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1 AMTSBLATT des Landkreises Landshut Nr.: 39 Donnerstag, 20. Oktober 2016 Seite: 192 Inhaltsverzeichnis: Mitteilungen des Landratsamtes:... Seite Vollzug der Baugesetze; Errichtung einer Wohnanlage auf dem Grundstück Niederaichbach, Neumühlstraße 1, Flur-nummer 518/8 der Gemarkung Niederaichbach durch Kerscher Wohnen GbR, Isarstraße 42, Niederaichbach Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs 2 Bayer. Bauordnung Bekanntmachung über den Jahresabschluss des Kommunalunternehmens Schlossreha Rottenburg Anstalt des öffentlichen Rechts für das Geschäftsjahr Bekanntmachung über den Jahresabschluss des Landshuter Kommunalunternehmens für medizinische Versorgung LAKUMED Anstalt des öffentlichen Rechts für das Geschäftsjahr Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Neubau eines Flüssiggaslagerbehälters mit einer Lagerkapazität von 15 Tonnen auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Loizenkirchen, Gemeinde Aham, durch die F. W. Klever GmbH; Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage durch Aufstellen und Betrieb eines BHKW-Containers; Leistungserhöhung auf 970 kwel; Änderung nach 16 BImSchG, Nrn (V) u (V) Anhang 1 der 4. BImSchV, 3c Satz 2 UVPG, Nrn (S) u (S) Anlage 1 zum UVPG durch die Bioenergie Lohhuber GbR, vertr. d. Herrn Johann Neumeier auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Berghofen, Gemeinde Eching; Herausgabe, Druck und Vertrieb: Landratsamt Landshut Veldener Str Landshut Tel. 0871/408-0 Fax 0871/ Internet: amtsblatt@landkreis-landshut.de Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich am Donnerstag. Laufender Bezug des Amtsblattes direkt durch den Landkreis Landshut. Bezugspreis: Jährlich 78,00, Einzelexemplar 2,00

2 Seite 193 Vollzug der Baugesetze; Errichtung einer Wohnanlage auf dem Grundstück Niederaichbach, Neumühlstraße 1, Flurnummer 518/8 der Gemarkung Niederaichbach durch Kerscher Wohnen GbR, Isarstraße 42, Niederaichbach Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Bayer. Bauordnung Am 17.Oktober 2016 erteilte das Landratsamt Landshut der Kerscher Wohnen GbR, Isarstraße 42, Niederaichbach, den baurechtlichen Vorbescheid zu Fragen zur Errichtung einer Wohnanlage mit auf dem Grundstück Niederaichbach, Neumühlstraße 1, Flurnummer 518/8 der Gemarkung Niederaichbach. Im vorliegenden Fall sind mehr als 20 Grundstücksnachbarn beteiligt. Gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Bauordnung (BayBO) wird daher die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung bewirkt. Die Genehmigung mit den damit verbundenen Auflagen liegt beim Bauamt des Landkreises Landshut innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 12:00 Uhr sowie Montagnachmittag von 13:30-15:30 Uhr und Donnerstagnachmittag von 13:30 17:00 Uhr) Im Landratsamt Landshut, Zimmer- Nr. 346, zur Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg Postfachanschrift: Postfach , Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Anfechtungsklagen von Dritten gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung ( 212 a BauGB). Beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts/Abgrabungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen gez. Reiter (Nr. 41S VORB vom )

3 Seite 194 Bekanntmachung über den Jahresabschluss des Kommunalunternehmens Schlossreha Rottenburg Anstalt des öffentlichen Rechts für das Geschäftsjahr 2015 Der Jahresabschluss des Kommunalunternehmens Schlossreha Rottenburg für das Geschäftsjahr vom bis sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers werden hiermit gemäß 27 der Verordnung für Kommunalunternehmen (KUV) veröffentlicht. Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom den vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband geprüften und testierten Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2014 festgestellt und wie folgt beschlossen: 1. Der vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband geprüfte Jahresabschluss des Kommunalunternehmens Schlossreha Rottenburg zum 31. Dezember 2015 wird gemäß 27 KUV festgestellt. 2. Dem Vorstand wird Entlastung erteilt. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Kommunalunternehmens Schlossreha Rottenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, für das Geschäftsjahr vom bis geprüft. Durch Art. 93 Abs. 3 Satz 2 LKrO wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kommunalunternehmens i.s. von 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, der Krankenhaus-Buchführungs-verordnung, den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Unternehmenssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Kommunalunternehmens. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend 317 HGB und Art. 93 Abs. 3 Satz 2 LKrO und der vom Institut der (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kommunalunternehmens Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Kommunalunternehmens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf die Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

4 Seite 195 Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Unternehmenssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Kommunalunternehmens. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Kommunalunternehmens und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. München, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Helmut Wiedemann Christian Baumann Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2015 des Kommunalunternehmens Schlossreha Rottenburg für das Geschäftsjahr bis werden im Landratsamt Landshut, Zimmer-Nr. 125 vom bis einschließlich während der allgemeinen Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Landshut, den Dr. M. Flieser-Hartl Geschäftsführende Vorstandsvorsitzende (Nr. 1 vom ) Bekanntmachung über den Jahresabschluss des Landshuter Kommunalunternehmens für medizinische Versorgung LAKUMED Anstalt des öffentlichen Rechts für das Geschäftsjahr 2015 Der Jahresabschluss des Landshuter Kommunalunternehmens für medizinische Ver-sorgung für das Geschäftsjahr 2015 sowie der Bestätigungsvermerk werden hiermit gemäß 27 der Verordnung für Kommunalunternehmen (KUV) veröffentlicht. Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom den vom Bayerischen Kom-munalen Prüfungsverband geprüften und testierten Jahresabschluss des Wirtschafts-jahres 2015 festgestellt und wie folgt beschlossen: 1. Der vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband geprüfte Jahresabschluss des Landshuter Kommunalunternehmens für medizinische Versorgung zum 31. Dezember 2015 wird gemäß 27 KUV festgestellt. 2. Dem Vorstand wird Entlastung erteilt.

5 Seite 196 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Landshuter Kommunalunternehmens für medizinische Versorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises Landshut, für das Geschäftsjahr vom bis geprüft. Durch Art. 93 Abs. 3 Satz 2 LKrO wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kommunalunternehmens i.s. von 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahres-abschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, der Krankenhaus-Buchführungsverordnung, den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Unternehmenssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Kommunalunternehmens. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend 317 HGB und Art. 93 Abs. 3 Satz 2 LKrO und der vom Institut der (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Dar-stellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhält-nisse des Kommunalunternehmens Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Kommunalunternehmens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf die Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Unternehmenssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Kommunalunternehmens. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Kommunalunternehmens und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. München, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Helmut Wiedemann Christian Baumann Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2015 des Landshuter Kommunalunternehmens für medizinische Versorgung (LAKUMED) werden im Landratsamt Landshut,

6 Seite 197 Zimmer-Nr. 125 vom bis einschließlich während der allgemeinen Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Landshut, den Dr. M. Flieser-Hartl Geschäftsführende Vorstandsvorsitzende (Nr. 1 vom ) Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Neubau eines Flüssiggaslagerbehälters mit einer Lagerkapazität von 15 Tonnen auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Loizenkirchen, Gemeinde Aham, durch die F. W. Klever GmbH; Dieses Vorhaben ist gemäß den 16 i. V. m. 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes i. V. m. 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Anhang1, Ziffer Nr immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wurde von dem Unternehmer beim Landratsamt Landshut beantragt. Gemäß 3a Satz 1, 3c UVPG sowie Nr der Anlage 1 zum UVPG wird im Rahmen einer allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien derzeit geprüft, ob das Vorhaben erhebliche Nachteile wie Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG besteht. Das Ergebnis wird dann zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt des Landkreises Landshut bekannt gegeben. Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen liegen beim Landratsamt Landshut, Veldener Str. 15, III. Stock, Zimmer Nr. 329 sowie bei der Gemeinde Aham in der Zeit von Freitag, bis einschließlich Montag, während der Parteiverkehrszeiten zur Einsichtnahme aus. Gegen das Vorhaben können während der vorgenannten einmonatigen Auslegungsfrist sowie während der nachfolgenden 14 Tage Einwendungen schriftlich beim Landratsamt Landshut oder der Gemeinde Aham erhoben werden (Niederschriften werden nicht gefertigt). Mit Ablauf dieser Frist ( ) werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden bekanntgegeben. Auf Verlangen des Einwenders besteht die Möglichkeit, Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich zu machen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Der im Ermessen der Behörde stehende Termin zur Erörterung der frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen wird auf den , 9 Uhr bestimmt. Die Erörterung findet im Landratsamt Landshut, Großer Sitzungssaal statt. Die Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben erörtert; es werden keine Einladungen verschickt. Sollten gegen das Vorhaben keine Einwendungen erhoben werden, entfällt der Termin ohne weitere Ankündigung. Landshut, Landratsamt Landshut Sachgebiet Umwelt- und Immissionsschutz (Nr. 43 vom )

7 Seite 198 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage durch Aufstellen und Betrieb eines BHKW- Containers; Leistungserhöhung auf 970 kwel; Änderung nach 16 BImSchG, Nrn (V) u (V) Anhang 1 der 4. BImSchV, 3c Satz 2 UVPG, Nrn (S) u (S) Anlage 1 zum UVPG durch die Bioenergie Lohhuber GbR, vertr. d. Herrn Johann Neumeier auf dem Grundstück Fl.Nr der Gemarkung Berghofen, Gemeinde Eching; Bekanntgabe nach 3a Satz 2 Halbsatz 2 (UVPG): Durch die Bioenergie Lohhuber GbR wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 16 BImSchG i. V. m. 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und den Nrn (V) u (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV beantragt. Gemäß 3a Satz 1 und 3c UVPG sowie der Nrn u der Anlage 1 zum UVPG ist im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG besteht. Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wurde unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen, Anforderungen des UVPG überprüft. Diese Feststellung wird hiermit gemäß 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG bekanntgegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Nähere Informationen können beim Landratsamt Landshut, SG 43, Veldener Str. 15, Landshut, schriftlich oder unter der Telefonnummer 0871/ eingeholt werden. Landshut, den Landratsamt Landshut Sachgebiet Umwelt- und Immissionsschutz (Nr IMMG vom ) Landshut, den Landratsamt gez. Dreier Landrat

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