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1 Programm Mittelstand.innovativ! Förderlinie Innovationsassistent(in) (Stand: Mai 018) Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) hat ein Förderprogramm speziell für den innovativen Mittelstand aufgelegt. Unter dem gemeinsamen Dach Mittelstand.innovativ! umfasst es die Förderlinien Innovationsassistent(in) sowie den Innovations- und Digitalisierungsgutschein. Das Förderprogramm führt der Projektträger Jülich der Forschungszentrum Jülich GmbH im Auftrag des MWIDE durch. 1. Was soll mit der Fördermaßnahme erreicht werden?.. Was wird gefördert?.. Wer kann eine Förderung erhalten?... Für welche Zwecke kann die Innovationsassistentin/der Innovationsassistent im Unternehmen eingesetzt werden?.... Wie hoch kann die öffentliche Förderung sein? 6. Wie oft kann das Programm in Anspruch genommen werden? 7. Was ist vor Antragstellung zu beachten? 8. Wo kann der Antrag gestellt werden?.. 9. Gibt es Antragsfristen?. 10. Wann und wie erfolgt die Auszahlung der bewilligten Fördermittel? Weitere Förderrahmenbedingungen..

2 1. Was soll mit der Fördermaßnahme erreicht werden? Die Fähigkeit zum innovativen Wandel und zur digitalen Transformation ist zunehmend zum entscheidenden Wettbewerbsparameter geworden. Für viele mittelständische Unternehmen ist es eine große Herausforderung, die Notwendigkeiten und zugleich die Chancen von Innovation und Digitalisierung zu erkennen und die erforderlichen Konsequenzen daraus zu ziehen. Gerade die Digitalisierung stellt immer mehr etablierte Geschäftsmodelle grundlegend auf den Prüfstand, erfordert oftmals disruptiv neuartige Ansätze und lässt dabei praktisch keine Branche unberührt. Digitalisierung definiert nicht nur die Schnittstelle zum Kunden neu, sondern durchzieht den gesamten Betriebsablauf von der Beschaffung über die Produktion und dem Dienstleistungsangebot bis hin zur Verwaltung und Steuerung der Prozesse. Zentrale Herausforderungen für mittelständische Unternehmen bestehen dabei zunehmend beim Datenmanagement und der IT-Sicherheit. Hier setzt das Programm Mittelstand.innovativ! des Landes Nordrhein-Westfalen an: Die Programmlinie Innovationsassistent(in) fördert die Beschäftigung von Hochschulabsolvent(inn)en, um den Wissens- und Technologietransfer von Hochschulen in kleine Unternehmen zu stärken und die Innovationsfähigkeit dieser Unternehmen zu verbessern.. Was wird gefördert? Gefördert wird die Beschäftigung von Innovationsassistent(inn)en, das heißt von neu einzustellenden Universitäts- und Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen mit dem Ziel, Wissen und Technologie von den Hochschulen zu kleinen Unternehmen zu transferieren. Der Hochschulabschluss darf zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im Betrieb nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Wissenschaftliche Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, im Anschluss an den Hochschulabschluss, verlängern diese Frist um Ihre jeweilige Laufzeit. Angestrebt ist eine unbefristete Beschäftigung der Assistentin / des Assistenten. Das Beschäftigungsverhältnis muss jedoch für mindestens Monate abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer Probezeit von bis zu 6 Monaten ist zulässig. Wird ein Beschäftigungsverhältnis in einer vereinbarten Probezeit gelöst, kann das Unternehmen für den restlichen Förderzeitraum eine andere Innovationsassistentin / einen anderen Innovationsassistenten einstellen. Die Förderung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses ist möglich, die Arbeitszeit darf jedoch nicht weniger als 0 Prozent der tariflich oder betrieblich vereinbarten Regelarbeitszeit betragen.. Wer kann eine Förderung erhalten? Das Programm wendet sich an Unternehmen mit bis zu 0 Angestellten, von denen maximal einen akademischen Abschluss vorweisen. Dies schließt insbesondere Un-

3 ternehmen mit ein, die bislang keine(n) Akademiker(in) beschäftigen. Mitarbeiter(innen) die als Geschäftsführer(innen) eingestellt sind und Werkstudierende müssen bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt werden. Die Betriebsstätte des Unternehmens und der Arbeitsplatz der Assistentin / des Assistenten müssen sich in Nordrhein-Westfalen befinden.. Für welche Zwecke kann die Innovationsassistentin/der Innovationsassistent im Unternehmen eingesetzt werden? Gefördert wird die Beschäftigung von Innovationsassistentinnen / Innovationsassistenten aus dem Bereich der Ingenieurs-, Natur-, Wirtschafts-, Sozial- oder Geisteswissenschaften zur Bearbeitung von Innovations- bzw. Kooperationsprojekten. Als Innovationsprojekte gelten Vorhaben die durch Wissens- bzw. Technologietransfer in das Unternehmen, eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit zum Ziel haben und beabsichtigen diese durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu erreichen: Gewinnung neuer technischer Erkenntnisse, Neu- bzw. Weiterentwicklung von Produkten und Herstellungsverfahren, Neuentwicklung von Betriebs-, Vermarktungs- und Vertriebsstrukturen, soziale Innovation (Prozess- und Dienstleistungsinnovationen). Als Kooperationsprojekt gelten Innovationsvorhaben, die gemeinsam mit einer Hochschule oder einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden.. Wie hoch kann die öffentliche Förderung sein? Pro Unternehmen wird die Beschäftigung einer Innovationsassistentin / eines Innovationsassistenten für die Dauer von zwei Jahren gefördert. Das Unternehmen erhält für die Dauer von Monaten einen Zuschuss von maximal.00 pro Jahr. Beschäftigt ein Unternehmen bereits wenigstens eine Hochschulabsolventin / einen Hochschulabsolventen, beträgt der maximale Zuschuss pro Jahr. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Innovationsassistentin / dem Innovationsassistent mindestens das tariflich vereinbarte, bzw. ein branchenübliches Entgelt gezahlt wird, und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung eingehalten werden. Bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis wird eine anteilige Zuwendung je nach vereinbarter Arbeitszeit gewährt. Die Förderung erfolgt in Form einer De-minimis-Beihilfe (siehe Punkt 11). 6. Wie oft kann das Programm in Anspruch genommen werden? Nach Abschluss eines Innovationsassistenz-Projekts müssen zwei Jahre vergehen, bevor ein Unternehmen die Förderung erneut in Anspruch nehmen kann. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen mit ein, das heißt Unternehmen die gemäß EU-Definition verflochten sind.

4 7. Was ist vor Antragstellung zu beachten? Grundsätzlich darf die Innovationsassistentin / der Innovationsassistent nicht vor der Bewilligung des zugehörigen Antrags eingestellt worden sein. Die Einstellung der Innovationsassistentin / des Innovationsassistenten muss grundsätzlich innerhalb von Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides erfolgen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseigner an dem Unternehmen sind, sowie Personen, deren Familienmitglied ersten oder zweiten Grades Anteilseigner an dem Unternehmen bzw. dessen Geschäftsführer sind. 8. Wo kann der Antrag gestellt werden? Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und die Beratung im Vorfeld ist der Projektträger Jülich. Anträge müssen schriftlich und unter Verwendung eines Antragsvordruckes eingereicht werden. Der Antragsvordruck ist online unter oder schriftlich beim Projektträger Jülich erhältlich. Dem ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsvordruck sind beizufügen: Kopie Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung, Ausgefüllter Vordruck der De-minimis-Erklärung (einschließlich Kopien von bereits vorhandenen De-minimis-Bescheinigungen). Der vollständige Antrag ist zu richten an: Projektträger Jülich (PTJ) Forschungszentrum Jülich Geschäftsbereich TRI Stichwort: Innovationsassistent/in Jülich Nach positiver Bewertung eines Antrags ist der Projektträger Jülich ebenfalls für die Ausstellung des Bewilligungsbescheids und die fördertechnische Abwicklung des Vorhabens zuständig. Die Bearbeitungszeit des Antrags bis zur Bewilligung soll in der Regel 6-8 Wochen betragen. Sofern bei positivem Ergebnis der Prüfung mehr Anträge eingehen als Fördermittel vorhanden sind, entscheidet das Datum des Antragseingangs. 9. Gibt es Antragsfristen? Anträge können während der gesamten Laufzeit des Förderprogramms gestellt werden. Die Anzahl der Vorhaben, die bewilligten werden können, ist jedoch durch die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt. Eingereichte Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Informationen über noch verfügbare, schon beantragte und bereits bewilligte Mittel sind zu finden auf:

5 10. Wann und wie erfolgt die Auszahlung der bewilligten Fördermittel? Die Fördermittel werden nachschüssig für jeweils zwei Monate ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung (nach Erhalt des Zuwendungsbescheids) ist die Einreichung: des Mittelabruf-Vordrucks, welcher dem Zuwendungsbescheid als Anlage beiliegt. eine Kopie des Abschlusszeugnisses bzw. der Abschlussurkunde der Innovationsassistentin / des Innovationsassistenten. einer Kopie des Anstellungsvertrags der Assistentin / des Assistenten. ein Nachweis über die ausgezahlten Gehälter (z.b. DATEV-Auszug). 11. Weitere Förderrahmenbedingungen Die Förderung erfolgt nach Landeshaushaltsordnung (LHO), sowie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 107/01 der Europäischen Kommission vom , über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, unter Beachtung der Kumulierungsvorschriften. Nach dieser Verordnung sind finanzielle Vergünstigungen des Staates an einzelne Unternehmen ohne weitere Genehmigung der EU zulässig, wenn sie in der Summe innerhalb von drei Kalenderjahren den Wert von nicht überschreiten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die beantragte Personalmaßnahme darf keine weitere öffentliche Förderung aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden (Ausschluss der Doppelförderung). Das geförderte Unternehmen muss sich damit einverstanden erklären, für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms Informationen über Durchführung und Resultat der Maßnahme zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist jedes Jahr ein kurzer Fortschrittsbericht einzureichen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu dem geförderten Vorhaben ist in angemessener Weise auf die Förderung des Landes NRW hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter, Mitteilungsblätter) sowie Informationsveranstaltungen, Workshops, Symposien u. ä. im Zusammenhang mit dem Projekt.

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