmenden Hersteller und Importeure sichergestellt werden, um allfällige einbeinige Trittbrettfahrer, also unvollständig meldende Teilnehmer, zu vermeiden. Um eine gewisse Bestandsicherheit eines Systems und den Verwaltungsaufwand in überschaubaren Grenzen zu halten, soll ein System nur gesamthaft für eine Sammel- und Behandlungskategorie errichtet werden und zumindest einen voraussichtlichen und nach Genehmigung auch tatsächlich erreichten Massenanteil von zumindest 5% einer Sammel- und Behandlungskategorie (bzw. in Summe 8% über alle Sammel- und Behandlungskategorien dieser Verordnung) unter Vertrag mit Herstellern haben. Für die erstmalige Bestimmung der Massenanteile ist durch das System eine fundierte Schätzung, basierend auf bereits bestehenden Daten von in Verkehr gesetzten Massen von den jeweiligen Batterien durchzuführen. Diese Bedingung soll durch Vorverträge im entsprechenden Ausmaß im Genehmigungsverfahren dargelegt werden. Auch Sammel- und Verwertungssysteme sollen in Entsprechung der übernommenen Verpflichtung der Hersteller eine flächendeckende Sammelinfrastruktur aufweisen und mindestens eine Sammelstelle je politischen Bezirk einrichten. Ergänzend dazu soll auch ein Sammel- und Verwertungssystem darlegen, dass es eine Abholung von jeder möglichen Sammelstelle in Österreich innerhalb der geforderten Frist (eine Woche) sowie eine ordnungsgemäße Behandlung durchführen kann (Entsorgungslogistikplan). Dies kann beispielsweise durch Vorlage von entsprechenden Rahmenverträgen mit Entsorgungslogistikpartnern erfolgen. Als weitere Genehmigungsvoraussetzung sollen die Systeme eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle abschließen, deren Inhalte gemäß 29 Abs. 4 AWG 2002 die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), die Sammelinfrastruktur, die Information der Letztverbraucher und die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher beinhalten muss. Zu 18: Ein Sammel- und Verwertungssystem soll zusätzliche Sammelleistungen erbringen können ( eigene Sammelleistung ). Systeme können sich auch allfällige zusätzliche Sammelleistungen der teilnehmenden Hersteller entsprechend anrechnen lassen. Eigene Sammelleistungen gemäß 18 Abs. 1 und 2 sollen der Koordinierungsstelle unter Nennung der Abholstellen nachzuweisen sein. Die festgelegte Frist im Abs. 3 soll verhindern, dass von den sammelverpflichteten Systemen Massen zwar gesammelt, nicht aber der Koordinierungsstelle über das Register gemeldet werden.

15 Der Ablauf am Beispiel der EAG-VO: Zu 19: Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems soll dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres eine Aufstellung der teilnehmenden Hersteller unter Angabe der GLN und der Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Batterien, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien im Wege des Registers übermitteln. Für die Berechnung des Jahresausgleichs sind ausschließlich die nach 19 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Massen heranzuziehen (vgl. Anhang 4 Z 6). Zu 20: Vgl. oben: Erläuterungen Allgemeiner Teil, Punkt D 4. Die Koordinierungsstelle agiert zivilrechtlich, die Sammel- und Verwertungssysteme sollen daher entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen gemäß den 13a Abs. 4 und 29 Abs. 4 AWG 2002 mit der Koordinierungsstelle schließen. Wie im Bereich der Elektroaltgeräteverordnung sollen auch hier standardisierte Vertragstexte herangezogen werden, in denen die Abholung zugeteilter Abholmengen gemäß den 11 und 14 und im Falle der Verhinderung die Zustimmung der ersatzweisen Durchführung im Auftrag der Koordinierungsstelle, die Informationstätigkeit, die Festlegung einer Schlichtungsstelle und die Abgeltung der Sammelinfrastruktur geregelt werden. Zu 21: Die Übermittlung der Begleitscheindaten von abfallwirtschaftlichen Bewegungen, welche im Zuge der Abholkoordinierung von Batterien im EDM-Portal erfasst werden sollen, erfolgt auf Basis des 21 Abs. 4, 6 und 7. Für die Meldung der Begleitscheindaten betreffend gefährliche Geräte- und Fahrzeugaltbatterien ist dies die speziellere Norm bzw. wird von der Verordnung bestimmt, dass die Daten als Meldung der Begleitscheindaten gemäß Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, gelten. Diese Daten müssen daher nicht gesondert an das Land übermittelt werden.

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