BKKExtra 5. Studenten, Praktikanten, Schüler Versicherung und Beschäftigung. Geringfügige Beschäftigung Beschäftigte in Privathaushalten

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1 Stand: BKKExtra 5 Studenten, Praktikanten, Schüler Versicherung und Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung Beschäftigte in Privathaushalten

2 Studenten und Sozialversicherung eine schwierige Entscheidung? Gerne beschäftigen Unternehmen sogenannte Werkstudenten. Wenn Studenten beschäftigt werden, dann ist die Beurteilung der Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht manchmal sehr schwierig (zum Beispiel: Wann gilt die 20-Stunden-Grenze? Was ist unter Berufsmäßigkeit bei beschäftigten Studenten zu verstehen? Wie ist Geringfügigkeit umzusetzen?). Der Arbeitgeber kann durch die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses sowohl seine eigenen Interessen (zum Beispiel Höhe der Entgeltzusatzkosten) als auch die Interessen des Mitarbeiters (an einem versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Job) berücksichtigen. Unsere Extra-Ausgabe soll Ihnen dabei helfen, die richtige versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Und auch für (beschäftigte) Studenten lohnt sich durchaus der schnelle Blick in diese Extra-Ausgabe, denn neben den Grundsätzen zur Versicherungsfreiheit und der Versicherungspflicht von beschäftigten Studenten werden hier auch die Regelungen für die Krankenversicherung der Studenten aufgezeigt. Sollten Sie zu diesem Themenbereich Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns. Mit freundlichen Grüßen Ihre BKK 3

3 Inhalt Vorwort 3 1 Beschäftigte Studenten Allgemeines Personenkreis Immatrikulation Ordentlich Studierende Langzeitstudenten Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen Rentenversicherung Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung Stunden- Grenze Befristete Beschäftigungen Mehrere kurzfristige Beschäftigungen Mehrere Beschäftigungen Beschäftigungen während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Allgemeines Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung Werkstudenten Wechselnde Arbeitszeiten und Verdienste beim gleichen Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Verteilung der Beitragslast Berechnung und Abführung der Beiträge Besondere Studien- und Beschäftigungsverhältnisse Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters Studienaufnahme während einer Beschäftigung Empfänger von Studienbeihilfen Studiengebühren sind beitragsfrei Duale Studiengänge Allgemeines Duale Studiengänge Typisierung Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (Ausbildung) Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge (Weiterbildung) Praxisintegrierte duale Studiengänge (Theorie und Praxis sind stark miteinander verbunden) Praxisintegrierte duale Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung Anwendung der Werkstudentenregelung Beschäftigungen während eines Aufbau- bzw. Zweitstudiums Beschäftigungen neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung auf das Studium Beschäftigungen von Teilzeitstudenten Beschäftigungen von ausländischen Studenten Auswirkung einer Befreiung von der Krankenversicherung der Studenten auf ein Beschäftigungsverhältnis Studentenbeschäftigungen Meldungen Meldungen für Werkstudenten Meldungen für geringfügig beschäftigte Studenten Meldungen für Teilnehmer an dualen Studiengängen Entgeltunterlagen Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten 30 2 Praktikanten Allgemeines Vorgeschriebene Praktika Zwischenpraktika Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung 32 4

4 Inhalt Rentenversicherung Meldungen zur Sozialversicherung Vorpraktika Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung Meldungen zur Sozialversicherung Vorgeschriebenes Vorpraktikum Ableistung während des Studiums Nachpraktika Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung Nicht vorgeschriebene Praktika Zwischenpraktika Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten Geringverdienergrenze Gleitzonenregelung Praktika von Fachschülern und Berufsfachschülern Fachpraktika von Fachoberschülern Praktikum nach Abschluss der zwölften Klasse Schüler Schulentlassene Schulentlassene, die bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung eine befristete Beschäftigung ausüben Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Studiums Beschäftigung von Doktoranden Beschäftigungen von Referendaren im juristischen Vorbereitungsdienst Hochschulassistenten Wissenschaftliche Mitarbeiter Hospitanten Stipendiaten Erzieher/ Erzieherin Übersicht zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Erzieherinnen und Erzieher Praktikum der Apotheker Ausländische Praktikanten 50 3 Studium und Sozialversicherung Krankenversicherung Voraussetzung für die Versicherungspflicht als Student Allgemeines Eingeschriebene Studenten Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen Teilnehmer an Studienkollegs Promotionsstudenten/ Doktoranden Zweitstudium Aufbaustudium Fernstudium Gasthörer Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland Hochschule Altersgrenze/ Höchststudiendauer Fachsemester Bachelorund Masterstudiengänge Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten Art der Ausbildung Notwendiges Aufbaustudium in unmittelbarem Anschluss an das Erststudium Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs Promotionsstudium Familiäre und persönliche Gründe Verhältnis der Krankenversicherung der Studenten zu anderen versicherungsrechtlichen Tatbeständen 61 BKKExtra X5 5

5 Inhalt 3.6 Mitgliedschaft Beginn Ende Beiträge Beitragshöhe Beitragszeit Beitragstragung/ Beitragszahlung Meldewesen Leistungsanspruch Pflegeversicherung Versicherungspflicht der Praktikanten Praktikum ohne Arbeitsentgelt Praktikum mit Arbeitsentgelt Versicherungspflicht der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt Versicherungspflicht der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs Meldungen für Praktikanten Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt Meldungen der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs 67 4 Anhang Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung: Beschäftigte Studenten, Praktikanten und ähnliche Personen; hier: Versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Auszüge) Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen: Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs Krankenversicherung der Studenten; hier: Versicherungsrechtliche Beurteilung eines Meisterschüler-/ Graduiertenstudiums Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung SKV-MV) Verlautbarung der Spitzenverbände über das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten nach der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 17./ : Familienversicherung während eines Praktikums Merkblatt über die Krankenund Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten Entscheidungshilfe zur Beurteilung der Versicherungspflicht von beschäftigten Studenten Entscheidungshilfe zur Beurteilung der Versicherungspflicht von beschäftigten Studenten/ Schulentlassenen Entscheidungshilfe zur Beurteilung der Versicherungspflicht von Praktikanten 183 6

6 Inhalt 4.11 Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten Schulzeitbescheinigung Feststellungsbogen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Feststellungsbogen für kurzfristig Beschäftigte Feststellungsbogen für beschäftigte Schüler und Schulentlassene Feststellungsbogen für beschäftigte Studenten Feststellungsbögen für Praktikanten Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen Rechtsquellen 206 Stichwörterverzeichnis 232 Impressum 242 BKKExtra 5 7

7 1 Beschäftigte Studenten 1.1 Allgemeines Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, unterliegen nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Das Bestehen von Versicherungspflicht ist demnach abhängig davon, ob eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt. Als Beschäftigung gilt die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind dagegen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit ergibt sich, dass diese Regelung für die sogenannten Werkstudenten geschaffen worden ist. Werkstudenten sind Personen, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Versicherungsfreiheit auslöst, sondern nur solche Studierende als Werkstudenten versicherungsfrei sind, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden und die somit von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind. Für die Versicherungsfreiheit kommt es also darauf an, ob das Studium oder die ausgeübte Beschäftigung im Vordergrund steht. Die nachstehenden Regelungen gelten auch für die Studierenden, die die Voraussetzungen für die Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erfüllen Personenkreis Der Personenkreis, für den die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in einer während des Studiums ausgeübten Beschäftigung gelten, ist genau festgelegt. Dies sind Personen, W die an einer Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sind oder eine sonstige der fachlichen Ausbildung dienende Schule (Fachschule) besuchen und W die ordentlich Studierende der Hochschule oder Fachschule sind. Beide Bedingungen müssen nebeneinander erfüllt sein, es genügt zum Beispiel nicht, an einer Hochschule eingeschrieben zu sein, der eingeschriebene Student muss auch tatsächlich ordentlich Studierender sein (siehe 1.1.3) Immatrikulation Die Immatrikulation, also die Einschreibung in das Mitgliederverzeichnis der Hochschule, ist Voraussetzung für den Studentenstatus schlechthin. Eine Immatrikulation ist im Regelfall nur an einer Hochschule möglich und führt neben der Eintragung in das Studentenverzeichnis zur Aushändigung des Studentenausweises und des Studienbuches. Die Rücknahme der Immatrikulation beziehungsweise deren Annullierung beseitigen den Status des (ordentlich) Studierenden. Dasselbe gilt für den Widerruf der Einschreibung (zum Beispiel bei Gewaltanwendung, Widerstand der Studenten usw.). Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung aufgenommen, ist das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht gegeben. Eine Ausnahme hiervon bildet die Ableistung eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikums während eines Urlaubssemesters (siehe 2.3.1). 8

8 Beschäftigte Studenten 1 Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird. Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt (zum Beispiel Bachelor-/Masterprüfung, Staatsexamen, Magisterprüfung), so endet die Hochschulausbildung mit dieser Abschlussprüfung. Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, ist unbeachtlich Ordentlich Studierende Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden. Dies setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft (siehe Urteil des BSG vom 19. Dezember RK 64/72). Zu den ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind (siehe 1.1.2) und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss (zum Beispiel Bachelor/Master, Staatsexamen) weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studierenden im Sinne der Sozialversicherung. Dies gilt auch für diejenigen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen und daneben eine Beschäftigung ausüben. Das Bundessozialgericht hat dazu in seinem Urteil vom 23. März RK 45/92 entschieden, dass das Promotionsstudium nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört. Wird nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Ergänzungs- oder Zweitstudium aufgenommen, das lediglich der beruflichen Weiterbildung dient, ist das Kriterium ordentlich Studierender regelmäßig ebenfalls nicht mehr gegeben (s. Urteil des BSG vom 29. September RK 31/91). Für Personen, die die erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben, besteht die Möglichkeit, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen. Für die Dauer der Prüfungsvorbereitung bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung bleiben diese Personen an der Hochschule immatrikuliert. Eine Beschäftigung in dieser Zeit ist versicherungsrechtlich ebenfalls als Beschäftigung während der Dauer des Studiums als ordentlich Studierender anzusehen, wenn die Vorbereitungen für die nächste Prüfung vom zeitlichen Umfang her gegenüber der zu beurteilenden Beschäftigung überwiegen. Allerdings scheidet die Versicherungsfreiheit für die Personen aus, die den erreichten Abschluss nutzen, um eine entsprechend höher qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen, oder bei denen zu erkennen ist, dass sie von der Möglichkeit der Wiederholungsprüfung tatsächlich keinen Gebrauch machen wollen (s. Urteile des BSG vom 11. November 2003 B 12 KR 5/03 R, USK ). Entsprechendes gilt für vergleichbare Regelungen in anderen Studienfachrichtungen. Eingeschriebene Studenten, die wegen Überschreitens der Fachsemesterzahl (14) oder der Altersgrenze (30 Jahre) nicht mehr der Versicherungspflicht als Student in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung (KVdS/PVdS) unterliegen, können gleichwohl als ordentlich Studierende in einer Beschäftigung versicherungsfrei sein. Der Beschäftigte verliert seinen Status als ordentlich Studierender nicht dadurch, dass er zum Semesterende die Hochschule wechselt und bei einem Wechsel von einer Fachhochschule (Exmatrikulation zum 28. Februar) zu einer Universität (Semesterbeginn 1. April) eine Lücke von einem Monat entsteht, in der der Studierende nicht eingeschrieben ist. Denn während der Wechsel von einer Universität zu einer Fachhochschule wegen der Überschneidung von Semesterende (Universität 31. März) und Semesterbeginn (Fachhochschule 1. März) versicherungsrechtlich keinerlei Probleme bereitet, ist auch in den umgekehrten Fällen, insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung, eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. BKKExtra 5 9

9 1 Beschäftigte Studenten Langzeitstudenten Ob das Studium oder die Beschäftigung im Vordergrund steht, ist unter Beachtung der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom RK 77/64) bei solchen beschäftigten Studenten besonders sorgfältig zu prüfen, die die Regelstudienzeit bereits überschritten haben. Lassen die Gesamtumstände erkennen, dass der Betreffende sein Studium nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und dem Willen, die vorgeschriebenen Prüfungen in angemessener Zeit abzulegen, betreibt, ist es fraglich, ob ein solcher Student noch als ordentlich Studierender anzusehen ist. Auch wenn der Student dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Wegen der Schwierigkeiten, die Ernsthaftigkeit des Studiums in der Praxis zu prüfen, wurde immer wieder darüber gestritten, ob beschäftigte Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer (sogenannte Langzeitstudenten) noch als Studenten oder sozialversicherungsrechtlich bereits als Arbeitnehmer anzusehen sind. Dabei wurde in gerichtlichen Entscheidungen beispielsweise erwogen, bei einer Studiendauer bis zur doppelten Regelstudienzeit noch von einem ordentlichen Studium zu sprechen. Um in der Praxis einen Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung zu geben, ist deshalb bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium im Vordergrund steht und deshalb bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen Hochschule ist ein gesetzlich nicht geschützter Begriff. Dies beweist unter anderem die Verwendung durch Bildungseinrichtungen, die deutlich außerhalb des Rahmens des Hochschulwesens liegen (zum Beispiel Volkshochschulen). Auch hinsichtlich des Status ist zu unterscheiden zwischen den staatlichen, staatlich anerkannten und privaten Hochschulen. Das Hochschulrahmengesetz definiert staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen wie folgt: Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. 70 Hochschulrahmengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen die staatliche Anerkennung möglich ist. Nur unter diesen Bedingungen sind die staatlich anerkannten Hochschulen nämlich berechtigt, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen. Diese verleihen dem Absolventen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen (Bachelor/Master, Magister- und Staatsexamen, Graduierung, Promotion). Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des Hochschulgesetzes. Den Status der Hochschule (staatlich oder staatlich anerkannt) festzulegen, ist eine Angelegenheit des Landesrechts (vgl. hierzu auch die folgende Aufstellung Hochschule/Universität und Fachhochschule). Hochschulen Zu den Hochschulen gehören zum Beispiel: Universitäten, Technische Hochschulen, Pädagogische Hochschulen, Bergakademien, Tierärztliche Hochschulen, Landwirtschaftliche Hochschulen, Wirtschaftshochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, theologische Hochschulen, Fachhochschulen. Das Studium an einer Hochschule ist mit der Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Fachschulen Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen, Höheren Fachschulen und Berufsfachschulen. Das Studium an beziehungsweise der Besuch einer dieser Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Fachschulen sind nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen, die der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, frauenberuflichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Aus- oder Weiterbildung dienen. Der Besuch der Fachschule setzt im Allgemeinen eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder berufspraktische Tätigkeit, in manchen Fällen auch nur eine bestimmte schulische Vorbildung oder eine besondere (etwa künstlerische) Befähigung voraus. Die Ausbildung muss in der Regel mindestens sechs Monate (Halbjahreskurs) dauern und dabei Zeit und Arbeitskraft des Fachschülers überwiegend in 10

10 Beschäftigte Studenten 1 Anspruch nehmen. Eine Fachschulausbildung liegt auch vor, wenn es sich um einen deutlich länger als fünf Kalendermonate andauernden planmäßigen Vollzeitunterricht handelt, der als Halbjahreskurs anzusehen ist, oder wenn die Ausbildung nur deshalb nicht volle sechs Monate umfasst, weil am Beginn und/ oder Ende des jeweiligen Kurses arbeitsfreie Tage (Samstag, Sonntag, Feiertag) oder Ferienzeiten liegen. Im Übrigen sind Ausbildungen mit einer Dauer von weniger als sechs Monaten Fachschulausbildungen, wenn sie mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen. Fachschulen führen zu einem anerkannten Berufsbildungsabschluss und können darüber hinaus Ergänzungs- und Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung anbieten. Die Höheren Fachschulen werden als besondere Stufe im Aufbau des Fachschulwesens angesehen. Berufsfachschulen (in Baden- Württemberg auch Berufskollegs) sind Schulen, deren Bildungsgänge in einen Ausbildungsberuf oder mehrere anerkannte Ausbildungsberufe einführen, einen Teil der Berufsausbildung (zum Beispiel berufliche Grundbildung) vermitteln oder zu einem Berufsbildungsabschluss führen. Sie dienen demnach der Vorbereitung auf einen industriellen, handwerklichen, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen oder künstlerischen Beruf, wobei der Schulbesuch in der Regel auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, oder sie gelten als voller Ersatz für eine betriebliche Ausbildungszeit und schließen mit der Gesellen-, Facharbeiteroder Gehilfenprüfung ab. Für ihren Besuch wird keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt. Die Ausbildungsgänge dauern in Vollzeitform (ganztägige Regelform) mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger. Die Vielzahl der Fachschulen, Höheren Fachschulen und Berufsfachschulen lässt eine erschöpfende Aufzählung nicht zu. Zur Fachschulausbildung gehört unter der Voraussetzung, dass die Merkmale einer der vorstehenden Begriffsbestimmungen Fachschule, Höhere Fachschule oder Berufsfachschule vorliegen, zum Beispiel der Besuch folgender Schulen: Altenpflegeschulen, Bauschulen, Bergschulen, Chemotechnikerschulen, ErzieherInnenschule, Forstschulen, Gartenbauschulen, Gewerbliche Berufsfachschulen, Haushaltsschulen, Hebammenschulen, Ingenieurschulen, Kaufmännische Schulen, Kinderpflegeschulen, Krankengymnastikschulen, Kunstschulen, Landwirtschaftsschulen, Fachschulen für med.-techn. Assistentinnen, Meisterschulen, Missionsschulen, Musikschulen, Säuglingspflegeschulen, Schauspielschulen, Seefahrtsschulen, Sozialpädagogische Schulen, Sprachenschulen, Wirtschaftsschulen. 1.2 Rentenversicherung In der Rentenversicherung besteht für beschäftigte Studenten grundsätzlich Versicherungspflicht. Beschäftigte Studenten, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind versicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, sind die Studenten darin versicherungsfrei. 1.3 Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung Stunden-Grenze Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (unter anderem Urteile vom 26. Juni /12 RK 14/73, vom 10. September RK 42/75, 3/12 RK 17/74, 3/12 RK 15/74 und vom 30. November RK 45/77 ) festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Die vorgenannten Urteile des Bundessozialgerichts haben nach wie vor Bedeutung für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Demnach unterliegen Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Versicherungsfreiheit. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Zeit und die Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. In Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht BKKExtra 5 11

11 1 Beschäftigte Studenten kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (siehe Urteil des BSG vom 22. Februar RK 34/79). Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit anzunehmen. Ordentlich Studierende sind während des Semesters versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie während der Vorlesungszeit bis einschließlich 20 Stunden wöchentlich arbeiten oder die Beschäftigung nur in der vorlesungsfreien Zeit auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeweitet wird oder wenn sie in Einzelfällen in den Abend- oder Nachtstunden sowie am Wochenende an mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind (vgl. Beispiele 1 3). BEISPIEL 1 Ein Student übt seit 1. März 2015 eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden. Das monatliche Entgelt beträgt EUR. Die Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht hingegen Versicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht nur geringfügig ausgeübt wird. Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Personengruppenschlüssel: 106 BEISPIEL 2 Eine Studentin arbeitet seit 1. März 2015 ausschließlich als Nachtwache in einem Krankenhaus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden, das monatliche Entgelt beträgt EUR. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird und daher anzunehmen ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. In der Rentenversicherung besteht hingegen Versicherungspflicht. Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Personengruppenschlüssel: 106 BEISPIEL 3 Ein Student übt seit 1. Februar 2015 eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Vorlesungszeit 18 Stunden und während der Semesterferien 40 Stunden. Das monatliche Entgelt beträgt EUR. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die wöchentliche Arbeitszeit lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet wird. In der Rentenversicherung besteht hingegen Versicherungspflicht. Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Personengruppenschlüssel:

12 Beschäftigte Studenten Befristete Beschäftigungen Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist (kurzfristige Beschäftigung). Auch in diesen Fällen spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle. Wird der Zeitraum von drei Monaten wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht von dem Zeitpunkt des Überschreitens an ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als drei Monate dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer bekannt wird. Für den zurückliegenden Zeitraum bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Versicherungsfreiheit besteht auch dann, wenn eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zwar auf mehr als drei Monate befristet ist, aber die Beschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche insgesamt und nicht mehr als 70 Arbeitstage im Laufe eines Jahres befristet ausgeübt wird (vgl. Beispiele 4 6). ZUSAMMENFASSUNG Ordentlich Studierende sind während des Semesters versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn W sie während der Vorlesungszeit bis einschließlich 20 Stunden wöchentlich arbeiten oder W die Beschäftigung nur in der vorlesungsfreien Zeit auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeweitet wird oder W wenn sie in Einzelfällen in den Abend- oder Nachtstunden sowie am Wochenende an mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind. BEISPIEL 4 Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus: Semesterferien Dauer der Beschäftigung wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung auf mehr als drei Monate befristet ist und nicht ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird. Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Personengruppenschlüssel: 101 BEISPIEL 5 Ein Student übt während der Semesterferien (1. Juli bis 15. Oktober 2015) eine Beschäftigung aus. Er erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung, da sie innerhalb der Semesterferien ausgeübt wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung auf mehr als drei Monate befristet ist. Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Personengruppenschlüssel: 106 BKKExtra 5 13

13 1 Beschäftigte Studenten BEISPIEL 6 Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus: Semesterferien Dauer der Beschäftigung Verlängerung der Beschäftigung durch Vereinbarung vom wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden monatliches Entgelt EUR Vom 15. März 2015 an besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist, dass die Beschäftigungsdauer mehr als drei Monate beträgt. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls vom 15. März 2015 an Versicherungspflicht, da ab diesem Zeitpunkt die Beschäftigung nicht mehr als kurzfristig anzusehen ist. Vom Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Personengruppenschlüssel: 106 Ab Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Personengruppenschlüssel: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen Übt ein Student im Laufe eines Jahres mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus oder ist er im Rahmen einer durchgehenden Beschäftigung (mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden) befristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlich Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört (Prüfung der Berufsmäßigkeit). Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten, also der Berufsmäßigkeit, ist dann auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres (kein Kalenderjahr) mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist für die Statusbestimmung in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung beziehungsweise von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung (Versicherungsfreiheit). Die Prüfung, ob im Laufe eines Jahres Beschäftigungen von insgesamt mehr als 26 Wochen ausgeübt wurden beziehungsweise werden, ist auch vorzunehmen, wenn die zu beurteilende Beschäftigung ausschließlich oder teilweise während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt wird (vgl. Beispiele 7 und 8). 14

14 Beschäftigte Studenten 1 BEISPIEL 7 Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus: Dauer der Beschäftigung Arbeitgeber A (wöchentlich 25 Stunden) (45 Kalendertage) Vorbeschäftigungen: Arbeitgeber B (wöchentlich 25 Stunden) (59 Kalendertage) Arbeitgeber C (wöchentlich 18 Stunden) (77 Kalendertage) Arbeitgeber D (wöchentlich 25 Stunden) (53 Kalendertage) Für die am 1. Juni 2015 aufgenommene Beschäftigung beim Arbeitgeber A besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die anzurechnenden Beschäftigungszeiten innerhalb des Jahreszeitraums vom 16. Juli 2014 bis 15. Juli 2015 nicht mehr als 182 Kalendertage (26 Wochen) betragen. Die Beschäftigung vom 1. April 2014 bis 23. Mai 2014 bleibt außer Betracht, da sie nicht in den Jahreszeitraum fällt, die Beschäftigung vom 1. Juli bis 15. September 2014 bleibt bei der Zusammenrechnung außer Betracht, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigungen in 2015 zusammengerechnet 90 Kalendertage überschreiten; Kurzfristigkeit besteht folglich nicht. Arbeitgeber A Arbeitgeber B Insgesamt 45 Kalendertage 59 Kalendertage 114 Kalendertage Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Personengruppenschlüssel: 106 BKKExtra 5 15

15 1 Beschäftigte Studenten BEISPIEL 8 Ein Student nimmt in dem Ausflugslokal Schöner Blick ab dem 20. Juli 2015 eine Beschäftigung (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden) auf, die bis zum 10. Oktober 2015 befristet ist. Er gibt folgende Vorbeschäftigungszeiten an: Beschäftigungszeit Arbeitgeber wöchentliche Arbeitszeit Kalendertage (Stunden) Computer Service 40, Pizza Service 38, Call-Center 40, Auto Leasing 18, Frischkauf 40,0 60 Die Studenteneigenschaft ist nur dann noch gegeben, wenn der Student nicht mehr als 182 Kalendertage (26 Wochen) im Laufe eines Jahres (Jahreszeitraum 11. Oktober 2014 bis 10. Oktober 2015) Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung, aufweist. Da die Summe der zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten bei den Arbeitgebern Pizza Service Call-Center Frischkauf Schöner Blick insgesamt 5 Tage 31 Tage 60 Tage 83 Tage 179 Tage beträgt, besteht für die am 20. Juli 2015 aufgenommene Beschäftigung bei dem Ausflugslokal Schöner Blick Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht hingegen von Beginn an Versicherungspflicht, weil die Beschäftigung länger als drei Monate ausgeübt wird. Hinweise: Die Beschäftigung bei der Firma Computer Service ist nicht anzurechnen, da sie außerhalb des Jahreszeitraumes liegt. Die Beschäftigung bei der Firma Pizza Service zählt nur vom 11. bis 15. Oktober Die Beschäftigung bei der Firma Auto Leasing ist wegen der wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden nicht zu berücksichtigen. Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Personengruppenschlüssel:

16 Beschäftigte Studenten Mehrere Beschäftigungen Personen, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche aufwenden, sind ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Deshalb sind für sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ebenso wie in der Rentenversicherung die auch sonst für Arbeitnehmer geltenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, ist daher zunächst zu prüfen, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach als Student oder als Arbeitnehmer einzustufen ist. Arbeitet er mehr als 20 Stunden in der Woche und gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob gegebenenfalls bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt (vgl. Beispiel 9) Beschäftigungen während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt BEISPIEL 9 Der Student Tobias Gross arbeitet seit Jahren 18 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber Allfinanz als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR. Ab dem 1. August 2015 nimmt er zusätzlich beim Arbeitgeber Computermarkt eine Stelle als Verkäufer an, für die er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Stunden ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 EUR erhält. Herr Gross unterliegt in der (Haupt-) Beschäftigung beim Arbeitgeber Allfinanz bis zum 31. Juli 2015 ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit als Werkstudent. Durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt wird vom 1. August 2015 an die 20-Stunden-Grenze überschritten. Dadurch tritt ab 1. August 2015 auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Herr Gross lässt sich in der Beschäftigung beim Computermarkt von Beginn an von der RV-Pflicht befreien. Der Arbeitgeber Computermarkt hat deshalb Pauschalbeiträge zur Kranken und Rentenversicherung zu zahlen. Ab dem 1. August 2015: Arbeitgeber Allfinanz Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Personengruppenschlüssel: 101 Arbeitgeber Computermarkt Beitragsgruppenschlüssel: 6500 Personengruppenschlüssel: 109 wird (vgl. befristete Beschäftigung während des Semesters), Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit liegt nicht mehr vor, sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert. Bei zeitlichen Überschneidungen bis zu längstens zwei Wochen, die nur ausnahmsweise vorkommen, ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt und die Beschäftigung damit versicherungsfrei bleibt (s. Urteil des BSG vom 23. Februar RK 36/87 ). Für Beschäftigungen, die vor der vorlesungsfreien Zeit beginnen und danach enden, kommt als zulässige Überschneidungszeit ebenfalls nur ein Zeitraum von insgesamt längstens zwei Wochen in Betracht. Die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist nachzuweisen (vgl. Beispiele 10 und 11). BKKExtra 5 17

17 1 Beschäftigte Studenten BEISPIEL 10 Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus: Dauer der Beschäftigung wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden Dauer der Semesterferien Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung auf mehr als drei Monate befristet ist und nicht ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird. Außerdem besteht Rentenversicherungspflicht, da die Beschäftigung auf mehr als drei Monate befristet und damit nicht kurzfristig ist. Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Personengruppenschlüssel: 101 BEISPIEL 11 Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus: Dauer der Beschäftigung wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden Dauer der Semesterferien Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die auf mehr als drei Monate befristete Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung auf mehr als drei Monate befristet und damit nicht kurzfristig ist. Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Personengruppenschlüssel: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Allgemeines Wenn Studenten eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 450 EUR ausüben, dann hat diese Beschäftigung keine Auswirkungen W auf den versicherungsrechtlichen Status oder W eine Familienversicherung. In dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung sind Studenten versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung sind die Studenten in einer solchen Beschäftigung versicherungspflichtig. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). 18

18 Beschäftigte Studenten 1 Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind also nur dann gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch dann vorliegen, wenn sie die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an. Auch für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Pauschalbeiträge zu zahlen, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht und werden an der Beitragstragung beteiligt. Werden neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung auch für diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen, die nicht mit der mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet wird und damit wegen geringfügiger Entlohnung in der Krankenversicherung versicherungsfrei und in der Rentenversicherung je nach Sachverhalt versicherungsfrei, versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Ausgenommen von der Zusammenrechnung ist die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung. Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht mehr geringfügig entlohnt sind und deshalb der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliegen, besteht zu diesen Versicherungszweigen auch Beitragspflicht nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen. Überschreiten die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen insgesamt die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, sind die Beiträge von den Arbeitgebern anteilmäßig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung fällt nicht an. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist Werkstudenten Der Pauschalbeitrag ist auch für krankenversicherungsfreie Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und gesetzlich krankenversichert sind. Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fällt hingegen der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an (vgl. Beispiel 12). BKKExtra 5 19

19 1 Beschäftigte Studenten BEISPIEL 12 Die krankenversicherte Studentin Claudia Schäfer arbeitet seit Jahren 16 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber Computerwelt als Programmiererin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR. Seit 1. Juni 2015 arbeitet sie zusätzlich vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber Call-Center als Call-Agentin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 EUR. Seit 1. August 2015 arbeitet sie außerdem vier Stunden in der Woche beim Arbeitgeber Gaststätte Schweinerl als Kellnerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160 EUR. Frau Schäfer unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Computerwelt bis zum 31. Juli 2015 ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Die Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber Call-Center hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen. Frau Schäfer bleibt über den 1. Juni 2015 hinaus weiterhin als Werkstudentin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit aus beiden Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Frau Schäfer stellt ab Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeber Call-Center einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber Call-Center hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Ab 1. Juni 2015: Arbeitgeber Computerwelt: Arbeitgeber Call-Center: Personengruppenschlüssel: 106 Personengruppenschlüssel: 109 Beitragsgruppenschlüssel: 0100 Beitragsgruppenschlüssel: 6500 Durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber Gaststätte Schweinerl wird vom 1. August 2015 an die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten, weil bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung alle Beschäftigungen zu berücksichtigen sind, auch die Beschäftigung im Call-Center. Dadurch tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Computerwelt auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 450 EUR im Monat nicht übersteigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Call-Center bleibt wie in der Rentenversicherung als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Gaststätte Schweinerl ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber Call-Center und beim Arbeitgeber Gaststätte Schweinerl Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 450 EUR im Monat nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Ab 1. August 2015: Arbeitgeber Computerwelt: Arbeitgeber Call-Center: Personengruppenschlüssel: 101 Personengruppenschlüssel: 109 Beitragsgruppenschlüssel: 1111 Beitragsgruppenschlüssel: 6500 Arbeitgeber Gaststätte Schweinerl : Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel:

20 BKK Extra Ende der Leseprobe Um das komplette Heft zu erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre BKK oder nutzen Sie den folgenden Bestellschein oder bestellen Sie per Internet unter Impressum: Herausgeber: BKK Dachverband e. V. Mauerstraße Berlin Alle Rechte vorbehalten BKK und das BKK Logo sind registrierte Schutzmarken des BKK Dachverbandes. Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Herausgebers erlaubt. Kontakt zum Herausgeber: Verantwortlicher Redakteur: Stefan Allary Diese BKK Extra-Ausgabe ersetzt alle vorangegangenen BKK Extra zu diesem Thema. Alle Ausführungen sind nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Zwischenzeitliche Rechtsänderungen können nicht ausgeschlossen werden Auch können nicht alle Tatbestände berücksichtigt werden. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Bestellung der Zeitschrift/Verlag: MBO Verlag GmbH Achtermannstraße 19, Münster Telefon: / Telefax: / service@mbo-verlag.com

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