SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Heinz Hertz
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1 Az.: 2 A 957/10 11 K 706/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Übernachtungsgeld hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Tolkmitt am 18. Februar 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. November K 706/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.701,35 festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 Der Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Hauptfeldwebels. Mit Wirkung zum 1. April 2005 wurde er an einen neuen Dienstort versetzt. Seitdem pendelt er täglich zwischen seinem Dienst- und seinem Wohnort. Er begehrt die Leistung weiteren Trennungsgeldes in Form eines Trennungsübernachtungsgeldes. 3 Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 25. November K 706/08 - abgewiesen. Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld komme allein 3 Abs. 4 Trennungsgeldverordnung (TGV) in Betracht. Nach 3 Abs. 4 Satz 1 TGV bestehe ein Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten als Trennungsübernachtungsgeld. Wie sich aus dem Wortlaut der Regelung unzweifelhaft ergebe, seien nur die nachgewiesenen, am Dienstort tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Solche Kosten seien dem Kläger aber nicht entstanden. Unabhängig hiervon sei ein Anspruch aber auch wegen 3 Abs. 4 Satz 3 TGV ausgeschlossen. Hiernach könne Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt werden, wenn der Betroffene seines
3 3 Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhalte. Hiervon sei im konkreten Fall auszugehen. Der Kläger habe bei Dienstantritt mitgeteilt, dass er täglich nach Hause fahren wolle. Auf diese Erklärung hin habe die Beklagte nicht mehr die Bereitstellung einer Unterkunft veranlasst. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, trotz dieser Erklärung ein konkretes Zimmer zu benennen, das zur Verfügung gestanden hätte. Auch sei eine regelmäßige Nachfrage, ob der Kläger seine Meinung geändert habe, nicht geboten gewesen. Tatsächlich habe eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung gestanden. Dies sei durch den zuständigen Kommandanten schriftlich bestätigt worden. Sei eine bereitgestellte unentgeltliche Unterkunft dem Amt des Berechtigten nicht angemessen, könne er diese ablehnen und stattdessen auf Kosten der Beklagten eine angemessene Unterkunft beziehen. Der vom Kläger als Anspruchsgrundlage herangezogene 6 Abs. 4 TGV begründe keinen eigenen Anspruch auf Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld, er beschreibe lediglich die Höchstgrenze des bei einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu gewährenden Trennungsgeldes. 4 Der Kläger macht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei keineswegs als geklärt anzusehen. Es bleibe noch zu untersuchen, wer welche Äußerung bei seinem Eintreffen am neuen Dienstort getan habe. Ihm sei weder ein Zimmer noch ein Zimmerschlüssel angeboten worden. Dies ließe sich durch Einvernahme von Zeugen nachweisen. In rechtlicher Hinsicht werfe 6 Abs. 4 TGV schwierige Fragen auf. Die Regelung sei im Sinne einer Vergleichsberechnung zu verstehen. Nach Nr. 5 der Ausführungsbestimmung zu 7 Abs. 2 Nr. 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) träten seine Rechtsfolgen sowie die Rechtsfolgen des 3 TGV nur ein, wenn dem Trennungsgeldberechtigten die unentgeltliche Unterkunft tatsächlich bereitgestellt worden sei. Beispielhaft führe die Ausführungsbestimmung die Benennung des Zimmers oder die Übergabe des Schlüssels an. Ein allgemeiner Hinweis auf das Vorhandensein freier Unterkunftskapazitäten genüge in keinem Fall. Unabhängig hiervon seien die verfügbaren Unterkünfte aber auch nicht zumutbar gewesen. Die Unterkunft müsse mindestens dem Standard eines einfachen Hotelzimmers mit Waschgelegenheit auf dem Zimmer entsprechen. Zudem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass 3 Abs. 4 Satz 1 TGV nur eine Erstattung nachgewiesener Kosten vorsehe, treffe nicht zu.
4 4 Schließlich besitze die Sache auch grundsätzliche Bedeutung. Sie habe Auswirkungen auf eine ganze Reihe von Trennungsgeldempfängern. Am Verwaltungsgericht Dresden sei eine weitere Klage eines anderen Trennungsgeldempfängers anhängig Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 6 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März BvR 228/02 -, juris). 7 Ist das angegriffene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens mit der Begründung seines Antrags jede dieser Erwägungen in der gebotenen Weise zu erschüttern vermag (vgl. für das Revisionsverfahren: BVerwG, Beschl. v , NJW 1980, 2268; Senatsbeschl. v. 27. Januar A 430/08 -, juris). 8 a) Das Verwaltungsgericht hat mit einer selbständig tragenden Erwägung darauf abgestellt, dass es bereits an einer Anspruchsgrundlage für das begehrte Trennungsübernachtungsgeld fehle. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; weder aus 3 Abs. 4 Satz 1 TGV noch aus 6 Abs. 4 TGV lässt sich der geltend gemachte Anspruch herleiten.
5 5 9 3 Abs. 4 Satz 1 TGV kommt aus mehreren Gründen nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Zunächst ist in systematischer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber in 3 TGV die Ansprüche jener Berechtigter regeln wollte, die gerade nicht täglich zum Wohnort zurückkehren, während 6 TGV jene Berechtigte erfasst, die - wie der Kläger - täglich an den Wohnort zurückkehren. Damit war schon der persönliche Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 6. November A , juris). Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass 3 Abs. 4 Satz 1 TGV einen Anspruch lediglich für tatsächlich entstandene Aufwendungen vorsieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009, NVwZ-RR 2009, 611). Dies macht auch der Wortlaut der Regelung mit dem Merkmal der nachgewiesenen Kosten deutlich. Dem Kläger sind aber keine konkreten Kosten für eine Unterkunft am Dienstort entstanden, er will fiktive Kosten geltend machen. 10 Die systematisch richtige Anspruchsgrundlage des 6 TGV hingegen sieht von vornherein keine Gewährung eines Trennungsübernachtungsgeldes vor. Dies wäre auch systemwidrig, da die täglich an den Wohnort zurückkehrenden Berechtigten eben gerade nicht dienstbedingt auswärts übernachten. Das Trennungsübernachtungsgeld wird folglich in 6 Abs. 4 Satz 2 TGV lediglich als ein Parameter einer Vergleichsberechnung erwähnt. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei 6 Abs. 4 TGV um eine Regelung zum Höchstbetrag des Trennungsgeldes im Fall der täglichen Rückkehr zum Wohnort, der sich wiederum am Höchstbetrag des Trennungsgeldes nach 3 und 4 TGV orientiert. Diese Deckelung findet ihre Rechtfertigung in dem Ziel, dass jener Berechtigte, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung nicht zuzumuten wäre, kein höheres Trennungsgeld erhalten soll, als derjenigen, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach 3 und 4 TGV bekommt (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012, ZBR 2013, 40; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 17. Februar A 11224/11 -, juris). 6 Abs. 4 TGV begründet mithin keine originären Ansprüche, er setzt diese vielmehr dem Grunde nach voraus und soll lediglich deren Höhe begrenzen. Als Beleg für dieses Verständnis kann auch insoweit auf den Wortlaut der Regelungen verwiesen werden, die davon sprechen, dass bei der Vergleichsberechnung das Trennungsübernachtungsgeld zu berücksichtigen sei ( 6 Abs. 4 Satz 2 TGV).
6 6 11 b) Da es bereits an einer Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Trennungsübernachtungsgeld fehlt, kam es auf die Frage, ob der Kläger i. S. d. 3 Abs. 4 Satz 3 TGV seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhalten hat bzw. hätte erhalten können, nicht mehr an. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Anwendung des 3 Abs. 4 Satz 3 TGV komme es nicht auf das Angebot eines konkreten Zimmers an, zutrifft Die Sache wirft auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 13 Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren auf, wenn es voraussichtlich größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Für die zulässige Geltendmachung rechtlicher Schwierigkeiten bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, bei deren Beantwortung sich solche Schwierigkeiten stellen sollen (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Mai A 394/10 -, juris). Konkrete Rechtsfragen hat der Kläger nicht formuliert. Er hat aber auch nicht aufgezeigt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes überdurchschnittliche Probleme bereitet habe oder durch das Verwaltungsgericht - gemessen an dessen materiell-rechtlicher Auffassung - unvollständig oder fehlerhaft geschehen sei. Soweit er der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ( 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich des Angebots einer dienstlichen Unterkunft rügen möchte, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht von der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Tatsache, ihm sei weder ein konkretes Zimmer noch ein Zimmerschlüssel angeboten worden, nicht abgewichen ist Schließlich ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 15 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung
7 7 des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). 16 Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres schon anhand des Wortlautes der Trennungsgeldverordnung beantworten. Sie sind darüber hinaus im oben skizzierten - entscheidungserheblichen - Umfang aber auch bereits in der Rechtsprechung geklärt. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Tolkmitt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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