Nutzungs- und Finanzierungsvereinbarung der Kindertagesstätten des Deutschen Roten Kreuzes - Kreisverband Bad Doberan e.v.

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1 Nutzungs- und Finanzierungsvereinbarung der Kindertagesstätten des Deutschen Roten Kreuzes - Kreisverband Bad Doberan e.v. 1 Allgemeines (1) Diese Nutzungs- und Finanzierungsvereinbarung regelt die Nutzung und Finanzierung der Kindertagesstätten und Horte des DRK Kreisverbandes Bad Doberan e.v. (2) Der DRK - Kreisverband unterhält zum Zwecke der Kindertagesförderung im Sinne des Kinderförderungsgesetzes- KiföG M-V- Kindertagesstätten und Horte und bietet folgende Betreuungsangebote an: a) Betreuung in Kindertagesstätten für Kinder bis zum Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, (Krippenkinder) bis zu durchschnittlich 10 Stunden täglich. b) Betreuung in Kindertagesstätten für Kinder vom Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Schule (Kindergartenkinder), bis zu durchschnittlich 10 Stunden täglich. c) Betreuung in Horten für Kinder vom Eintritt in die Schule bis zum Ende des Besuchs der Grundschule (Hortkinder) bis durchschnittlich 6 Stunden täglich. d) Neben den Angeboten der Punkte a-c, besteht die Möglichkeit der Betreuung von Kindern mit einer Behinderung und Kindern ohne Behinderung in integrativen Kindereinrichtungen. (3) Die Finanzierung der Kindereinrichtungen erfolgt aus den Landeszuschüssen, den Zuschüssen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, den Zuschüssen der Wohnsitzgemeinde und der Beiträge der Personensorgeberechtigten ( Elternbeiträge). (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck der Kindereinrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden. 2 Anspruchsvoraussetzungen für Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen Der Anspruch von Kindern zur Aufnahme in einer Kindereinrichtung richtet sich nach den Bestimmungen des 3-5 des Kindertagesförderungsgesetzes KiföG M-V- vom 01.April 2004 ( GS Meckl.-Vorp. GL Nr ) in Verbindung mit 1 der Nutzungs- und Finanzierungsvereinbarung der Kindertagesstätten des DRK-Kreisverbandes Bad Doberan e. V. 1

2 3 Antragstellung zur Aufnahme von Kindern und Abschluss von Betreuungsverträgen Vor Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung des DRK - Kreisverbandes Bad Doberan e.v. haben sich die Personensorgeberechtigten die Berechtigung von der Wohnsitzgemeinde einzuholen. Anträge werden vom Bürgeramt der Stadtverwaltung ausgegeben. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach 2 dieser Nutzungs- und Finanzierungsvereinbarung schließen die Personensorgeberechtigten Betreuungsverträge mit der jeweiligen Einrichtung. 4 Änderung von Betreuungszeiten Die Änderung von Betreuungszeiten ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der in den 4 und 5 Kifög MV genannten Betreuungszeiten möglich und muss spätestens bis zum 20. eines Monats in der Einrichtung angezeigt werden. Die Änderung der Betreuungszeit erfolgt nur auf Vorlage eines Berechtigungsscheines, der durch die entsprechende Wohnsitzgemeinde nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ausgestellt wird. 5 Betreuungszeiten (1) Die Kindereinrichtungen des DRK - Kreisverbandes Bad Doberan e.v. sind ganztags auf der Grundlage rechtsverbindlicher Betriebserlaubnisse geöffnet. Die Betreuung von Krippen- und Kindergartenkindern findet in Form der Ganztagsbetreuung von bis zu 10 Stunden oder als Teilzeitbetreuung von bis zu 6 Stunden arbeitstäglich statt. Die Betreuung von Hortkindern findet in Form einer Ganztagsbetreuung von bis zu 6 Stunden oder als Teilzeitbetreuung von bis zu 3 Stunden täglich statt. Entsprechend des nachgewiesenen Bedarfes der Personensorgeberechtigten, können die Träger Halbtagsplätze für Krippe bzw. Kindergarten von bis zu 4 Stunden arbeitstäglich anbieten. (2) In den Kindertagesstätten werden die Betreuungszeiten für Ganztagsplätze zwischen Uhr und Uhr bzw Uhr werktäglich, in den Horten außerhalb der Unterrichtszeit, angeboten. Für Teilzeitplätze in unseren Kindertagesstätten gelten für nicht im Arbeitsprozess stehende Personensorgeberechtigte Betreuungszeiten von 8.00 Uhr bis Uhr nach Rücksprache mit der jeweiligen Leitung der Einrichtung. Für Teilzeitplätze in den Horten gilt eine Betreuungszeit bis zu 3 Stunden werktäglich außerhalb der Unterrichtszeit bis Uhr. In den Ferien können die Betreuungsstunden im Hort nach Bedarf innerhalb einer Kalenderwoche aufgeteilt werden. (3) Entsprechend unseres gemeinsamen Auftrages zur Gesundheits- und Resilienzförderung empfehlen wir aufgrund nicht vorhandener Schließzeiten unserer Einrichtungen im laufenden Jahr 14 Tage Urlaub des Kindes einzuplanen. 2

3 6 Elternbeiträge (1) Die Höhe der Beteiligung (Elternbeitrag) der Personensorgeberechtigten am Finanzbedarf der Einrichtung im Sinne 21 KiföG M-V wird gemäß 16 KiföG M-V jährlich an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst. (2) Die Personensorgeberechtigten haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindereinrichtung wählen, die nicht im Gemeindegebiet des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt. (3) Die Personensorgeberechtigten tragen die sich im Ausnahmefall durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 (erhöhter Bedarf für Hortkinder in den Ferien) KiföG M-V ergebenen Kosten. (4) Kinder mit bestehendem Betreuungsvertrag haben die Möglichkeit in Ausnahmefällen Servicestunden in Anspruch zu nehmen. Kosten je angebrochene Servicestunde und Platz : Kinderkrippe Kindergarten Hort 7,50 EUR Std. 5,00 EUR Std. 3,00 EUR Std. Die Betreuung von Gast- bzw. Ferienkindern ist stunden- oder tageweise bei freier Kapazität möglich. (5) Der Antrag sowie der Bewilligungsbescheid zur Übernahme der Elternbeiträge durch das Jugendamt sind bei der Leiterin der Einrichtung anzuzeigen. Eine Kopie des Bewilligungsbescheides ist in der Einrichtung abzugeben. Die Eltern sind verpflichtet, bis zur Erteilung der Bewilligung in Vorkasse zu gehen. Eine Rückerstattung durch den DRK Kreisverband Bad Doberan e.v. erfolgt umgehend. 3

4 7 Beitragsregelungen (1) Die Elternbeiträge entstehen am Ersten eines jeden Monats. Die Beiträge sind bis zum 05. des jeweiligen Monats in einer Summe an den Träger der Einrichtung zu zahlen. Die Zahlung soll bargeldlos erfolgen, unter Verwendung einer Einzugsermächtigung. Für Kinder, die a) bis einschließlich zum 15. eines Monats in einer Kindereinrichtung aufgenommen werden, ist der volle Monatsbeitrag, b) nach dem 15. eines Monats aufgenommen werden, ist der halbe Monatsbeitrag, c) bis zum 15. eines Monats aus einer Kindereinrichtung abgemeldet werden, ist der halbe Monatsbeitrag, d) nach dem 15. eines Monats abgemeldet werden, ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen. (2) Der Elternbeitrag ist auch bei Krankheit des Kindes oder aus sonstigen Abwesenheitsgründen in voller Höhe zu zahlen. (3) Werden die Beiträge in Höhe von zwei Monatsbeiträgen unbegründet nicht gezahlt, wird die Betreuung des Kindes eingestellt. (4) Entstehende Kosten für ungerechtfertigte Rückbuchungen trägt der Beitragspflichtige. (5) Für alle ab ausgestellten Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt erheben wir eine Gebühr von 2,50. 8 Kündigung (1) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und ist zum Monatsende einzureichen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Nach erfolgter Kündigung ist eine erneute Anmeldung in den Kindertagesstätten des DRK-Kreisverbandes e. V. erst nach einer Frist von drei Monaten möglich. 9 Zahlungsverpflichtungen (1) Zur Zahlung der Elternbeiträge ist verpflichtet: a) der Personensorgeberechtigte, b) jeder sonstige Sorgeberechtigte, c) sonstige Vertragspartner. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 4

5 10 Entgelt für die Verpflegung Zur Deckung der Kosten für alle die Verpflegung betreffenden Leistungen wird ein Entgelt erhoben. Die Zahlung dieses Entgeltes wird mit dem Essenanbieter per Vertrag geregelt. Ab sind alle die Verpflegung betreffender Leistungen integraler Bestandteil der Betreuungsleistung und werden den Eltern durch den Träger in Rechnung gestellt. 11 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Vereinbarung tritt ab sofort in Kraft. Alle bisherigen Gebührensatzungen treten hiermit außer Kraft. Bad Doberan, den

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