Mädchenwohngruppe Virginia. Qualitätsentwicklungsvereinbarung. gem. 78 b Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII
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1 amj Mädchenwohngruppe Virginia Qualitätsentwicklungsvereinbarung gem. 78 b Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i.v. mit dem Rahmenvertrag nach 78 SGB VIII für Baden-Württemberg
2 zwischen dem Amt für Jugend und Familie der Stadt Pforzheim als örtlichem Träger der Jugendhilfe in Pforzheim und den Jugendhilfeeinrichtungen amj-ginal Flexible Jugendhilfekonzepte, Pforzheim Sozial-Therapeutische Jugendhilfe, Pforzheim Therapeutische Mädchenwohngruppe Virginia, Pforzheim Evangelisches Hohberghaus, Bretten (als assoziierter Partner)
3 1 Geltungsbereich Auf Grundlage der bisher getroffenen Leistungsvereinbarungen bzw. Kooperationsvereinbarungen gilt diese Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die Leistungsbereiche (sofern von der jeweiligen Einrichtung angeboten): - gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach 19 SGB VIII, - Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach 32 SGB VIII, - Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach 34 SGB VIII, - Hilfen für junge Volljährige nach 41 SGB VIII, sofern diese den vorgenannten Leistungen entspricht. 2 Ziel und Auftrag der Qualitätsentwicklung (1) Die Entwicklung der Qualität der Leistungsangebote ist eine gemeinsame Aufgabe der Träger der Einrichtungen und des Amtes für Jugend und Familie. Über die in diesem Vertrag vereinbarten Grundsätze, Konzepte und Bewertungskriterien zur Qualitätsentwicklung schaffen sie Vertrauen in die Leistungsangebote und ihre Fähigkeit zur Verwirklichung ihrer Erziehungs- und Hilfeaufträge. (2) Bei der Umsetzung und Weiterentwicklung der Qualitätsentwicklungsvereinbarung hat das im LKJHG verankerte und in Pforzheim umgesetzte sozialräumliche Prinzip sozialer Arbeit einen herausgehobenen Stellenwert. (3) Qualitätsentwicklung wird von den Vertragspartnern als ständiger Prozess verstanden, weshalb die inhaltlichen Konzepte wie sie in den Anlagen 1-4 zu dieser Vereinbarung beschrieben sind, regelmäßig fortgeschrieben werden. Dazu wird ein Jahr nach in Kraft treten der Qualitätsentwicklungsvereinbarung ein weiterer gemeinsamer Qualitätsworkshop stattfinden, in der Folge dann in zweijährigem Rhythmus. Bei der Fortschreibung der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen soll die Wirkungsorientierung der örtlichen HzE- Angebote und der Angebote unterhalb der Schwelle HzE im Mittelpunkt stehen. 3 Qualitätsgrundsätze Die Träger der Einrichtungen und das Amt für Jugend und Familie haben gemeinsam für die vereinbarten Leistungsangebote die in der Anlage 1 formulierten Qualitätsgrundsätze festgelegt. 4 Konzepte der Qualitätsentwicklung (1) Die Träger der Einrichtungen und das Amt für Jugend und Familie haben in der Anlage 2 verbindliche Absprachen über Verfahren der gemeinsamen Qualitätsentwicklung (Festlegung und inhaltliche Ausgestaltung der Schlüsselprozesse) getroffen.
4 Als Schlüsselprozesse wurden definiert: - Aufnahmeverfahren - Hilfeplanverfahren - Hilfebeendigung - Elternarbeit - Rückführung - Einbeziehung der Jugendhilfeplanung - Kommunikation und Zusammenarbeit bei Konflikten - Beschwerdewesen (2) Soweit der Träger einer Einrichtung seine Leistungs- und Entgeltvereinbarung nach 78 b SGB VIII abgeschlossen hat, wird in der Anlage 3 dessen Qualitätsentwicklungskonzept beschrieben. Dabei werden insbesondere das Qualitätsleitbild, die Qualitätsziele und die Qualitätsplanung des Trägers dargelegt. 5 Bewertung und Darlegung der Qualitätsentwicklung und der Qualität der Leistungsangebote (1) Die Träger der Einrichtungen und das Amt für Jugend und Familie haben den einzelfallbezogenen Endauswertungsbogen wie er sich in der Anlage 4 zu dieser Vereinbarung findet als gemeinsames Bewertungsinstrument entwickelt und entsprechende Absprachen zum Einsatz und Auswertung des Bogens getroffen (s. Nr. 13 der allgemeinen Qualitätsgrundsätze in der Anlage 1). (2) Weitere Leitlinien zur Bewertung der Qualität der Leistungsangebote werden im Dialog unter Einbeziehung der Jugendhilfeplanung entwickelt. Als Orientierung dienen u.a. auch die Ausführungen in Punkt 6 der Schlüsselprozesse in der Anlage 2. Die Zeitläufe dazu sind in 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu weiteren Qualitätsworkshops benannt. (3) Soweit der Träger einer Einrichtung seine Leistungs- und Entgeltvereinbarung nach 78 b SGB VIII abgeschlossen hat, wird durch den Träger ein Qualitätsentwicklungsbericht (im Sinne 17 Rahmenvertrag) zur Darlegung seiner Qualitätsentwicklung und ihrer Bewertung erstellt. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen zur Verwirklichung des vereinbarten Qualitätsentwicklungsprozesses und Rückmeldungen zur Bewertung der Qualitätsentwicklung. Der Qualitätsentwicklungsbericht wird in zweijährigem Rhythmus vorgelegt und vom Träger der Einrichtung und dem Amt für Jugend und Familie gemeinsam ausgewertet. 6 Prüfrecht Die Prüfrechte des Amtes für Jugend und Familie als örtlich zuständigem Jugendhilfeträger in Pforzheim sind im Sinne des 18 des Rahmenvertrages geregelt.
5 7 Kosten der Qualitätsentwicklung Die in dieser Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale sind eine Grundlage der Entgeltvereinbarung, sofern diese nach 78 b Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII abgeschlossen ist oder abgeschlossen werden soll. Das Prinzip der Kostenminimierung durch klare Auftrags-, Leistungs- und Prozessbeschreibung soll dabei beachtet werden. 8 Anlagen Die in den 3-5 genannten Anlagen 1, 2 und 4 sowie die Anlage 3 (letztere unter den in 4 Abs. 2 genannten Bedingungen) sind Bestandteil dieser Qualitätsentwicklungsvereinbarung. 9 Laufzeit Die Vereinbarung gilt ab dem Tag der Unterzeichnung und endet zum Die Vereinbarung ist frühestens kündbar mit einer Frist von 6 Monaten zum Spätestens bis zum ist beabsichtigt, eine neue gegebenenfalls individuelle Vereinbarung über das anzuwendende jeweilige Qualitätssicherungssystem zu treffen. Pforzheim, den Gerorg Ginal amj-ginal Flexible Jugendhilfekonzepte Rainer Ohlebusch Sozial-Therapeutische Jugendhilfe Ulrike Beck Therap. Mädchenwohngruppe Virginia Jochen Röckle Evangelisches Hohberghaus, Bretten (als assoziierter Partner)* Manfred Becker Amt für Jugend und Familie * Der nach 78 e SGB VIII eigentlich zuständige örtliche Jugendhilfeträger für das Hohberghaus Bretten ist das Kreisjugendamt Karlsruhe. Insofern entfaltet diese Qualitätsentwicklungsvereinbarung für das Hohberghaus keine unmittelbare Rechtsverpflichtung. Das Hohberghaus hat sich aber insbesondere aufgrund des spezifischen Tagesgruppenangebots in Pforzheim freiwillig dieser Qualitätsentwicklungsvereinbarung angeschlossen. Anlage 1: Allgemeine Qualitätsgrundsätze Anlage 2: Schlüsselprozesse Anlage 3: Qualitätsentwicklungskonzept des Trägers der Einrichtung (s. 4 Abs. 2) Anlage 4: gemeinsame Bewertungslinien; hier: einzelfallbezogener Endauswertungsbogen
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Qualitätsentwicklungsvereinbarung Inhalt: 1. Vorbemerkung... 1 2. Allgemeine Qualitätsgrundsätze (= Anlage 1 der QEV)... 2 3. Schlüsselprozesse (= Anlage 2 der QEV)... 3.1 Aufnahme(verfahren)... 2 3.1.1
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