DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband. Merkblatt. Die neue Unfallschadenabrechung nach 249 BGB
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- Manuela Hildegard Peters
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1 DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband Merkblatt Die neue Unfallschadenabrechung nach 249 BGB
2 1 Nachfolgend werden die Änderungen, die sich aus der Neuregelung des 249 Abs.2 S. 2 BGB ergeben, umfassend erläutert und die sich in der Praxis ergebenden Probleme aufgezeigt. Der neue 249 Abs. 2 S. 2 BGB lautet wie folgt: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Neuregelung geht wie nun hinlänglich bekannt davon aus, dass Umsatzsteuer nur noch dann ersetzt werden muss, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt. Bei einem fiktiven Anfall der Umsatzsteuer soll sie hingegen nicht mehr ersetzt werden, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen i.s. des 2 UStG nicht mehr kommt. Dabei lässt sich die Schadensabrechnung in vier näher zu erläuternde Problemkreise aufteilen: - Die Reparatur des Gegenstandes - Die Ersatzbeschaffung eines anderen Gegenstandes - Der Verzicht auf die Reparatur oder auf die Ersatzbeschaffung eines Gegenstandes - Andere Formen der Wiederherstellung des Gegenstandes. Inhaltverzeichnis: Seite: 1. Reparatur 3 a) Reparatur in einer Fachwerkstatt 3 b) Eigenreparatur des Geschädigten und Zukauf von Ersatzteilen 3 c) Teilreparatur des Sachschadens 4 2. Ersatzbeschaffung eines Ersatzgegenstandes bei wirtschaftlichem Totalschaden 5 a) Ein wieder zu beschaffendes Ersatzfahrzeug ist typischerweise regelbesteuert 6 aa) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird regelbesteuert erworben 6 bb) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird differenzbesteuert erworben 6 cc) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird auf dem Privatmarkt erworben 9 b) Ein wieder zu beschaffendes Ersatzfahrzeug ist typischerweise differenzbesteuert 9 aa) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird regelbesteuert erworben 9 bb) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird differenzbesteuert erworben 9 cc) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird auf dem Privatmarkt erworben 11 c) Ein wieder zu beschaffendes Ersatzfahrzeug ist typischerweise nur auf dem Privatmarkt zu beschaffen Verzicht auf Reparatur und Ersatzbeschaffung 12 a) Reparaturverzicht 12 b) Verzicht auf eine Ersatzbeschaffung 12 aa) Ersatzbeschaffung typischerweise regelbesteuertes 12 bb) Ersatzbeschaffung ist typischerweise ein differenzbesteuertes Kfz 13 cc) Ersatzbeschaffung ist typischerweise ein Altwagen, der nur noch von Privat verkauft wird 13
3 2 4. Andere Formen der Wiederherstellung 14 a) Anschaffung einer höherwertigen Ersatzsache 14 b) Eine Reparatur ist geboten, aber eine Ersatzsache wird angeschafft 15 c) Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich geboten, aber Reparatur wird durchgeführt 17 aa) bb) Reparaturkosten und merkantiler Minderwert machen zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes aus 18 Reparaturkosten und merkantiler Minderwert machen mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes aus Verhaltensweisen der Versicherer Entscheidungen der Gerichte zum neuen Schadenersatzrecht 19
4 3 1. Reparatur Auch innerhalb der Reparatur des Sachschadens kann man differenzieren. a) Reparatur in einer Fachwerkstatt Zu ersetzen ist nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag. Fällt daher für eine Reparatur des Sachschadens Umsatzsteuer an, dann ist diese in vollem Umfang zu ersetzen. Lässt daher der Geschädigte seine beschädigte Sache durch eine Fachwerkstatt reparieren, ergeben sich gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine Nachteile. Allerdings muss er im Bestreitensfalle nachweisen, dass die von ihm geforderte Umsatzsteuer bei der Reparatur auch tatsächlich angefallen ist. Bei einer durchgeführten Reparatur genügt dafür schon die Vorlage der entsprechenden Rechnung der Fachwerkstatt. Beispiel 1: Ein Sachverständiger hat in seinem Gutachten folgende Schäden am Fahrzeug ermittelt: Reparaturkosten - netto ,-- Reparaturkosten brutto ,--. Der Geschädigte lässt sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Lautet die Werkstattrechnung auf ,-- incl. Umsatzsteuer, kann der Geschädigte wie gewohnt den Betrag der Reparaturrechnung, soweit er dem Sachverständigengutachten entspricht, voll ersetzt verlangen. Lautet die Reparaturrechnung auf ,-- incl. Umsatzsteuer, dann kann er von dem Unfallgegner diese ,-- verlangen. Es ist unschädlich, wenn die Gesamtreparaturkosten incl. Umsatzsteuer unter dem Bruttobetrag der in dem Sachverständigengutachten angegebenen Kosten liegen. Wenn aber in diesem Falle fiktiv abgerechnet würde, hätte er lediglich einen Anspruch auf die Nettoreparaturkosten in Höhe von ,--. Bei fiktiver Abrechnung würde der Geschädigte also 500,-- weniger erhalten. Lautet die Reparaturrechnung auf 9.500,-- incl. Umsatzsteuer, wäre es für den Geschädigten günstiger, fiktiv auf Basis der Nettoreparaturkosten des Gutachtens abzurechnen. Da er danach ,-- abrechnen könnte, hat er einen Vorteil gegenüber der tatsächlichen Reparaturrechnung von 500,--. Allerdings sollte hier vermieden werden, die Versicherung auf die von dem Sachverständigen geschätzten Kosten der tatsächlichen Reparatur hinzuweisen, weil zu befürchten ist, dass die Haftpflichtversicherung Einwände gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der im Gutachten festgestellten Werte erheben wird. Lautet die Reparaturrechnung der Fachwerkstatt auf ,-- (Reparaturrechnung liegt über den Bruttoreparaturkosten aus dem Gutachten), dann kann der Geschädigte ebenso wie nach bisherigem Recht ,-- gemäß der Reparaturkostenrechnung verlangen. Natürlich muss unter Umständen der Nachweis durch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen erbracht werden. b) Eigenreparatur des Geschädigten und Zukauf von Ersatzteilen Der Geschädigte kann sich natürlich auch entscheiden, die beschädigte Sache außerhalb einer Fachwerkstatt oder eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens zu reparieren. Dies kann durch Eigenleistung oder unter Zuhilfenahme fremder Arbeitsleistung geschehen. Dann erhält der Geschädigte die Umsatzsteuer genau in der Höhe ersetzt, in der sie bei der Reparatur angefallen ist. In diesem Fall fällt die Umsatzsteuer nur beim Kauf der zur Reparatur
5 4 erforderlichen Ersatzteile an; aber nur, wenn die Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen ist. Indes kann für die eigene Arbeitsleistung nur der Nettobetrag angesetzt werden. Auf die in dem Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer kann also nur die Umsatzsteuer aus dem Ersatzteilkauf angerechnet werden. Beispiel 2: Der Geschädigte erleidet wiederum laut Gutachten einen Reparaturschaden von ,-- netto bzw ,-- brutto. Dabei setzt sich der Nettoreparaturschaden von ,-- aus den Nettoarbeitskosten von 6.000,-- und den Nettoersatzteilkosten aus 4.000,-- zusammen. Falls der Geschädigte sein Fahrzeug selbst repariert und die Ersatzteile gemäß dem Gutachten für 4.000,-- netto bzw ,-- brutto einkauft, kann er auf den Umsatzsteueranteil von 1.600,-- aus dem Gutachten nur 640,-- für die Mehrwertsteuer aus den Ersatzteilkosten geltend machen. Kauft der Geschädigte allerdings die Ersatzteile nur im Wert von brutto (laut vorliegender Rechnung) ein, dann kann er diese Ersatzteilkosten auch nur konkret nach dieser Rechnung abrechnen. Somit würde er unter Addition der den fiktiven Arbeitskosten in Höhe von 6.000,-- insgesamt nur 9.480,-- geltend machen können. Deshalb sollte der Geschädigte hier besser fiktiv nach Gutachten in Höhe der Nettoreparaturkosten abrechnen. Kauft der Geschädigte für die Reparatur des Fahrzeugs nicht die Originalersatzteile ein, sondern günstigere Identteile und gebrauchte Ersatzteile, dann ist zu unterscheiden. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass der Geschädigte statt der Originalteile in Höhe von 2.000,-- netto, günstigere Identteile in Höhe von 1.500,-- zuzügl. Umsatzsteuer in Höhe von 240,-- einkauft. Statt der Originalteile in Höhe von weiteren 2.000,-- netto erwirbt er gebrauchte Ersatzteile in Höhe von 1.000,-- zuzügl. 160,--. In diesem Fall erhält der Geschädigte die Kosten für die Identteile in Höhe von 1.500,-- zuzügl. der Mehrwertsteuer in Höhe von 240,--. Die Differenz von 500,-- zwischen den Nettokosten der Identteile und der hierfür vom Gutachter festgestellten Nettowerte der Ersatzteile, erhält er zusätzlich. Damit erhält er zusammen 2.240,--. Die Kosten für die Gebrauchtteile sind wie folgt abzurechnen: Zunächst erhält der Geschädigte natürlich für Gebrauchteile die Ersatzteilkosten in Höhe von 1.000,-- zuzügl. den 160,-- Umsatzsteuer aus der Rechnung. Auch hier erhält er zusätzlich die Differenz zwischen den Nettokosten der Gebrauchtteile und den fiktiven Originalteilkosten nach Gutachten in Höhe von 2.000,--. Dies ergibt eine Differenz von 1.000,--. Zusammen kann er also für die Gebrauchtteile 2.160,-- geltend machen. Rechnet man zusätzlich zu den fiktiven Arbeitskosten aus dem Gutachten in Höhe von 6.000,-- die errechneten Beträge für die Gebraucht- und die Identteile hinzu, dann ergibt es für den Geschädigten einen Gesamtschadensersatzbetrag in Höhe von ,--. Er kann demnach 400,-- mehr geltend machen, als wenn er nur fiktiv nach dem Gutachten in Höhe von ,-- abgerechnet hätte. c) Die Teilreparatur des Sachschadens Ebenso kann der Kunde natürlich beschließen, nur einen Teil seines Schadens reparieren zu lassen und auf eine vollständige Reparatur zu verzichten. Zunächst ist festzustellen, dass in dieser Konstellation kein Austausch des Materials, sondern die Wahl eines anderen Reparaturweges gewählt wird. Dann kann der Geschädigte zwei Wege der Schadensabrechnung wählen. Zum einen kann er fiktiv gemäß dem Gutachten die Nettoreparaturkosten abrechnen. Zum anderen kann er zusätzlich zu den fiktiven Nettoreparaturkosten auch die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer für die Teilereparaturrechnung in Ansatz bringen.
6 Beispiel 3: 5 Der Geschädigte hatte laut Gutachten wieder einen Nettoschaden in Höhe von ,-- zuzüglich 1.600,-- Umsatzsteuer. In diesem Gutachten ist ein bestimmter Reparaturweg vorgegeben. Der Geschädigte verzichtet aber entgegen dem Gutachten darauf, kleinere Beschädigungen am Lack ausbessern zu lassen und Kotflügel und Motorhaube durch Neuteile auszutauschen. Statt dessen lässt er Kotflügel und Motorhaube nur ausbeulen, spachteln und lackieren. Die Reparaturrechnung hierfür lautet auf 6.000,-- netto, bzw ,-- brutto. Als erste Möglichkeit kann der Geschädigte hier natürlich fiktiv nach Gutachten in Höhe der Nettoreparaturkosten abrechnen. Dies sind ,--. Nach der zweiten Wahlmöglichkeit kann der Geschädigte zusätzlich zu den Nettoreparaturkosten laut Gutachten in Höhe von ,-- die 960,-- Mehrwertsteuer, die ja tatsächlich in der Teilreparatur angefallen sind geltend machen. Damit würde sich für ihn ein Gesamtschadensbetrag in Höhe von ,-- ergeben, also 960,-- mehr als bei der fiktiven Abrechnung nach Gutachten. Ausdrücklich müssen wir aber darauf hinweisen, dass bei Fällen der vorliegenden Art die Versicherung sehr häufig die Erforderlichkeit und Angemessenheit der ermittelten Reparaturkosten bestreiten und eine Nachbegutachtung durchführen lassen. Deshalb ist dem Geschädigten im Fall der Teilreparatur zu raten, die Nettoreparaturkosten in Höhe von ,-- nach Gutachten abzurechnen. 2. Die Ersatzbeschaffung eines Ersatzgegenstandes bei wirtschaftlichen Totalschäden Erleidet der Geschädigte einen wirtschaftlichen Totalschaden, kann er seinen Schadensersatzanspruch nur noch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes geltend machen. Zunächst ist festzustellen, wann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Der BGH wendet hier seit Jahren eine prozentuale Regel an. Liegen die Reparaturkosten einschl. des merkantilen Minderwertes zwischen 70 und 100 % des Bruttowiederbeschaffungswertes, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn der PKW nicht bzw. nicht verkehrstauglich repariert wird. Wird allerdings das verunfallte Fahrzeug verkehrstauglich repariert und ist ein Weiterbenutzungswille erkennbar, dann kann auch auf Basis der Reparaturkosten abgerechnet werden. Ausnahmsweise kann der Geschädigte aber auch in einem Verhältnis zwischen 100 und 130 % der Reparaturkosten zu den Wiederbeschaffungskosten auf Basis der Reparaturkosten abrechnen. Dies ist der Fall, wenn er die tatsächlich durchgeführte und in dem Gutachten vorgeschriebene fachgerechte Reparatur nachweist und er den Pkw erkennbar weiterbenutzen will. Falls das erwähnte Verhältnis 130 % übersteigt, kann der Geschädigte nur noch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen. Tätigt der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung aufgrund eines erlittenen wirtschaftlichen Totalschadens, gelten für diese Ersatzbeschaffung ebenfalls die Grundsätze aus 249 Abs. 2 Satz 2 BGB und nicht die Rechtsfolgen aus 251 BGB. Das bedeutet, dass auch beim Erwerb einer gleichwertigen Ersatzsache die Umsatzsteuer nur ersetzt verlangt werden kann, wenn beim Erwerb der Ersatzsache auch Umsatzsteuer angefallen ist. Die Neuerung im Schadensersatzrecht, dass die Umsatzsteuer nur noch wenn und soweit sie angefallen ist zu ersetzen ist, führt auch bei der Totalschadensabrechnung zu weitreichenden Problemen.
7 6 In diesem Zusammenhang muss genau zwischen den steuerlichen Eigenschaften des typischerweise wieder zu beschaffenden Ersatzfahrzeugs und der steuerlichen Eigenschaft der konkreten Ersatzbeschaffung unterschieden werden. (Beachten Sie zu dieser Problematik auch das als Anlage 1 beigefügte Schema zur Totalschadensabrechnung) a) Ein wieder zu beschaffendes Ersatzfahrzeug ist typischerweise regelbesteuert Erleidet der Geschädigte mit seinem Pkw einen Totalschaden, hat der Sachverständige im Gutachten unter dem Punkt Wiederbeschaffungswert festzustellen, ob es sich bei einem zu erwerbenden gleichwertigen Ersatzfahrzeug um ein typischerweise regelbesteuertes, differenzbesteuertes oder auf dem Privatmarkt zu erwerbendes Fahrzeug handelt. Auch wenn der Gutachter in diesem Zusammenhang feststellt, dass es sich bei einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug um ein typischerweise regelbesteuertes Kfz handelt, kann sich der Geschädigte als konkrete Ersatzbeschaffung natürlich sowohl ein regelbesteuertes oder differenzbesteuertes Fahrzeug kaufen als auch ein solches auch auf dem Privatmarkt erwerben. aa) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird regelbesteuert erworben Weist das Gutachten den Wiederbeschaffungswert regelbesteuert aus (d.h. der Gutachter geht davon aus, dass ein mögliches Ersatzfahrzeug typischerweise regelbesteuert verkauft wird) und kauft sich der Geschädigte ebenso ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug, dann ergeben sich keine Unterscheide zur normalen Abrechnung hinsichtlich der Mehrwertsteuer. Der Geschädigte kann hier ebenso nur die Mehrwertsteuer ersetzt verlangen, die er beim Kauf der Ersatzsache tatsächlich aufgewendet hat. Beispiel 4: Der Geschädigte hat laut Sachverständigengutachten mit seinem Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der Bruttowiederbeschaffungswert des Fahrzeuges wird auf Euro (8.000 netto MWSt) festgesetzt und der Restwert mit Euro bewertet. Schafft sich der Geschädigte bei einem Kfz-Händler ein regelbesteuertes Fahrzeug zum Preis von Euro zuzügl Euro Umsatzsteuer an, bestimmt sich der Schadensersatzbetrag des Geschädigten aus dem Wiederbeschaffungswert laut Gutachten abzüglich des ermittelten Restwertes. Der Bruttowiederbeschaffungswert ist hier Euro. Von diesem ist dann der Restwert in Höhe von Euro abzuziehen. Der Geschädigte erhält also einen Schadensersatzbetrag von Euro. Schafft sich der Geschädigte allerdings ein Ersatzfahrzeug in Höhe von Euro zuzügl Euro MWSt an, dann kann er die Nettowiederbeschaffungskosten laut Gutachten in Höhe von Euro zuzügl. der tatsächlich aufgewendeten MWSt in Höhe von Euro = Euro als Schadensersatz verlangen. Nach Abzug des Restwertbetrages ergibt sich ein Gesamtschadenbetrag von / = bb) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird differenzbesteuert erworben Der Geschädigte kann sich anstatt des typischerweise regelbesteuerten Unfallfahrzeuges als Ersatzfahrzeug auch einen Gebrauchtwagen beschaffen. In der Regel kann man diese nicht zu alten Gebrauchtwagen bei einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler erwerben.
8 (1) Allgemeines zur Differenzbesteuerung 7 In diesem Fall sind aber die meisten gebrauchten Ersatzfahrzeuge gemäß 25 a UStG differenzbesteuert. Im Rahmen der Differenzbesteuerung fällt jedoch nur eine Umsatzsteuer in Höhe der Differenz zwischen dem Händlereinkaufs- und dem Händlerverkaufspreis an. Für solche Gebrauchtwagen mit Totalschaden muss im Sachverständigengutachten die Höhe des Nettowiederbeschaffungswertes für die Differenzbesteuerung angegeben sein. Denn die Höhe des Wiederbeschaffungswertes bestimmt sich nach dem Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug beim seriösen Händler aufzuwenden hat. Dies ist dann der Wert eines Gebrauchtwagens mit Differenzbesteuerung. Allerdings darf die Umsatzsteuer gem. 25 a Abs. 6 UStG durch den Händler nicht in der Rechnung ausgewiesen werden. Er ist aber auch nicht verpflichtet, seine Marge offen zulegen. Vielmehr ist die Marge, aus der sich die Differenzbesteuerung ergibt, nach den einschlägigen Listen (Schwacke, DAT) zu ermitteln. Diese Handelsspanne der Gebrauchtwagenhändler beträgt in der Regel zwischen 10 % und 20 %, die auf den Einkaufspreis aufgeschlagen werden. Auf diese Spanne sind dann 16 % Umsatzsteuer zu zahlen. Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Prozentzahlen ergibt sich, dass in dem Bruttowiederbeschaffungswert für differenzbesteuerte Fahrzeuge eine Differenzumsatzsteuer zwischen 1,6 und 3,2 % enthalten ist. In der Praxis hat sich nunmehr bereits ein Abzug von etwa 2 % etabliert. Hierbei geht man von einer Handelsspanne von 17,5 % aus. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile die Schwacke-Liste Regel- und Differenzbesteuerung herausgegeben wird, mit der geklärt werden kann, ob die betreffenden verunfallten Fahrzeuge überwiegend der Regel- oder der Differenzbesteuerung unterliegen. Für die Unfallschadenabrechnung ist diese Liste ein gutes Hilfsmittel. (beachten sie hierzu: Musterschreiben des Kfz-Betriebes an den Geschädigten (Anlage 2), den Rechtsanwalt (Anlage 3) bzw. die Versicherung (Anlage 4) zur Erläuterung des im Gebrauchtwagenbereich üblichen Umsatzsteuersatzes). (2) Konkrete Abrechnung dieser Fallkonstellation Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, was passiert, wenn das Sachverständigengutachten den verunfallten Totalschaden als regelbesteuert ausweist und das konkrete Ersatzfahrzeug differenzbesteuert erworben wird. Nimmt man hier an, dass der Geschädigte beim Erwerb des differenzbesteuerten Fahrzeugs den gleichen Betrag aufgewandt hat, wie er beim Bruttowiederbeschaffungswert im Gutachten ausgewiesen ist, gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten. Beispiel 5: Der Wiederbeschaffungswert eines wirtschaftlichen Totalschadens ist auf Euro zuzügl Euro Umsatzsteuer festgesetzt worden. Dabei hat der Gutachter unterstellt, dass das Fahrzeug üblicherweise der Regelbesteuerung unterfällt. Der Geschädigte schafft sich allerdings bei einem Kfz-Händler als Ersatzfahrzeug ein differenzbesteuertes Fahrzeug zu einem Gesamtpreis von Euro an. Hier fallen dann im Rahmen der Differenzbesteuerung nur 464 Euro Mehrwertsteuer an, die der Gesamtkaufpreis von Euro schon beinhaltet (ausgehend von der 2 %-Regelung). Die Lösung dieses Problems erfolgt unterschiedlich.
9 Auffassung 1: 8 Einerseits wird vertreten, dass der im Gutachten ermittelte Nettowiederbeschaffungswert bezüglich der aufgewendeten Mehrwertsteuer zu ersetzen ist. Ist der Totalschaden im Gutachten z.b. als regelbesteuert ausgewiesen, erhält der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges nur den Nettowiederbeschaffungswert zuzügl. 2 % des Bruttowiederbeschaffungswertes als aufgewendete Mehrwertsteuer aus der Differenzbesteuerung. Auffassung 2: Andererseits wird vertreten, dass sich die vom Gutachter festgestellte typische Mehrwertsteuereigenschaft nicht konkretisiert hat und der Geschädigte deshalb beim Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs den Kaufpreis bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen kann. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Grundgedanke des Schadenrechtsänderungsgesetzes die Verhinderung der Überkompensation beim Geschädigten ist. In vorliegenden Fallkonstellationen wird darauf verwiesen, dass in diesen Fällen keine Überkompensation droht. Vielmehr wird der in dem Gutachten ausgewiesene Schadenbetrag auch komplett aufgewendet. So lange es sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug handelt, ergibt sich keine Überkompensation. Anwendung auf das Beispiel: - Wendet man Auffassung 1 auf das Beispiel an, erhält der Geschädigte zum einen den im Gutachten ausgewiesenen Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von Euro und dazu die tatsächlich aufgewendete Mehrwertsteuer, die beim Kauf des differenzbesteuerten Ersatzfahrzeug aufgewendet wurde. Unter Anwendung der 2 %- Regelung bedeutet dies, dass der Geschädigte 2 % aus Euro also 464 Euro Mehrwertsteuer aufgewendet hat und damit einen Gesamtschadensanspruch in Höhe von Euro besitzt. - Nach der Auffassung 2 kann der Geschädigte die aufgewendeten Euro, die er für das differenzbesteuerte Fahrzeug gezahlt hat, komplett ersetzt verlangen. Da es sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug handelt, sind ihm Euro zu ersetzen. Entscheidung der Gerichte: Amtsgerichtlich ist dieser Fall bislang in drei uns bekannten Verfahren entschieden worden. Das Amtsgericht Holzminden vertritt in einem Urteil vom (Az.: 10 C 384/02) Auffassung 1. Das Amtsgericht Suhl (Urteil vom ; Az: 5 C 132/03) und das Amtsgericht Weiswasser (Urteil vom ; Az.:6 C 0220/03) schließen sich in ihren Urteilen Auffassung 2 an. Auffassung des ZDK: Wie in weiteren Fällen entschieden werden wird, bleibt abzuwarten. Der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) schließt sich Auffassung 2 an. Es sollte beim Kauf einer konkreten Ersatzsache nicht auf die vom Gutachter festgestellte steuerliche Eigenschaft eines möglichen Ersatzfahrzeuges ankommen. Der Geschädigte wird mit Unverständnis reagieren, wenn er für das als Ersatzfahrzeug erworbene Kfz nur 2 % der Umsatzsteuer ersetzt verlangen kann, nur weil mehr als 50 % dieser Fahrzeuge typischerweise regelbesteuert sind. Kauft sich in einem solchen Fall der Geschädigte ein differenzbesteuertes Fahrzeug, dann hat sich die Typisierung des Gutachters gerade nicht konkretisiert. Vielmehr ist in diesen Fällen der Nettowiederbeschaffungswert tatsächlich höher und auf diesen ist dann die Differenzumsatzsteuer noch zusätzlich zu erstatten. So ergibt sich auch in diesem Fall als Gesamtschadensbetrag der Bruttowiederbeschaffungswert.
10 9 Abschließend sollte noch überlegt werden, ob eine Abrechnungsweise in Form der ersten Auffassung nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Schädigers führt. cc) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird auf dem Privatmarkt erworben Natürlich kann der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auch auf dem Privatmarkt erwerben. Beim Kauf von Privat fällt aber keine Umsatzsteuer an. Deshalb ergibt sich in dieser Fallkonstellation das gleiche Problem wie bei der Differenzbesteuerung. Auch hier ist die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowiederbeschaffungswert zu ersetzen ist. Beispiel 6: Der Wiederbeschaffungswert eines wirtschaftlichen Totalschadens wird auf Euro zuzügl Euro Mehrwertsteuer festgelegt. Der Geschädigte kauft sich allerdings das gleiche Fahrzeug von einem Privatmann für ebenfalls Euro. Anwendung auf das Beispiel: - Nach der dargestellten Auffassung 1 erhält der Geschädigte nur den Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von Euro, weil keine weitere Mehrwertsteuer beim Kauf von Privat anfällt. - Nach der oben erwähnten Auffassung 2 ist dem Geschädigten der volle Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von Euro auszukehren. Dem Geschädigten sollte also auch hier eine Abrechnung des Schadens bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes zuerkannt werden, soweit er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschafft. Denn auch hier hat sich die Typisierung des Gutachters gerade nicht konkretisiert und der Nettowiederbeschaffungswert ist tatsächlich gleich dem Bruttowiederbeschaffungswert. Da der Geschädigte nach dieser Abrechnungsweise den vollen Bruttowiederbeschaffungswert als Schadensersatz verlangen kann, ist er nicht darauf angewiesen, seinen Pkw bei einem Händler zu kaufen, um den Bruttowiederbeschaffungswert zu erhalten. Dies mag als Nachteil für den Handel angesehen werden können. Allerdings greifen hier die Vorteile des Handels. Denn nur im Handel erhält der Kunde eine dementsprechende gesetzliche Gewährleistung. Zum anderen kann man auch nur dort weitere Fehlerhaftigkeiten des gekauften Fahrzeugs durch eine zusätzliche Garantie absichern. Weiterhin bietet nur der Händler die Möglichkeit einer Finanzierung und den üblichen Service rund um das Auto. Auch ist der Kfz- Händler beim Abschluss der Versicherungen für den Pkw gern behilflich. Zudem besteht im Rahmen u. U. auftauchender Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Händler nur in der Organisation des Deutschen Kfz-Gewerbes die Möglichkeit der Anrufung einer Kfz- Schiedsstelle. b) Ein wieder zu beschaffendes Ersatzfahrzeug ist typischerweise differenzbesteuert Nun ist zu untersuchen, wie die Fallkonstellationen zu bewerten sind, wenn der Gutachter festgestellt hat, dass ein Ersatzfahrzeug typischerweise nur differenzbesteuert erworben werden kann.
11 aa) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird regelbesteuert erworben 10 Der Geschädigte hat natürlich auch die Möglichkeit, sich anstatt des im Gutachten ausgewiesenen differenzbesteuerten Fahrzeugs ein regelbesteuertes Fahrzeug erwerben. In diesem Fall erhält der Geschädigte den in Gutachten ausgewiesenen Nettowiederbeschaffungswert zuzügl. der tatsächlich aufgewendeten Mehrwertsteuer. Beispiel 7: Das Sachverständigengutachten weist für den wirtschaftlichen Totalschaden des Geschädigten einen Bruttowiederbeschaffungswert von Euro unter Anwendung der Differenzbesteuerung aus. Das bedeutet unter Anwendung der 2 %-Regel dass in dem Betrag von Euro ein Differenzsteueranteil von 200 Euro enthalten ist. Der Nettowiederbeschaffungswert würde damit Euro betragen. Kauft sich der Geschädigte ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug in Höhe von Euro zuzügl Euro Umsatzsteuer, dann erhält er den Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von Euro zuzügl. der aufgewendeten Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes, also insgesamt Euro bb) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird differenzbesteuert erworben In der Regel wird sich der Geschädigte wie im Gutachten ausgewiesen, ein differenzbesteuertes Fahrzeug kaufen. In diesem Rahmen erhält der Geschädigte natürlich den Nettowiederbeschaffungswert zuzügl. der tatsächlich aufgewendeten Differenzmehrwertsteuer erstattet. Beispiel 8: Das Sachverständigengutachten weist für einen Totalschaden einen Bruttowiederbeschaffungswert unter Anwendung der Differenzbesteuerung in Höhe von Euro aus. Auch in diesem Fall beträgt der Nettowiederbeschaffungswert Euro und die im Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer 200 Euro (2 %-Regel). Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug in Höhe von Euro, dann erhält er natürlich den Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von Euro und die tatsächlich für den konkreten Ersatzkauf aufgewendete Mehrwertsteuer. Hier sind das die Differenzmehrwertsteuer aus Euro und damit 160 Euro (2 % aus 8.000). Als Gesamtschadensbetrag kann der Geschädigte daher Euro geltend machen. Kauft sich der Geschädigte ein differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug in Höhe von Euro, dann bekommt er den kompletten Bruttowiederbeschaffungswert ersetzt. Denn nach der 2 %-Regel sind in einem Kaufpreis von Euro für einen Gebrauchtwagen 2 % Umsatzsteuer enthalten. Das bedeutet, dass der Geschädigte 240 Euro Differenzmehrwertsteuer aufgewendet hat und damit die kompletten 200 Euro Mehrwertsteuer ersetzt bekommt. Die Abrechnung gestaltet sich hier genauso wie sie schon unter Nr. 2a Pkt. aa) beschrieben wurde. cc) Das konkrete Ersatzfahrzeug wird auf dem Privatmarkt erworben Als Ersatzfahrzeug kann der Geschädigte auch hier einen Pkw auf dem Privatmarkt erwerben.
12 11 Beispiel 9: Wie unter dem vorgenannten Punkt wird der Wiederbeschaffungswert des Totalschadens unter Anwendung der Differenzbesteuerung auf Euro festgelegt, was einen Nettowiederbeschaffungswert von Euro zuzüglich 200 Euro Differenzmehrwertsteuer bedeutet. Als Ersatzfahrzeug erwirbt der Geschädigte auf dem Privatmarkt ein gleichwertiges Fahrzeug für Euro. In dieser Fallkonstellation stellt sich ebenfalls das schon oben angesprochene Problem, welches teilweise auftaucht, wenn die steuerliche Eigenart des konkreten Ersatzfahrzeuges und die im Gutachten festgestellte steuerliche Eigenart auseinander fallen. Auch hier führen die oben erwähnten Auffassungen 1 und 2 zu unterschiedlichen Problemen. Anwendung auf den Beispielfall - Unter Anwendung der vorgenannten Auffassung 1 erhielte der Geschädigte nur den Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von Euro ersetzt. - Nach der Auffassung 2 erhielte der Geschädigte einen Schadensersatzbetrag bis zur Grenze des Bruttowiederbeschaffungswertes in Höhe von Euro. Diese Frage ist grundsätzlich noch nicht geklärt. c) Ein wieder zu beschaffendes Ersatzfahrzeug ist typischerweise nur noch auf dem Privatmarkt zu beschaffen Von Privat werden vor allem Ersatzfahrzeuge gekauft, die auf dem gewerblichen Kraftfahrzeugmarkt nicht mehr zu finden sind. Dies sind vor allem Fahrzeuge, die schon ein erhebliches Alter besitzen oder eine hohe Laufleistung aufweisen. Bei dem Kauf eines Pkws von Privat fällt üblicherweise keine Umsatzsteuer an. Dabei ist es egal, ob es sich um einen PKW handelt, der noch auf dem gewerblichen Markt zu finden ist oder um einen PKW, der nur noch von einem Privatmann erworben werden kann. Der Schadensersatzbetrag, den der Geschädigte erhält, ist der in dem Sachverständigengutachten benannte Wiederbeschaffungswert. Ist im Gutachten ausgewiesen, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ein Ersatzfahrzeug typischerweise nur noch auf dem Privatmarkt zu bekommen ist, spielt es keine Rolle, welcher Besteuerung die konkrete Ersatzsache unterliegt. Da im festgestellten Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten ist, ist es auch egal, ob beim Kauf des Ersatzfahrzeugs Mehrwertsteuer anfällt. Beispiel 10: Der Geschädigte hat nach dem Sachverständigengutachten mit seinem elf Jahre alten Pkw einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten und der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs wird auf 2.000,-- netto sowie der Restwert auf 100,-- beziffert. Der Geschädigte beschafft sich nun ein Ersatzfahrzeug von einem Privatmann in Höhe von 2.500,--. Zunächst wäre hier darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes keinen Nettobetrag hätte ausweisen dürfen. Bei einem elf Jahre alten Pkw ist davon auszugehen, dass dieser nur noch auf dem Privatmarkt erhältlich ist. Aber gerade auf diesem Privatmarkt fällt keine Umsatzsteuer an, so dass der Geschädigte den vollen ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert als Schadenersatzbetrag erhält. Der Gutachter hatte also einfach nur den Wiederbeschaffungswert unter dem Hinweis angeben müssen, dass ein Ersatzfahrzeug üblicherweise nur noch auf dem Privatmarkt erworben werden kann. Vorliegend muss dem Geschädigten also der volle im Gutachten aus-
13 12 gewiesene Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.000,-- erstattet werden. Hiervon ist allerdings der Restwert in Höhe von 100,-- abzuziehen, so dass sich ein Gesamtschadenbetrag von 1.900,-- ergibt. 3. Verzicht auf Reparatur und Ersatzbeschaffung Der Geschädigte kann wie bisher auch auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung der beschädigten Sache ganz verzichten und statt dessen den erforderlichen Geldbetrag verlangen. a) Reparaturverzicht Entscheidet sich der Geschädigte dafür, den verunfallten PKW nicht zu reparieren, dann ist ihm das sehr wohl möglich. Allerdings kann er dann nur auf fiktiver Reparaturkostenbasis nach Gutachten abrechnen und erhält dann nur den Nettowert. Die Umsatzsteuer wird ihm nicht erstattet, denn dies ist gerade der Grundfall, den 249 Abs. 2 Satz 2 BGB im Auge hatte. Beispiel 11: Beim Fahrzeug des Geschädigten fallen nach Sachverständigengutachten Reparaturkosten in Höhe von 6.000,-- netto zuzügl. 960,-- Mehrwertsteuer an. Der Geschädigte will allerdings das Fahrzeug nicht reparieren lassen. Der Geschädigte kann in diesem Fall nur die Nettoreparaturkosten geltend machen in Höhe von 6.000,--, da keine Umsatzsteuer angefallen ist. b) Der Verzicht auf eine Ersatzbeschaffung Der Geschädigte kann auch nach der Beschädigung oder Zerstörung der gebrauchten Sache auf eine Ersatzbeschaffung verzichten. Die Abrechnung, die dann auf Basis eines Totalschadens erfolgen muss, beinhaltet größere Probleme. In diesem Fall sind drei verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Zusätzlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten darüber Auskunft zu geben hat, ob ein Ersatzfahrzeug für den Totalschaden typischerweise ein regelbesteuertes Fahrzeug ist, ein Fahrzeug ist, das typischerweise der Differenzbesteuerung unterliegt oder ob es sich altersmäßig um einen solchen Wagen handelt, der nur noch im Privatverkauf erhältlich ist. aa) Ersatzfahrzeug typischerweise regelbesteuert Regelbesteuert sind außer den Neuwagen regelmäßig die Leasing- und Mietfahrzeuge, die der Händler verkauft oder aber auch Luxuslimousinen, die vornehmlich als Dienstwagen gedient haben. Wie schon erwähnt, muss dieser Status des verunfallten Fahrzeuges in dem Sachverständigengutachten geklärt werden. Für dieses Fahrzeug ist dann der Nettowiederbeschaffungswert anzugeben. Das ist der Bruttowiederbeschaffungswert abzüglich 16 % Mehrwertsteuer. Bei dem Verzicht auf eine Ersatzbeschaffung eines solchen Fahrzeuges wird dann fiktiv nach Gutachten abgerechnet. Das bedeutet aber, dass der Geschädigte als Schadensersatz nur den Nettowiederbeschaffungswert ohne Umsatzsteuer erhält. Beispiel 12: (siehe Reparaturverzicht Nr. 4 a))
14 13 bb) Ersatzbeschaffung ist typischerweise ein differenzbesteuertes Kfz Gebrauchtwagen bis zu einem gewissen Alter sind typischerweise bei einem Gebrauchtwagenhändler unter Anwendung der Differenzbesteuerung zu erwerben. Da der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert ohne expliziten Ausweis der Mehrwertsteuer schätzen muss, muss er bei diesem Wert vom Erwerb bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ausgehen. Da hier die Differenzbesteuerung anzuwenden ist, muss der Sachverständige die Höhe der Umsatzsteuer aus der Differenzbesteuerung errechnen. Hierzu muss er die marktübliche Handelsspanne schätzen, da 25 a Abs. 6 UStG es verbietet, die Umsatzsteuer in der Rechnung offen auszuweisen. Von der durch Schätzung ermittelten Handelspanne kann er dann die Höhe dieser Differenzumsatzsteuer bemessen. In der Regel beträgt die Handelsspanne der Gebrauchtwagenhändler zwischen 10 und 20 % Bei dem Verzicht auf jegliche Restituton ist dann nur die Umsatzsteuer aus dieser Differenz in Abzug zu bringen. (beachten sie hierzu: Musterschreiben des Kfz-Betriebes an die Versicherung zwecks Erläuterung des Mehrwertsteueranteils bei der Ersatzbeschaffung (Anlage 5) und Musterschreiben an den Kunden zur Erläuterung der Mehrwertsteuer bei der Differenzbesteuerung (Anlage 6)). Beispiel 13: Das Gebrauchtfahrzeug des Geschädigten hat laut Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von ,--. Die Reparaturkosten belaufen sich auf ,-- zuzügl. Mehrwertsteuer in Höhe von 2.400,--. Hinzu kommt ein merkantiler Minderwert von 1.000,--. Der Geschädigte will sich in diesem Fall kein Fahrzeug mehr anschaffen. Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis kommt nicht in Betracht, weil die Kosten erheblich mehr als 100 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen und eine Weiterbenutzung nicht geplant ist. Bei der hier vorzunehmenden Abrechnung auf Totalschadensbasis ist zu beachten, dass bei Verzicht auf eine Wiederbeschaffung die im geschätzten Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer herausgerechnet werden muss. Die zu schätzende marktübliche Handelsspanne, die der Sachverständige zu schätzen hat, wird im Beispielsfall auf 20 % vom Nettoverkaufspreis festgelegt. Im Übrigen ist im Sachverständigengutachten der Nettowiederbeschaffungswert für die Differenzbesteuerung anzugeben. Bei einem Einkaufspreis von 8.000,-- und einem Nettoverkaufspreis von ,-- ist die Handelsspanne demnach 2.000, % Umsatzsteuer von dieser Marge ergibt eine Umsatzsteuer von 320,--. Diese Umsatzsteuer ist beim Verzicht auf eine Ersatzbeschaffung wie bekannt in Abzug zu bringen mit der Folge, dass der Geschädigte ,-- an Schadenersatz verlangen kann. cc) Ersatzfahrzeug ist typischerweise ein Altwagen, der nur noch von Privat verkauft wird Natürlich ist es auch möglich, dass der Geschädigte mit einem Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, welches typischerweise nur noch auf dem Privatmarkt erworben werden kann, weil es ein gewisses Fahrzeugalter erreicht hat. Ein Händler bietet solche Fahrzeuge typischerweise nicht mehr an. Wenn der Sachverständige das Vorliegen eines solchen nicht mehr im Handel erwerbbaren Fahrzeuges feststellt, dann darf er keinen Nettowiederbeschaffungswert für dieses Kfz angeben. Denn in den Verkaufspreisen einer Privatperson ist nie die Umsatzsteuer vorhanden. Der Wiederbeschaffungswert, den der Sachverständige dann festgestellt hat, ist der Wert, den der Geschädigte als Schadensersatz geltend machen kann. Ein Abzug der Mehrwertsteuer ist deshalb nicht vorzunehmen.
15 14 Beispiel 14: Der Geschädigte hat mit seinem 10-Jahre alten Kraftfahrzeug einen Totalschaden erlitten. Der Sachverständige schätzt den Wiederbeschaffungswert auf 1.000,--. Die Reparaturkosten beziffern sich auf 3.000,-- bezügl. 320,-- Mehrwertsteuer. Der Geschädigte verzichtet auf jegliche Restitution. Auch liegt aufgrund des Überschreitens der 100 %-Grenze und dem Verzicht auf jegliche Restituton ein Totalschaden vor. Deshalb kann nur auf Totalschadensbasis abgerechnet werden kann. Der Sachverständige muss hier nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beziffern unter der Angabe, dass es nur noch auf dem Privatmarkt zu erwerben ist. Der Geschädigte kann hier den kompletten Wiederbeschaffungswert von 1.000,-- als Schadensersatz beanspruchen. 4. Andere Formen der Wiederherstellung Nach der Neuregelung des 249 BGB bleibt auch die Möglichkeit bestehen, nicht dem von der Rechtsprechung konkretisierten Postulat der Wirtschaftlichkeit zu folgen, sondern auch eine andere Art der Wiederherstellung zu wählen. Dann wird auf Basis der wirtschaftlich gebotenen Wiederherstellung fiktiv abgerechnet. So kann der Geschädigte nach wie vor: - eine höherwertige Ersatzsache anschaffen, - statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur Ersatz beschaffen, oder - statt einer wirtschaftlich gebotenen Ersatzbeschaffung eine Reparatur vornehmen. Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es hier nur darauf an, ob diese zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist. Auf dem Weg, den der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat, kommt es nicht an. Oder auch kurz ausgesprochen: Der Anspruch auf den Ersatz der Umsatzsteuer ist auf den Betrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre. a) Anschaffung einer höherwertigen Ersatzsache Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wenn das beschaffte Ersatzfahrzeug keine gleichwertige Ersatzbeschaffung darstellt. Kauft sich der Geschädigte beispielsweise statt seines verunfallten, total beschädigten VW Golfs ein Fahrzeug der Luxusklasse, liegt eine gleichwertige Ersatzbeschaffung nicht mehr vor. Urteile zu der in diesen Fallen gebotenen Abrechnungsweise sind soweit derzeit ersichtlich noch nicht ergangen. Es spricht vieles dafür, dass der Geschädigte im Rahmen der Totalschadensabrechnung den im Gutachten festgestellten Nettowiederbeschaffungswert zuzüglich der tatsächlich aufgewendeten MWSt verlangen kann, wenn er überhaupt ein Kfz erwirbt, jedoch begrenzt auf den im Gutachten festgelegten Bruttowiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs. Allerdings gibt es auch Meinungen in der Literatur, die eine andere Abrechnungsweise vorschlagen. Danach kann der im Gutachten ausgewiesene Bruttowiederbeschaffungswert nur
16 15 verlangt werden, wenn es sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug handelt, denn nur dann könne die Ersatzbeschaffung als Wiederherstellungsmaßnahme angesehen werden. Liegen das verunfallte Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug derart auseinander wie ein Golf und eine Luxusklasse, dann werde der Geschädigte so behandelt, als ob er auf die Restitutionsmaßnahme verzichtet hätte. Deshalb könne der Geschädigte hier nur fiktiv, d.h. den Nettowiederbeschaffungswert abrechnen. Insgesamt sei aber bei der Feststellung der gleichwertigen Ersatzsache ein großzügiger Maßstab anzulegen. Beispiel 15: Der Geschädigte erleidet nach Sachverständigengutachten einen wirtschaftlichen Totalschaden mit seinem Opel-Corsa. Die Reparaturkosten werden auf ,-- incl. Mehrwertsteuer und der Wiederbeschaffungswert auf 4.900,-- netto zuzügl. 100,-- MWSt. beziffert (Differenzbesteuerung). Schafft der Geschädigte sich bei einem Fahrzeughändler nun einen VW-Golf für ,-- incl. 200,-- Differenzmehrwertsteuer an, kann er nach beiden Auffassungen bis zum Wiederbeschaffungswert von 5.000,-- abrechnen, da auch nach der Meinung in der Literatur noch eine geeignete Restitutionsmaßnahme anzuerkennen ist. Hier erhält er noch den Nettowiederbeschaffungswert von 4.900,-- zuzügl. der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Schafft der Geschädigte sich als Ersatzsache jedoch einen Audi A 8 für (incl. MWSt) an, dann ist dies nicht mehr als eine geeignete Wiederherstellungsmaßnahme i. S. d. Literaturmeinung anzuerkennen und er kann die Mehrwertsteuer von 100,-- auf den Nettowiederbeschaffungswert nicht mehr geltend machen. Nach der diesseitig vorgeschlagenen Abrechnungsweise kann der Geschädigte jedoch den Nettowiederbeschaffungswert von zzügl. der aufgewendeten MWSt in Höhe von 100 geltend machen. b) Eine Reparatur ist geboten, aber eine Ersatzsache wird angeschafft Dem Geschädigten ist es natürlich auch möglich, sich eine Ersatzsache anzuschaffen, anstatt das verunfallte Fahrzeug reparieren zu lassen. Der Geschädigte kann unabhängig davon, ob er das Fahrzeug reparieren lässt, fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen. Dies ist aber nur so lange möglich, wie die Reparaturkosten zuzügl. des merkantilen Minderwerts nicht 70 % des Wiederbeschaffungswertes überschreiten. Dann stehen dem Geschädigten in jedem Fall die Nettoreparaturkosten zu. Die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer kann er allerdings nicht nur bei Nachweis der Reparatur verlangen, sondern auch dann, wenn der Geschädigte einen entsprechenden Anfall einer anderweitigen Restitutionsmaßnahme nachweist. In Betracht kommt die Anschaffung eines Neufahrzeugs oder eines Gebrauchtfahrzeugs. Ob der Geschädigte die 16 %ige Mehrwertsteuer auf die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten verlangen kann, ist davon abhängig, ob er eine Wiederherstellungsmaßnahme tätigt, bei der mindestens Mehrwertsteuer in gleicher Höhe anfällt. Schafft sich der Geschädigte ein Neufahrzeug an, fallen ebenfalls 16 % Mehrwertsteuer an. Er kann in der Regel dann die gesamte Mehrwertsteuer geltend machen. Allerdings ist zu prüfen, ob das angeschaffte Neufahrzeug noch als Restitutionsmaßnahme gelten kann, was in der Regel dann auch gelten sollte, wenn es sich bei dem Neufahrzeug um ein Modell handelt, das noch einigermaßen dem beschädigten Fahrzeug entspricht. Schafft sich der Geschädigte hingegen ein Gebrauchtfahrzeug bei einem Händler an, dann ergeben sich folgende Probleme: Da es sich bei diesen Fahrzeugen in der Regel um differenzbesteuerte Fahrzeuge handelt, fallen bei ihnen lediglich nur 16 % Mehrwertsteuer auf die Spanne zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis an. Der Anfall dieser Mehrwertsteuer kann dann mit der im
17 16 Gutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer verrechnet werden. Diese Differenzmehrwert-steuer wird aber um einiges niedriger sein als die Umsatzsteuer, die auf die Reparatur entfällt. Der Geschädigte müsste schon ein erheblich teureres Gebrauchtfahrzeug mit einer dementsprechenden Handelsspanne erwerben, um die komplette Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten zu erhalten. Die Ermittlung der Differenzsteuer erfolgt natürlich nach den oben dargestellten Grundsätzen. Beispiel 16: Das Fahrzeug des Geschädigten erleidet nach Sachverständigengutachten einen reinen Reparaturschaden in Höhe von ,-- incl. Umsatzsteuer. Es liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, aber der Geschädigte möchte das Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen, sondern sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen und das Fahrzeug im unreparierten Zustand veräußern. Schafft sich der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug für ,-- zuzügl ,-- Umsatzsteuer an, dann kann er die 1.600,-- Umsatzsteuer, die im Gutachten ausgewiesen sind, ersetzt verlangen. Denn die beim Neuwagenkauf entstehenden 4.800,-- Umsatzsteuer übersteigen die 1.600,-- Umsatzsteuer aus dem Gutachten. Voraussetzung ist natürlich auch hier, dass das Fahrzeug noch als Restitutionsmaßnahme angesehen werden kann. Schafft sich der Geschädigte bei einem Fahrzeughändler ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 3.000,-- netto zuzügl. 480,-- Umsatzsteuer an, dann ist zu differenzieren. Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Nach einer Meinung kann der Geschädigte die Nettoreparaturkosten in Höhe von ,-- fiktiv aus dem Gutachten abrechnen und zusätzlich die 480,-- Umsatzsteuer aus der Ersatzbeschaffung geltend machen. Dies wäre ein Gesamtbetrag von ,--. Eine andere Meinung, die sich auf die BGH-Rechtsprechung zur Wiedererrichtung eines Hauses beruft (u. a. BGHZ 102, 322), lässt hier nur die fiktive Abrechnung nach dem Gutachten in Höhe der Nettoreparaturkosten von ,-- zu. Der Grund hierfür sei, dass das Ersatzfahrzeug dem verunfallten Fahrzeug nicht mehr einigermaßen ähnlich sei. Unserer Meinung nach sollte, wie schon erwähnt, eine großzügigere Auslegung dieses Problems erfolgen. Schafft sich der Geschädigte einen differenzbesteuerten Gebrauchtwagen in Höhe von ,-- brutto (Differenzbesteuerung) an, dann können die Mehrwertsteuerkosten nur in Höhe dieser Differenzmehrwertsteuer geltend gemacht werden. Geht man hier wieder von einer 20 %igen Handelsspanne aus, war der Händlereinkaufspreis ,--. Dies ergibt eine Handelsspanne von 2.600,--. Daraus resultiert unter Anwendung der 16 %gen Mehrwertsteuer eine darin enthaltene Differenzmehrwertsteuer in Höhe von ca. 359,--. Der Geschädigte kann danach insgesamt ,-- als Schadensersatzbetrag geltend machen (10.000,-- netto aus dem Gutachten zuzügl. 359,-- Mehrwertsteuer aus der Differenzbesteuerung). c) Ersatzbeschaffung wirtschaftlich geboten, aber Reparatur wird durchgeführt Der Geschädigte kann regelmäßig auch sein verunfalltes Fahrzeug reparieren lassen, obwohl die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich geboten wäre. In diesem Fall ist die Konstellation spiegelverkehrt zur vorherigen Darstellung. Zunächst ist aber noch auf das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert einzugehen.
18 17 Liegen die Reparaturkosten in Höhe % des Wiederbeschaffungswertes, so kann der Geschädigte die Abrechnung nach dem Sachverständigengutachten wählen, wenn er das Fahrzeug soweit notdürftig repariert, dass es wieder verkehrstauglich ist. Liegen die Reparaturkosten zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes, dann kann der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis nur noch abrechnen, wenn er das Fahrzeug umfassend und fachgerecht repariert und erkennbar weiterbenutzen will. Machen die Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes aus, dann wird der Geschädigte nach überwiegender Auffassung in jedem Fall auf die Totalschadensabrechnung verwiesen. aa) Reparaturkosten und merkantiler Minderwert machen zwischen 100 und 130 % des Wiederbeschaffungswertes aus Lässt der Geschädigte bei dieser Kostenschätzung sein Kfz nur notdürftig reparieren, wird er auf die Abrechnung nach Totalschadensbasis verwiesen. In der Schätzung des Wiederbeschaffungswertes ist aber unter Zugrundelegung der Differenzbesteuerung nur ein Mehrwertsteueranteil auf den Gesamtbetrag in Höhe von 1,5 bis 3 % enthalten. Die bei der notdürftigen Reparatur konkret anfallende Mehrwertsteuer ist zwar in diesem Umfang auf diese Differenzmehrwertsteuer anrechenbar, aber eine darüber hinausgehende Mehrwertsteuer aus der Reparatur kann nicht mehr geltend gemacht werden. Beispiel 17: Beim Geschädigten wurden laut Sachverständigengutachten wiederum Autoreparaturkosten in Höhe von ,-- festgestellt. Gleichzeitig wurde der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs auf 9.600,-- netto zuzügl. 256,-- Umsatzsteuer aus der Händlermarge beziffert. Dabei wurde von einer Händlerspanne in Höhe von 20 % ausgegangen. Der Restwert des Fahrzeugs beträgt 1.000,--. Der Geschädigte möchte sein Fahrzeug trotzdem reparieren lassen. Repariert der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug nur notdürftig bei Reparaturkosten in Höhe von 3.000,-- zuzügl. 480,-- Umsatzsteuer, dann kann er nur auf Totalschadensbasis abrechnen. Er erhält dann als Schadensersatz den Nettowiederbeschaffungswert (hier: Differenzbesteuerung) und zusätzlich die aufgewendete Mehrwertsteuer. Von den aufgewendeten 480,-- Mehrwertsteuer für die Reparatur kann er allerdings nur 256,-- in Höhe der Differenzmehrwertsteuer abrechnen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug umfassend und fachgerecht zu den im Gutachten angegebenen Reparaturkosten in Höhe von ,-- reparieren, dann erhält er natürlich auch die Umsatzsteuer hierauf in Höhe von 1.600,-- erstattet. Daran ändert in diesem Falle auch die Differenzbesteuerung des gebrauchten PKW nichts, da er hier nach den Reparaturkosten des Gutachtens abrechnen darf. Handelt es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein regelbesteuertes Fahrzeug, dann sind die gleichen Berechnungen zu machen wie bei einem differenzbesteuerten Fahrzeug, allerdings dann mit einem Mehrwertsteuersatz von 16 % auf die Gesamtsumme. bb) Die Reparaturkosten einschl. des merkantilen Minderwerts machen mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes aus Wie schon einmal erwähnt, liegt bei Überschreiten der oben genannten Schwelle ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Nach herrschender Meinung wird der Geschädigte auf jeden Fall auf die Totalschadensabrechnung verwiesen. Lässt er sein Fahrzeug gleichwohl reparie-
19 18 ren, weil er z. B. das vertraute Fahrzeug behalten möchte, dann erhält er als Schadensersatz nur den Nettowiederbeschaffungswert zuzügl. der bei der Reparatur angefallenen Mehrwertsteuer. Allerdings wird ihm die Umsatzsteuer nur in der Höhe erstattet wie sie auch bei einer Ersatzbeschaffung angefallen wäre. Beispiel 18: Der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs des Geschädigten beträgt ,--. Die Reparaturkosten wurden im Sachverständigengutachten auf ,-- zuzügl ,-- MwSt beziffert. Der Geschädigte lässt sein Fahrzeug, welches hier immer noch der Regelbesteuerung unterliegt, für ,-- reparieren. Nach überwiegender Auffassung erhält der Geschädigte auf jeden Fall die Nettowiederbeschaffungskosten. Bei dem regelbesteuerten Fahrzeug sind dies ,--. Zusätzlich erhält er die hierauf entfallenden 1.600,-- Mehrwertsteuer. Denn 16 % der Reparaturkosten von ,-- ergeben 2.412,80 und damit mehr als 1.600, Verhaltensweisen der Versicherer Zum Teil herrscht auch bei den Versicherern Unsicherheit über die korrekte Abrechnung. Mit den Stellungnahmen aus Januar 2003 haben sich sowohl die Allianz als auch die HUK Coburg zu dieser Problematik geäußert. (siehe auch Anlage 7) Zutreffend weisen beide Stellungnahmen darauf hin, dass ein pauschaler Abzug von 16 % vom Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung nicht in Frage kommen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob das konkrete Fahrzeug im seriösen Gebrauchtwagenhandel ü- berwiegend regelbesteuert oder differenzbesteuert angeboten wird, was letztlich auch nichts anderes bedeutet, dass bei älteren Fahrzeugen, die überhaupt nicht mehr im Gebrauchtwagenhandel angeboten werden, von Mehrwertsteuerneutralität ausgegangen werden kann. 6. Entscheidungen der Gerichte zum neuen Schadenersatzrecht Nunmehr sind die ersten Entscheidungen zum neuen Schadenersatzecht ergangen. Eine Zusammenstellung der uns bisher bekanten Urteile - in verschiedenen Fallgestaltungen ist diesem Merkblatt als Anlage 8 beigefügt. Als Resümee bleibt folgendes festzuhalten: In den jeweiligen Kfz-Gutachten sollte der Sachverständige im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert eindeutige Feststellungen zur Marktsituation des verunfallten Fahrzeugs als Ersatzfahrzeug machen. Es ist anzugeben, ob Fahrzeuge wie das verunfallte im Zuge der Wiederbeschaffung typischerweise regelbesteuert, differenzbesteuert oder nur noch auf dem Privatmarkt zu finden sind. Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass dies eine unverzichtbare Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung eines Unfallschadens mit der Versicherung ist. Bonn, 06. Januar 2004 Ws/gez. Stefan Laing
Diese Regelung wirkt sich vor allem bei der Abrechnung von Totalschadenfällen aus. Das Ergebnis der Totalschadenabrechnung ist dabei abhängig davon,
Die Mehrwertsteuer in der Totalschadenabrechnung I. Ausgangspunkt Ausgangspunkt ist 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer
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