FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 493 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 9. Feber Stück 57. Bundesgesetz: Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen (NR: GP XV RV 820 AB 1300 S BR: AB 2648 S. 431.) 58. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (NR: GP XV RV 1196 AB 1302 S BR: AB 2650 S. 431.) 59. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (NR: GP XV RV 1165 AB 1303 S BR: AB 2651 S. 431.) 57. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983 über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen Der Nationalrat hat beschlossen: I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Grundsätze und Ziele 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen im Sinn der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu gestalten. Sie gliedern sich in ein Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium. (2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung zu vermitteln. (3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften weiterzuentwickeln. II. ABSCHNITT Diplomstudien Studienabschnitte und Studiendauer 2. (1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen. (2) Der erste Studienabschnitt umfaßt in allen Studienrichtungen vier Semester. Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik" umfaßt fünf Semester. Der zweite Studienabschnitt aller übrigen Studienrichtungen umfaßt vier Semester. (3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. (4) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der jeweiligen Studienrichtung darstellen. Er ist nach möglichst einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zusammenhanges der einzelnen Fächer zu gestalten. (5) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der gewählten Studienrichtung sichergestellt wird. Studienrichtungen und Studienzweige 3. (1) Folgende Studienrichtungen einzurichten : a) die Studienrichtung Soziologie" mit 1. dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig und 2. dem geisteswissenschaftlichen Studienzweig; b) die Studienrichtung Sozialwirtschaft"; c) die Studienrichtung Volkswirtschaft"; d) die Studienrichtung Betriebswirtschaft" mit den Studienzweigen 1. Betriebswirtschaft", 2. Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung"; e) die Studienrichtung Handelswissenschaft"; f) die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik"; g) die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik" mit den Studienzweigen 1. Betriebsinformatik", 2. Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik"; h) die Studienrichtung Statistik"

2 Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr. 57 (2) Studienzweige einer Studienrichtung Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften dieser Studienrichtung betreffen, aber einen anderen fachlichen Schwerpunkt in der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben. Erste Diplomprüfung 4. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die zuständige akademische Behörde kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben. (2) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription und Teilnahme an der Orientierungs-Lehrveranstaltung Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", die als Block am Beginn jedes Semesters abgehalten wird, sowie die Inskription und die Erbringung der im Studienplan gemäß 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Leistungsnachweise voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozialund Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und für die Studienrichtungen Betriebswirtschaft, Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozialwirtschaft sowie Wirtschaftsinformatik den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung 5. (1) In der Studienrichtung Soziologie nach Maßgabe des 8 1. im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig: aa) Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung; bb) Grundzüge der politischen Ökonomie cc) Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts; 2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig: aa) Grundzüge der Soziologie und der empirischen Sozialforschung; bb) eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des Grundzüge der politischen Ökonomie Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Staatslehre und Grundzüge des öffentlichen Rechts; 1. Im sozial- und wirtschaftswissenschaflichen Studienzweig: aa) Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler; bb) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Grundzüge des Strafrechts, Grundzüge der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre; cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des eine Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten, Grundzüge des Privatrechts; 2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig : aa) Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler; bb) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Sozialphilosophie, Wissenschaftstheorie, eine Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten. (2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft 1. Allgemeine Soziologie; 2. Grundzüge der politischen Ökonomie 3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung; 1. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge des öffentlichen Rechts; 2. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler; 3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des eine Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten, Grundzüge der Politikwissenschaft. (3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre; 2. Grundzüge der politischen Ökonomie

3 26. Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik einschließlich Datenverarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler; 1. Grundzüge des Privatrechts; 2. Grundzüge und Methoden der Soziologie; 3. eine Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten. (4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft in beiden Studienzweigen 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung; 2. Grundzüge der politischen Ökonomie 3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge der angewandten Mathematik und Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge und Methoden der Soziologie. 1. eines der beiden unter lit. a Z 3 nichtgewählten Fächer; 2. das andere der beiden unter lit. a Z 3 nichtgewählten Fächer; 3. eine Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten. (5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung; 2. Grundzüge der politischen Ökonomie 3. eine Fremdsprache gemäß 12 Abs Grundzüge des Privatrechts; 2. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler; 3. eine zweite Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten. (6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung; 2. Grundzüge der politischen Ökonomie 3. Grundzüge der Erziehungswissenschaft und der Wirtschaftspädagogik; 1. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler; 2. Grundzüge des Privatrechts; 3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Grundzüge und Methoden der Soziologie, eine, Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten. (7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik 1. Mathematik und Statistik sowie Grundzüge der Informatik; 2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre; 3. Grundzüge der politischen Ökonomie b) Vorpüfungsfächer: 1. Organisationslehre; 2. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge des öffentlichen Rechts; 3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des eine Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten, Grundzüge und Methoden der Soziologie. (8) In der Studienrichtung Statistik 1. Mathematik für Statistiker; 2. Einführung in die Statistik; 3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, Grundzüge der politischen Ökonomie 1. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge des öffentlichen Rechts; 2. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Grundzüge und Methoden der Soziologie, eine Fremdsprache gemäß 12 Abs Grundzüge der Informatik. Zweite Diplomprüfung 6. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen 43

4 Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr. 57 über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten. (2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung 7. (1) In der Studienrichtung Soziologie nach Maßgabe des 8 1. Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig: aa) Soziologische Theorien; bb) zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten; cc) empirische Sozialforschung; dd) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Strafrecht einschließlich Kriminologie (sofern das Fach nicht schon unter 5 Abs. 1 lit. b Z 1 sublit, bb gewählt wurde), Grundzüge der Informatik; 2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig: aa) Soziologische Theorien; bb) zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten; cc) empirische Sozialforschung; 1. im Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig: aa) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Sozialpsychologie, Sozialphilosophie, Wissenschaftstheorie; bb) nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer: Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 1 sublit, bb gewählt wurde), Wissenssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 1 sublit, bb gewählt wurde), Ethnologie, Sozialgeschichte, Pädagogik, Politikwissenschaft, Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Kommunikationswissenschaft, Gesellschaftspolitik; 2. im geisteswissenschaftlichen Studienzweig: eines der folgenden Fächer nach Wahl des Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 1 sublit, bb gewählt wurde), Sozialgeschichte. (2) In der Studienrichtung Sozialwirtschaft 1. eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten einschließlich empirische Sozialforschung; 2. Arbeitsrecht; 3. Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik; 4. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften; 1. nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer: eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten, Finanzrecht, Pädagogik, Sozialpsychologie, Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Sozialrecht, Handels- und Wertpapierrecht, Politikwissenschaft; 2. ein weiteres der unter lit. b Z 1 genannten Fächer nach Wahl des Kandidaten. (3) In der Studienrichtung Volkswirtschaft 1. Volkswirtschaftstheorie;

5 26. Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr Volkswirtschaftspolitik; 3. Finanzwissenschaften; 4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre 1. nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer: Finanzrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Wirtschaftssoziologie, Grundzüge der Politikwissenschaft, Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik, neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeographie, Ökonometrie, Handels- und Wertpapierrecht, Neuere Geschichte und Zeitgeschichte; 2. Grundzüge des öffentlichen Rechts. (4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft 1. Im Studienzweig Betriebswirtschaft: aa) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; bb) eine besondere Betriebswirtschaftslehre cc) eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre dd) Volkswirtschäftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften; 2. im Studienzweig Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung: aa) Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen; bb) Finanzwissenschaften; cc) Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen; dd) Grundzüge des öffentlichen Rechts; 1. im Studienzweig Betriebswirtschaft: aa) Grundzüge des öffentlichen Rechts; bb) nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer: eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten, Finanzrecht, Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts, Grundzüge der Informatik, eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, nach Wahl des Kandidaten, Technologie, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Handels- und Wertpapierrecht, Neuere Geschichte und Zeitgeschichte; 2. im Studienzweig Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung: aa) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Verwaltungslehre, Finanzrecht, Grundzüge der Informatik; bb) nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer: Betriebs- und Organisationssoziologie, Neuere Geschichte und Zeitgeschichte. (5) In der Studienrichtung Handelswissenschaft 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; 2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre aus dem Absatzbereich nach Wahl des Kandidaten; 3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften; 4. die unter 5 Abs. 5 lit. b Z 3 gewählte Fremdsprache; 1. Grundzüge des öffentlichen Rechts; 2. nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des 13 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer: Grundzüge und Methoden der Soziologie, Finanzrecht, Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts, Grundzüge der Informatik, eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, nach Wahl des Kandidaten, Technologie, Raumplanung, eine dritte Fremdsprache gemäß 12 Abs. 2 nach Wahl des Kandidaten, Sozial- und Wirtschaftsgeographie, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.

6 Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr. 57 (6) In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; 2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre 3. Erziehungswissenschaft; 4. Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer; 1. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten : Grundzüge des öffentlichen Rechts, Finanzrecht, Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts, Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, eine zweite besondere Betriebswirtschahslehre nach Wahl des Kandidaten, Betriebspädagogik, Didaktik der Volkswirtschaftslehre; 2. ein zweites der in Z 1 genannten Fächer 3. Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik. (7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik 1. Im Studienzweig Betriebsinformatik: aa) Systemanalyse; bb) Datenorganisation; cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, eine besondere Betriebswirtschaftslehre dd) eine besondere Betriebswirtschaftslehre, die von einer allenfalls unter lit. cc gewählten besonderen Betriebswirtschaftslehre verschieden sein muß; 2. im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik : aa) Systemanalyse; bb) Datenorganisation; cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen, Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik; dd) Finanzwissenschaften und Finanzrecht; b) Vorprüfungsfächer in beiden Studienzweigen : 1. Anwendungsprogrammierung; 2. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten : Unternehmensforschung, angewandte Statistik, Ökonometrie. (8) In der Studienrichtung Statistik 1. theoretische Statistik; 2. angewandte Statistik einschließlich Sozialund Wirtschaftsstatistik und empirische Sozialforschung; 3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten, Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften, eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten, Psychologie; 4. eines der folgenden Fächer nach Wahl des angewandte Informatik, Unternehmensforschung, Ökonometrie; 1. eines der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer; 2. das andere der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer. (9) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung in den Studienplänen Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten. S o n d e r b e s t i m m u n g e n für die Studienrichtung Soziologie 8. (1) Der geisteswissenschaftliche Studienzweig der Studienrichtung Soziologie ist sowohl im ersten als auch im zweiten Studienabschnitt unter Anwendung des 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, mit einer zweiten Studienrichtung, einem zweiten Studienzweig oder sonstigen Fächern zu kombinieren. Im Fall des 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen darf die zuständige akademische Behörde die Zustimmung nur erteilen, wenn durch die nach der genannten Gesetzesstelle hinzugewählten Fächer der geistes-

7 26. Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr wissenschaftliche Studienzweig dem sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig hinsichtlich Umfang und Anzahl der Prüfungen zumindest gleichwertig ist. (2) Eine Kombination nach 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist insoweit unzulässig, als sich die hinzugewählten Fächer ganz oder teilweise mit Fächern bzw. einem Fach decken, die gemäß 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Diplomprüfungsfächer oder Vorprüfungsfächer. Sonderbestimmungen für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik 9. (1) Im Rahmen der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik ist zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Umfang von 12 Semesterwochenstunden sowie eine begleitende Lehrveranstaltung an der Universität im Umfang von zwei Semesterwochenstunden zu absolvieren. Die Absolvierung des Schulpraktikums ist Voraussetzung für das Antreten zur zweiten Diplomprüfung aus den Fächern Erziehungswissenschaft" und Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer". (2) Bei der Erlassung der Studienordnungen und Studienpläne im Rahmen der Prüfungsfächer Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" die Bildungsinhalte der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, insbesondere auf den Teilgebieten Kostenrechnung, Rechnungswesen, Wirtschaftliches Rechnen und Schriftverkehr, besonders zu berücksichtigen. (3) Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", Erziehungswissenschaft" oder Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer" zu entnehmen. Grundzüge Fächer 10. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen, ist bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden. Rechtsfächer 11. Ausländische Studierende berechtigt, anstelle der in diesem Bundesgesetz genannten österreichischen Rechtsfächer Kenntnisse über diese Fachgebiete im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen, wenn an der österreichischen Universität, an der sie immatrikuliert, entsprechende Lehrveranstaltungen regelmäßig angeboten werden. Fremdsprachen 12. (1) Die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren. (2) Die Studierenden berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden, und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können. (3) Die im Rahmen von in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen die Bestimmungen des 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden. Wahlfächer 13. (1) Ohne Rücksicht darauf, ob ein Wahlfach in diesem Bundesgesetz ausdrücklich genannt wird, oder das zuständige Kollegialorgan ermächtigt wird, ein der sinnvollen Ergänzung der jeweiligen Studienrichtung dienendes Wahlfach zu benennen, besteht die Wahlmöglichkeit nur hinsichtlich solcher Fächer, die in dem betreffenden Studienplan ausdrücklich genannt werden. Eine Aufnahme in den Studienplan durch die zuständige Studienkommission ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden, und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können. (2) Für Fremdsprachen gilt überdies 12; 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

8 Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr. 57 Diplomarbeit 14. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der gewählten Studienrichtung zu entnehmen, sofern diese Fächer keine Rechtsfächer oder Grundzüge-Fächer. (2) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die gewählte Studienrichtung wesentlich charakterisiert. (3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. (4) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer ( 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen. Unterrichtsversuche 15. (1) Unter Berücksichtigung des Fortschritts didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung im Rahmen der Studienpläne Unterrichtsversuche im Bereich der Diplomstudien einzurichten. (2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden: a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen; b) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben; c) Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung hiefür besonders geeigneter Vortragender, oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen und konkrete Einblicke in die praktische Berufsausübung ermöglichen. (3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang durchgeführt und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft werden. III. ABSCHNITT Erweiterungsstudien Freifächer 16. Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird. IV. ABSCHNITT Doktoratsstudien 17. (1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung eines gleichwertigen ( 21 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer inländischen oder ausländischen Universität absolvierten Studiums. (2) Das Thema der Dissertation ist allen in diesem Bundesgesetz angeführten Diplomprüfungsfächern und den im Rahmen der zweiten Diplomprüfung in diesem Bundesgesetz aufscheinenden Vorprüfungsfächern zu entnehmen, sofern diese Fächer keine Rechtsfächer und das Fach an der Universität durch einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten vertreten ist. Falls das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht. Die Dissertation hat einen engen thematischen Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation ( 25 Abs. 2 Allgemeines Hochschul- Studiengesetz) zu bestellende zweite Begutachter ( 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat, falls das Thema der Dissertation nicht ohnedies den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein. (3) Prüfungsfächer des Rigorosums : a) Das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches auch die in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen;

9 26. Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr b) ein sozialwissenschaftliches Fach, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen hat; c) ein wirtschaftswissenschaftliches Fach, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen hat. (4) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung und grundsätzlich in der Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Die zuständige Studienkommission kann jedoch aus pädagogischen Gründen die Abhaltung des Rigorosums in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern im Studienplan verordnen, wobei zwischen den einzelnen Teilprüfungen ein enger zeitlicher Zusammenhang zu wahren ist. V. ABSCHNITT Akademische Grade 18. (1) An die Absolventen der Diplomstudien wird der Akademische Grad Magister der Sozialund Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung Magister rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt Mag. rer. soc. oec", verliehen. (2) An die Absolventen der Doktoratsstudien auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, wird der Akademische Grad Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung Doctor rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt Dr. rer. soc. oec." verliehen. VI. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften 19. Folgende Rechtsvorschriften treten für ordentliche Hörer, die ihr Studium nach dem Inkrafttreten des an ihrer Fakultät geltenden Studienplanes ( 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) beginnen, außer Kraft und gelten sodann nur noch im Rahmen des 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, längstens jedoch acht weitere Studienjahre ab Inkrafttreten des Studienplanes für die jeweilige Studienrichtung bzw. für das Doktoratsstudium an einer Fakultät: 1. Das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 71/1971, 152/1972, 334/1973, 12/1975 und 644/1975, 2. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 97, über eine Studienordnung für die soziologische Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 369/1971 und 105/1973, 3. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 98, über eine Studienordnung für die sozialwirtschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 364/1971 und 104/1973, 4. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 99, über eine Studienordnung für die volkswirtschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 366/1971 und 102/1973, 5. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 100, über eine Studienordnung für die betriebswirtschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 367/1971 und 106/1973, 6. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 101, über eine Studienordnung für die handelswissenschaftliche Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 368/1971 und 100/1973, 7. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 6. März 1967, BGBl. Nr. 102, über eine Studienordnung für die wirtschaftspädagogische Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 297/1970, 363/1971, 101/1973 und 465/1975, 8. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. Feber 1968, BGBl. Nr. 86, über eine Studienordnung für die sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 365/1971 und 103/1973, 9. die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. Feber 1968, BGBl. Nr. 85, über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 107/1973, 10. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. Oktober 1972, BGBl. Nr. 395, über eine Studienordnung für den Studienversuch Soziologie, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 592/1976, 567/1978 und 256/1982,

10 Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 9. November 1972, BGBl. Nr. 465, über die Studienordnung für den Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 81/1979 und 98/1982, 12. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Juni 1974, BGBl. Nr. 445, über die Studienordnung für den Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1979 und 257/1982. VII. ABSCHNITT Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich 9 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut. Kirchschläger Sinowatz 58. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983, mit dem das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 113/1982, wird wie folgt geändert: 1. Nach 13 ist einzufügen: Aufbaustudien 13 a. Technischer Umweltschutz (1) Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz umfaßt vier Semester, einschließlich eines Praxissemesters und der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, und wird mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen. (2) Zum Studium Absolventen a) der technischen Studienrichtungen (gemäß 4 Abs. 1), b) des Studiums der Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien (gemäß den 14 und 15), c) der Studienrichtungen der Bodenkultur ( 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 299/1969), d) der montanistischen Studienrichtungen ( 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/ 1969) und e) von Studienversuchen und studia irregularia, deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d genannten Studienrichtungen liegen, zuzulassen. (3) Prüfungsfächer der Abschlußprüfungen : a) Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen; b) Ökologie; c) Allgemeine Rechts- und Sozialkunde mit besonderer Berücksichtigung der für den Umweltschutz wichtigen Rechtsgebiete; d) nach Wahl des Kandidaten eine der folgenden Fächergruppen: aa) Luftreinhaltung und Lärmschutz, bb) Gewässerschutz und Abfallwirtschaft; e) Grundzüge des gemäß lit. d nicht gewählten Faches. (4) Das Thema der Diplomarbeit ist der gemäß Abs. 3 lit. d gewählten Fächergruppe zu entnehmen. 25 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt die Erfüllung der im 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus. (6) Die Abschlußprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern mit Ausnahme des gemäß Abs. 3 lit. d gewählten Faches abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus der Fächergruppe, der das Thema der Diplomarbeit entnommen wurde. (7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der Abschlußprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer. (8) Der zweite Teil der Abschlußprüfung ist mündlich abzuhalten. 5 Abs. 4 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden. (9) An die Absolventen des Aufbaustudiums Technischer Umweltschutz wird im Sinn des 13 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Berufsbezeichnung Diplomierter Umwelttechniker" verliehen. 13 b. Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (1) Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften umfaßt vier Semester, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, und wird mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen.

11 26. Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr (2) Zum Studium Absolventen a) der technischen Studienrichtungen (gemäß 4 Abs. 1), b) des Studiums der Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien (gemäß den 14 und 15), c) der Studienrichtungen der Bodenkultur ( 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969), d) der montanistischen Studienrichtungen ( 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969) und e) von Studienversuchen und studia irregularia, deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d genannten Studienrichtungen liegen, zuzulassen. (3) Prüfungsfächer der Abschlußprüfung : a) Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft; b) Öffentliches und Privates Wirtschaftsrecht; c) Volkswirtschaftslehre sowie Haushaltswesen des Öffentlichen und Privaten Bereiches. (4) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der in Abs. 3 genannten Fächer zu entnehmen. 25 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt die Erfüllung der im 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus. (6) Die Abschlußprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 3 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist. (7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der Abschlußprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer. (8) Der zweite Teil der Abschlußprüfung ist mündlich abzuhalten. 5 Abs. 4 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden. (9) An die Absolventen des Aufbaustudiums Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften wird im Sinn des 13 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Berufsbezeichnung Diplomierter Wirtschaftstechniker" verliehen." Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Kirchschläger Sinowatz 59. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983, mit dem das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, 467/1974 und 477/1979 wird wie folgt geändert: Anlage A Z 7 hat zu lauten: 7. Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" Erste Diplomprüfung: Prüfungsfächer: a) Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung, Grundbegriffe, Aufgaben und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, kommunikationswissenschaftliche Theorien); b) Medien- und Kommunikationsgeschichte; c) Druckmedien; d) Elektronische Medien; e) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer: 1. Film, 2. Medienpädagogik, 3. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, 4. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation, 5. Verlagswesen, 6. Markt- und Meinungsforschung, 7. Information und Dokumentation, 8. Kommunikationstechnologien, 9. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen Sozialwissenschaft, 10. ein weiteres Teilgebiet der Publizistikund Kommunikationswissenschaft gemäß 6 Abs. 3; f) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer: 1. Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation, 2. Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen der Kommunikationsberufe, 3. Politische Grundlagen der Massenkommunikation, einschließlich der Grundbegriffe des Staates und Rechtes sowie des

12 Stück Ausgegeben am 9. Feber 1983 Nr. 59 Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes ;" g) nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß 6 Abs. 3. Zweite Diplomprüfung: Prüfungsfächer: a) Theorien und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft; b) Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation; c) nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in lit. b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß 6 Abs. 3. Eines der gewählten Fächer darf mit den bei der ersten Diplomprüfung gewählten Fächern nicht übereinstimmen." Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Kirchschläger Sinowatz

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