Neues zur Besonderen Ausgleichsregelung

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1 Neues zur Besonderen Ausgleichsregelung Osnabrück 1

2 - AGENDA - I. Die neue Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) II. Besonderheiten der diesjährigen Antragsrunde III. Fragen und Diskussion Osnabrück 2

3 1. Hintergrund Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien der EU Kommission aus April 2014 fordern den Ansatz von Durchschnittsstrompreisen bei der Ermittlung der Stromkostenintensität im Rahmen der nationalen Begrenzung der EEG- Umlage ( 64 Abs. 6 Nr. 3, 94 Nr. 2 EEG) Untersuchung der Prognos AG im Auftrag des BMWi aus Oktober 2015 Durchschnittspreise für stromintensive industrielle Abnehmer : Analyse der BAFA-Antragsdaten 2015 (also aus Referenzjahr 2014) Berechnungsmodell mit Mengen- und Lastbezug (Vollbenutzungsstunden, Vbh) 8 Mengen und 8 Last- bzw. Vbh-Gruppen Ausweis der Preisspannen je Mengengruppe, Spreizung 12-16,5 ct/kwh Gesamtnettostrompreis Osnabrück 3

4 2. Durchschnittspreisbildung Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz DSPV Systematik der Prognos-Studie wird in 3 DSPV nahezu 1:1 aufgegriffen Durchschnittsstrompreis bezieht sich auf Gesamtnettostrompreis inkl. aller Umlagen (KWKG, Off-Shore, 19 II, EEG etc.), Netzentgelte, Konzessionsabgaben und Stromsteuern. Berechnungsbasis bilden jeweils die Antragsdaten des Vor-Vor-Jahres der BAFA Antragstellung, für das Begrenzungsjahr 2017 also die Strompreise aus 2014 als Berechnungsbasis! Osnabrück 4

5 Achtung: Anti-zyklische-Entwicklung der aktuellen Strompreise zu den Referenzpreisen nach der DSPV kann dazu führen, dass bei einem unterstellt relativ hohen aktuellen Preisniveau ein niedriger Referenzpreis die Basis für die Berechnung der Stromkostenintensität bildet. Liegt die Stromkostenintensität in der Nähe des Grenzwertes von 14/17/20%, dann kann das historisch niedrige Preisniveau im worst case dem Erfolg des BAFA Antrages entgegenstehen - und bei ggf. aktuell hohen Stromkosten zusätzlich wehtun. Lösung: ggf. Vorsorge in guten für schlechte Zeiten. Osnabrück 5

6 3. Individuelle Preisfindung - 5 Abs. 1 ivm 2 Nr. 4, 5 u. 7 DSPV Der beim jeweiligen BAFA Antrag für das Unternehmen maßgebliche Strompreis ist tabellarisch zu ermitteln unter Berücksichtigung der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aufgelaufenen Strombezugsmengen: Lieferstrom des gesamten Unternehmens und der nach 61 EEG umlagepflichtigen Mengen! Vollbenutzungsstunden: mengengewichtete arithmetisches Mittel der Benutzungsdauer* aller beantragten Abnahmestellen! *) Benutzungsdauer einer Abnahmestelle ist der Quotient aus jeweils an einer Abnahmestelle entnommener elektrischer Arbeit (KWh) und der in diesem Zeitraum höchsten Last (KW) der Entnahme. Osnabrück 6

7 4. Stromkostenermittlung des Antragstellers - 5 Abs. 2 DSPV Multiplikation des unternehmensindividuell nach 5 Abs. 1 DSPV ermittelten Strompreises mit dem arithmetischem Mittel des Stromverbrauchs des gesamten Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Der Stromverbrauch des Unternehmens umfasst den selbst verbrauchten Lieferstrom und den selbst verbrauchten EEG belasteten Eigenstrom (vorrangig aus Neuanlagen). 5. Stromkostenintensität Stromkosten nach 4. zu arithmetischem Mittel der BWS zu Faktorkosten aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Osnabrück 7

8 Das BAFA veröffentlicht den Durchschnittsstrompreis jährlich bis zum (2016 bis ) für den im gleichen Kalenderjahr bis zum zu stellenden Antrag 4 Abs. 1 und 2 DSPV Osnabrück 8

9 Quelle: BAFA Osnabrück 9

10 Die Stromkosten-Systematik im Überblick Quelle: BAFA Osnabrück 10

11 Die Stromkosten-Systematik im Überblick Quelle: BAFA Osnabrück 11

12 6. Fazit Es gibt bei Strompreis/-kosten drei Betrachtungszeiträume! Beispiel: Antrag in 2016 für Begrenzung in 2017, Geschäftsjahr entspricht Kalenderjahr. Durchschnittspreistabelle BAFA: Strommengen/-lasten/-kosten 2014 Individuelle Preisfindung Unternehmen: Strommengen/ lasten 2015 Stromkostenberechnung Unternehmen: Strommengen Das führt zu 7. sehr umfangreichen Nachweispflichten der Antragsteller im Kontext nur der Stromkosten - 6 DSPV: Osnabrück 12

13 Für die Berechnung des Durchschnittsstrompreises: Strombezugsmengen für sämtliche Abnahmestellen des Unternehmens einschließlich der an Dritte weitergeleiteten Mengen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; Sämtliche Bestandteile der tatsächlichen Strombezugskosten des gesamten Unternehmens einschließlich der tatsächlichen und der fiktiven EEG-Kosten für Strombezugsmengen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; Die insgesamt bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; Die Vollbenutzungsstunden einschließlich der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr entnommenen elektrischen Arbeit in GWh sowie der jeweils höchsten Last der Entnahme in kw für die beantragten Abnahmestellen; Stromlieferverträge und Stromrechnungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres für die beantragten Abnahmestellen; Netzentgeltabrechnungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres für die beantragten Abnahmestellen; Korrespondierende Angaben in der WP-Bescheinigung. Osnabrück 13

14 Für die Ermittlung der unternehmensindividuellen Stromkosten zusätzlich: Angabe der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem EVU gelieferten oder vom Unternehmen selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie der weitergeleiteten Strommengen an sämtlichen Abnahmestellen; Angabe, welche der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen des Unternehmens nach 61 EEG 2014 umlagepflichtig sind und welche nicht; Angabe des nach der Systematik der DSPV beim Antrag maßgeblichen durchschnittlichen Strompreises für das Unternehmen; Stromlieferverträge und Stromrechnungen aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren für die beantragten Abnahmestellen; Korrespondierende Angaben in der WP-Bescheinigung. Osnabrück 14

15 - AGENDA - I. Die neue Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) II. Besonderheiten der diesjährigen Antragsrunde III. Fragen und Diskussion Osnabrück 15

16 - BESONDERHEITEN DER DIESJÄHRIGEN ANTRAGSRUNDE - Antragsberechtigung für Einzelkaufleute (e.k.) Anpassung der Definition für Unternehmen in 5 Nr. 34 EEG sowie Einräumung eines rückwirkenden Antragsrechts ab dem Antragsjahr 2015 (Ergänzung Übergangsregelung in 103 EEG) Anpassung ELAN Verfahren Anpassung der Antragsmaske Fahrplan für die Portalgröße Osnabrück 16

17 - BESONDERHEITEN DER DIESJÄHRIGEN ANTRAGSRUNDE - BWS zu Faktorkosten Arithmetisches Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre maßgeblich, 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG Überleitungsrechnung Erforderlich, wenn die vorgelegte BWS zu Faktorkosten anhand des Jahresabschlusses nicht nachvollzogen werden kann (in der BAFA- Praxis immer erforderlich) Empfehlung: im Zweifel Überleitungsrechnung bereits mit dem Antrag vorlegen (verpflichtend? -> BAFA Merkblatt abwarten) Osnabrück 17

18 - BESONDERHEITEN DER DIESJÄHRIGEN ANTRAGSRUNDE - Elektronische Signatur für die WP-Bescheinigung Bescheinigung mit qualifizierter elektronischer Signatur muss innerhalb der Ausschlussfrist (30.06.) im Online Portal hochgeladen werden Osnabrück 18

19 - AGENDA - I. Die neue Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) II. Besonderheiten der diesjährigen Antragsrunde III. Fragen und Diskussion Osnabrück 19

20 - AGENDA - VEA bietet die elektronische Antragstellung zur BesAR EEG (seit 2012) als Dienstleistung über seine Vertragsanwälte RITTER GENT COLLEGEN an! Osnabrück 20

21 - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ulrich Seifert, LL.M. Rechtsanwalt RITTER GENT COLLEGEN Hannover Osnabrück 21

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