Bisherige Erfahrungen der Verwaltung zum Bundesteilhabegesetz, Anwendungspraxis des neuen Rechts

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1 Bisherige Erfahrungen der Verwaltung zum Bundesteilhabegesetz, Anwendungspraxis des neuen Rechts Matthias Münning, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe - BAGüS Berlin, 22. Juni 2017

2 2017 Reformstufe 1: Ab : Vorgezogene Änderungen im SchwerbehindertenR Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung im SGB XII inkl. Erhöhung Arbeitsförderungsgeld Ab : Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB-XII- Leistungen von derzeit Euro auf Euro Umsetzung des BTHG - Inkrafttreten Reformstufe 3: Einführung SGB IX Teil 2 (EGHneu) Insbesondere Lebenslagenmodell Zweiter Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögens-heranziehung Folie 2

3 Gliederung : Veränderungen : Veränderungen bei der Einkommensanrechnung : Veränderungen bei der Vermögensanrechnung : Lebenslagenmodell : Zumutbarkeit und gemeinschaftliche Leistungserbringung 6. Aktuelle Themen für die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung des BTHG Folie 3

4 BTHG zu Einkommen und Vermögen, 135 bis 142 SGB IX 2017 Verbesserung beim Vermögensfreibetrag und für WfbM Beschäftigte ab : Vermögensfreibetrag für die Fachleistung EGH von um auf Arbeitsförderungsentgelt von 26 auf 52 /mtl. Frauenbeauftragte ab : Erhöhung des Sockels für alle Hilfearten von auf 5.000, ergo für EGH Folie 4

5 BTHG zu Einkommen und Vermögen, 135 bis 142 SGB IX 2020 Verbesserung bei der Einkommensanrechnung An die Stelle der bisherigen individuell berechneten Einkommensgrenze - unbestimmte Rechtsbegriffe, unterschiedliche Auslegungen - tritt eine vereinfachte Regelung, für die der Steuer- oder Rentenbescheid ausreicht, 136, 137 II. Partnereinkommen frei Folie 5

6 BTHG zu Einkommen und Vermögen, 135 bis 142 SGB IX 2020 Verbesserung bei der Vermögensanrechnung Grenze ist dynamisch und beträgt 150 % der Bezugsgröße nach 18 I SGB IV, - wird jährlich neu im Rahmen einer VO festgelegt - 139, derzeit x 150 % = Partnervermögen frei Folie 6

7 Gliederung : Veränderungen : Veränderungen bei der Einkommensanrechnung : Veränderungen bei der Vermögensanrechnung : Lebenslagenmodell : Zumutbarkeit und gemeinschaftliche Leistungserbringung 6. Aktuelle Themen für die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung des BTHG Folie 7

8 Lebenslagenmodell, 103 II Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des 43a des Elften Buches in Verbindung mit 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, die typische ambulante Leistung heute umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes ( 121) erreicht werden können, keine Abgrenzung mehr zwischen EGH und Hilfe zur Pflege es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Folie 8

9 Personen mit gemeinschaftlicher Leistungserbringung Vorrangige Behinderungsart in stationären Einrichtungen 2015 Quelle: BAGüS Kennzahlenvergleich 2015 S. 17, "Geistig" "Psychisch" "Körperlich" Folie 9

10 Zumutbarkeit, Gemeinsame Leistungserbringung, 104, 116 insb. 104 II, III (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen, 1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und 2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann. Folie 10

11 Zumutbarkeit, Gemeinsame Leistungserbringung, 104, 116 insb. 104 II, III (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. Folie 11

12 Gliederung : Veränderungen : Veränderungen bei der Einkommensanrechnung : Veränderungen bei der Vermögensanrechnung : Lebenslagenmodell : Zumutbarkeit und gemeinschaftliche Leistungserbringung 6. Aktuelle Themen für die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung des BTHG Folie 12

13 Wer wird Träger der Eingliederungshilfe? Situation heute: rund 300 örtliche Träger der Sozialhilfe bei Kreisen rund 100 örtliche Träger der Sozialhilfe bei kreisfreien Städten 23 überörtliche Träger der Sozialhilfe (Länder, Kommunalverbände) Dazu kommen die anderen Reha - Träger 113 Krankenkassen 17 Integrationsämter 16 Rentenversicherungsträger 1 Bundesagentur für Arbeit x sonstige Reha Träger Die Länder bestimmen neu! Folie 13

14 Art. Art. 25 Abs Abs. 3 Personenzentrierung der Leistungen Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen Gesamtplanverfahren nach ICF Modellvorhaben nach 11 Modellhafte Erprobung der Verfahren und Leistungen bis 2021 (ab 2019 inklusive Artikel 25a, 99) - Art. 25 Abs. 4 Untersuchung der finanziellen Auswirkungen bis Folie 14

15 Folie 15

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