IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR UID ATU Gerichtsabteilung 5 GZ: LVwG / Tel.: Fax: lvwg@lvwg-stmk.gv.at Ggst.: S D, Sh, A, Ar und E; Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem StMSG Beschwerde Amtsstunden und Parteienverkehr: Montag Freitag: 8:30 12:00 Uhr Graz, 22. Februar 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der S D, geb. xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom , GZ: BHLB /17, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft dahingehend abgeändert, als der Spruch zu lauten hat: Dem gemeinsamen Antrag vom von S D, geb. xx, Sh D, geb. xx, A D, geb. xx, Ar D, geb. xx und E D, geb. xx vom , alle wohnhaft in L Hstraße, eingebracht von S D, auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Wirtschaftsgemeinschaft wird stattgegeben und die Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab in Höhe von 187,30 auf Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt.

2 2 II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem gemeinsamen Antrag von S D, geb. xx, Sh D, geb. xx, A D, geb. xx, Ar D, geb. xx und E D, geb. xx, vom , alle wohnhaft in L, Hstraße, eingebracht von S D, auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Wirtschaftsgemeinschaft abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Frau S D (im Folgenden Beschwerdeführerin) gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren drei minderjährigen Kindern in einem Eigenheim in L, Hstraße, wohne. Das Eigenheim befinde sich je zur Hälfte im Besitz der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Die monatlichen Betriebskosten würden sich auf 149,71 und die Monatsrate für den Kredit auf 616,92 belaufen. Die Antragstellerin befinde sich in Karenz und beziehe ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,53 täglich. Herr D sei arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosengeld in Höhe von 36,65 täglich. Für die minderjährigen Kinder würde die Familienbeihilfe bezogen. Das für die Wirtschaftsgemeinschaft festgestellte Gesamteinkommen in Höhe von 1.535,40 übersteige jenen Betrag, der sich aus den Mindeststandards gemäß 10 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 lit a StMSG errechne und bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der im Mindeststandard enthaltene 25 %-ige Wohnbedarf in Höhe von 430,68 stehe mangels Wohnaufwand nur teilweise zu und sei daher der nicht erreichte Betrag in Abzug gebracht worden. Angemerkt würde, dass bei der Beurteilung, ob Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden können, ausschließlich auf das Einkommen im Sinne des 6 StMSG Bedacht zu nehmen sei. Kreditraten könnten im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Ehegatte seit arbeitslos sei und mit der Mindestsicherung die Zeit der Arbeitslosigkeit überbrückt werden sollte. Sie ersuche die Entscheidung betreffend die Rückzahlung ihres Kredites neu zu überdenken, da ein Verkauf des Hauses nicht einmal ausreichen würde, um die Hypothek zurückzubezahlen.

3 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: 3 Gemäß 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten Eigentümerin eines Hauses in L, Hstraße. Auf der Liegenschaft besteht ein Pfandrecht zu Gunsten der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG bis zu einem Höchstbetrag von ,00. Als monatliche Kreditrate haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte 616,92 zu entrichten. Die monatlichen Betriebskosten in Form von Strom und Gemeindeabgaben inklusive Wasser betragen monatlich 149,71. An weiteren Ausgaben hat die Beschwerdeführerin neben den Kreditrückzahlungen auch Kosten für diverse Versicherungen, die Tagesbetreuung der Tochter sowie die Kosten für ihren Festnetzanschluss angeführt. Das Einkommen der Wirtschaftsgemeinschaft (bestehend aus der Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und den drei minderjährigen Kindern) in Höhe von 1.535,40 setzt sich zusammen aus dem Kinderbetreuungsgeld für die Beschwerdeführerin in Höhe von 14,53 täglich, woraus sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 435,90 errechnet und dem Arbeitslosengeld des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von 36,65 täglich, woraus sich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 1.099,50 ergibt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde, insbesondere auf die Nachweise der Einnahmen und Ausgaben. Der wesentliche Sachverhalt wurde nicht bestritten, sondern sind die Einwendungen rein rechtlicher Natur.

4 4 Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 106/2016 (im Folgenden StMSG) und der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz- Durchführungsverordnung 2016, LGBl. Nr. 109/2016 (im Folgenden StMSG-DVO) lauten wie folgt: 9 StMSG: Allgemeine Bestimmungen (1) Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht. (2) Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. (3) Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen. (4) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.

5 5 10 StMSG: Mindeststandards (1) Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a) pro Person 75 % des Betrages nach Z 1; b) ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a) für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1; b) ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1. (2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen. (3) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen. (4) Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. (4a) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.

6 6 (4b) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt 1 StMSG-DVO: Einkommen Zum Einkommen zählen insbesondere: 1. folgende Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988): a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 21 EStG 1988); b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22 EStG 1988); c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 23 EStG 1988); d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ( 25 EStG 1988); e) Einkünfte aus Kapitalvermögen( 27 EStG 1988); f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 28 EStG 1988); g) sonstige Einkünfte im Sinne des 29 EStG 1988; 2. Wochengeld; 3. Kinderbetreuungsgeld; 4. Arbeitslosengeld; 5. Notstandshilfe; 6. Pensionsvorschuss; 7. erhaltene Unterhaltszahlungen; 8. Sonderzahlungen. 3 StMSG-DVO: Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß 10 Abs. 1 Z 1 StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Erlasses der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ A11 S / bei der Anspruchsberechnung den 25%-Anteil des Mindeststandards, der für den Wohnbedarf vorgesehen ist, mit den tatsächlichen Aufwendungen der Beschwerdeführer für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben gedeckelt. Das Landesverwaltungsgericht vertritt jedoch die Rechtsmeinung, dass diese Deckelung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und zwar aus folgenden Gründen:

7 7 In 9 StMSG ist in Abs. 1 ausgeführt, dass die Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensbedarfes und des Wohnbedarfes als pauschalierte Geldleistungen erbracht werden. Der 10 Abs 1 StMSG hat mit der Novelle LGBl 106/2016 dahingehend eine Veränderung erfahren, als die Leistung der Mindestsicherung im Verhältnis 75:25 für Lebensunterhalt und Wohnbedarf festgesetzt und der ergänzende Wohnungsaufwand abgeschafft wurde. Zum Ausgleich dafür wurde im 6 Abs 2 die Förderung nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz vom Einkommensbegriff ausgenommen. Die Aufteilung der Mindestsicherung im Verhältnis 75:25 für Lebensunterhalt und Wohnbedarf ist vor der Novellierung aus den Bestimmungen des ergänzenden Wohnungsaufwandes ( 10 Abs 5 StMSG af) hervorgegangen, weshalb die Materialien dazu auch für die geltende Fassung des StMSG herangezogen werden können, zumal sich der Gesetzgeber in den Materialien zur Novelle hierüber verschwiegen hat In diesen Erläuterungen ist zu 10 (Mindeststandards) Folgendes ausgeführt: Die Vereinheitlichung der Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf bei gleichzeitig stärkerer Pauschalierung zählt zu den weiteren Kernstücken der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. An die Stelle der bisherigen Sozialhilferichtsätze, die im Einzelfall auch unter- oder (praktisch freilich nur sehr selten) überschritten werden konnten, sollen nun fixe Mindeststandards treten [...] Daraus geht zweifellos hervor, dass sowohl der Anteil für den Lebensunterhalt als auch der Anteil für den Wohnbedarf als pauschalierte Geldleistungen zu betrachten sind, die nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen müssen. Dass der Anteil der Mindestsicherung für den Wohnbedarf mit den tatsächlichen Aufwendungen zu deckeln ist, geht aus den gesetzlichen Bestimmungen keinesfalls hervor. Zum gegenständlichen Erlass der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ A11 S / wird Folgendes ausgeführt: Der Erlass stützt sich auf das Erkenntnis des VwGH vom , GZ: Ro 2015/10/0034-3, und zitiert daraus folgenden Satz: Im Fall des Mitbeteiligten betrage der anzuwendende Mindeststandard (nach Abzug des auf Grund der Obdachlosigkeit nicht zu gewährenden 25%igen Anteils zur Deckung des Wohnbedarfs) 610,49. Von diesem Satz ausgehend, werden im Erlass folgende Schlüsse gezogen: 2) Tatsächliche Wohnkosten Aus dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH folgt, dass bei Gewährung der

8 8 Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die tatsächlich anfallenden Kosten zur Deckung des Wohnbedürfnisses genauer einzugehen ist. Ab ist folgendermaßen vorzugehen: a) Neuantrag auf BMS: Werden im Zuge eines Ermittlungsverfahrens über einen Antrag auf Zuerkennung der Mindestsicherung Unterlagen über eine Miete und/oder Betriebskosten vorgelegt, die betragsmäßig für eine Einzelperson unter dem 25%igen Anteil am abstrakten Mindeststandard bzw. für eine Wirtschaftsgemeinschaft unter der Summe der 25%igen Anteile an den abstrakten Mindeststandards ergibt, sind die tatsächlichen Ausgaben für Miete, Strom und Heizung bzw. die Betriebskosten von Eigenheimen bei der Berechnung des Wohnungsanteils heranzuziehen. Wohnkosten, die über dem 25%igen Wohnbedarf liegen, sind nur bis zur Höhe des 25%igen Wohnbedarfs zu berücksichtigen. b) Laufender Bezug der BMS: Personen, bei denen sich die Wohnkosten verändern, ist die zuerkannte Mindestsicherung bis zum Ablauf einer Befristung zu gewähren. Bei unbefristeten Gewährungsbescheiden mit dem Zusatz auf Dauer unveränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse kann aufgrund der Änderung in den persönlichen Verhältnissen die Mindestsicherung neu berechnet und zuerkannt werden. Unbefristete Gewährungsbescheide ohne den Zusatz auf Dauer unveränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse treten mit ex lege außer Kraft. Bei Verlängerung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist vorzugehen wie in Punkt a) Das nach dem Erlass zitierte Erkenntnis behandelt diese Frage aber überhaupt nicht (weil im Fall der Obdachlosigkeit eben gar kein Aufwand für Wohnkosten anfällt und schon deshalb kein Wohnbedarf und keine pauschalierte Geldleistung zu gewähren ist) und findet sich dieser als einzige Begründung für diese Rechtsansicht herangezogene Satz nicht einmal in den Erwägungen des VwGH selbst, sondern gibt der VwGH diesen Satz nur als Begründung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg in Form eines Zitates wieder. Überdies ist der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsansichten des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht gefolgt und hat dieses Erkenntnis als rechtswidrig behoben. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es sich beim 25%-Anteil des Wohnbedarfes der Mindestsicherung um eine pauschalierte Geldleistung handelt, die sollte ein Anspruch in Form von Wohnbedarf überhaupt gegeben sein in der

9 9 gesetzlich vorgesehen Höhe zu gewähren ist, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten sind. Andernfalls würde die mit einer Pauschalierung bezweckte Verwaltungsvereinfachung verloren gehen. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Kreditraten, die die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte monatlich zu leisten haben, bei der Bemessung bzw. Berechnung der Mindestsicherung nach dem StMSG Berücksichtigung finden können, ist Folgendes auszuführen: 3 Abs 3 StMSG führt aus, dass der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben umfasst. Die Aufzählung in dieser Bestimmung ist als abschließend zu betrachten, weshalb für den Wohnbedarf ausschließlich Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben mittels der pauschalierten Geldleistung abgegolten werden können. Kreditraten für die Beschaffung eines Eigenheimes sind von dieser Bestimmung zweifellos nicht umfasst. Es gibt auch keine anderen rechtlichen Grundlagen, wonach diese Ausgaben Berücksichtigung finden könnten. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für den Wohnbedarf gemäß 10 Abs 1 StMSG lediglich 25% des abstrakten Mindeststandards gewährt werden können. Die belangte Behörde hat somit rechtmäßig gemäß 10 Abs 1 StMSG einen Mindeststandard von je 75 % für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten sowie 18 % für jedes Kind in Höhe von insgesamt 1.722,70 errechnet. Von diesem Betrag sind gemäß 10 Abs 1 StMSG 75 % für den Lebensunterhalt also 1.292,02 und 25 % für den Wohnbedarf also 430,68 vorgesehen. Die Leistung errechnet sich daher wie folgt:

10 10 75% für S D 633,35 75% für Sh D 633,35 18% für A D 152,00 18% für Ar D 152,00 18% für E D 152,00 Insgesamt 1.722,70 Somit liegt das Einkommen in Höhe von 1.535,40 (Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld) unter dem Mindeststandard, wodurch der Bedarfsgemeinschaft die Differenz in Höhe von 187,30 als Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebührt. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.

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