Stefan Bachmor. Argumentations- und Regulierungshilfen im Verkehrsunfallrecht. Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen
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- Maike Lehmann
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1 Stefan Bachmor Argumentations- und Regulierungshilfen im Verkehrsunfallrecht Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen Stand: Februar 2014
2 Inhalt A. Kfz-Sachschaden 1 I. Der unmittelbare Fahrzeugschaden 1 1. Allgemein %-Rechtsprechung 3 3. Restwertproblematik 5 II. Mietwagenkosten 6 1. Allgemein 6 2. Schwacke oder Fraunhofer? 8 III. Nutzungsausfallschaden 11 IV. Wertminderung 17 V. Gutachterkosten Allgemein Reparaturbestätigung Kosten eines Kostenvoranschlags 26 VI. Sonstige Schadenpositionen Stundenverrechnungssätze UPE-Aufschläge Verbringungskosten An- und Abmeldekosten Umbaukosten Abschleppkosten Rechtsanwaltskosten 34 a) Einfacher Sachverhalt / geschäftlich gewandter Geschädigter 34 b) Inanspruchnahme des Vollkaskoversicherers 38 c) Deckungsschutzanfrage beim Rechtsschutzversicherer 40 d) Sonstiges Wunschkennzeichen Rückstufungsschaden Benzinkosten Kostenpauschale Feststellungsinteresse 43 VII. Sonstiges Betrieb / Gebrauch Regulierungsermessen des Versicherers Prüffrist des Versicherers Schuldanerkenntnis, Tilgungsbestimmung und verwandte Probleme Überprüfungsradius der Berufungsinstanz Zinsen auf eingezahlte Gerichtskosten 48 Seite
3 B. Personenschaden 49 I. Schmerzensgeld Schwerpunkt obere Körperhälfte Schwerpunkt untere Körperhälfte Wirbelsäulenverletzungen Kurze Überlebensdauer Posttraumatische Belastungsstörung 59 II. Haushaltsführungsschaden 59 III. Erwerbs-/ Unterhaltsschaden 62 IV. Sonstige Schadenpositionen Bekleidungsschaden Brillenschaden Entgangener Urlaub Fahrtkosten 64 V. Feststellungsinteresse 64 VI. 104 ff. SGB VII 65
4 A. Kfz-Sachschaden I. Der unmittelbare Fahrzeugschaden 1. Allgemein Wenn der angeblich Geschädigte seinen reklamierten Schaden erst ca. sechs Wochen nach dem behaupteten Vorfall durch einen Schadenbeleg spezifiziert, legt er nicht hinreichend dar, dass der festgestellte Schaden seine Richtigkeit unterstellt vom behaupteten Anstoss durch das Fahrzeug des angeblichen Verursachers herrührt. In diesem langen Zeitraum bleiben viele Möglichkeiten offen, wann dieser Schaden und von wem verursacht sein könnte. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom C 653/06, bestätigt durch Landgericht Hamburg, Beschlüsse vom und vom S 49/07 Im Hinblick darauf, dass ausweislich des Gutachtens der Reparaturschaden zwar erheblich ist, das Fahrzeug aber noch als reparaturwürdig angesehen werden kann, steht dem Geschädigten ein siebentägiger Überlegungszeitraum zu, ob eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden soll. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom A C 193/07 Bewegt sich der Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand, kann der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis liquidieren, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall entweder noch verkehrssicher ist oder in einen solchen Zustand versetzt noch sechs Monate nach dem Unfall genutzt wird. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom C 573/08 Auf eine fachgerechte Reparatur kommt es dann nicht an, wenn die für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Dabei wird der Restwert vom Wiederbeschaffungswert nicht abgezogen. Anderenfalls wäre der Geschädigte zu stark in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Überschreiten hingegen sowohl die Brutto- als auch die Netto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu einer Grenze von 30 %, muss der Geschädigte sein Kfz sach- und fachgerecht reparieren lassen, um sein besonderes Affektions- und insbesondere Integritätsinteresse deutlich zu machen. Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom C 543/08 1
5 Liegt der Schaden über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert, hat der Geschädigte bei gegebenem Integritätsinteresse Anspruch auf die Netto-Reparaturkosten, selbst wenn er nicht repariert und wenn das Kfz verkehrssicher ist. Das Integritätsinteresse ist dargelegt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate in Besitz hat und benutzt. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 368/09 Der Geschädigte hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er den ihm entstandenen Schaden auf der Grundlage der in einem Gutachten ausgewiesenen fiktiven Kosten der Ersatzbeschaffung abrechnen möchte oder auf Basis der ihm tatsächlich entstandenen Kosten einer Ersatzbeschaffung. Hat er dieses Wahlrecht (hier: konkrete Abrechnung) ausgeübt, hat er sich der Möglichkeit einer Abrechnung auf Gutachtenbasis begeben. Von einem Verlust des Wahlrechts ist insbesondere auszugehen, wenn eine Ersatzbeschaffung bereits vorgenommen worden ist, auf deren Grundlage der Schaden dann reguliert wurde. Amtsgericht Nordhorn, Urteil vom C 901/10 Befasst sich der Geschädigte auch gewerbsmässig mit der Reparatur von Fahrzeugen, ist es ihm nicht zuzumuten, bei der Reparatur des eigenen unfallbeschädigten Kfz auf den Unternehmergewinn zugunsten des Schädigers zu verzichten, wenn er stattdessen ein anderes Fahrzeug hätte reparieren und damit seine Reparaturabteilung hätte gewinnbringend einsetzen können. Dass der Geschädigte infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität des Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen, hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 356/10 Wird die Fahrzeugreparatur fachgerecht durchgeführt und liegt der Reparaturpreis unter dem vom Sachverständigen mittels Schätzung ermittelten, darf der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten auf Gutachtenbasis geltend machen, ohne an die Sechsmonatsfrist gebunden zu sein. Die Fälligkeit des Anspruchs tritt mit der Durchführung der Reparatur ein. Amtsgericht Lübeck, Urteil vom C 2797/10 Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug auch unrepariert wenigstens sechs Monate nach dem Unfall weiternutzt. Landgericht Hamburg, Urteil vom O 317/09 2
6 Allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständigengutachten erst sechs Wochen nach dem Unfall erstellt worden ist, ergeben sich noch keine Anhaltspunkte für dessen Unbrauchbarkeit. Der Schädiger hat vielmehr konkrete Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen zu erheben. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 97/11 Hinsichtlich der Klärung der Frage, ob das beschädigte Kfz repariert oder verwertet werden soll, steht dem Geschädigten eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Tagen zu. Landgericht Hamburg, Urteil vom S 54/11 Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungswert und aufwand, steht es dem Geschädigten frei, das reparaturwürdige Fahrzeug weiter zu nutzen, sei es repariert, wenn es fahrsicher und fahrbereit ist, sei es nach Vornahme einer die Fahrbereitschaft und Fahrsicherheit wiederherstellenden (teilweisen) Instandsetzung. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom a C 71/11 Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand, kann der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall noch verkehrssicher ist und noch sechs Monate weitergenutzt wird. Amtsgericht Hamburg-St.Georg, Urteil vom C 115/ %-Rechtsprechung Im Falle des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens ist zwar für den Ersatz von Reparaturkosten Voraussetzung, dass der Geschädigte sein Kfz sach- und fachgerecht reparieren läßt und es nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung, so dass der Anspruch nicht etwa erst nach Ablauf der sechs Monate fällig wird. Landgericht Kiel, Urteil vom S 65/07 Landgericht Hamburg, Urteil vom O 323/07 (DAR 2008, 481) Hatte der Gutachter zunächst die erforderlichen Reparaturkosten auf weniger als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs geschätzt und ergibt eine Zerlegung des Kfz das Vorliegen weiterer, nicht aufgeführter Beschädigungen, deren Reparatur zu 3
7 Gesamtkosten von mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes führen, muss der Geschädigte von der Durchführung der Reparatur Abstand nehmen und kann lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand und die Kosten der Zerlegung verlangen. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschlüsse vom und U 44/09 (zfs 2010, 499) Der Geschädigte kann Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der vom Sachverständigen auf über 130 % geschätzten Reparaturkosten infolge einer Pauschalpreisvereinbarung gelingt, eine fachgerechte und vollständige Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen. Landgericht Aurich, Urteil vom S 206/11 Überschreitet der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert unabhängig, wie hoch der merkantile Minderwert tatsächlich ist nicht um mehr als 30 % und ist das Fahrzeug fachgerecht und in einem Umfang repariert worden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenentscheidung gemacht hat, muss sich der Geschädigte nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen lassen, sondern kann die Brutto-Reparaturkosten liquidieren. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom b C 315/11 Die 130 %-Grenze ist nicht starr, sondern stellt einen Richtwert dar, der nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch unter- bzw. überschritten werden kann. Wenn der Geschädigte ersichtlich das Ziel hatte, eine vollständige und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs innerhalb der Grenze von 130 % durchzuführen und diese Grenze um weniger als 1 % überschritten wird, erscheint es nicht angemessen, ihm unter Hinweis auf diese geringfügige Überschreitung den Ersatz der Reparaturkosten bei nachgewiesener sach- und fachgerechter Instandsetzung zu versagen. Landgericht Itzehoe, Urteil vom S 89/11 Übersteigen die vom Sachverständigen des Geschädigten kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 90 %, liegt ein eindeutiger wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Geschädigte kann nur dann Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Schätzung seines Gutachters gelingt, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur innerhalb der Opfergrenze (30 %) durchzuführen. Daran fehlt es, wenn die durchgeführte Reparatur zwar sach- und fachgerecht erfolgt ist, aber die Vorgaben des Sachverständigen in wesentlichen Punkten (hier: Erneuerung des Querträgers) unter Einsparung einer Vielzahl kostenintensiver Arbeitsschritte nicht umgesetzt wurden. Dies gilt selbst dann, wenn für eine fachgerechte Reparatur die Erneuerung des Querträgers nicht zwingend erforderlich ist. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom a C 428/12 (nicht rechtskräftig) 4
8 3. Restwertproblematik Der Geschädigte muss sich nicht auf das höhere Restwertangebot des gegnerischen Versicherers verweisen lassen. Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, ist der Restwert, der vom Sachverständigen des Geschädigten nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadenabrechnung zugrunde zu legen. Der Geschädigte muss sich nicht etwa auf ein Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes verweisen lassen. Anderenfalls wäre ein vollständiger Schadenausgleich nicht gewährleistet. Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom A C 219/07 Auf das vom Schädiger mitgeteilte höhere Restwertgebot, das nicht dem regionalen Markt entstammt, muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen, wenn er das Fahrzeug nicht veräußert, sondern repariert hat und auch weiternutzt. In einem solchen Fall kann der Geschädigte bei der Schadenabrechnung den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert zugrunde legen. Er muss sich nicht auf das Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes verweisen lassen. Landgericht Hamburg, Urteil vom S 5/10 Restwertangebote, die im Sachverständigengutachten nicht enthalten sind, dem Geschädigten vom Schädiger aber in so unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall mitgeteilt wurden, dass dieser sie bei der Entscheidung über Reparatur oder Veräußerung noch einbeziehen konnte, sind für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes grundsätzlich zu berücksichtigen. Landgericht Itzehoe, Urteil vom S 107/10 Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dem gegnerischen Versicherer das Gutachten zwecks Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Nur in Ausnahmefällen muss der Geschädigte eine rechtzeitig nachgewiesene günstigere Verwertungsmöglichkeit nutzen. Dazu ist erforderlich, dass dem Geschädigten vor Veräußerung ein verbindliches konkretes, sofort risikolos zugrifffähiges Ankaufangebot aus seinem örtlichen Bereich unterbreitet wird. Landgericht Stade, Urteil vom S 41/12 Der Geschädigte darf sich hinsichtlich der Bemessung des Restwertes grundsätzlich auf das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen. Wenn der Gutachter drei Angebote regionaler Unternehmen eingeholt hat, muss der Geschädigte allein aus dem Unstand, dass keine Ansprechpartner oder Telefon- und Faxnummern angegeben und die Höhe der niedrigeren Angebote nicht benannt waren, kein Mißtrauen schöpfen. Er muss sich insbesondere nicht darauf verweisen lassen, dass im Internet ein höheres Angebot zu erzielen gewesen wäre. Der Geschädigte war auch nicht verpflichtet, das Gutachten zur Restwertschätzung vor dem Verkauf zu 5
9 übermitteln, da anderenfalls die Schadenminderungspflicht des Geschädigten überspannt würde. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass der Versicherer gegen Fehlbewertungen des Restwertes im Sachverständigengutachten durch die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruchs geschützt ist. Insoweit hat der Schädiger einen Anspruch auf Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Gutrachter aus 255 BGB analog. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom a C 142/12, bestätigt durch Landgericht Hamburg, Urteil vom S 17/13 Hat der Gutachter des Geschädigten als Schätzgrundlage für den Restwert drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese konkret benannt, darf der Geschädigte sein Fahrzeug zu diesem ermittelten Betrag veräußern. Er ist nicht verpflichtet, das Gutachten vorher dem Versicherer des Unfallverursachers zur Verfügung zu stellen. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom a C 101/12 II. Mietwagenkosten 1. Allgemein Zur Vermeidung der Entstehung eines hohen Ausfallschadens insbesondere bei einer sofortigen Fahrzeuganmietung trifft den Geschädigten die Obliegenheit, die Schädigerseite auf das eigene finanzielle Unvermögen zur Aufbringung von Kosten und ggf. der Erlangung eines diesbezüglichen Kredits hinzuweisen. Landgericht Braunschweig, Urteil vom S 93/08 Wird das Taxi im Zwei-Schicht-Betrieb gefahren, ist von Einkünften in Höhe von 80 /Tag auszugehen. Amtsgericht Hamburg-Altona, Hinweisbeschluss vom A C 227/09 Bei Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % in Abzug zu bringen. Landgericht Hamburg, Urteil vom O 133/10 Weist der gegnerische Versicherer substantiiert nach, dass der Geschädigte am Tag der Anmietung ein Mietfahrzeug gleichen Typs in derselben Anmietstation zu denselben Bedingungen, aber wesentlich günstigeren Konditionen hätte erhalten können, hat er die ihn treffende sekundäre 6
10 Darlegungslast übererfüllt und die vom Geschädigten reklamierten überschiessenden Mietwagenkosten sind nicht erforderlich gewesen und damit nicht erstattungsfähig. Amtsgericht Meldorf, Urteil vom C 1482/10 Wenn ein gewerblich genutzes Fahrzeug (hier: Fahrschulwagen) ausfällt, hat der Geschädigte die Wahl, ob er diese Kosten oder seinen entgangenen Gewinn geltend macht. Dabei sind die beanspruchten Mietkosten selbst dann noch zu ersetzen, wenn Sie deutlich höher sind als die entgehenden Einnahmen. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 264/11 Wenn der Geschädigte den Versicherer des Schädigers ausdrücklich auf seine Leistungsunfähigkeit hinweist, kann er mit der Erteilung des Auftrags zur Reparatur des Unfallfahrzeugs bis zum Erhalt einer Leistungsübernahmeerklärung warten. Auch für diesen Wartezeitraum besteht dann Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. Landgericht Lüneburg, Urteil vom S 75/11 (NZV 2013, 45) Bei Anmietung eines Mietwagens zu einem überhöhten Preis ohne Erkundigung über Vergleichsangebote trägt der Geschädigte die Beweislast für die Unerrreichbarkeit eines günstigeren Tarifs. Selbst bei der Anmietung am Unfalltag hat der Geschädigte Vergleichsangebote einzuholen, es sei denn, es liegt eine besondere Notlage oder Eilsituation vor. Daran fehlt es, wenn die Anmietung zwei Tage nach dem Unfall erfolgt ist. Der Geschädigte ist dann nicht berechtigt, auf die Einholung von Vergleichsangeboten zu verzichten. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 61/12 Ein geringer Fahrbedarf (hier: 44 km in fünf Tagen) schließt den Anspruch auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten nicht aus. Ein schutzwürdiger Fahrbedarf besteht selbst dann, wenn das Kfz lediglich zum Einkaufen genutzt wird. Amtsgericht Bremen, Urteil vom C 330/11 Kosten für ein Miettaxi sind auch dann zu erstatten, wenn diese den ansonsten drohenden Gewinnausfall (und sei es auch erheblich) übersteigen. Sie sind erst dann nicht mehr ersetzungsfähig, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist. Daran fehlt es bei einem Verhältnis von entgangenem Rohgewinn zu den Ersatztaxikosten von 1 : 1,56. Landgericht Itzehoe, Urteil vom O 166/11 7
11 Im Fall der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs sind Zusatzkosten für Winterbereifung nicht erstattungsfähig, da sie als fest kalkulierte Kosten bereits in den Mietzins einzupreisen sind. Zusatzkosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung sind regelmäßig nur dann zu ersetzen, wenn auch das beschädigte Fahrzeug über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügte. Amtsgericht Bremen, Urteil vom C 128/13 (NZV 2014, 42) 2. Schwacke oder Fraunhofer? Als Schätzgrundlage für den Normaltarif ist die Schwacke-Liste heranzuziehen. Den betriebswirtschaftlichen Mehrkosten für die Anmietung am Unfalltag kann durch einen Aufschlag von 30 % auf den Normaltarif begegnet werden. Landgericht Lübeck, Urteil vom S 187/06 Amtsgericht Eutin, Urteil vom C 39/09 Amtsgericht Eutin, Urteil vom C 57/10 Der Schwacke-Automietpreisspiegel stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten dar. Landgericht Flensburg, Urteil vom S 90/07 Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom C 506/08 Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom C 1020/09 Amtsgericht Oldenburg/Holstein, Urteil vom C147/10 Amtsgericht Norderstedt, Urteil vom C 103/11 (NZV 2012, 247) Es ist nicht zu beanstanden, den Normaltarif unter Zugrundelegung der maßgeblicher Werte des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts zu schätzen, weil insofern eine geeignete Schätzgrundlage gegeben ist. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom U 175/08 (NZV 2009, 394) Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass die Schwacke-Liste im Rahmen von 287 ZPO verwertbar ist. Der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts läßt sich auch lediglich entnehmen, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage verwendet werden kann; dies bedeutet nicht, dass die Schwacke-Liste ungeeignet (geworden) ist. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 122/09 8
12 Die Fraunhofer-Liste ist eine geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung des ortsüblichen Mietpreises. In der Praxis der Hamburgischen Gerichte werden 5 % ersparte Eigenaufwendungen berücksichtigt. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom A C 38/09 Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom C 478/12 Da es einen konkreten Mangel des Schwacke-Mietpreisspiegels darstellt, dass die Autovermieter nicht anonym befragt wurden, ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall die Fraunhofer-Liste heranzuziehen. Landgericht Göttingen, Urteil,vom S 70/09 (NZV 2011, 250) Das Gericht sieht sich außerstande, wegen der jeweiligen Unzulänglichkeiten der Schwacke-Liste oder dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel den Vorzug zu geben. Eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne von 287 ZPO kann aber dadurch erreicht werden, indem der Mittelwert aus beiden Listen gebildet wird. Amtsgericht Schleswig, Urteil vom C 117/10 Die Schätzung der nach einem Verkehrsunfall ersatzfähigen Mietwagenkosten auf der Grundlage des Fraunhofer-Instituts ist im Vergleich zu Schwacke vorzugswürdig. Landgericht Hannover, Urteil vom O 266/09 (NZV 2011, 509) Bei der Ermittlung des dem Geschädigten zugänglichen ortsüblichen Normaltarifs für einen Mietwagen zum Unfallzeitpunkt kann als geeignete Schätzgrundlage der Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde gelegt werden. Zu dem entsprechend der Liste ermittelten Normaltarif kann ein Aufschlag von 20 % gemacht werden, wenn zusätzliche Leistungen oder Risiken bestehen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind oder wenn dem Geschädigten aufgrund der konkreten Situation kein günstigerer Normaltarif zugänglich war. Amtsgericht Elmshorn, Urteil vom C 192/09 Der Schwacke-Mietpreispiegel ist gegenüber der Fraunhofer-Liste vorzugswürdig, da er detaillierter, bekannter und repräsentativer ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Fraunhofer-Liste favorisiert, denn die ober- und untergerichtliche Rechtsprechung ist insgesamt uneinheitlich. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 123/11 9
13 Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist ein geeignetes Schätzungsmittel für den Normaltarif von Mietwagen. Ersparte Eigenaufwendungen sind bei geringer Fahrstrecke mit 3% der Mietwagenkosten anzusetzen. Landgericht Kiel, Urteil vom S 64/11 (NZV 2012, 246) Als Schätzgrundlage für die nach einem Verkehrsunfall ersatzfähigen Mietwagenkosten ist der Fraunhofer-Marktpreisspiegel der Schwacke-Liste vorzuziehen. Bei Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % zu berücksichtigen. Landgericht Braunschweig, Urteil vom S 312/08 (NZV 2012, 244) Es erscheint sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen. Ein pauschaler prozentualer Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung weder eine unfallbedingte Not- oder Eilsituation vorlag noch der Geschädigte nachgewiesen hat, dass er nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügte. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom U 49/11 (NJW-RR 2012, 802) Der Schwacke-Automietpreisspiegel stellt für die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten dem ortsüblichen Normaltarif entsprechen, eine geeignete Schätzgrundlage dar. Da ein Geschädigter grundsätzlich keine Marktanalyse betreiben muss, um das günstigste Angebot zu finden, sind ihm Erkundigungspflichten nur dann zuzumuten, wenn aufgrund der Mietdauer für ihn erkennbar ist, dass besonders hohe Kosten entstehen werden. An derartig besonderen Umständen fehlt es bei einer Mietdauer von fünf Tagen. Amtsgericht Kiel, Urteil vom C 128/11 Gegen die Fraunhofer-Liste spricht, dass sich die Erhebungen größtenteils auf die im Internet erhältlichen Preise beziehen. Bei der Preiserhebung legt die Liste eine Vorbuchzeit von einer Woche zugrunde; dies ist gerade im Falle der Beschädigung aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht der typische Fall, da die Unfallgeschädigten häufig auf eine Ersatzanmietung bereits am Unfalltag angewiesen sind. Die Liste enthält auch keine Erhebungen zu den typischerweise anfallenden Nebenkosten (Haftungsreduzierung, Zustellung, Abholung, Winterreifen etc.). Gegen die Schwacke- Liste spricht, dass die Datenerhebung nicht anonym erfolgt und dass sie nicht nachvollziehbare Teuerungsraten enthält. Im Ergebnis kann den Bedenken gegen Schwacke und den dortigen Defiziten mit einem 20%igen Aufschlag begegnet werden. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 3/12 10
14 Zur Schätzung der Mietwagenkosten ist der Fraunhofer-Marktpreisspiegel heranzuziehen. Gegen diese Liste vorgebrachte Einwände können durch einen Zuschlag von 20 % ausgeglichen werden. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 558/11 Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom C 83/12 Zur Schätzung der Mietwagenkosten ist der Schwacke-Mietpreisspiegel heranzuziehen. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 237/11 Bei der Schätzung von Mietwagenkosten orientiert sich das Gericht an der Fraunhofer-Liste. Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom C 481/12 Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel ist in Fällen, in denen der Geschädigte keine Kreditkarte hat und dringend auf die sofortige Anmietung eines Fahrzeugs angewiesen ist, als Schätzgrundlage für die ersatzfähigen Mietwagenkosten nicht geeignet. Amtsgericht Kiel, Urteil vom C 4/13 (NZV 2013, 451) III. Nutzungsausfallschaden Für einen zum Unfallzeitpunkt 28 Jahre alten Mercedes-Benz ist eine Nutzungsausfallentschädigung nach Tabelle nicht mehr zu zahlen; es können nur noch Vorhaltekosten geltend gemacht werden. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom U 10/04 Für den Ausfall eines gewerblichen Fahrzeugs, das unmittelbar der Gewinnerzielung dient (z.b. Taxi, Lkw, Traktor) ist ein Nutzungausfallschaden nur anhand einer konkreten Berechnung anzuerkennen. Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug dagegen nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt (z.b. Direktionswagen), muss ein Nutzungsausfall auch abstrakt bzw. pauschaliert geltend gemacht werden können. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom U 3/03 Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann dem Geschädigten auch zustehen, wenn er sich ein Ersatzfahrzeug erst fünf Monate nach dem Unfallereignis angeschafft hat. Die Tatsache, dass der Geschädigte im Unfallzeitpunkt über ein Fahrzeug verfügte, ist bereits ein Beleg für den grundsätzlichen Nutzungswillen; dieser wird durch eine nicht zeitnahe Ersatzbeschaffung auch nicht beseitigt. Landgericht Braunschweig, Beschluss vom S 385/04 (NZV 2006, 41) 11
15 Ein Nutzungswille ist nicht grundsätzlich vorhanden, sondern muss nach außen erkennbar zutage treten, da ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur bei einer fühlbaren Beeinträchtigung besteht. Ginge man von der Vermutung aus, dass ein Nutzungswille grundsätzlich vorhanden ist, verlöre er seine Funktion als Korrektiv. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 127/07 Bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs muss der Geschädigte seinen Ausfallschaden konkret berechnen. Wenn Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug nicht angefallen sind, muss vorgetragen werden, welche konkreten Aufträge nicht ausgeführt werden konnten, weil das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zur Verfügung stand und welche Einnahmen dadurch entgangen sind. Fehlt es an einer vollumfänglichen Auslastung und bestand folglich die Möglichkeit, dass für die Dauer der Reparatur des verunfallten Kfz andere Fahrzeuge des Geschädigten eingesetzt werden konnten, fehlt es an einem konkret entgangenen Gewinn. Landgericht Hamburg, Urteil vom O 247/06 Der Nutzungsausfall ist in voller Höhe zu erstatten. Der Geschädigte hat substantiiert vorgetragen, dass die Länge der Reparaturarbeiten auf Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung zurückzuführen war, die für ihn nicht vorhersehbar waren. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten liegen daher nicht vor und wurden seitens des Schädigers auch nicht vorgetragen. Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom C 507/06 Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Geschädigte deswegen beweisfällig bleibt, weil er die angekündigte Reparaturbestätigung nicht vorlegt. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom C 22/08 Der Anspruch auf Nutzungsausfall beschränkt sich auf die notwendige Zeit der Reparatur; dementsprechend hat der Geschädigte die Reparatur ohne schuldhafte Verzögerung zu veranlassen. Erteilt der rechtliche Vertreter des urlaubsbedingt abwesenden Geschädigten verspätet Begutachtungs- und Reparaturauftrag, mindert dies den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 280/08 Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Kfz reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum (hier: 12
16 knapp acht Monate) setzt der Geschädigte deutliche Beweiszeichen gegen sich selbst. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom A C 135/09, bestätigt durch Landgericht Hamburg, Beschlüsse vom und S 79/10 Eine Nutzungsausfallentschädigung auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist gerechtfertigt, wenn deren Voraussetzungen, nämlich Nutzungswille, die Nutzungsmöglichkeit sowie eine fühlbare Beeinträchtigung des Nutzungsausfalls vorliegen, insbesondere wenn sich die Beeinträchtigung daraus ergibt, dass zwischenzeitlich ein Ersatzfahrzeug beschafft wurde. Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom C 187/10 Der Geschädgte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit aufzunehmen, um eher Ersatz beschaffen zu können. Dies kann allenfalls dann ausnahmsweise anders sein, wenn er sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht trifft dabei den Ersatzpflichtigen. Amtsgericht Bersenbrück, Urteil vom C 468/10 Eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Kfz kommt nicht in Betracht, wenn es an einer fühlbaren Beeinträchtigung des Geschädigten fehlt. Das ist der Fall, wenn er den Fahrbedarf durch Rückgriff auf ein vorhandenes weiteres Fahrzeug hat überbrücken können. Amtsgericht Nordenham, Urteil vom C 27/11 Lässt der Geschädigte sein Kfz in Eigenregie reparieren, ohne zu den Umständen der Reparatur näher vorzutragen, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall zu, weil davon auszugehen ist, dass keine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung besteht. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom C 404/10 (NZV 2012, 139) Eine Nutzungsausfallentschädigung scheitert dann nicht am Nutzungswillen, auch wenn eine Ersatzbeschaffung erst vier Monate nach dem Unfallereignis erfolgt, wenn der Geschädigte als Schwerbehinderter jede Woche auf ein Kfz als Transportmittel angewiesen ist und dies durch ein ärztliches Attest belegt werden kann. Dass es in der Familie des Geschädigten Hilfe durch Fahrten naher Angehöriger gab, entlastet den Schädiger nicht. Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom C 108/10 13
17 Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrrad kann derjenige fordern, der einen fortgesetzten Nutzungswillen und eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit nachweist und das Fahrrad regelmäßig für den Weg zur Arbeit nutzt. Als Tagessatz sind Beträge zwischen 5,00 und 10,00 denkbar. Landgericht Lübeck, Urteil vom S 16/11 Der Geschädigte kann Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur seines Kfz dann nicht verlangen, wenn er zu dieser Zeit urlaubsbedingt verreist war. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 66/11 Ist das verunfallte Kfz laut Gutachten noch fahrbereit und macht der Geschädigte für eine behauptete Notreparatur (gleichwohl) Nutzungsausfall geltend, so muss dieser Nutzungsausfall konkret dargelegt und bewiesen werden. Landgericht Lübeck, Urteil vom S 138/11 Weist der Geschädigte nach, dass er auf eine schnelle Regulierung des Unfallschadens angewiesen ist, weil er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Vorlage treten kann und ist auch ein Kredit nicht ohne Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt er seiner Schadengeringhaltungspflicht und hat Anspruch auf Nutzungsausfall vom Unfalldatum bis zur Regulierung des Versicherers zuzüglich der im Gutachten veranschlagten Wiederbeschaffungsdauer (hier: 472 Tage). Allerdings erscheint es bei einer ungewöhnlich langen Nutzungsausfalldauer sachgerecht, von den im Tabellenwerk Sanden/Danner/Küppersbusch ausgewiesenen Vorhaltekosten auszugehen. Landgericht Hamburg, Urteil vom O 265/11 Nutzungsausfall steht dem Geschädigten für den Zeitraum zu, der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist. Eine geringfügige Überschreitung der vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungszeit (hier: zwölf Tage) ist dabei unter Berücksichtigung einer kurzen weiteren Bedenkzeit nicht zu beanstanden. Erst eine Wiederbeschaffungsdauer von mehr als vierzehn Tagen muss besonders dargelegt werden. Amtsgericht Plön, Urteil vom C 266/11 Nutzungsausfall ist nicht fällig, solange der Geschädigte fiktiv abrechnet und einen konkreten reparaturbedingten Ausfall des Fahrzeugs weder darlegt noch unter Beweis stellt. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 37/12 14
18 Ein Taxiunternehmer kann neben dem Anspruch auf Verdienstausfall auch einen Nutzungsausfallschaden geltend machen, wenn er das Taxi sowohl gewerblich als auch privat nutzt, wobei sich die Höhe des jeweiligen Ausfallschadens nach dem Verhältnis der privaten zur gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs bemisst, da sich voller Verdienstausfall und voller Nutzungsausfall gegenseitig ausschließen. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom C 10/12 (SP 2013, 80) Zwar war das Kfz des Geschädigten im Unfallzeitpunkt bereits 22 Jahre alt und wies eine Laufleistung von km auf; daraus kann jedoch nicht zwanglos der Rückschluss gezogen werden, dass das Fahrzeug in einem überdurchschnittlich schlechten Zustand war. Insofern ist der Geschädigte nicht lediglich auf die Vorhaltekosten zu beschränken, sondern es ist eine Herabstufung um zwei Gruppen in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch vorzunehmen. Amtsgericht Achim, Urteil vom C 491/11 Grundsätzlich ist der Nutzungsausfall nur für den Zeitraum zu erstatten, der benötigt wird, um das beschädigte Fahrzeug zu reparieren oder zu ersetzen. Der Geschädigte, der die erforderliche Instandsetzung seines Fahrzeugs aus eigenen Mitteln nicht vorfinanzieren kann und darüber den Schädiger unverzüglich informiert hat, verstößt aber nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung seines Nutzungsausfallschadens, wenn er mit der Beauftragung der Werkstatt bis zum Eingang der Regulierungszusage des Versicherers wartet. Landgericht Hamburg, Urteil vom S 35/12 Nutzungsausfall ist nur zu erstatten, wenn der Geschädigte die behauptete Reparaturdauer beweist, z. B. durch Vorlage einer Reparaturbestätigung. Daran fehlt es jedoch, wenn in der Reparaturbestätigung des Sachverständigen lediglich ausgeführt wird, dass eine Reparaturdauer von vier Tagen angemessen erscheint. Eine Aussage, wie lange die durchgeführte Reparatur tatsächlich gedauert hat, ist einer solchen Bestätigung nicht zu entnehmen. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom C 81/11 Kann der Geschädigte darlegen, dass er seinen (verunfallten) Motorroller zwar nicht für Fahrten zur Arbeit aber für häufige Fahrten zum Arzt und in die nächst größere Stadt benötigt und kann er insofern ein aussagekräftiges Attest seines Hausarztes beibringen, so hat er seinen Nutzungswillen überzeugend dargelegt und ein Anspruch auf Nutzungsausfall ist dem Grunde nach gegeben. Als Tagessatz erscheinen 15,00 angemessen. Amtsgericht Dannenberg, Urteil vom C 321/12 15
19 Trägt der Geschädigte bestritten vor, er habe ein Ersatzfahrzeug angeschafft und bietet er für seine Behauptung keinen Beweis an, fehlt es am erforderlichen Nutzungswillen und der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung scheitert. Amtsgericht Flensburg, Urteil vom C 153/12 Veräußert der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug, trägt er zur zeitnahen Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs trotz gerichtlichem Hinweis nicht substantiiert vor und kann er auch den für die mündliche Verhandlung angekündigten Kaufvertrag über ein Ersatzfahrzeug nicht vorlegen, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom a C 101/12 Ein Geschädigter kann Nutzungsausfall nur für die Zeit verlangen, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlich ist. Entscheidet er sich für den Kauf eines Neufahrzeugs anstatt eines Gebrauchtwagens, ist die sich dadurch ergebende längere Lieferzeit nicht vom Schädiger durch Zahlung von Nutzungsausfall zu kompensieren. Landgericht Kiel, Urteil vom O 60/12 (SVR 2014, 22) Schafft sich der Geschädigte sich nicht zeitnah, d.h. binnen sechs Monaten nach dem Schadenfall, ein Ersatzfahrzeug an, bringt er zum Ausdruck, dass er auf die Nutzung eines Kfz nicht einen derartigen Wert legt, dass von einer schädigungsbedingten fühlbaren Beeinträchtigung durch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit ausgegangen werden kann. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom a C 64/13 Allein durch die Unbenutzbarkeit seines Kfz erleidet der Geschädigte keinen materiellen Schaden. Für das Zusprechen einer Nutzungsausfallentschädigung besteht selbst bei konkretem Nachweis (Reparaturrechnung, -bestätigung oder Unterlagen zur Ersatzbeschaffung) kein Anlass; der Geschädigte hätte während der Zeit der Unbenutzbarkeit seines verunfallten Fahrzeugs die grundsätzliche und jederzeitige Möglichkeit, einen Mietwagen, ein Taxi oder sonstige Beförderungsmittel auf Kosten des Schädigers in Anspruch zu nehmen. Für das gewohnheitsrechtlich geschaffene Institut einer Nutzungsausfallentschädigung gibt es keinen Anlass. Amtsgericht Reinbek, Urteil vom C 271/13 (nicht rechtskräftig) Nutzungsausfall kann nicht nur für die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit verlangt werden, sondern auch für den Schadenermittlungszeitraum vom Unfalltag bis zur Gutachtenerstellung. Der Zeitraum verlängert sich grundsätzlich bis zur Zahlung zumindest eines 16
20 angemessenen Vorschusses durch den Schädiger, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Eine solche kann dem Geschädigten ggfls. im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nach 254 Abs. 2 BGB zuzumuten sein; darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Schädiger. Befindet sich das im Unfallzeitpunkt über 20 Jahre alte Fahrzeug (hier: 23 Jahre alter Mercedes Benz 190) laut Sachverständigengutachten immerhin noch in einem durchschnittlichen Erhaltungszustand, ist für den Nutzungsausfall die Schwacke-Liste aus 1991 maßgeblich, und es erscheint demgegenüber nicht geboten, den Geschädigten auf die bloßen Vorhaltekosten zu verweisen. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom C 320/12 Die pauschale Behauptung einer Ersatzanschaffung ist nicht geeignet, den für die Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Nutzungswillen hinreichend darzulegen. Landgericht Hamburg, Urteil vom O 298/13 Hinsichtlich der Dauer beschränkt sich der Anspruch auf Nutzungsausfall auf die für die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Rechnet der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens ab, kann er Nutzungsausfall nur für die dort angegebene Zeit beanspruchen. Landgericht Flensburg, Urteil vom S 98/13 IV. Wertminderung Eine Wertminderung kann auch anfallen, wenn bei dem Unfall tragende Teile des Kfz nicht beschädigt wurden. Entscheidend ist allein, ob ein offenbarungspflichtiger Unfallschaden vorliegt. Die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts soll den Nachteil ausgleichen, den der Geschädigte dadurch erfährt, dass bei einem künftigen Weiterverkauf des beschädigten Fahrzeugs ein nur geringerer Kaufpreis erzielt wird, weil dem Kfz ein unfallbedingtes Handikap anhaftet. Bei Reparaturkosten von über ist von einem offenbarungspflichtigen Schaden auszugehen. Ein merkantiler Minderwert von 100,00 ist hierbei jedenfalls angemessen. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom A C 25/07 Die herkömmlichen Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung Fahrzeugalter von fünf Jahren und Laufleistung von km sind durch die technische Entwicklung überholt. Ein zum Unfallzeitpunkt knapp acht Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von km ist durchaus noch marktgängig, so dass der reparierte Unfallschaden Auswirkungen auf den Marktpreis hat. Amtsgericht Neumünster, Urteil vom C 1453/07 17
21 An einem wertminderungsrelevanten Schaden fehlt es, wenn lediglich Ausbeul- und Lackierarbeiten ohne Eingriffe in die tragende Fahrzeugsubstanz vorzunehmen sind. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom A C 58/08 Keine Wertminderung für einen im Unfallzeitpunkt sechs Jahre alten Pkw; die Grenze ist insofern bei fünf Jahren oder km zu ziehen. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom C C 96/08 Der Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts setzt nicht den Nachweis einer durchgeführten Reparatur voraus. Landgericht Hamburg, Urteil vom O 325/08 Keine Wertminderung bei einem im Unfallzeitpunkt erst dreijährigen Fahrzeug, wenn Fahrzeugteile schlicht auszutauschen sind und keine Schweiss- und Richtarbeiten, sondern lediglich Lackierarbeiten in Rede stehen. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom C 522/08 In der Regel kommt die Annahme eines merkantilen Minderwerts nur bei Fahrzeugen in Betracht, welche maximal fünf Jahre alt und bis zu km gefahren sind. Aussen vor bleiben ferner reine Blechschäden und Schäden, deren Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Landgericht Lüneburg, Urteil vom O 55/09 Auch bei einem Fahrzeug, welches zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alt war und eine Laufleistung von über km aufwies, kann ein merkantiler Minderwertschaden eintreten. Landgericht Kiel, Hinweisbeschluss vom S 107/09 (DAR 2010, 270) Für einen Pkw der unteren Mittelklasse (hier: Daewoo Kalos), der im Unfallzeitpunkt etwa fünf Jahre alt ist und eine Laufleistung über km aufweist, ist eine Wertminderung von 200,00, was knapp 10 % der Nettoreparaturkosten entspricht, angemessen. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom C 226/09 18
22 Im Hinblick auf die eingetretenen technischen Veränderungen und die im Schnitt deutlich gestiegenen Laufleistungen von Kfz ist es nicht mehr geboten, bei einer Laufleistung oberhalb von km oder bei einem Fahrzeugalter von mehr als fünf Jahren einen nach Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwert generell zu verneinen. Landgericht Hamburg, Urteil vom O 101/09 (NZV 2012, 142) Auch wenn durch den Unfall kein Eingriff in das Fahrzeuggefüge stattgefunden hat und nur Blechschaden entstanden ist, ist eine Wertminderung zu ersetzen. Der Markt reagiert nämlich auch bei reinen Blechschäden regelmäßig mit einem Preisabschlag. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom C 194/10 Zur Ermittlung der Wertminderung ist das sog. Hamburger Modell immer noch praxisgerecht; es enthält sachgerechte Berechnungskomponenten und weckt aufgrund des unkomplizierten Berechnungsweges nicht den Verdacht der Scheingenauigkeit. Letztlich ist immer davon auszugehen, dass ein Kfz, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug. Amtsgericht Hamburg St. Georg, Urteil vom C 217/10 Auch wenn aus technischer Sicht da keine tragenden Teile betroffen sind und die beschädigten Teile lediglich auszutauschen wären nach erfolgter Reparatur eine Wertminderung nicht mehr bestehen dürfte, ist zu berücksichtigen, dass sich ein Unfallschaden ungeachtet dieser Tatsache bei Verkauf des Fahrzeugs auswirken könnte, da unfallbeschädigte Fahrzeuge zu geringeren Kaufpreisen gehandelt werden als unfallfreie. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom C C 198/10 Keine Wertminderung für einen im Unfallzeitpunkt bereits über fünf Jahre alten Pkw, wenn besondere Umstände, weshalb trotz des Alters von einem merkantilen Minderwert auszugehen ist, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom a C 165/11 Auch wenn keine beachtliche Beschädigung am Kfz zu beobachten ist, fällt bei einem verhältnismäßig neuwertigen Fahrzeug ohne Vorschäden eine Wertminderung an, da der Schaden im Falle der Veräußerung anzugeben wäre und zu einer Reduzierung des Marktpreises führen würde. Amtsgericht Plön, Urteil vom C 691/10 19
23 Auch bei einem sieben Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von km ist ein merkantiler Minderwert nachvollziehbar und angemessen. Ob tragende Teile beschädigt wurden, ist bei dem Verständnis des merkantilen Minderwerts nicht relevant. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom C 63/13 Sind tragende Teile des Fahrzeugs durch den Unfall nicht involviert und lässt sich der Schaden durch schlichten Austausch der betroffenen Teile beheben, so kann sich im Falle eines späteren Verkaufs des Kfz für den Erwerber auch kein Verdacht bezüglich verborgen gebliebener und erst später sich zeigender Schäden ergeben, so dass ein merkantiler Minderwert nicht begründet ist. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom A C 67/12 V. Gutachterkosten 1. Allgemein Gutachterverträge sind drittschützend, wenn sich aus den Umständen des Falles hinreichende Anhaltspunkte für einen auf Drittschutz gerichteten Parteiwillen ergeben. Das ist in der Regel zu bejahen, wenn das Gutachten - wie ein von einem Unfallgeschädigten in Auftrag gegebenes Gutachten zur Schadenbewertung - erkennbar für einen Dritten bestimmt ist. Der Sachverständige hat insofern gegenüber dem Versicherer die Sorgfalts- und Obhutspflicht, den Restwert zutreffend zu ermitteln, da der Versicherer generell ein Interesse daran hat, dass der Gutachter unter Ausschöpfung aller Verwertungsmöglichkeiten einen möglichst hohen Restwert ermittelt. Verletzt der Gutachter diese Pflicht, macht er sich dem Versicherer gegenüber nach 280 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig. Amtsgericht Reinbek, Urteil vom C 253/04, bestätigt durch Landgericht Lübeck, Urteil vom S 85/04 Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nicht, wenn er eine nicht prüffähige Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Die Rechnung eines Sachverständigen ist nicht prüffähig, wenn der Gutachter nicht wie üblich nach Zeitaufwand abrechnet, sondern seine Vergütung an der Höhe des Schadens ausrichtet. Es ist nicht plausibel, dass die Schadenhöhe einen Einfluss auf den zu vergütenden Aufwand des Gutachters hat. Landgericht Lübeck, Urteil vom S 43/05 Auch wenn den Geschädigten nicht die Pflicht trifft, mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, um das günstigste Angebot auszuwählen, ist er dennoch gehalten, offensichtlich überhöhte Posten aus der Sachverständigenrechnung nicht vorbehaltlos zu zahlen. 20
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