Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss

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1 Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Erledigungsbeschluss Az.: VK 24 / 10 Arnsberg, Leitsatz : Einstellung des Nachprüfungsverfahrens durch Erledigung auf Basis einer Aufhebungserklärung der Antragsgegnerin (Rettungswagen) bestandskräftig In dem Nachprüfungsverfahren pp. wegen Ausschlusses bzw. fehlerhafter Wertung in dem Verfahren zur Beschaffung von vier Rettungswagen, Krankenkraftwagen Typ C inklusive medizinisch-technische Ausrüstung europaweit hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg durch die Vorsitzende Frau RD in Hugenroth, das hauptamtliche Mitglied Herrn Dipl.-Ing. Wiegard und das ehrenamtliche Mitglied Herr RA Wolfgang Drüll, Dortmund, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am entschieden: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 1

2 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Antragstellerin. 3. Die Antragsgegnerin ist von der Gebührentragungspflicht gemäß 8 GebNW befreit. Eine Gebührenfestsetzung ist daher entbehrlich. I. Sachverhalt Im Juli 2010 hat der Antragsgegner die Lieferung von vier Rettungswagen, Krankenkraftwagen Typ C inklusive medizinisch-technische Ausrüstung europaweit ausgeschrieben. Die ausgeschriebene Leistung wurde in 17 verschiedene Lose aufgeteilt. Die Antragstellerin richtet sich gegen den Ausschluss bzw. die negative Bewertung ihres Angebots zu Los 2 Das Nachprüfungsverfahren ergab erhebliche Mängel in der Leistungsbeschreibung wie in der Wertung, so dass sich die Antragsgegnerin nach der mündlichen Verhandlung veranlasst sah, die Ausschreibung bezüglich des hier in Rede stehenden Loses 2 aufzuheben und dies sowie die Ankündigung der Neuausschreibung mit Schreiben allen Beteiligten dieses Verfahrens mitzuteilen. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom daraufhin die Erledigung erklärt und beantragt unter Verweis auf OLG Dresden (Beschluss vom Az.: WVerg 8/10) die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. II. Gründe: 1.Die Zuständigkeit der Vergabekammer in Arnsberg ist für die Entscheidung über den Antrag nach 2 Abs. 2 und 3 der Zuständigkeitsverordnung in Nachprüfungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen (ZustVO Npf Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren NRW vom SGV. NRW Nr. 630) zuständig, weil die Vergabestelle als öffentl. Auftraggeber i.s. des 98 (1) GWB ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Kammer Regierungsbezirk Arnsberg hat. 2. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt, weil mit der Aufhebung des Loses 2 2

3 die Antragsgegnerin dem im Nachprüfungsverfahren beantragten und erreichbaren Anliegen der Antragstellerin vollständig nachgekommen ist. Das Verfahren hat sich damit in der Sache erledigt. Ein darüber hinaus gehende Antrag auf Zuschlag an die Antragstellerin ist regelmäßig in Vergabeverfahren zurückzuweisen, weil die letzte Entscheidung über den Vertragsschluss im Ermessen der Vergabestelle steht und daher nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null durch die Kammer angeordnet werden kann. Dieser Fall liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich entschieden, die entstandenen Fehler auf anderem, vergaberechtlich zulässigem Wege zu korrigieren. Die Antragstellerin hat zwar nicht den Antrag zurückgenommen, aber ihrerseits die Erledigung auf der Basis der Aufhebungserklärung der Antragsgegnerin erklärt. Einer weiteren Zustimmung der Antragsgegnerin oder Beigeladenen bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Aufgrund der Erledigung ist das Nachprüfungsverfahren gemäß 114 Abs. 2 Satz 2 GWB beendet. Es ist daher nur noch über die Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. III. Kostenentscheidung Die Kostengrundentscheidung richtet sich nach 128 Abs. 3 Satz 3 und 5, Abs. 4 Satz 2 GWB. Gem. 128 Abs. 1 GWB sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwands zu erheben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach 128 Abs. 2 nach den personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Dieser wiederum ergibt sich dem Angebot der Antragstellerin. Die Festsetzung einer Gebühr ist jedoch entbehrlich, da diese der gebührenbefreiten Antragsgegnerin aufzuerlegen wären. 3

4 Gemäß 128 Abs.3 S.4 hat bei Rücknahme oder Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Kosten zu entrichten, wobei gemäß Satz 5 die Entscheidung, wer die Kosten zutragen hat, nach billigem Ermessen erfolgt. Diese Widersprüchlichkeit ist nur unter Anwendung der Rechtsgedanken des 91a ZPO aufzulösen. Im vorliegenden Fall hätte aus Billigkeitserwägungen die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen, da sie sich nach Überprüfung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens, sich entschlossen hat, ihre Vergabeentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin zu revidieren. Die Antragsgegnerin ist jedoch gemäß 8 GebG NW von der Kostentragungspflicht befreit. Ihr können die Kosten mithin nicht auferlegt werden. Sie hat jedoch die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. In Fortführung der oben dargestellten Billigkeitserwägungen hat die Antragsgegnerin nach der Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom Az.: WVerg 8/10) auch die Rechtsverfolgungskosten in Fällen wie diesen zutragen. Diese Entscheidung entspricht der auch bislang vertretenen Rechtsauffassung der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom , Az.: 28/09 u.a.), so dass sie sich insoweit der Auffassung des OLG Dresden anschließt. IV. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist gem. 116 Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie kann binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt ( 117 Abs. 1 GWB), schriftlich beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Beschwerdegericht für die Vergabekammer ist das Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Cecilienallee 3, Düsseldorf. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Sie muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 4

5 Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt 2 Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. gez. Hugenroth (Vorsitzende) gez. Wiegard ( hauptamtl. Mitglied) 5

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