Referat obere Luftfahrtbehörde - Hinweise zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) und Flugmodellen

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1 Referat obere Luftfahrtbehörde - Hinweise zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) und Flugmodellen Stand:

2 Vorwort Mit der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 (Drohen-Verordnung genannt) wurde der Betrieb von Flugmodellen und Drohnen in Deutschland umfassend neu geregelt. Dieser Leitfaden soll als Hilfestellung zu rechtlichen Fragen dienen. Einen schnellen Überblick, ob Sie eine Genehmigung brauchen oder Besonderheiten zu beachten sind, erhalten Sie mit Hilfe des Entscheidungsbaumes am Ende. Allgemeines Unter dem Oberbegriff unbemannte Fluggeräte fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen oder sog. Unmanned Aerial System [UAS]) und Flugmodelle zusammen. Unbemannte Luftfahrtsysteme sind unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken betrieben werden gemäß 1 Luftverkehrsgesetz - LuftVG. Der Aufstieg erfolgt insbesondere zu gewerblichen Zwecken, um zum Beispiel Luftbildaufnahmen zu erstellen. Ein unbemanntes Fluggerät, das ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben wird, gilt hingegen als Flugmodell. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Fluggeräte weitgehend gleich behandelt. unbemannte Fluggeräte unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen oder sog. Unmanned Aerial System (UAS)) Flugmodelle (ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken) 2

3 Grundsätzliche Regelungen Als Steuerer von unbemannten Fluggeräten sind Sie verpflichtet, zur Deckung von Personen und Sachschäden eine spezielle Halterhaftpflichtversicherung für den Betrieb Ihres Luftfahrzeuges abzuschließen (gemäß 43 LuftVG i. V. m. 101 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO). Diese ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ( 106 Abs. 2 LuftVZO). Unbemannte Fluggeräte aller Art müssen bemannten Luftfahrzeugen stets durch Verringerung der Flughöhe (oder Landung) ausweichen ( 21f Luftverkehrs- Ordnung - LuftVO). Das Fliegen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten. Für Alkoholgenuss gilt eine Null-Promille-Grenze (SERA.2020 Anhang der DVO (EU) Nr. 923/2012) Für unbemannte Fluggeräte gilt grundsätzlich eine Höhenbeschränkung von 100 m ( 21b Abs. 1 Nr. 8 LuftVO). Die Luftfahrtbehörde kann Ausnahmen von der Höhenbeschränkung im begründeten Einzelfall zulassen. Erlaubnispflichtiger Betrieb Eine Erlaubnis gemäß 21a Abs. 1 LuftVO ist für unbemannte Fluggeräte erforderlich, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft: - Startmasse beträgt mehr als 5 kg - Raketenantrieb (mit mehr als 20 g Treibsatz) - Verbrennungsmotor und Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten - Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen - Nachtbetrieb (Richtwert: als Nacht bezeichnet man die Zeit zwischen 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann ( 21a LuftVO). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist besonders zu prüfen, ob das Datenschutzrecht und das Naturschutzrecht nicht verletzt werden und der Lärmschutz gewährleistet ist ( 21a Abs. 2 Nr. 1 und Nr.2 LuftVO). 3

4 Erlaubnisfreier Betrieb Keiner Erlaubnis nach 21a Abs. 1 und keines Nachweises nach 21a Abs. 4 Luft- VO bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von: - Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet; - Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen Ebenfalls keine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde benötigen Sie, wenn die Voraussetzungen des erlaubnispflichtigen Betriebs (siehe oben) nicht erfüllt sind. Kennzeichnungspflicht Ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg hat der Eigentümer eines unbemannten Fluggeräts vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung am Fluggerät anzubringen ( 19 Abs. 3 LuftVZO). Kenntnisnachweis Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm müssen seit dem gemäß 21a Abs. 4 LuftVO auf Verlangen Kenntnisse in - der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte, - den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und - der örtlichen Luftraumordnung nachweisen. Der Nachweis wird erbracht durch - eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine beglaubigte Kopie derselben, - eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach 21d Luft- VO vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder - eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach 21e LuftVO, für den soweit die Erlaubnis zum Betrieb eines Flugmodells beantragt wird. 4

5 Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. Ein Kenntnisnachweis ist nicht erforderlich, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die einem Luftsportverein eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist. Eine Bescheinigung über diesen Kenntnisnachweis haben die Betreiber von unbemannten Fluggeräten immer bei sich zu tragen und auf Verlangen der Behörden vorzuzeigen. Flugverbote Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten ist nach 21 b LuftVO generell verboten, wenn diese: - außerhalb der Sichtweite des Steuerers sind, sofern die Startmasse geringer als 5 kg beträgt - über und in einem seitlichen Abstand von 100 m zu: o Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr o Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen zur Energieerzeugung und verteilung o Grundstücken auf denen die Verfassungsorgane von Bund und Ländern, oberste und obere Bundes- und Landesbehörden, diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen im Sinne des Verfassungsrecht ihren Sitz haben, sowie über Liegenschaften der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden o Bundesfernstraßen (Zuständigkeit bis 4,50 m Straßenbaubehörde, darüber hinaus Luftfahrtbehörde Freistaat Thüringen), Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen o Krankenhäusern - über Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten, FFH-Gebieten, Nationalparks - über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Fluggerät eine Kamera trägt. Es sei denn, der betroffene Grundstückseigentümer hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt 5

6 - in Kontrollzonen von Flughäfen, es sei denn die Flughöhe übersteigt nicht 50 m über Grund - zum Transport von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen, radioaktiven Stoffen, gefährlichen Stoffen, und Stoffen die geeignet sind bei Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen - Startmasse mit mehr als 25 kg In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsverboten zulassen (Ausnahmegenehmigung). Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verstöße können gemäß 58 Abs. 2 LuftVG mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von jeweils ,- belegt werden. Wer fahrlässig den Anordnungen über Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft ( 59 Abs. 2 LuftVG). 6

7 1. Betreiben Sie das Fluggerät am Tag? Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde Beleuchtung gemäß DVO (EU) Nr. 923/2012 SERA.3215 muss vorhanden sein 2. Wiegt das Fluggerät insgesamt höchstens 5 kg beim Start? (Nur beantworten, falls ein Raketenantrieb vorhanden ist, ansonsten weiter mit 4.) 3. Hat das Fluggerät einen Raketenantrieb mit einem Treibsatz von höchstens 20 g? 4. (Nur beantworten, falls ein Verbrennungsmotor vorhanden ist, ansonsten weiter mit 5.) Hat das Fluggerät einen Verbrennungsmotor, Sie betreiben es jedoch in einer Entfernung von mehr als 1,5 km zu Wohngebieten? 5. Betreiben Sie ihr Flugmodell außerhalb von 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen (Flughafen, Hubschrauberlandeplatz, Segelfluggelände)? Auf dem Flugplatzgelände zusätzlich die Zustimmung der örtlichen Flugplatzkontrollstelle (DFS, DAS, ) 6. einer Kontrollzone und unterhalb einer Flughöhe von 100 m? 7

8 7. Betreiben Sie das Fluggerät innerhalb einer Kontrollzone und unterhalb einer Flughöhe von 50 m? Flugverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (DFS, DAS, ) eines seitlichen Abstands von 100 m von: 8. - Menschenansammlungen, - Unglücksorten, - Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen? eines seitlichen Abstands von 100 m von der Begrenzung von: 9. - Industrieanlagen, - Justizvollzugsanstalten, - Einrichtungen des Maßregelvollzugs, - militärischen Anlagen und Organisationen, - Krankenhäusern, - Anlagen der Energieerzeugung und verteilung - sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat? 8

9 10. eines seitlichen Abstands von 100 m von den Grundstücken von Verfassungsorganen des Bundes oder der Länder sowie der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden? 11. eines seitlichen Abstands von 100 m von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen? 12. von Naturschutzgebieten? 13. Betreiben Sie das Fluggerät nicht über Wohngrundstücken oder ist es nicht mit Ausrüstung ausgestattet, akustische, optische oder Funksignale zu empfangen, aufzuzeichnen oder zu übertragen? Keine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis notwendig. Die Freigabe der DFS für den Flug in Kontrollzonen gilt als erteilt. 9

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