Besondere Bedingungen für die Personen- und Fahrrad- Schutzbrief-Versicherung (BB PSFB 2010)
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- Leon Pfaff
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1 Besondere Bedingungen für die Personen- und Fahrrad- Schutzbrief-Versicherung (BB PSFB 2010) Inhaltsverzeichnis Paragraph Seite 1 Vertragsgrundlage, allgemeine Bestimmungen Leistungsumfang und versicherte Personen Krankheit und Unfall Unfall Reiseabbruch bei Auslandsreisen Fahrradausfall Verlust von Wertgegenständen Notfall zu Hause Strafverfolgung im Ausland Öffentliche Verkehrsmittel Andere Notlagen Ausschlüsse Räumlicher Geltungsbereich Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Kündigung Beendigung des Hauptversicherungsvertrages... 5 VH /2011
2 1 Vertragsgrundlage, allgemeine Bestimmungen Es gilt Abschnitt B der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Wohnungsversicherung (VHB 2010) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2 Leistungsumfang und versicherte Personen 1. Leistungsumfang Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die nachfolgenden Leistungen als Service oder als Ersatz für vom Versicherungsnehmer aufgewandte Kosten. 2. Versicherte Personen Versicherte Personen sind der Versicherungsnehmer sowie dessen Lebenspartner und minderjährige Kinder unter der Voraussetzung, dass diese Personen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. 3 Krankheit und Unfall Erkrankt die versicherte Person auf einer Reise oder erleidet sie auf einer Reise einen Unfall, erbringt der Versicherer folgende Leistungen: 1. Soforthilfe a) Der Versicherer informiert die Versicherte Person auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, wird ihr ein deutsch oder englisch sprechender Arzt benannt, den sie selbst beauftragen muss. b) Der Versicherer stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. c) Der Versicherer benachrichtigt auf Wunsch die Angehörigen und den Arbeitgeber der versicherten Person. d) Der Versicherer gibt dem Krankenhaus gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu Euro ab. 2. Krankenhausaufenthalt eines Kindes (nur Ausland) Bei einem während des Auslandsaufenthaltes notwendigen Krankenhausaufenthalt eines Kindes bis zu zwölf Jahren übernimmt der Versicherer die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer. 3. Arzneimittelversand Ist die versicherte Person zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht besorgt werden können, angewiesen, sorgt der Versicherer nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und übernimmt die entstehenden Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll. 4. Krankenbesuch Muss sich die versicherte Person länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, organisiert der Versicherer den Besuch einer ihr nahestehenden Person. Zusätzlich trägt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besucher bis zu 500 Euro je Schadenfall. 5. Krankentransport a) Der Versicherer übernimmt die Kosten des Transportes der versicherten Person zur stationären Heilbehandlung in das nächste erreichbare Krankenhaus. b) Muss die versicherte Person an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt der Versicherer für die Durchführung des Rücktransportes und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Bei einem voraussichtlich mehr als zwei Wochen dauernden Krankenhausaufenthalt kann die versicherte Person den Krankenrücktransport auch ohne medizinische Notwendigkeit beanspruchen. c) Der Versicherer übernimmt die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten für die versicherte Person und die nicht erkrankten Familienangehörigen für höchstens drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Person. 6. Rückholung von Kindern a) Können minderjährige Kinder infolge Erkrankung ihrer Begleitperson auch im Todesfall nicht mehr betreut werden, sorgt der Versicherer für die Abholung der Kinder zu ihrem Wohnsitz durch eine vom Versicherungsnehmer oder Versicherer ausgewählte Begleitperson. b) Dies gilt auch, wenn die Kinder selbst erkranken und infolge der Weiterreise der versicherten Person nicht mehr betreut werden können. c) Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Fahrtkosten bei einer einfachen Entfernung unter 1200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten, jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. Die Leistung ist auf Euro pro Person begrenzt. 7. Heimtransport von Haustieren a) Kann die versicherte Person mitgeführte Haustiere infolge ihrer Erkrankung auch im Todesfall nicht mehr versorgen, organisiert der Versicherer den Heimtransport der Tiere und trägt zusätzlich die dadurch entstehenden Kosten. b) Kann das Tier nach dem Transport nicht sofort weiterversorgt werden, sorgt der Versicherer für die weitere Unterbringung und Versorgung des Tieres. Übernommen werden die dadurch entstehenden Kosten höchstens für zwei Wochen. c) Haustiere sind Hunde, Katzen und andere heimische Kleintiere, jedoch keine Exoten. 8. Fahrrad-Rücktransport Kann die versicherte Person infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder im Todesfall ihr Fahrrad nicht mehr zurückfahren oder zurücktransportieren, organisiert der Versicherer den Rücktransport zum ständigen Wohnsitz und trägt zusätzlich die dafür entstehenden Kosten. 4 Unfall Erleidet die versicherte Person auf einer Reise einen Unfall, erbringt der Versicherer zusätzlich zu 3 folgende Leistungen: 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten Muss die versicherte Person wegen des Unfalles gesucht, gerettet oder geborgen werden, übernimmt der Versicherer hierfür die Kosten bis zu Euro. 2. Beratung über Reha-Maßnahmen Nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt berät der Versicherer die versicherte Person über die Möglichkeiten von Rehabilitations-Maßnahmen und benennt ihm bekannte Reha-Einrichtungen. Für die Leistungen dieser Einrichtungen übernimmt der Versicherer keine Haftung. 5 Reiseabbruch bei Auslandsreisen 1. Rückreise-Service Ist der versicherten Person die planmäßige Beendigung ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil ein Mitreisender oder ein naher Verwandter schwer erkrankt oder verstorben ist, oder weil eine erhebliche Schädigung ihres Vermögens eingetreten ist, oder weil am Zielort Krieg, innere Unruhen oder Erdbeben ausgebrochen sind, sorgt der Versicherer für die Rückreise. VH / von 5
3 Zusätzlich übernimmt der Versicherer die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu Euro je Schadenfall und Person. 2. Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters Kann die versicherte Person ihre Rückreise aus dem Ausland nicht planmäßig antreten, weil ihr Reiseveranstalter zahlungsunfähig geworden ist, informiert der Versicherer sie über andere Möglichkeiten ihrer Rückkehr. Zusätzlich stellt der Versicherer, soweit erforderlich, ein zinsloses Darlehen für die Kosten der Rückreise zur Verfügung. 6 Fahrradausfall Fällt das vom Versicherungsnehmer benutzte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalles aus oder wird es gestohlen, erbringt der Versicherer folgende Leistungen: 1. Weiter- und Rückfahrt-Service Der Versicherer organisiert die Weiterfahrt des Versicherungsnehmers zum ständigen Wohnsitz im Inland oder zu seinem Zielort und die Rückfahrt vom Zielort zu seinem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades vom Schadenort. Der Versicherer übernimmt hierbei entstehende Kosten für die Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll. Diese Kosten erstattet der Versicherer bei einfacher Entfernung unter 1200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten, jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. 2. Übernachtungs-Service Der Versicherer hilft auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens drei Nächte, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrrad wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde. Nimmt die versicherte Person den Weiter- und Rückfahrt- Service in Anspruch, übernimmt der Versicherer Übernachtungskosten nur für eine Nacht. Erstattet werden höchstens 75 Euro je Übernachtung und Person. 3. Leihfahrrad-Service Der Versicherer hilft auf Wunsch bei der Beschaffung eines Leihfahrrades und übernimmt die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Leihfahrrades bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens bis zu insgesamt 50 Euro. Nimmt die versicherte Person den Weiter- und Rückfahrt- Service oder den Übernachtungs-Service in Anspruch, übernimmt der Versicherer keine Leihfahrradkosten. 4. Soforthilfe am Schadenort a) Pannen- und Unfallhilfe Der Versicherer ist bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug behilflich und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 100 Euro. b) Bergen Ist das Fahrrad von der Straße abgekommen, sorgt der Versicherer für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. c) Abschleppen Kann das Fahrrad an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt der Versicherer für das Abtransportieren des Fahrrades einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beträgt 150 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeuges entstandene Kosten angerechnet. 5. Fahrradschlüssel-Service Hat die versicherte Person die Schlüssel für ihr Fahrrad verloren, hilft der Versicherer bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernimmt die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst werden nicht übernommen. 6. Fahrradtransport-Service a) Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewandt werden muss, sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrrades zu einer Werkstatt an einem anderen Ort. Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz im Inland. b) Liegt der Schadenort in Deutschland, sorgt der Versicherer dafür, dass die versicherte Person möglichst zusammen mit dem Fahrrad zu ihrem Wohnsitz gebracht wird. 7. Fahrradunterstellung a) Muss das Fahrrad bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt untergestellt werden, ist der Versicherer hierbei behilflich und übernimmt die dadurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. b) Diese Leistung wird auch erbracht, wenn das Fahrrad nach einem Diebstahl im Ausland wiederaufgefunden wird und bis zur Durchführung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden muss. 8. Fahrradverzollung und -verschrottung (nur Ausland) Muss das Fahrrad im Ausland verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Durchführung der Verzollung. Zusätzlich werden die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern getragen. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrrades erforderlich, übernimmt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten. 9. Hilfe bei der Fahrradreparatur a) Muss das Fahrrad in einer Werkstatt repariert werden, hilft der Versicherer bei der Suche nach einer Werkstatt. Für die Leistungen der Werkstatt übernimmt der Versicherer keine Haftung. b) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrrades an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt der Versicherer dafür, dass die versicherte Person diese auf schnellstmöglichem Wege erhält und übernimmt alle entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile selbst. 7 Verlust von Wertgegenständen 1. Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust (nur Ausland) Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zu ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, wird dem Versicherungsnehmer ein zinsloses Darlehen bis zu Euro je Schadenfall zur Verfügung gestellt. 2. Dokumenten-Service (nur Ausland) Hat die versicherte Person auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument verloren, hilft der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung und übernimmt die hierbei anfallenden Gebühren. VH / von 5
4 Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte informiert der Versicherer auf Wunsch unverzüglich die Bank bzw. das Kreditkartenunternehmen. 3. Schlüssel-Service Hat die versicherte Person auf einer Reise die Schlüssel für ihr Haus oder ihre Wohnung am ständigen Wohnsitz im Inland verloren, hilft der Versicherer bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. 4. Hilfe bei Brillenverlust (nur Ausland) Hat die versicherte Person auf einer Reise im Ausland ihre Brille oder Kontaktlinsen verloren, sorgt der Versicherer in Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer nahestehenden Personen für die Beschaffung und Zusendung einer Ersatzbrille oder von Ersatzkontaktlinsen und übernimmt die hierbei entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzbrille oder Ersatzkontaktlinsen selbst. 8 Notfall zu Hause 1. Benachrichtigungs-Service Gerät die versicherte Person auf einer Reise in eine schwerwiegende Notlage (z. B. Erkrankung, Verhaftung, Diebstahl), übermittelt der Versicherer auf Wunsch Nachrichten an dem Versicherungsnehmer nahestehende Personen und übernimmt zusätzlich die dadurch entstehenden Übermittlungskosten. 2. Reiserückruf-Service Ist infolge Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädigung des Vermögens der versicherten Person ein Rückruf von einer Reise durch den Rundfunk notwendig, leitet der Versicherer die erforderlichen Maßnahmen in die Wege und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. 3. Kinderbetreuungs-Service Müssen zu Hause gebliebene minderjährigen Kinder der versicherten Person infolge Erkrankung oder Unfalls betreut werden, während sich diese auf einer Reise befinden, vermittelt der Versicherer auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während seiner Abwesenheit übernimmt. Das gilt auch, wenn die versicherte Person während einer Reise erkrankt und die Kinder deshalb zu Hause betreut werden müssen. Die Kosten des Betreuers zahlt der Versicherer nicht; für seine Leistung wird keine Haftung übernommen. 4. Handwerker-Service Werden während einer Reise das Haus oder die Wohnung des Versicherungsnehmers an seinem Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, vermittelt der Versicherer auf Anfrage Handwerkerfirmen oder Dienstleistungsunternehmen und organisiert deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen. Die Kosten dieser Firmen zahlt der Versicherer nicht; für deren Leistungen wird keine Haftung übernommen. 5. Haushüter-Service Kann die von der versicherten Person beauftragte Person, die ihr Haus oder ihre Wohnung am ständigen Wohnsitz im Inland während ihrer Abwesenheit betreuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermittelt der Versicherer auf Anfrage einen Haushüter. Die Kosten des Haushüters zahlt der Versicherer nicht; für seine Leistungen wird keine Haftung übernommen. Wird die versicherte Person auf einer Reise im Ausland verhaftet oder wird ihr mit Haft gedroht, erbringt der Versicherer folgende Leistungen: 1. Vermittlung von Anwaltshilfe Der Versicherer ist bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwaltes und, soweit erforderlich, eines Dolmetschers behilflich. Falls nötig, benennt und schaltet der Versicherer auch Botschaften oder Konsulate ein. 2. Rechtskosten-Vorschuss Der Versicherer verauslagt die in diesem Zusammenhang entstehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu einem Gegenwert von Euro sowie eine von den Behörden verlangte Strafkaution bis zu einem Gegenwert von Euro. 10 Öffentliche Verkehrsmittel 1. Weiterfahrt und Übernachtungsservice wegen Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Bus, Zug) gilt nicht im Ausland a) Kann eine versicherte Person wegen Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Bus, Zug) um mehr als 15 Minuten eine Anschlussverbindung nicht mehr erreichen und besteht keine Möglichkeit, den Zielort in zumutbarer Zeit mit einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Zug) zu erreichen, helfen wir bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für eine Übernachtung bis zu 75 Euro pro Person. b) Anstelle der Kosten für eine Übernachtung oder zusätzlich zu einer notwendigen Übernachtung werden auch Kosten für die Inanspruchnahme eines anderen Verkehrsmittels (z. B. Taxi) zur Weiter- oder Heimfahrt bis zu einem Höchstbetrag von 25 Euro ersetzt. c) Der Ausschluss gemäß 12 Nr. 2 d) 50 km-grenze gilt für diese Leistungsart nicht. 2. Rückfahrtservice bei Einstellung des öffentlichen Personennahverkehrs (Bahn, Bus, Zug) im Winter a) Wird der öffentliche Personennahverkehr (Bahn, Bus, Zug) im Winter wegen extremer Witterungsverhältnisse (Eis, Schnee) im Laufe des Tages eingestellt, erstatten wir Ihnen für die Rückfahrt von Ihrer Arbeitsstätte zu Ihrer Wohnung die notwendigen Taxikosten bis zu einem Höchstbetrag von 25 Euro. b) Der Ausschluss gemäß 12 Nr. 2 d) 50 km-grenze gilt für diese Leistungsart nicht. 3. Verlust von Jahreskarten des öffentlichen Personenverkehrs (Bahn, Bus, Zug) a) Bei Verlust von Jahresfahrkarten erstatten wir Ihnen die nachgewiesenen Kosten für die Ausstellung einer Ersatzkarte. Bei Jobtickets, Schülertickets und Wochentickets ersetzen wir maximal die aktuelle Wochen- bzw. Monatskarte. b) Voraussetzung für den Kostenersatz ist, dass es sich um personifizierte und nicht übertragbare Fahrkarten handelt. 11 Andere Notlagen Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den anderen Bestimmungen nicht geregelt ist, zu deren Beseitigung jedoch Hilfe notwendig wird, um erheblichen Nachteil für ihre Gesundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, veranlasst der Versicherer die erforderlichen Maßnahmen und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 Euro je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von einer versicherten Person abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. 9 Strafverfolgung im Ausland 12 Ausschlüsse 1. Der Versicherer leistet nicht, wenn das Ereignis a) durch Krieg, innere Unruhen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde. Der Versicherer hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person von einem dieser Ereignisse über- VH / von 5
5 rascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten; b) vorsätzlich von dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person herbeigeführt wurde; c) durch eine Erkrankung, die innerhalb sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, oder durch eine Schwangerschaft verursacht wurde. 2. Außerdem leistet der Versicherer nicht, a) wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens als Fahrer eines Kraftfahrzeuges nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Der Versicherer leistet jedoch für diejenigen Personen, die hiervon ohne Verschulden keine Kenntnis hatten; b) wenn die versicherte Person mit einem Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung, teilgenommen hat; c) wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatte; d) wenn der Schadenort weniger als 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Der Versicherer leistet jedoch in den Fällen der Pannen- und Unfallhilfe ( 6 Nr. 4 a), des Bergens ( 6 Nr. 4 b), des Abschleppens ( 6 Nr. 4 c), der Fahrradverzollung und -verschrottung ( 6 Nr. 8), Weiterfahrt und Übernachtungsservice wegen Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels ( 10 Nr. 1) und Rückfahrtservice bei Einstellung des öffentlichen Personennahverkehrs (Bahn, Bus, Zug) im Winter ( 10 Nr. 2). Versicherer unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist. bb) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, cc) den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen. b) Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistungen der Versicherers Kosten erspart, die er ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. c) Hat der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Schadenfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, kann er insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. d) Geldbeträge, die der Versicherer für den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person verauslagt oder nur als Darlehen gegeben hat, muss der Versicherungsnehmer unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an den Versicherer zurückzahlen. 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 8 VHB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 13 Räumlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. 14 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Schadens zu erfüllen hat: a) Nach dem Eintritt eines Schadenfalles hat der Versicherungsnehmer aa) sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden. Der 15 Kündigung 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Personen und Fahrrad- Schutzbrief-Versicherung in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 16 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe 1) erlischt auch die Personen- und Fahrrad-Schutzbrief-Versicherung. VH / von 5
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