der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Tagung am 19. April 2012 Hochschule Anhalt (FH), Bernburg
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- Benjamin Fischer
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1 Rechtlicher Rahmen für Maßnahmen der Naturschutzes aufgrund der Eingriffsregelung, des Artenschutzrechts und Natura 2000 Prof. Dr. Alexander Schmidt Naturschutzpraxis in Sachsen-Anhalt Tagung am 19. April 2012 Hochschule Anhalt (FH), Bernburg
2 Gliederung 1. Einführung 2. Eingriffsregelung 3At 3. Artenschutzrecht ht ht 4. Schutzgebietsnetz Natura Fazit
3 1. Einführung BNatSchG gilt seit dem unmittelbar und enthält einige neue Vorschriften, die meist aus dem Landesrecht übernommen sind (z.b. in 17 für die direkte Anwendbarkeit der Eingriffsregelung). NatSchG LSA gilt seit und enthält vor allem ergänzende Vorschriften (z.b. für das Verfahren bei der Ausweisung von Schutzgebieten), sieht aber auch Abweichungen vor (z.b. Ausnahmen von der Eingriffsdefinition bei Deichen in 6). => Rechtslage ist unübersichtlich und lässt sich nur durch einen Blick in beide Gesetze klären!
4 1. Einführung => Zusammenhänge zwischen Eingriffsregelung, Artenschutzrecht und Natura Gebieten: Die Regelungen überschneiden sich teilweise in der Anwendung oder verweisen aufeinander (das betrifft insbesondere Eingriffsregelung und Artenschutz). Die Ansatzpunkte und Anforderungen sind aber ver- schieden und es sind extra Prüfungen erforderlich. In allen Bereichen kann es schwierig sein, geeignete Maßnahmen / Flächen zur Kompensation zu finden. d
5 2. Eingriffsregelung 14 - Eingriffe in Natur und Landschaft Abs. 1 Definition Abs. 2 Land- und Forstwirtschaft nach den Anfor- derungen der guten fachlichen h Praxis (u.a. in 5) ist in der Regel nicht als Eingriff anzusehen Abs. 3 Wiederaufnahme einer zeitweise zugunsten des Naturschutzes eingeschränkten land- oder forstwirtschaflichen Nutzung gilt nicht als Eingriff => nach 6 NatSchG LSA gilt das in der Regel auch für Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen!
6 2. Eingriffsregelung 15 - Verursacherpflichten Abs. 1: Vermeidungsgebot (Prüfung von Alternativen) Abs. 2: Ausgleich + Ersatz (ist nicht mehr nachrangig!) gg => Verursacher hat kein Wahlrecht! Funktioneller und räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Kompensation => >Ersatz: in dem betroffenen Naturraum! Abs. 5: Abwägung bei unvollständiger Kompensation Abs. 6: Ersatzzahlungen (=> RechtsVO in LSA!)
7 2. Eingriffsregelung 15 - Auswahl und Festsetzung von Maßnahmen Grundlage: Bilanzierung i von Eingriff iff / Kompensation (LSA: Richtlinie mit Biotopwert-Verfahren) Abs. 2 (Satz 4): Anerkennung von Maßnahmen z.b. in Schutzgebieten möglich (Grenzen unklar)! Abs. 3: Schonung (guter) landwirtschaftlicher Böden und vorrangige gg Prüfung von Maßnahmen z.b. zur Entsiegelung, Bewirtschaftung und Pflege, die zur dauerhaften Aufwertung dienen! => erhöhte Anforderungen in 7 NatSchG LSA?! Abs. 4: Unterhaltung und Sicherung der Maßnahmen
8 2. Eingriffsregelung Produktionsintegrierte Kompensation (PIK) Aufwertung des Naturhaushalts durch Maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Bsp: extensive Bewirtschaftung von Grünland) => Voraussetzungen / Probleme: # Maßnahmen müssen über die (ohnehin einzuhaltende) gute fachliche Praxis hinaus gehen! # Aufwertung muss dauerhaft / gesichert sein (s.o.) => erfordert das die Einschaltung institutioneller Träger?! # Doppelförderungen (z.b. über EU-Beihilfen) sind möglich und zumindest teilweise problematisch!
9 2. Eingriffsregelung 16 - Bevorratung von Maßnahmen (Ökokonten) => allgemeine (Mindest)Anforderungen => Ausgestaltung ist Ländersache (LSA: RechtsVO) - Einbuchung nur bei freiwilligen Maßnahmen! - Abbuchung nur nach 15 Abs. 2 BNatSchG (s.o.) 18 - Verhältnis zum Baurecht => Bei Bauleitplänen richtet sich die Vermeidung und Kompensation nach dem BauGB. => Zusätzlich sind aber das At Artenschutzrecht t htund die Regelungen für Schutzgebiete zu beachten!
10 3. Besonderer Artenschutz 44 - Verbote bei besonders geschützten Arten (entspricht 42 BNatSchG kleine Novelle ) Abs. 1: Zugriffsverbote (u.a. relevant für Bauprojekte) Abs : Freistellung von den Verboten u.a. für - Land- und Forstwirtschaft nach guter fachlicher Praxis (das ist aus mehreren Gründen umstritten)! - nach 15 zulässige Eingriffe (z.b. Bauvorhaben) => bei FFH-Arten und europäischen Vogelarten gelten erhöhte Anforderungen (d.h. bei Bauvorhaben sind meist vorgezogene CEF*-Maßnahmen erforderlich) *CEF = continuous ecological functionality
11 3. Besonderer Artenschutz Probleme bei der Anwendung von 44 BNatSchG => Wie intensiv sind geschützte Arten zu (unter)suchen? => Wann greifen die Zugriffsverbote ein? Erfasst z.b. das Tötungsverbot auch (schon) einzelne Individuen? => Muss für eine Freistellung eine Tötung durch CEF- Maßnahmen ganz ausgeschlossen werden können? => Wirken sich Zweifel an der Wirksamkeit eines auf 44 BNatSchG bezogenen Schutzkonzepts auf die Verein- barkeit eines Vorhabens mit der Eingriffsregelung aus? - vgl. BVerwG, Urteil v (B OU Freiberg)!
12 3. Besonderer Artenschutz 45 - Ausnahmen (entspricht 43 BNatSchG 2007) Abs. 7: Ausnahmen von den Verboten 44 Abs. 1 können erteilt werden, wenn - sich der (günstige) Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtert (das kann auch durch Festsetzung von FCS-Maßnahmen gewährleistet t werden); - keine zumutbaren Alternativen gegeben sind (z.b. bei Straßen sind daher Trassenvarianten zu prüfen) - ein Ausnahmegrund vorliegt (z.b. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art ).
13 4. Schutzgebietsnetz Natura Schutzgebiete => Ausweisungen durch landesweite VO oder für einzelne Gebiete oder Schutz z.b. durch Verträge?! 33 - Allgemeine Schutzvorschrift => Für Natura Gebiete (Def: 7 Abs. 1 Nr. 8) gilt ein allgemeines Verschlechterungsverbot! => zusätzlich gelten die Schutzgebietsverordnungen! g 34 - Verträglichkeit von Projekten / Ausnahmen => Erforderlichkeit it von FFH-Verträglichkeitsprüfungen it => Abweichungsentscheidung bei negativer FFH-VP!
14 4. Schutzgebietsnetz Natura 2000 Probleme bei der Anwendung von 34 BNatSchG => Es ist eine FFH-VP durchzuführen, wenn ein Projekt geeignet ist, eine Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Gilt das z.b. auch für forstwirtschaftliche Maßnahmen? => Welche Anforderungen gelten für eine FFH-VP und wann ist diese im Ergebnis als negativ anzusehen? => Prüfung der Voraussetzung für eine Abweichung ( 34 Abs. 3 BNatSchG): keine zumutbaren Alternativen en und Vorliegen von zwingenden Gründe des überwiegen- den öffentlichen Interesses => keine Anwendung bei Projekten im Geltungsbereich von Bebauungsplänen ( 34 Abs. 8 BNatSchG)!?
15 5. Fazit Das BNatSchG 2010 enthält überwiegend direkt vollziehbare Regelungen, g zu beachten sind aber auch die Er- gänzungen und Abweichungen in den Landesgesetzen. Bei der Eingriffsregelung wird u.a. die Kompensation auf landwirtschaftlichen Flächen näher geregelt, es besteht aber nur ein begrenzter Spielraum für die Umsetzung produktionsintegrierter Maßnahmen (PIK). Im Artenschutzrecht ist u.a. Vorsicht bei der Anwendung von Freistellungsregelungen geboten;d im Zweifel sollten daher die Ausnahmetatbestände geprüft werden. Ähnlich ist es bei Natura 2000 Gebieten mit der FFH-VP und der daran anknüpfenden Abweichungsentscheidung.
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